752/A XXI.GP
Eingelangt am: 19.09.2002
Antrag
der
Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll
und
Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz,
das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungs-
gesetz,
das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz,
das
Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das
Versicherungs-
steuergesetz
geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer
Bundeszuwendung
an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
(VLÖ-G)
errichtet wird
Der Nationalrat wolle beschließen :
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz,
das Arbeitsmarkt-
politik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das
Insolvenz-Entgelt-
sicherungsgesetz,
das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz,
das
Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das
Land-
arbeitsgesetz
1984,das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz
geändert
werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung
an
den
Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
(VLÖ-G),errichtet
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Änderung
des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl.
I Nr. 91/1998, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz
BGBL.1 Nr.
136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 lautet der dritte Satz:
"Für
die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den
Ausbildungsjahren 2001/2002 bis
2003/2004
insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein
besonderes
Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und
angemessener finanzieller
Beteiligung des jeweiligen
Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur
Vorbereitung auf den Beginn einer
Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter
Ausrichtung auf die neuen
Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs.2 und §2 Abs.1
bis 5
sind auf diese Projekte nicht
anzuwenden."
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unabhängig von Abs. 1 können in
Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und
Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie
die Schulpflicht
abgeschlossen
haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2
erfüllen."
3. Im § 3 wird im Abs. 1 der Ausdruck „ haben Mitte November
des jeweiligen Kalenderjahres zu " durch
den
Ausdruck „können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres " ersetzt
und wird im Abs. 6 folgender
Satz
ergänzt
„Ergibt
sich aufgrund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs ist der
betreffende
Lehrgangsteilnehmer
von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung
zuzulassen. "
3a. Dem § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
"(7) Zur Sicherung des
Maßnahmenerfolgs gemäß Abs. 1 können für Lehrgangsteilnehmer
begleitende
Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß § 6
Abs. 7 und 8 finanziert werden.
(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem
Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz
intensiver Vermittlungsversuche keinen
Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf
den zuletzt absolvierten Lehrgang
aufbauender Lehrgang einzurichten. Ein aufbauender Lehrgang kann
schließlich bis zur Zulassung
zum Antritt zur Lehrabschlussprüfung führen"
4. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der Aufwand für
Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung
der nach den Abs. 5
und 6 zur Verfügung stehenden
Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister
für
Wirtschaft und Arbeit dem Bund
übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl.
Nr. 399/1974, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, bereitstellt.
(8) Der Aufwand für Förderungen
für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7
zur
Verfügung
stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der
Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG),
BGBl. Nr. 315/1994, in
der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, bereitstellt."
5. Im § 8 Abs. 1 wird im ersten Satz die Jahreszahl
„2003"
durch die Jahreszahl „2005" und im zweiten
Satz
die Jahreszahl „2004" durch die Jahreszahl „2006" ersetzt.
6. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und
Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002 treten
mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Artikel 2
Änderung
des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
(AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert
durch das
Bundesgesetz BGBL.1 Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:
1. § l Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:
„5. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
6. einem
Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1"
2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „gemäß
dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG," durch den Ausdruck
„gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG),
BGBl. I Nr. 91/1998," ersetzt.
3. Im § 1
Abs. 2 wird in den Z6 und 9 jeweils der Ausdruck „§ 6 Abs. 7" durch den
Ausdruck „§ 6
Abs. 4", in der Z 12 der Ausdruck „§
6 Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 3 " und
in der Z13 der
Ausdruck „ § 6 Abs. 5 " durch den
Ausdruck „ § 6 Abs. 2 " ersetzt.
4. Im § 6 Abs. 4 wird vor dem Ausdruck „jährlich" der Ausdruck „ab 2003" eingefügt.
5. Dem §10 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie
§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2002
treten
rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Artikel 3
Änderung
des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr.
399/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl.I Nr.
142/2000, wird wie folgt geändert:
§ 19a Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Verbleibt
auch danach ein Restbetrag, ist dieser zuzüglich der nach dem 31. Dezember
2001
angefallenen Zinsen zu Gunsten von
Maßnahmen der beruflichen Ausbildung für arbeitslose,
insbesondere behinderte Jugendliche
(Kapitel 63) an den Bund zu überweisen."
Artikel 4
Änderung
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG),
BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 100/2002, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum
Zwecke
der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen
(„Lehrausbildungsprämie")
benötigten
Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2
vH festgesetzten Zuschlag
gemäß
Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur
Verfügung zu stellen.
2. § 13dAbs. 2 erster Satz lautet:
„Für
die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge
gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach
gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die
vom Arbeitgeber
nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § 1 Abs. 4a angeführten
Ausmaß."
3. Dem § 17a wird folgender Abs. 32 angefügt:
„(32) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2002 und § 13d in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 100/2002 und
BGBl. I Nr.
xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft."
Artikel 5
Änderung
des Nachtschwerarbeitsgesetz
Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.
354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
Art. XIII Abs. 11 lautet:
„(l 1) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2004 nicht anzuwenden."
