733/A XXI.GP

Eingelangt am: 11.07.2002

Antrag

der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann   

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

Die Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl.Nr.157/ zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
xxx/xx wird wie folgt geändert:

1) Im § 2 Abs.2 Z 10 wird der Punkt des letzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11
angefügt:

„11. Ein Verzeichnis der ZT-Anwärter zu fuhren, die am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen
teilnehmen."

2) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„ZT-Anwärter

§ 5a.(1) Wer erklärt, den Beruf eines Ziviltechnikers anzustreben und in dem, bei der nach dem Wohnsitz
zuständigen Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten geführten Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11
eingetragen ist, ist ZT-Anwärter/ZT-Anwärterin.

(2) Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11 ist der Nachweis über das
abgeschlossene Studium gemäß § 6 Abs.1 Z 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl.Nr.156/1994.

(3) Wer in das Verzeichnis der ZT-Anwärter gemäß § 2 Abs.2 Z 11 eingetragen ist, ist Berufsanwärter im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 15 bzw. § 7 Z 1 lit. g ASVG.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11, sowie die Streichung daraus, entschei-
det der Präsident. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidenten erkennt in zweiter und letzter In-
stanz das Präsidium."

3)§ 18 Abs.2 Z 2 lautet:

„2. Gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen, einen Pensionsfonds für die Ziviltechniker, ZT-Anwärter
und deren Hinterbliebene und einen Sterbekassenfonds für die Ziviltechniker und deren Hinterblie-
bene zu betreiben (§ 29). Weiters Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren
Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen,
die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.86/1999 er-
füllen. Diese Einrichtungen zur Krankenvorsorge können auch in einer von der Bundeskammer ab-
geschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Sätze 2 und 3 finden auf ZT-
Anwärter und deren Angehörige nicht Anwendung."

4) § 29 Abs. 1 lautet:.

„(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker, ZT-Anwärter und deren Hinterblie-
bene sind ein Pensionsfonds und für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Sterbekassenfonds zu er-
richten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames
zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer."

5) §29 Abs.2 Z 1 lautet:

„1. ZT-Anwärter, ehemalige ZT-Anwärter, Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des
Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,"


6) § 31 Abs.2, 5 und 6 lauten:

„(2) ZT-Anwärter und Ziviltechniker sind, sofern die Abs.3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen
Teilnahme verpflichtet.

(5) Das Statut hat auch zu bestimmen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu
einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker und ZT-Anwärter zu einer höheren Beitragsleistung
verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters hat das
Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwart-
schaft auf Leistungen zu gestatten.

(6) Im Statut ist vorzusehen, dass Gewinnanteile von ZT-Anwärtern, Ziviltechnikern und deren Familien-
angehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen
sind."

7) Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

„35a. (1) Die Bezeichnung „ZT-Anwärter", „ZT-Anwärterin" darf nur von Personen geführt werden, die in
das Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11 eingetragen sind.

(2) Wer unberechtigt die in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbe-
stand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal-
tungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld-
strafe bis zu 7260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden
Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht überschreiten."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung

Vor Ablegung der Ziviltechnikerprüfung und Vereidigung ist gemäß Ziviltechnikergesetz der Nachweis
von derzeit drei Praxisjahren vorgeschrieben. Diese Praxiszeiten sind entweder in fachbezogener
selbständiger oder fachbezogener unselbständiger Tätigkeit zu absolvieren.

In dieser Praxiszeit ist der Anwärter aber im GSVG oder ASVG pflichtpensionsversichert. Nach Able-
gung des Eides und Aufrechtlegung der Befugnis ist der Ziviltechniker im Pensionsfonds der Kammer
pflichtversichert. Die wenigen Jahre Versicherungszeit im ASVG oder GSVG aus den Praxisjahren
führen auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage jedoch zu keinem Leistungsanspruch (180 Versiche-
rungsmonate erforderlich). Die Beiträge sind damit für den Ziviltechniker verloren.

Mit der 58. Novelle des ASVG wurde nun ab 01.01.2002 die Möglichkeit geschaffen, dass der Be-
rufsanwärter (ZT-Anwärter) schon in der Praxiszeit als Unselbständiger am Pensionsfonds der Kam-
mer teilnimmt. Der Berufsanwärter (ZT-Anwärter) ist von der Pflichtversicherung in der Pensionsver-
sicherung im ASVG ausgenommen, wenn er sich freiwillig dazu entscheidet und im Verzeichnis gem.
§ 2 Abs. 2 Z. 11 ZTKG eingetragen ist. Eine analoge Regelung im GSVG steht noch aus.

Gefehlt hat aber noch eine Definition des Ziviltechnikeranwärters im Ziviltechnikerkammergesetz, da
das ASVG in § 5 Abs. 1 Z 15 den „Berufsanwärter im Sinne des ZTKG 1993" nennt. Das ZTKG hat
bislang nur im § 2 Abs. 2 Z. 9 den Anwärter erwähnt, jedoch bei den Regelungen des Pensionsfonds
den Anwärter nicht angeführt und auch nicht definiert. Der Pensionsfonds war nur für Ziviltechniker
mit aufrechter Befugnis vorgeschrieben.

Die Änderungen und Ergänzungen (vor allem der neue § 5a „ZT - Anwärter") in den einzelnen Para-
graphen im ZTKG sind daher notwendig um den Konnex zum ASVG ausreichend herzustellen. Sie
sind auch speziell in den §§ 29 und 31 erforderlich um das Statut hinsichtlich des Pensionsfonds für
den ZT-Anwärter zu öffnen und anwendbar zu machen.