738/AE XXI.GP
Eingelangt am: 11.07.2002
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Wittmann, Pendl
und Genossinnen
an den Bundeskanzler
betreffend "Verwaltungsharmonisierung zwischen EU-Mitgliedsstaaten"
Die Europäische
Union ist eine Rechtsgemeinschaft, primär Rechtsetzungsgemeinschaft, aber
erst in
Ansätzen eine Verwaltungsgemeinschaft. Ein einheitlicher
Verwaltungsvollzug ist in
den
Mitgliedstaaten noch lange nicht gewährleistet (z.B.
Behördenzuständigkeiten),
insbesondere
auch nicht die Amts- und Rechtshilfe sowie das Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen. Während im Justizbereich
zahlreiche
Rechtsakte der Europäischen Union die gegenseitige Unterstützung
sowie die Anerkennung
von Gerichtsentscheidungen garantieren, fehlen derartige Regelungen für
Verwaltungs(straf)angelegenheiten.
Diese Probleme
ergeben sich auch zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwar auch dann, wenn
ein
zwischenstaatliches Abkommen vorliegt. Dies gilt besonders für das
Rechtshilfeabkommen Österreich - Bundesrepublik Deutschland (Vertrag
zwischen der
Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen).
Besonders unbefriedigend ist die Situation im Bereich Straßenverkehr
(z.B. StVO, KFG, Parkgebührengesetz). Dies gilt besonders für
Verfahren nach § 103 Abs. 2
KFG. Zuletzt wieder einmal beispielhaft nachgewiesen im Jahresbericht 2001 des
Unabhängigen
Verwaltungssenats (UVS) Salzburg.
Diese
unbefriedigende Situation hat nicht nur medialen Niederschlag gefunden. Es
liegen
überdies
Erlässe deutscher Innenminister vor, Verwaltungsstrafbescheide aus
Österreich nicht
mehr zu
vollstrecken (z.B. KFG). Ähnliche Probleme ergeben sich mit Ungarn,
Slowenien
und der
Slowakei.
Ein
weiteres Problem stellt die fehlende gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen
oder
Geldbußen
innerhalb Europas durch einzelne Mitgliedstaaten dar. Dies ist ein
äußerst
unbefriedigender
Zustand. Daher haben das Vereinigte Königreich, die Französische
Republik
und das
Königreich Schweden eine Initiative im Hinblick auf die Annahme eines
Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat gesetzt (2001/C 278/06).
Die Erwägungsgründe die dieser Initiative zu Grunde liegen sind absolut schlüssig. Der
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte gerade auch für Geldstrafen oder Geldbußen
gelten.
So nahm der Rat bereits am 29. November 2000 in Einklang mit den Schlussfolgerungen von
Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung an, wobei er der Annahme eines Rechtsakts zur Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen (Maßnahme 18) Vorrang
einräumte.
Eine Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften ist gerade in Anbetracht der Erweiterung
der Europäischen Union absolut erforderlich.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende
Entschliessungsantrag
Der
Bundeskanzler wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Bundesminister für
Äußeres und
dem
Bundesminister für Justiz auf europäischer Ebene Initiativen zu
setzen, oder derartige zu
unterstützen, damit
1. Amts- und Rechtshilfe zwischen den
Verwaltungsbehörden und Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Mitgliedsstaaten,
2. eine Vereinheitlichung (Harmonisierung) der Verwaltungsverfahrensbestimmungen und
3. die gegenseitige Anerkennung von (Geld)Strafen bzw. Geldbußen sowie Vollstreckung
erreicht werden kann.
Zuweisung: Verfassungsausschuss