738/AE XXI.GP

Eingelangt am: 11.07.2002

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Wittmann, Pendl

und Genossinnen

an den Bundeskanzler

betreffend "Verwaltungsharmonisierung zwischen EU-Mitgliedsstaaten"

Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft, primär Rechtsetzungsgemeinschaft, aber
erst in Ansätzen eine Verwaltungsgemeinschaft. Ein einheitlicher Verwaltungsvollzug ist in
den Mitgliedstaaten noch lange nicht gewährleistet (z.B. Behördenzuständigkeiten),
insbesondere auch nicht die Amts- und Rechtshilfe sowie das Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung von Verwaltungsentscheidungen. Während im Justizbereich zahlreiche
Rechtsakte der Europäischen Union die gegenseitige Unterstützung sowie die Anerkennung
von Gerichtsentscheidungen garantieren, fehlen derartige Regelungen für
Verwaltungs(straf)angelegenheiten.

Diese Probleme ergeben sich auch zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwar auch dann, wenn
ein zwischenstaatliches Abkommen vorliegt. Dies gilt besonders für das
Rechtshilfeabkommen Österreich - Bundesrepublik Deutschland (Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen). Besonders unbefriedigend ist die Situation im Bereich Straßenverkehr
(z.B. StVO, KFG, Parkgebührengesetz). Dies gilt besonders für Verfahren nach § 103 Abs. 2
KFG. Zuletzt wieder einmal beispielhaft nachgewiesen im Jahresbericht 2001 des
Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Salzburg.

Diese unbefriedigende Situation hat nicht nur medialen Niederschlag gefunden. Es liegen
überdies Erlässe deutscher Innenminister vor, Verwaltungsstrafbescheide aus Österreich nicht
mehr zu vollstrecken (z.B. KFG). Ähnliche Probleme ergeben sich mit Ungarn, Slowenien
und der Slowakei.

Ein weiteres Problem stellt die fehlende gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen oder
Geldbußen innerhalb Europas durch einzelne Mitgliedstaaten dar. Dies ist ein äußerst
unbefriedigender Zustand. Daher haben das Vereinigte Königreich, die Französische Republik
und das Königreich Schweden eine Initiative im Hinblick auf die Annahme eines


Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung

von Geldstrafen oder Geldbußen durch den Rat gesetzt (2001/C 278/06).

Die Erwägungsgründe die dieser Initiative zu Grunde liegen sind absolut schlüssig. Der

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte gerade auch für Geldstrafen oder Geldbußen

gelten.

So nahm der Rat bereits am 29. November 2000 in Einklang mit den Schlussfolgerungen von

Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen

Anerkennung an, wobei er der Annahme eines Rechtsakts zur Anwendung des Grundsatzes

der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen (Maßnahme 18) Vorrang

einräumte.

Eine Harmonisierung der einschlägigen Vorschriften ist gerade in Anbetracht der Erweiterung

der Europäischen Union absolut erforderlich.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler nachstehende

Entschliessungsantrag

Der Bundeskanzler wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Bundesminister für Äußeres und
dem Bundesminister für Justiz auf europäischer Ebene Initiativen zu setzen, oder derartige zu
unterstützen, damit

1.   Amts- und Rechtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden und Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten,

2.   eine Vereinheitlichung (Harmonisierung) der Verwaltungsverfahrensbestimmungen und

3.   die gegenseitige Anerkennung von (Geld)Strafen bzw. Geldbußen sowie Vollstreckung

erreicht werden kann.

Zuweisung: Verfassungsausschuss