754/A XXI.GP

Eingelangt am: 19.09.2002

Antrag

der Abgeordneten Böhacker, Dr. Stummvoll
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungs-
gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz,
das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungs-
steuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer
Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
(VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien
gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der
Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

Der Nationalrat wolle beschließen :

Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarkt-
politik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-
Entgelsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungs-
gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz,
das Landarbeitsgesetz 1984 das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungs-
steuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer
Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
(VLÖ-G sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien
gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der
Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes

Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

"Für die Schulentlassjahrgänge 2001 bis 2003 sind beginnend in den Ausbildungsjahren 2001/2002 bis
2003/2004 insbesondere in jenen Bundesländern, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein besonderes
Ungleichgewicht herrscht, vom Arbeitsmarktservice unter Mitwirkung und angemessener finanzieller
Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes Projekte zur Akquisition von Lehrplätzen, Projekte zur
Vorbereitung auf den Beginn einer Berufsausbildung und zur Ausbildung in Lehrgängen mit verstärkter
Ausrichtung auf die neuen Technologien bereitzustellen und durchzuführen; Abs. 2 und § 2 Abs. l bis 5
sind auf diese Projekte nicht anzuwenden."

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Unabhängig von Abs. 1 können in Maßnahmen gemäß § 3 auch behinderte Jugendliche und
Jugendliche mit besonderen Vermittlungshemmnissen einbezogen werden, wenn sie die Schulpflicht
abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllen."

3. Im § 3 wird im Abs. 1 der Ausdruck „haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu" durch
den Ausdruck
„können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres" ersetzt und wird im Abs. 6 folgender
Satz ergänzt

„Ergibt sich aufgrund der Anrechnung die volle Lehrzeit eines Lehrberufs ist der betreffende
Lehrgangsteilnehmer von der Lehrlingsstelle zur entsprechenden Lehrabschlussprüfung zuzulassen. "


3a. Dem § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

"(7) Zur Sicherung des Maßnahmenerfolgs gemäß Abs. 1 können für Lehrgangsteilnehmer
begleitende Unterstützungsmaßnahmen bereitgestellt und gemäß § 6 Abs. 7 und 8 finanziert werden.

(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz
intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf
den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten. Ein aufbauender Lehrgang kann
schließlich bis zur Zulassung zum Antritt zur Lehrabschlussprüfung führen"

4. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach den Abs. 5
und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl.
Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2000, bereitstellt.

(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) kann nach Erschöpfung der nach Abs. 7 zur
Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit Mittel nach dem Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002, bereitstellt."

5. Im § 8 Abs. 1 wird im ersten Satz die Jahreszahl „2003" durch die Jahreszahl „2005" und im zweiten
Satz die Jahreszahl „2004" durch die Jahreszahl „2006" ersetzt.

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) § 1 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 5, § 3 Abs. 1, 7 und 8 sowie § 6 Abs. 7 und 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

„5. sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
6. einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. l"

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG," durch den Ausdruck
„gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG),
BGBl.1 Nr. 91/1998," ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 2 wird in den Z6 und 9 jeweils der Ausdruck „§ 6 Abs. 7" durch den Ausdruck „§ 6
Abs. 4 ", in der Z 12 der Ausdruck „ § 6 Abs. 6 " durch den Ausdruck „ § 6 Abs. 3 " und in der Z 13 der
Ausdruck „ § 6 Abs. 5 " durch den Ausdruck „ § 6 Abs. 2 " ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 4 wird vordem Ausdruck „jährlich" der Ausdruck „ab 2003 " eingefügt.

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1 Abs. l und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1 Nr. xxx/2002
treten rückwirkend mit l. Jänner 2002 in Kraft."


Artikel 3
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

§ 19a Abs. 8 letzter Satz lautet:

„Verbleibt auch danach ein Restbetrag, ist dieser zuzüglich der nach dem 31.Dezember 2001
angefallenen Zinsen zu Gunsten von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung für arbeitslose,
insbesondere behinderte Jugendliche (Kapitel 63) an den Bund zu überweisen."