Artikel 6
Änderung
des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz
BGBl, BGBl Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.
26/2000, wird wie folgt geändert:
1. §2 Abs. 1 lautet:
"§
2.(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit
sie nicht Erdgas und
elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern,
das aus Erdgas oder
elektrischer Energie erzeugt wurde."
2. In
§ 2 Abs. 3 wird das Wortfolge "einen Produktionsprozess" durch
die Wortfolge "betriebliche
Zwecke" ersetzt.
3. § 3 Z 1 lautet:
"1.
insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von
Wärme, Dampf oder
Warmwasser
verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke."
4. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 2 Abs. 1 und § 3 Z 1 in
der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden,
die nach
dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden."
5. In § 4 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Das
Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor
dem l. Jänner
2003
stattfinden."
Artikel 7
Änderung
des Familienlastenausgleichsgesetzes
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl
I. Nr.
376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/2002, wird
wie folgt geändert:
1. § 30a Abs. 1 letzter Absatz lautet:
„..der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg)
bzw. der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort
oder in der
Nähe
des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für
behinderte Schülerinnen
besteht
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km
lang und die
Zurücklegung
dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist."
2. § 30a Abs. 2 letzter Absatz lautet:
„..und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung im Inland und dem
Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe
des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte
Vollwaisen haben auch dann Anspruch
auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang
und die Zurücklegung dieses
Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist."
3. § 30b Abs. 1 lautet:
„(1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für
den Teil des Schulweges, auf dem der
Schüler/die Schülerin eine
unentgeltliche Beförderung oder die Schülerinnenfreifahrt in Anspruch
nehmen kann. Es besteht auch kein
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die
Schülerin
eine unentgeltliche Beförderung
in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges
besteht Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km
lang
ist; in diesen Fällen richtet
sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1, 2 und 4) nach der
Länge
dieses Teiles des Weges."
4. Nach § 30c Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Schulfahrtbeihilfe
beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des
Schulbesuches
notwendigerweise
eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes
am Schulort
oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort
und der
Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich......................................................... 19 €,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich.................................... 32 €,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich.................................. 42 €,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich.................................. 50 €,
e) über 600 km monatlich............................................................................ 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des
zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein
öffentliches
Verkehrsmittel
auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten
Straßenverbindung
zu
messen."
5. § 30dAbs. 2,zweiter Satz lautet:
„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für
die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge
für
die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. 1 und 2) vor, so ist diese
Schulfahrtbeihilfe in Höhe des
höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die
Voraussetzungen für die Gewährung
verschieden hoher
Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und
der
Zweitunterkunft
(§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des
höheren Pauschbetrages zu
gewähren"
6. § 30m Abs. 3 lautet:
„(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn
der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland
und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der kürzeste Weg
zwischen der Wohnung im Inland und
dem Zweitwohnsitz
am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte
in einer
Richtung
mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird Fahrtenbeihilfe
auch dann gewährt,
wenn
dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne
Benutzung eines
Verkehrsmittels
nicht zumutbar ist."
7. § 30m Abs. 5 lautet:
„(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe
besteht für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine
unentgeltliche
Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung
und der
betrieblichen
Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen
können. Es
besteht
auch kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge und behinderte
Lehrlinge, welche eine
unentgeltliche
Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Zweitunterkunft
(§ 30n Abs. 2)
oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. "
8. § 30n erhält die Bezeichnung „§ 30n Abs. 1" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt,
wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre
notwendigerweise eine Zweitunterkunft
außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der
betrieblichen Ausbildungsstätte
oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte
bewohnt,
bei einer Entfernung zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich............................................................ 19 €,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich.................................... 32 €,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich.................................. 42 €,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich.................................. 50 €,
e) über 600 km monatlich............................................................................ 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen
der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein
öffentliches
Verkehrsmittel
auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten
Straßenverbindung
zu
messen."
9. § 30o Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Liegen in einem Monat die
Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher
Pauschbeträge
gemäß
§ 30n Abs. l vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des
höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Liegen
in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden
hoher Pauschbeträge für die
Fahrt
zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs.
2) vor, so ist diese
Fahrtenbeihilfe
in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren."
10. Nach § 30o Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Liegen in einem Monat die
Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
gemäß
§
30c (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß § 30n (2) für
Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe
des
höheren Pauschbetrages zu gewähren."
11. Nach § 39 Abs. 5 lit. e wird folgende lit. f eingefügt:
„durch Ersatz des jährlichen Aufwandes
für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen
Budgetmitteln."
12. Nach § 50t wird folgender § 50u eingefügt:
„Die §§ 30a Abs. 1 letzter Absatz, 30a
Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. 1, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2
zweiter
Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3,
39 Abs. 5 lit. f
und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten
mit 1. September
2002 in
Kraft."
