733/A XXI.GP
Eingelangt am: 11.07.2002
Antrag
der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993
geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird
Die Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl.Nr.157/
zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
xxx/xx wird wie folgt
geändert:
1) Im § 2 Abs.2 Z 10
wird der Punkt des letzten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Ziffer 11
angefügt:
„11. Ein Verzeichnis der ZT-Anwärter zu fuhren, die am
Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen
teilnehmen."
2) Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„ZT-Anwärter
§ 5a.(1) Wer erklärt, den Beruf eines Ziviltechnikers
anzustreben und in dem, bei der nach dem Wohnsitz
zuständigen Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten geführten Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2
Z 11
eingetragen ist, ist ZT-Anwärter/ZT-Anwärterin.
(2) Voraussetzung für die Eintragung in
das Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11 ist der Nachweis über
das
abgeschlossene
Studium gemäß § 6 Abs.1 Z 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl.Nr.156/1994.
(3) Wer in das Verzeichnis der
ZT-Anwärter gemäß § 2 Abs.2 Z 11 eingetragen ist, ist
Berufsanwärter im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 15
bzw. § 7 Z 1 lit. g ASVG.
(4) Über die Eintragung in das
Verzeichnis gemäß § 2 Abs.2 Z 11, sowie die Streichung daraus,
entschei-
det der
Präsident. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Präsidenten
erkennt in zweiter und letzter In-
stanz das
Präsidium."
3)§ 18 Abs.2 Z 2 lautet:
„2.
Gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen, einen Pensionsfonds für die
Ziviltechniker, ZT-Anwärter
und deren Hinterbliebene und einen Sterbekassenfonds für die
Ziviltechniker und deren Hinterblie-
bene zu betreiben (§ 29). Weiters Einrichtungen zur Krankenvorsorge
für ihre Mitglieder und deren
Angehörige sowie sonstiger Personen,
die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen, zu schaffen,
die die Voraussetzungen des § 5
GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.86/1999 er-
füllen. Diese Einrichtungen zur
Krankenvorsorge können auch in einer von der Bundeskammer ab-
geschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Sätze
2 und 3 finden auf ZT-
Anwärter und deren Angehörige
nicht Anwendung."
4) § 29 Abs. 1 lautet:.
„(1)
Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker,
ZT-Anwärter und deren Hinterblie-
bene sind ein Pensionsfonds und für
die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Sterbekassenfonds zu er-
richten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames
zweckgebundenes Sondervermögen
der Bundeskammer."
5) §29 Abs.2 Z 1 lautet:
„1.
ZT-Anwärter, ehemalige ZT-Anwärter, Ziviltechniker und ehemalige
Ziviltechniker für den Fall des
Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres
oder der dauernden Berufsunfähigkeit,"
6) § 31 Abs.2, 5 und 6 lauten:
„(2)
ZT-Anwärter und Ziviltechniker sind, sofern die Abs.3 bis 5 nichts anderes
bestimmen, zur vollen
Teilnahme verpflichtet.
(5) Das Statut hat auch zu bestimmen, dass
sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu
einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker und
ZT-Anwärter zu einer höheren Beitragsleistung
verpflichten können, um
die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters
hat das
Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die
Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwart-
schaft auf Leistungen zu gestatten.
(6) Im Statut ist vorzusehen, dass Gewinnanteile von
ZT-Anwärtern, Ziviltechnikern und deren Familien-
angehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der
Höhe der Beiträge zu berücksichtigen
sind."
7) Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„35a. (1) Die Bezeichnung „ZT-Anwärter",
„ZT-Anwärterin" darf nur von Personen geführt werden, die
in
das Verzeichnis gemäß § 2
Abs.2 Z 11 eingetragen sind.
(2) Wer unberechtigt die in Abs. 1 angeführte Bezeichnung
führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbe-
stand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwal-
tungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld-
strafe bis zu 7260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden
Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage
nicht überschreiten."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.
Begründung
Vor
Ablegung der Ziviltechnikerprüfung und Vereidigung ist gemäß
Ziviltechnikergesetz der Nachweis
von derzeit drei Praxisjahren vorgeschrieben. Diese Praxiszeiten sind entweder
in fachbezogener
selbständiger oder fachbezogener unselbständiger Tätigkeit zu
absolvieren.
In dieser
Praxiszeit ist der Anwärter aber im GSVG oder ASVG
pflichtpensionsversichert. Nach Able-
gung des Eides und
Aufrechtlegung der Befugnis ist der Ziviltechniker im Pensionsfonds der Kammer
pflichtversichert. Die wenigen Jahre Versicherungszeit im ASVG oder GSVG aus
den Praxisjahren
führen auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage jedoch zu keinem
Leistungsanspruch (180 Versiche-
rungsmonate erforderlich). Die Beiträge sind damit für den
Ziviltechniker verloren.
Mit der
58. Novelle des ASVG wurde nun ab 01.01.2002 die Möglichkeit geschaffen,
dass der Be-
rufsanwärter (ZT-Anwärter) schon in der Praxiszeit als
Unselbständiger am Pensionsfonds der Kam-
mer teilnimmt. Der Berufsanwärter (ZT-Anwärter) ist von der
Pflichtversicherung in der Pensionsver-
sicherung im ASVG ausgenommen, wenn er sich freiwillig dazu entscheidet und im
Verzeichnis gem.
§ 2 Abs. 2 Z. 11 ZTKG eingetragen ist. Eine analoge Regelung im GSVG steht
noch aus.
Gefehlt hat aber
noch eine Definition des Ziviltechnikeranwärters im
Ziviltechnikerkammergesetz, da
das ASVG in § 5 Abs. 1 Z 15 den „Berufsanwärter im Sinne des
ZTKG 1993" nennt. Das ZTKG hat
bislang nur im § 2 Abs. 2 Z. 9 den Anwärter erwähnt, jedoch bei
den Regelungen des Pensionsfonds
den Anwärter nicht angeführt und auch nicht definiert. Der
Pensionsfonds war nur für Ziviltechniker
mit aufrechter Befugnis
vorgeschrieben.
Die
Änderungen und Ergänzungen (vor allem der neue § 5a „ZT -
Anwärter") in den einzelnen Para-
graphen im ZTKG sind daher notwendig um den Konnex zum ASVG ausreichend
herzustellen. Sie
sind auch speziell in den §§ 29 und 31 erforderlich um das Statut
hinsichtlich des Pensionsfonds für
den ZT-Anwärter zu
öffnen und anwendbar zu machen.