Artikel 4
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGB1. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

L Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum
Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrausbildungsprämie")
benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag
gemäß Abs. l Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen.

2. § 13d Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber
nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § l Abs. 4a angeführten Ausmaß."

3. Dem § 17a wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 und § 13d in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 100/2002 und BGBl. I Nr. xxx/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft."

Artikel 5
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetz

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Art. XIII Abs. 11 lautet:

„(11) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2004 nicht anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz BGBl, BGBl Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr.
26/2000, wird wie folgt geändert:

1. §2 Abs. 1 lautet:

"§ 2.(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas und
elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder
elektrischer Energie erzeugt wurde."


2. In § 2 Abs. 3 wird das Wortfolge "einen Produktionsprozess" durch die Wortfolge "betriebliche
Zwecke" ersetzt.

3.§ 3 Z 1 lautet:

" l. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder
Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke."

4. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"§ 2 Abs. l und § 3 Z l in der Fassung des BGBl I Nr. xxx/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden."

5. In § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem l. Jänner
2003 stattfinden."

Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl I. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 letzter Absatz lautet:

„..der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg)
bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen
besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die
Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist."

2. § 30a Abs. 2 letzter Absatz lautet:

„..und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem
Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte
Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang
und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist."

3. § 30b Abs. l lautet:

„(1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der
Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerinnenfreifahrt in Anspruch
nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die Schülerin
eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges
besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang
ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. l, 2 und 4) nach der Länge
dieses Teiles des Weges."

4. Nach § 30c Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches
notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort
oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort
und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich.........................................................           19 €,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich....................................  32 €,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich..................................  42 €,

d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich..................................  50 €,

e) über 600 km monatlich............................................................................        58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches
Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung
zu messen."


5. § 30d Abs. 2,zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge
für die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. l und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des
höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung
verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu
gewähren"

6. § 30m Abs. 3 lautet:

„(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland
und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und
dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer
Richtung mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt,
wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist."

7. § 30m Abs. 5 lautet:

„(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine
unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der
betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Es
besteht auch kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine
unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2)
oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. "

8. § 30n erhält die Bezeichnung „§ 30n Abs. 1" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre
notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der
betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt,
bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich............................................................       19 €,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich....................................  32 €,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich..................................  42 €,

d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich..................................  50 €,

e) über 600 km monatlich............................................................................       58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der
Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrs-
mittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu
messen."

9. § 30o Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge
gemäß § 30n Abs. l vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die
Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese
Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren."

10. Nach § 30o Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß
§ 30c (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß § 30n (2) für Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe
des höheren Pauschbetrages zu gewähren."

11. Nach § 39 Abs. 5 lit. e wird folgende lit. feingefügt:

„durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen
Budgetmitteln."

12. Nach § 50t wird folgender § 50u eingefügt:

„Die §§ 30a Abs. l letzter Absatz, 30a Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. l, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2
zweiter Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3, 39 Abs. 5 lit. f
und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.
I Nr. XXX/2002 treten mit 1. September
2002 in Kraft."


13. Im § 51 Abs. 2Z4 wird das Zitat „§39 Abs. 5 lit. a " durch das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a und f" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch
Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63
ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung" der Begriff „MV-Kasse" tritt."

2. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt
Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge
samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen
Arbeitgebers weiterzuleiten. "

3. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt
Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge
samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen
Arbeitgebers weiterzuleiten."

4. § 25 Z 2 lautet:

„2. die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,"

5. §27 Abs. 8 lautet:

„(8) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach
den §§ 6 und 7 jeweils am 10. des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 6 Abs. l
und 2) an die MV-Kasse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet
hat, zur Gänze entsprechend den vorhandenen Beitragsnachweisungen (Abs. 5) abzuführen."

6. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben
bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese
Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei
Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Abs. 2
Z 5 zulässig."

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z l dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer
Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft
zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden."

8. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt B wird dem Punkt V. angefügt:

„- Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
- Überweisung an eine Pensionskasse"

Artikel 9
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGB1. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 143/2002, wird wie folgt geändert:

1. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 3 lautet:

„(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß
§ 41a ASVG vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die


MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der
Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff „MV-Kasse" tritt."

2. (Grundsatzbestimmmung) § 39m Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 39j und 39k samt
Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge
samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen
Dienstgebers weiterzuleiten."

3. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 5 lautet:

„5. für den Fall, dass in der Vereinbarung nach den Ausfuhrungsbestimmungen zu Z 4 keine
Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Ausführungsbestimmungen zu Z 6
festgelegt wird, bis zum Stichtag weiterhin die Ausfuhrungsbestimmungen zu § 31 mit der
Maßgabe Anwendung finden, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum
Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der
Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende
Entgelt zu Grunde zu legen;"

4. (Grundsatzbestimmung) § 239 Abs. 17 Z 8 lautet:

„8. im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes bestehende Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem
gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, durch die Ausfuhrungsbestimmungen nicht berührt
werden. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter
Beginn nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes liegt, oder für Dienstverhältnisse,
bei denen eine Vereinbarung gemäß Z 4 geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen
Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen
Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des
zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß Z 4 und 5 dieser
übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die
vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen
eine Übertrittsvereinbarung gemäß Z 4 abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher
Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu
berücksichtigende Ausmaß (Z 6) hinausgeht;"

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39m Abs. 4
sowie § 239 Abs. 17 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX sind binnen sechs
Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen."

Artikel 10
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

„Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 150/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § l0a Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt, und folgende lit. j

angefügt

"j) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen für bis 31. Dezember 2003 durchgeführte
investive Maßnahmen in Betrieben, die der Verbesserung der Zugänglichkeit für zu be-
schäftigende Menschen mit Behinderungen oder die der Betreuung / Gesundheitsvorsorge für
Menschen mit Behinderung dienen."

2. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 10a Abs. l lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2002 tritt mit 1. Oktober
2002 in Kraft.""


Artikel 11
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGB1. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Z 11 wird folgender Satzteil angefügt:

" weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108gff des
Einkommensteuergesetzes 1988."

Artikel 12

Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der
Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G)

§ l. Dem Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) wird zum Zwecke
der Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich, insbesondere für
den Betrieb des Begegnungszentrums Haus der Heimat aus Bundesmitteln im Jahre 2002 ein einmaliger
Betrag von 4 Millionen Euro überwiesen. Voraussetzung ist die Abgabe einer schriftlichen
Verpflichtungserklärung des VLÖ, die Bedingungen gemäß §§ 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 2. Die Mittel gemäß § l sind zu veranlagen. Die geplante Veranlagungsform unterliegt der
Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen. Die Veranlagung der Mittel ist so vorzunehmen, dass eine
Rücküberweisung der Mittel an den Bund bei Eintritt eines Grundes gemäß § 4 erfolgen kann. Für den im
§ l genannten Zweck sind die Veranlagungserträgnisse zu verwenden. Bis zur Erzielung von
Veranlagungserträgnissen ist ein Vorgriff auf die zur Verfügung gestellten Mittel bis zum Ausmaß eines
zu erwartenden Zinsengewinnes aus der Veranlagung des im § l genannten Betrages möglich.

§ 3. Der VLÖ hat die verwendbaren Mittel gemäß § 2 auch anderen gemeinnützigen privaten
Vereinen zuzuwenden, die sich überwiegend die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen
Heimatvertriebenen in Österreich zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu
finanzieren vermögen.

§ 4. Im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen (insbesondere der Einstellung der Vereinstätigkeit
bzw. Auflösung des Vereins, des Wegfalls der finanziellen Notwendigkeit, der widmungswidrigen
Verwendung der Mittel oder des Zuwiderhandelns gegen gesetzliche Vorschriften) ist der Betrag gemäß
§ l samt nicht verbrauchten Zinsen dem Bund zurückzuerstatten. Dem Bund ist es vorbehalten, die
Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Der VLÖ ist verpflichtet, sämtliche dazu nötigen
Informationen dem Bund zur Verfügung zu stellen sowie eine Kontrolle an Ort und Stelle zu
gewährleisten.