13. Im § 51 Abs. 2Z4 wird das Zitat „§39 Abs. 5 lit. a " durch das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a und f" ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 6Abs. 3 lautet:
„(3) Sind nach einer
Sozialversicherungsprüfung gemäß §41 a ASVG vom
Arbeitgeber noch
Beiträge
zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse
weiterzuleiten, wobei § 63
ASVG mit
der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge
„Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung"
der Begriff „MV-Kasse" tritt."
2. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Sind bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§6 und 7 samt
Verzugszinsen
nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu
leisten, sind diese Beiträge
samt
Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die
MV-Kasse des bisherigen
Arbeitgebers
weiterzuleiten. "
3. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Sind bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§6 und 7 samt
Verzugszinsen
nach einer Sozialversicherungsprüfling gemäß § 41a ASVG zu
leisten, sind diese Beiträge
samt
Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die
MV-Kasse des bisherigen
Arbeitgebers
weiterzuleiten."
4. §25 Z 2 lautet:
„2. die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,"
5. §27 Abs. 8 lautet:
„(8) Die jeweils zuständigen
Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach
den §§6 und 7
jeweils am 10. des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit
(§ 6 Abs. 1
und 2) an die MV-Kasse
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge
ordnungsgemäß geleistet
hat, zur Gänze entsprechend den
vorhandenen Beitragsnachweisungen (Abs. 5) abzuführen."
6. § 30 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit Ausnahme von Veranlagungen in
Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben
bei
Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in
Schuldverschreibungen, die von einem
Kreditinstitut
mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese
Schuldverschreibungen
einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung
bei
Arbeitgebern,
die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen
gemäß Abs. 2
Z 5
zulässig."
7. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6)
Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 1 dürfen während des ersten
Jahres ab Bildung einer
Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der
Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens
vorübergehend überschritten werden."
8. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt B wird dem Punkt V. angefügt:
- Überweisung an
ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
-
Überweisung an eine Pensionskasse"
Artikel 9
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.1
Nr.
143/2002, wird wie folgt geändert:
1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 3 lautet:
„(3) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß
§ 41a ASVG
vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt
Verzugszinsen an die
MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe
anzuwenden ist, dass an Stelle der
Wortfolge
„Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff
„MV-Kasse" tritt."
2. (Grundsatzbestimmung) § 39m Abs. 4 erster Satz lautet:
„Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch
Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt
Verzugszinsen nach einer
Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG zu leisten,
sind diese Beiträge
samt Verzugszinsen vom jeweiligen
Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen
Dienstgebers weiterzuleiten."
3. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 5 lautet:
„5. für den Fall, dass in der Vereinbarung
nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 4 keine
Übertragung
der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6
festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausführungsbestimmungen zu
§ 31 mit der
Maßgabe Anwendung
finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum
Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen
Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der
Berechnung des Jahresentgelts ist
das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende
Entgelt zu Grunde zu legen;"
4. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 8 lautet:
„8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der
kollektiven
Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche
über dem
gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die
Ausführungsbestimmungen nicht berührt
werden.
Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich
vereinbarter
Beginn
nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für
Dienstverhältnisse,
bei
denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt
der Wirksamkeit
dieser Vereinbarung insoweit
außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen
Abfertigungsanspruches unter Anwendung der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen
Abfertigungsbestimmungen
übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des
zustehenden Jahresentgelts vorsehen.
Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser
übersteigende Anspruch in
ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die
vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von
Dienstverhältnissen, in denen
eine Übertrittsvereinbarung
gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher
Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum
Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu
berücksichtigende Ausmaß (Z 6)
hinausgeht;"
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4
sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX sind binnen sechs
Monaten
nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen."
Artikel 10
Bundesgesetz,
mit
dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird
„Das
Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 150/2002, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 10a Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgende lit. j
angefügt
,j) die Gewährung von Zuschüssen
und Darlehen für bis 31. Dezember 2003 durchgeführte
investive Maßnahmen in Betrieben, die der Verbesserung der
Zugänglichkeit für zu be-
schäftigende
Menschen mit Behinderungen oder die der Betreuung / Gesundheitsvorsorge
für
Menschen
mit Behinderung dienen."
2. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 10a Abs. 1 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL.1 Nr.
/2002 tritt mit 1. Oktober
2002 in
Kraft.""
Artikel 11
Änderung
des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl I Nr. 100/2002, wird
wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Z 11 wird folgender Satzteil angefügt:
,„ weiters für Versicherungen im
Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108gff des
Einkommensteuergesetzes
1988."
Artikel 12
Bundesgesetz über die Gewährung einer
Bundeszuwendung an den Verband der
Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G)
§ 1. Dem Verband der Volksdeutschen
Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke
der Vertretung der Interessen der
deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für
den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat aus Bundesmitteln im Jahre
2002 ein einmaliger
Betrag von 4 Millionen Büro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe
einer schriftlichen
Verpflichtungserklärung des
VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu
erfüllen.
§ 2. Die Mittel gemäß § 1 sind zu veranlagen.
Die geplante Veranlagungsform unterliegt der
Zustimmung des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen.
Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine
Rücküberweisung der Mittel
an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann.
Für den im
§ 1 genannten Zweck sind die
Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von
Veranlagungserträgnissen ist ein
Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß
eines
zu erwartenden Zinsengewinnes aus
der Veranlagung des im § l genannten Betrages möglich.
§ 3. Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel
gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten
Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen
der deutschsprachigen
Heimatvertriebenen in Österreich zur
Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu
finanzieren vermögen.
§ 4. Im Falle des Wegfalls der
Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit
bzw.
Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen
Verwendung
der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der
Betrag gemäß
§ 1
samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es
vorbehalten, die
Verwendung der Mittel
jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet,
sämtliche dazu nötigen
Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an
Ort und Stelle zu
gewährleisten.
§ 5. Weitere Förderungen für
die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind für
den
Zeitraum
der Mittelverwendung ausgeschlossen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil zu Art 1-5
Vor
dem Hintergrund der konjunkturellen Abschwächung in der 2.
Jahreshälfte 2001 und der
1.
Jahreshälfte 2002 ist im Jahr 2002 von einer im Vorjahresvergleich
rückläufigen Zahl an gemeldeten
offenen Lehrstellen
auszugehen, der nicht durch einen gegenläufigen demografischen Effekt (die
entsprechende Altersgruppe wird im Jahr 2002
voraussichtlich um knapp 200 Personen zunehmen) bzw.
erhöhte Schulbesuchsteilnahme
nach der Pflichtschule kompensiert wird. Die Situation hat sich durch das
Hochwasser im Sommer 2002, durch
welches viele Unternehmer wegen Ungewisser Zukunft von einer
Aufnahme von Lehrlingen Abstand
nehmen mussten, verschärft. Um einen Teil der daraus resultierenden
Lücke zwischen angebotenen Lehrplätzen und ausbildungsbereiten
Interessenten an einer
Berufsausbildung
abzudecken, ist die Fortführung der Maßnahmen nach dem JASG für
den
Schulentlassjahrgang
2002 und 2003 zweckmäßig. Es wird wie bisher davon ausgegangen, dass
die
Maßnahmen jeweils zur Hälfte vom jeweiligen Bundesland kofinanziert
werden. Die vorgesehenen
finanziellen
Mitteln stellen das Angebot von mindestens 3000 Ausbildungsplätzen im
Rahmen des JASG
sicher.
Auf
der Basis der bisherigen Erfahrung mit den Maßnahmen erscheint es
zielführend, für bestimmte
Lehrgangsteilnehmer
neben der Lehrgangsvorbereitung insbesondere während der
Lehrgangsteilnahme
selbst
Lernhilfen und begleitende Unterstützung anzubieten (fachliche und
pädagogische Zusatzhilfen zur
Erreichung
des Lehrgangszieles erfolgreicher Abschluss der Ausbildungsinhalte des 1.
Lehrjahres), um
dadurch
die Effektivität und Effizienz der Lehrgänge mit dem Ziel des
Übertritts auf reguläre Lehrstellen
weiter zu
steigern. Wie schon bei der letzten Novellierung des JASG vorgesehen, wird die
besondere
Berücksichtigung
moderner Berufsbilder, v.a. im Bereich der IT-Anwendungen als auch die
Berücksichtigung
regionaler Disparitäten unter Beteiligung der betroffenen
Bundesländer beibehalten.
Ein
besonderer Schwerpunkt der Bundesregierung liegt in der Integration von
Behinderten in die Berufs-
und
Arbeitswelt. In diesem Rahmen eröffnet die vorliegende Novelle dem
Arbeitsmarktservice die
zusätzliche
Möglichkeit, unabhängig vom aktuellen Schulentlassjahrgang 2002
behinderte Jugendliche
und
Jugendliche mit vom Arbeitsmarktservice festgestellten besonderen
Vermittlungsbeeinträchtigungen
(zB auch
Schulabbrecher weiter führender Schulen, die trotz intensiver
Bemühungen keine Beschäftigung
oder eine
andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden haben) in Maßnahmen nach dem
JASG
einzubeziehen
und ihnen dadurch den Zugang zu einer berufsfachlichen Ausbildung zu
eröffnen.
Durch die vollständige Befreiung von der Entrichtung von
Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen
nach dem Insolvenz-Engeltsicherungsgesetz für Lehrlinge wird den
Unternehmen das
Angebot
von Lehrstellen erleichtert.
Finanzielle Erläuterungen:
Für die Finanzierung sollen die im Rahmen der bisherigen
Jugendausbildungsmaßnahmen noch nicht
verbrauchten
Mittel sowie Restmittel aus der Auflösung des Entgeltzahlungsfonds
herangezogen werden.
Zur Finanzierung der neu geschaffenen Lehrausbildungsprämie sollen
überdies Mittel vom Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds
umgeschichtet werden können.