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ l und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind für den
Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 13

Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem

Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung derOlympischen

Winterspiele 2010 übernommen werden

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß für Zwecke der Durchführung
der Olympischen Winterspiele 2010 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee
(IOC) Haftungen für Leistungen des Bundes für Investitionen durch den Bund abzugeben und hiebei auf
die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen, wobei die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

§ 2. Die Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Finanzausschuß zuzuweisen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil zu Art 1-5

Vor dem Hintergrund der konjunkturellen Abschwächung in der 2. Jahreshälfte 2001 und der
l. Jahreshälfte 2002 ist im Jahr 2002 von einer im Vorjahresvergleich rückläufigen Zahl an gemeldeten
offenen Lehrstellen auszugehen, der nicht durch einen gegenläufigen demografischen Effekt (die
entsprechende Altersgruppe wird im Jahr 2002 voraussichtlich um knapp 200 Personen zunehmen) bzw.
erhöhte Schulbesuchsteilnahme nach der Pflichtschule kompensiert wird. Die Situation hat sich durch das
Hochwasser im Sommer 2002, durch welches viele Unternehmer wegen Ungewisser Zukunft von einer
Aufnahme von Lehrlingen Abstand nehmen mussten, verschärft. Um einen Teil der daraus resultierenden
Lücke zwischen angebotenen Lehrplätzen und ausbildungsbereiten Interessenten an einer
Berufsausbildung abzudecken, ist die Fortführung der Maßnahmen nach dem JASG für den
Schulentlassjahrgang 2002 und 2003 zweckmäßig. Es wird wie bisher davon ausgegangen, dass die
Maßnahmen jeweils zur Hälfte vom jeweiligen Bundesland kofinanziert werden. Die vorgesehenen
finanziellen Mitteln stellen das Angebot von mindestens 3000 Ausbildungsplätzen im Rahmen des JASG
sicher.

Auf der Basis der bisherigen Erfahrung mit den Maßnahmen erscheint es zielführend, für bestimmte
Lehrgangsteilnehmer neben der Lehrgangsvorbereitung insbesondere während der Lehrgangsteilnahme
selbst Lernhilfen und begleitende Unterstützung anzubieten (fachliche und pädagogische Zusatzhilfen zur
Erreichung des Lehrgangszieles erfolgreicher Abschluss der Ausbildungsinhalte des 1. Lehrjahres), um
dadurch die Effektivität und Effizienz der Lehrgänge mit dem Ziel des Übertritts auf reguläre Lehrstellen
weiter zu steigern. Wie schon bei der letzten Novellierung des JASG vorgesehen, wird die besondere
Berücksichtigung moderner Berufsbilder, v.a. im Bereich der IT-Anwendungen als auch die
Berücksichtigung regionaler Disparitäten unter Beteiligung der betroffenen Bundesländer beibehalten.
Ein besonderer Schwerpunkt der Bundesregierung liegt in der Integration von Behinderten in die Berufs-
und Arbeitswelt. In diesem Rahmen eröffnet die vorliegende Novelle dem Arbeitsmarktservice die
zusätzliche Möglichkeit, unabhängig vom aktuellen Schulentlassjahrgang 2002 behinderte Jugendliche
und Jugendliche mit vom Arbeitsmarktservice festgestellten besonderen Vermittlungsbeeinträchtigungen
(zB auch Schulabbrecher weiter führender Schulen, die trotz intensiver Bemühungen keine Beschäftigung
oder eine andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden haben) in Maßnahmen nach dem JASG
einzubeziehen und ihnen dadurch den Zugang zu einer berufsfachlichen Ausbildung zu eröffnen.

Durch die vollständige Befreiung von der Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen nach dem Insolvenz-Engeltsicherungsgesetz für Lehrlinge wird den Unternehmen das
Angebot von Lehrstellen erleichtert.