Besonderer Teil zu Art 1-5
Zu Art. 1 (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz):
Zu
Z 1 (§ 1 Abs. 1 dritter Satz):
Mit dieser Neufassung kann nunmehr der Schulentlassjahrgang 2002 und
2003 in Maßnahmen nach dem
JASG
einbezogen werden.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):
Durch diese Bestimmung wird im Rahmen des Behindertenschwerpunktes der
Bundesregierung dem
Arbeitsmarktservice
die Möglichkeit eröffnet, behinderte Jugendliche und Jugendliche mit
besonderen
Vermittlungsbeeinträchtigungen
(zB Schulabbrecher weiter führender Schulen, die trotz intensiver
Bemühungen
keine Beschäftigung oder eine andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden
haben)
unabhängig
von der Zugehörigkeit zum Schulentlassjahrgang 2002 in Maßnahmen
nach dem JASG
einzubeziehen,
soferne sie die sonstigen Voraussetzungen für Teilnehmer gemäß
§ 5 JASG erfüllen.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6)
Lehrgänge
können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen. Unbeschadet des
Ausmaßes der
angebotenen
Lehrgangsplätze hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
bereits im Juli des
entsprechenden
Jahres allgemeine Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen. Mit der Ergänzung
in Abs. 6
wird
festgehalten, dass grundsätzlich bei aufbauenden Lehrgängen eine
weitergehende Anrechnung bis
zur
Zulassung zur Lehrabschlussprüfung möglich ist
Zu Z 3a (§ 3 Abs. 7 und 8):
Durch diese
Ergänzung wird sichergestellt, dass im Rahmen des JASG nicht nur
Maßnahmen zur
Vorbereitung auf die Lehrgangsteilnahme
oder den Antritt einer Lehrstelle gesetzt werden können,
sondern auch während der
Lehrgangsteilnahme fachliche und pädagogische Zusatzhilfen gegeben werden
können, um das Lehrgangsziel -
den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsinhalte des 1. Lehrjahres -
zu erreichen.
Die
Möglichkeit der Führung von aufeinander aufbauenden Lehrgängen
für jene Jugendlichen, die nach
dem
absolvierten Lehrgang trotz intensiver Bemühungen nicht auf einem
Lehrplatz untergebracht werden
konnten,
soll ausdrücklich geregelt und die Möglichkeit des Antrittes zur
Lehrabschlussprüfung klar
gestellt
werden.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 7und 8):
Mit
der vorgesehenen Ausweitung des JASG auf die Schulentlassjahrgänge 2002
und 2003 sowie der
Einbeziehung behinderter Jugendlicher und Jugendlicher mit besonderen
Vermittlungsbeeinträchtigungen,
ist eine entsprechende Finanzierung sicher zustellen. Diese erfolgt aus
den
unverbrauchten Mitteln aus der Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds.
Besteht nach Erschöpfung
dieser
Mittel noch ein Bedarf an Lehrgangsmaßnahmen für Jugendliche, so
soll die Möglichkeit bestehen,
dass
dieser Bedarf - ohne Schmälerung der sonstigen Aktivitäten des
Arbeitsmarktservice - aus den für
Jugendliche
zur Verfügung stehenden Mitteln des Arbeitsmarktservice abgedeckt werden
kann, da nur für
Lehrgangsmaßnahmen
nach dem JASG eine Anrechnung auf die Lehrzeit gewährleistet ist.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):
Mit der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer des JASG wird
gewährleistet, dass Maßnahmen
für
Jugendliche zur Ermöglichung einer Berufsausbildung insbesondere bei
verzögertem Einstieg oder im
Fall von
Unterbrechungen, zB durch längere Krankheit, oder im Falle des
Erfordernisses von
Aufbaulehrgängen
noch bis zu deren vorgesehenem Ende fortgeführt werden können.
Zu Z 6 (§8 Abs. 7):
Die vorgesehene Erweiterungsregelung soll mit dem auf die Kundmachung im
Bundesgesetzblatt
folgenden
Tag in Kraft treten. Das Arbeitsmarktservice wird in Abstimmung mit dem
jeweiligen
Bundesland
nach der Beschlussfassung insbesondere die entsprechenden Vorkehrungen zu
treffen haben,
um die
begleitende Lern- und pädagogische Hilfe für Lehrgangsteilnehmerinnen
(Lehrgangsteilnehmer)
vorzubereiten,
die vor allem auch für die Einbeziehung behinderter Jugendlicher von
wesentlicher
Bedeutung
ist.
Zu
Art. 2 (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1
Z 5):
An die
Stelle des Bundesbeitrages gemäß § 50 Abs. 3 KGG, der im Zuge
der Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (Art. 10 Z 25) mit 1. Jänner 2002
abgeschafft
wurde, sollen sonstige bundesgesetzlich vorgesehene Beiträge treten (zum
Beispiel die im
Jahre
2003 vorgesehene Überweisung aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds).
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2):
Dadurch soll im Sinne der geplanten Änderung des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes klar gestellt
werden,
dass Maßnahmen für Jugendliche nach dem JASG erforderlichenfalls wie
jene nach dem AMSG
finanziert
werden können.
Zu Z 3 (§§ 1 Abs. 2 Z 6, 9,12 und 13):
Diese
Änderungen sehen ausschließlich formale Anpassungen vor, die durch
den im Zuge der Einführung
des
Kinderbetreuungsgeldes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (Art. 12
Z 2) beschlossenen
Entfall
der ersten drei Absätze im § 6 AMPFG ab 1. Jänner 2002
erforderlich sind.
Zu Z 4 (§6 Abs. 4):
Die
Sistierung der Überweisung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den
Bund für Zwecke der
unternehmensbezogenen
Arbeitsmarktförderung im Jahr 2002 soll - ohne Einschränkung des
Leistungsstandards der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung -
entsprechend der
Regierungserklärung das
erreichte Mittelniveau der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das Jahr 2002
gewährleisten.
Zu Z 5 (§10 Abs. 20):
Die Berichtigungen in den §§1 und 6, durch die kein Eingriff
in irgendwelche Rechtspositionen erfolgt,
sollen
rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
Zu Art. 3 (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Der zu überweisende Restbetrag aus dem Finanzvermögen des Erstattungsfonds
beträgt 7 550 526,86 €
zuzüglich
der nach dem 31. Dezember 2001 angefallenen Zinsen.
Zu Art. 4 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):
Hierdurch
wird die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Mitteln aus dem
Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds zur unternehmerseitigen
Förderung der Begründung von Lehrverhältnissen in den
Jahren 2003 bis 2005 geschaffen.
Bei § 13d Abs. 2 erster Satz wird die Begrenzung der
Insolvenzentgeltsicherung des
Übertragungsbetrages
entsprechend der Insolvenzentgeltsicherung für Abfertigungen geschaffen.
Zu Art 5 (Nachtschwerarbeitsgesetz):
Zur
Erreichung eines Deckungsgrades von 75 vH gemäß Art. XI Abs. 5 wäre eine Erhöhung des
Beitragssatzes von bisher 2 % auf 3,8 %
für das Jahr 2001 erforderlich gewesen; für die Jahre 2002, 2003
und 2004 sind voraussichtlich
Erhöhungen auf 4,2 %, 4,3 % und 4,4 % erforderlich.
Mit der Verlängerung der Sistierung des Beitragssatzes soll
sichergestellt werden, dass sich für die
Wirtschaft
keine finanzielle Mehrbelastung durch eine ansonsten notwendige Anhebung des
Beitragssatzes
und einer damit verbundenen Lohnnebenkostenerhöhung ergibt.
Allgemeiner Teil zu Art 6
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. November 2001 im
Vorabentscheidungsverfahren Adria - Wien
GmbH und
Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen die Finanzlandesdirektion
für Kärnten
(C-143/99)
entschieden, dass die Beschränkung der Vergütung von Energieabgaben
auf Unternehmen,
deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter
besteht, eine staatliche Beihilfe im
Sinne des
Art.93 (jetzt 87) EG- Vertrages darstellt.
Die
Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 diese
Beihilfe für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember
2001 als mit dem Gemeinschaftsrahmen für
Umweltschutzbeihilfen vereinbar
erklärt.
Daraus ergibt sich, dass die österreichische
Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab dem 1. Jänner
2002 neu
geregelt werden muss.
Die
vorliegende Novelle setzt das Urteil des EuGH um. In diesem Zusammenhang ist
darauf
hinzuweisen, dass der Europäische Rat
von Barcelona vom 16. März 2002 und Sevilla vom 22. Juni den
ECOFIN ersucht hat, bis Dezember
2002 ein Einvernehmen über die Annahme der
Energiebesteuerungsrichtlinie zu
erzielen. Aus diesem Grund wird die Energieabgabenvergütung auf
Sachverhalte befristet, die vor dem
l. Jänner 2003 stattfinden.
Besonderer Teil zu Art 6
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3)
Der Kreis der
vergütungsberechtigten Betriebe wird ausgeweitet, sodass auch alle
Dienstleistungsbetriebe
bei
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Recht auf
Energieabgabenvergütung haben. Um eine
mehrfache
Inanspruchnahme zu verhindern, wird für Teile von Betrieben, die
elektrische Energie, Ergas
oder aus
diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern,
die Möglichkeit der
Energieabgabenvergütung
nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er
die
Voraussetzungen
erfüllt, die Vergütung geltend machen können.
Zu Z 3 (§ 3 Z1)
Durch die Erweiterung
des Kreises der Vergütungsberechtigten ist eine Umformulierung von
"Produktionsprozess"
auf "betriebliche Zwecke" erforderlich.
Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3)
Die Änderung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes wird vorerst nur für das Jahr 2002
eingeführt. Auf
Grund der Absicht des Europäischen Rates von Barcelona und Sevilla, bis
Ende 2002 eine Einigung über
die Harmonisierung der Energiebesteuerung zu erreichen, wird die
Energieabgabenvergütung befristet
eingeführt,
und zwar auf Sachverhalte, die vor dem l. Jänner 2003 stattfinden.
Allgemeiner Teil zu Art 7
Änderung
des Familienlastenausgleichsgesetzes
Familien, die ihren Kindern eine Zweitunterkunft zu Ausbildungszwecken
finanzieren müssen, sind
erheblich finanziell belastet, wenn zusätzlich zu den Kosten für die
Unterbringung noch jene für die
Familienheimfahrten,
insbesondere an Wochenenden, hinzukommen. Die Bundesregierung hat daher in
ihrem
Koalitionsübereinkommen die Einführung einer Fahrtenbeihilfe für
diese Schüler und Lehrlinge
vereinbart.
Durch eine Fahrtenbeihilfe sollen diese Familien finanziell entlastet werden.
Außerdem wird damit der Feststellung des Familienausschusses zur
Forderung des Familien-
Volksbegehrens entsprochen, die Wiedereinführung einer Heimfahrtbeihilfe
für Schüler und Lehrlinge,
die eine
wichtiges Anliegen der Regierungsfraktionen darstellt, umzusetzen.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des
vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1 Z
17 B-VG.
Besonderer Teil zu Art 7
Zu Z 1, 2 und 6 (§ 30a Abs. 1 und Abs. 2 jeweils letzter Satz, § 30m Abs. 3):
Die
bisher geltende Regelung über den Mindestweg von 2 km gilt auch für
die „Heimfahrtbeihilfe".
Zu Z 3
und 7 (§ 30b Abs. 1 und § 30m Abs. 5):
Die bisher geltenden
Ausschließungsgründe für eine Fahrtenbeihilfe gelten analog
auch für die
„Heimfahrtbeihilfe".
Auf behinderte Schüler und Lehrlinge treffen diese
Ausschließungsgründe aber nur
dann zu,
wenn sie das Verkehrsmittel für die unentgeltliche Beförderung oder
die Freifahrt auch
tatsächlich
benützen können.
Zu Z 4 und 8 (§ 30c Abs. 4 und § 30n Abs. 2):
Familien mit
Schülern und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem
Zweitwohnsitz
unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder,
die insbesondere an Wochenenden
erfolgen,
durch eine Fahrtenbeihilfe, die einen nach der Entfernung zwischen der
elterlichen Wohnung
und dem Zweitwohnsitz gestaffelten Pauschalbetrag vorsieht, finanziell
entlastet werden.
Ein
Sachleistungsmodell nach dem Muster der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten
wäre nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vollziehen.
Für Heimfahrten von Schülern und
Lehrlingen
ist nämlich eine gewisse Regelmäßigkeit für die
Inanspruchnahme einer Beförderung nicht
absehbar und daher eine Abrechnung über einen Fahrausweis in Form einer
Zeitkarte schwer möglich.
Die
Pauschbeträge wurden für die Entfernung über 100 km bis zu 14,7
% gegenüber der
„Heimfahrtbeihilfe" im Schuljahr 1994/95 erhöht. Bei der
Festsetzung der Höhe der Pauschbeträge
wurden
auch andere vergleichbare Leistungen wie zum Beispiel die Fahrtenbeihilfe im
Rahmen der
Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz berücksichtigt.
Es liegt jedoch im
Wesen eines jeden Pauschbetrages, dass Fälle möglich sind, in denen
Fahrtkosten für
den Schul- bzw. Arbeitsweg nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch
Fälle möglich sind, in denen
die
gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt.
Zu Z 5 und 9 (§ 30d Abs. 2 und § 30o Abs. 2 jeweils zweiter Satz):
Die
bisherige Regelung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung verschieden hoher
Pauschbeträge,
die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu
gewähren ist, gilt auch für
die
„Heimfahrtbeihilfen" gemäß § 30c Abs. 4 und §
30n Abs. 2.
Zu Z 10 (§ 30o Abs. 3):
Die Möglichkeit
eine „Heimfahrtbeihilfe" sowohl gemäß § 30c Abs. 4
als auch gemäß § 30n Abs. 2 in
Anspruch
zu nehmen, soll damit ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 8 (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz):
Zu
Z 1 bis 3 und 5 (§§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2,10 Abs. 3 und 27 Abs. 8):
Mit diesen Regelungen soll an Stelle des bisher vorgesehenen Systems
der Weiterleitung der Beiträge an
die
MV-Kassen nach einer in einer Verordnung festzulegenden Schlüsselzahl ein
System der
Vorfinanzierung
der Abfertigungsbeiträge durch die Krankenversicherungsträger
implementiert werden.
Die Beiträge sind am 10. des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren
Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG)
von den Krankenversicherungsträgern an die MV-Kassen zu überweisen
(zB: die für den Jänner fälligen
Beiträge
sind am 10. März von den Krankenversicherungsträgem an die MV-Kassen
zu zahlen).