Finanzielle Erläuterungen:

Für die Finanzierung sollen die im Rahmen der bisherigen Jugendausbildungsmaßnahmen noch nicht
verbrauchten Mittel sowie Restmittel aus der Auflösung des Entgeltzahlungsfonds herangezogen werden.

Zur Finanzierung der neu geschaffenen Lehrausbildungsprämie sollen überdies Mittel vom Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds umgeschichtet werden können.

Besonderer Teil zu Art 1-5

Zu Art. 1 (Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 dritter Satz):

Mit dieser Neufassung kann nunmehr der Schulentlassjahrgang 2002 und 2003 in Maßnahmen nach dem
JASG einbezogen werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):

Durch diese Bestimmung wird im Rahmen des Behindertenschwerpunktes der Bundesregierung dem
Arbeitsmarktservice die Möglichkeit eröffnet, behinderte Jugendliche und Jugendliche mit besonderen
Vermittlungsbeeinträchtigungen (zB Schulabbrecher weiter führender Schulen, die trotz intensiver
Bemühungen keine Beschäftigung oder eine andere Ausbildungsmöglichkeit gefunden haben)
unabhängig von der Zugehörigkeit zum Schulentlassjahrgang 2002 in Maßnahmen nach dem JASG
einzubeziehen, soferne sie die sonstigen Voraussetzungen für Teilnehmer gemäß § 5 JASG erfüllen.


Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 6)

Lehrgänge können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres beginnen. Unbeschadet des Ausmaßes der
angebotenen Lehrgangsplätze hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereits im Juli des
entsprechenden Jahres allgemeine Vorbereitungsarbeiten zu veranlassen. Mit der Ergänzung in Abs. 6
wird festgehalten, dass grundsätzlich bei aufbauenden Lehrgängen eine weitergehende Anrechnung bis
zur Zulassung zur Lehrabschlussprüfung möglich ist

Zu Z 3a(§ 3 Abs. 7 und 8):

Durch diese Ergänzung wird sichergestellt, dass im Rahmen des JASG nicht nur Maßnahmen zur
Vorbereitung auf die Lehrgangsteilnahme oder den Antritt einer Lehrstelle gesetzt werden können,
sondern auch während der Lehrgangsteilnahme fachliche und pädagogische Zusatzhilfen gegeben werden
können, um das Lehrgangsziel - den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsinhalte des l. Lehrjahres -
zu erreichen.

Die Möglichkeit der Führung von aufeinander aufbauenden Lehrgängen für jene Jugendlichen, die nach
dem absolvierten Lehrgang trotz intensiver Bemühungen nicht auf einem Lehrplatz untergebracht werden
konnten, soll ausdrücklich geregelt und die Möglichkeit des Antrittes zur Lehrabschlussprüfung klar
gestellt werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 7 und 8):

Mit der vorgesehenen Ausweitung des JASG auf die Schulentlassjahrgänge 2002 und 2003 sowie der
Einbeziehung behinderter Jugendlicher und Jugendlicher mit besonderen
Vermittlungsbeeinträchtigungen, ist eine entsprechende Finanzierung sicher zustellen. Diese erfolgt aus
den unverbrauchten Mitteln aus der Auflösung des Entgeltfortzahlungsfonds. Besteht nach Erschöpfung
dieser Mittel noch ein Bedarf an Lehrgangsmaßnahmen für Jugendliche, so soll die Möglichkeit bestehen,
dass dieser Bedarf - ohne Schmälerung der sonstigen Aktivitäten des Arbeitsmarktservice - aus den für
Jugendliche zur Verfügung stehenden Mitteln des Arbeitsmarktservice abgedeckt werden kann, da nur für
Lehrgangsmaßnahmen nach dem JASG eine Anrechnung auf die Lehrzeit gewährleistet ist.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 1):