Entsprechend
dem Vorfinanzierungsmodell werden die Verzugszinsenregelungen im BMVG
angepasst.
Zu Z 4 (§25 Z
2):
Technische
Klarstellungen.
Zu Z 6
(§ 30 Abs. 4):
Diese Bestimmung berücksichtigt, dass einzelne MV-Kassen überwiegend
Verträge mit Arbeitgebern aus
dem
Bereich der Kreditinstitute abschließen werden.
Zu Z 7 (§ 30 Abs. 6):
Diese Bestimmung berücksichtigt, dass in der Anfangsphase einer
Veranlagungsgemeinschaft die
Überschreitung
der Grenzen des Abs. 3 Z 1 bei kurzfristig eingehenden Übertragungen von
Altabfertigungen
kaum vermeidbar ist.
Zu Anlage 2 zu §
40 Formblatt B Punkt V:
Berichtigung
eines Redaktionsversehens.
Zu Artikel 9
(Landarbeitsgesetz 1984)
Zu Z l und 2 (§ 39} Abs. 3
sowie § 39m Abs. 4):
Siehe die Begründung
zu Artikel 10 (Änderung des BMVG).
Zu Z 3
und 4 (§ 239 Abs. 17 Z 5 und 8):
Anlässlich
der Novelle BGBl. I Nr.
100/2002 wurde in diesen Bestimmungen auf das Monatsentgelt
abgestellt. Dies führt
jedoch zu Problemen für die Rechtsanwender, da nach § 31 die
Höhe der
„Abfertigung alt" mit einen Prozentsatz des Jahresentgelts
festgelegt wird. Dieses Versehen ist zu
korrigieren.
Zu Artikel 10 (Behinderteneinstellungsgesetz)
Durch
diese Änderung soll einerseits in Hinblick auf die Belebung der Konjunkturlage,
andererseits auf
das
herannahende „Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen"
2003 Unternehmen ein weiterer
Anreiz geboten werden, die
Zugänglichkeit ihrer Betriebe für zu beschäftigende Menschen mit
Behinderungen zu verbessern. Darüber
hinaus soll durch diese Maßnahme die Möglichkeit geschaffen
werden, dass den Menschen mit
Behinderung ausreichend behindertengerechte Einrichtungen zur
Verfügung stehen um ihren
therapeutischen Bedürfnissen ohne zusätzliche Schwierigkeiten
nachkommen
können.
Bereits
nach der geltenden Rechtslage hat der Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen
nähere
Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen in Form
von Richtlinien festzulegen
(§
10 Abs. 6 lit. b BEinstG). Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der
Ausgleichstaxfonds-Beirat
anzuhören.
Zu Artikel 11 (Versicherungssteuergesetzes)
Mit der vorgesehenen Regelung sind sämtliche
Versicherungsbeiträge, die im Rahmen des
Zukunftsvorsorgemodells
anfallen (sowohl in der Ansparphase als auch in Form der Überweisung eines
Einmalbeitrages auf Grund
einer Verfügung nach § 108i Abs. 1 Z 3 lit, a EStG 1988) von der
Versicherungssteuer freigestellt.
Zu Artikel 12 (Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs Gesetz)
Seit dem
Jahr 2001 bestand die grundsätzliche Absicht des Bundesministers für
Finanzen und der
Landeshauptmänner, einen
Vertriebenenfonds durch den Bund mit 55 Mio. ATS und durch die
Bundesländer mit 45 Mio. ATS zu
dotieren.
Die
Landeshauptmännerkonferenz hat am 6. März 2002 die Bereitschaft der Länder
erklärt, einen
Vertriebenenfonds mit insgesamt 3.270.277,54
€ (45 Mio. ATS) unter der Voraussetzung zu dotieren,
dass der Bund den von ihm zugesagten Anteil von 3.997.005,88 € (55 Mio.
ATS) übernimmt. Weiters
stellt dieser Beschluss fest, dass aus den Erträgnissen dieser
Mittel insbesondere der Betrieb des
Begegnungszentrums Haus der Heimat
finanziert werden soll.
In
der Diskussion des Plenums des Nationalrates am 7. Juni 2001 (72. Sitzung)
wurde im Zusammenhang
mit der
Kurzen Debatte über die Anfragebeantwortung 2197/AB der Verband der
Volksdeutschen
Landsmannschaften
Österreichs als Empfänger dieser Mittel genannt.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll nunmehr eine gesetzliche
Grundlage für die Gewährung der
im
Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz angesprochenen Dotierung des
Bundes geschaffen
werden.
Diese
gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen sicher zu stellen. Die „Allgemeinen
Rahmenrichtlinien für die Gewährung
von
Förderungen aus Bundesmitteln" (Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung vom 24. Juni
1977)
sind aufgrund dieser sondergesetzlichen Regelung nicht anzuwenden.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B-VG.