Mit der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer des JASG wird gewährleistet, dass Maßnahmen
für Jugendliche zur Ermöglichung einer Berufsausbildung insbesondere bei verzögertem Einstieg oder im
Fall von Unterbrechungen, zB durch längere Krankheit, oder im Falle des Erfordernisses von
Aufbaulehrgängen noch bis zu deren vorgesehenem Ende fortgeführt werden können.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 7):

Die vorgesehene Erweiterungsregelung soll mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt
folgenden Tag in Kraft treten. Das Arbeitsmarktservice wird in Abstimmung mit dem jeweiligen
Bundesland nach der Beschlussfassung insbesondere die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen haben,
um die begleitende Lern- und pädagogische Hilfe für Lehrgangsteilnehmerinnen (Lehrgangsteilnehmer)
vorzubereiten, die vor allem auch für die Einbeziehung behinderter Jugendlicher von wesentlicher
Bedeutung ist.

Zu Art. 2 (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz):
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 5):

An die Stelle des Bundesbeitrages gemäß § 50 Abs. 3 KGG, der im Zuge der Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2001 (Art. 10 Z 25) mit 1. Jänner 2002
abgeschafft wurde, sollen sonstige bundesgesetzlich vorgesehene Beiträge treten (zum Beispiel die im
Jahre 2003 vorgesehene Überweisung aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds).

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Dadurch soll im Sinne der geplanten Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes klar gestellt
werden, dass Maßnahmen für Jugendliche nach dem JASG erforderlichenfalls wie jene nach dem AMSG
finanziert werden können.

Zu Z 3 (§§ 1 Abs. 2 Z 6, 9, 12 und 13):

Diese Änderungen sehen ausschließlich formale Anpassungen vor, die durch den im Zuge der Einführung
des Kinderbetreuungsgeldes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (Art. 12 Z 2) beschlossenen
Entfall der ersten drei Absätze im § 6 AMPFG ab 1. Jänner 2002 erforderlich sind.


11

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 4):

Die Sistierung der Überweisung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Bund für Zwecke der
unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Jahr 2002 soll - ohne Einschränkung des
Leistungsstandards der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktforderung - entsprechend der
Regierungserklärung das erreichte Mittelniveau der aktiven Arbeitsmarktpolitik für das Jahr 2002
gewährleisten.

Zu Z 5 (§10 Abs. 20):

Die Berichtigungen in den §§ l und 6, durch die kein Eingriff in irgendwelche Rechtspositionen erfolgt,
sollen rückwirkend mit l. Jänner 2002 in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Entgeltfortzahlungsgesetz)

Der zu überweisende Restbetrag aus dem Finanzvermögen des Erstattungsfonds beträgt 7 550 526,86 €
zuzüglich der nach dem 31. Dezember 2001 angefallenen Zinsen.

Zu Art. 4 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):

Hierdurch wird die gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Mitteln aus dem Insolvenz-
Ausfallgeld-Fonds zur unternehmerseitigen Förderung der Begründung von Lehrverhältnissen in den
Jahren 2003 bis 2005 geschaffen.

Bei § 13d Abs. 2 erster Satz wird die Begrenzung der Insolvenzentgeltsicherung des
Übertragungsbetrages entsprechend der Insolvenzentgeltsicherung für Abfertigungen geschaffen.

Zu Art 5 (Nachtschwerarbeitsgesetz):

Zur Erreichung eines Deckungsgrades von 75 vH gemäß Art. XI Abs. 5 wäre eine Erhöhung des
Beitragssatzes von bisher 2 % auf 3,8 % für das Jahr 2001 erforderlich gewesen; für die Jahre 2002, 2003
und 2004 sind voraussichtlich Erhöhungen auf 4,2 %, 4,3 % und 4,4 % erforderlich.

Mit der Verlängerung der Sistierung des Beitragssatzes soll sichergestellt werden, dass sich für die
Wirtschaft keine finanzielle Mehrbelastung durch eine ansonsten notwendige Anhebung des
Beitragssatzes und einer damit verbundenen Lohnnebenkostenerhöhung ergibt.

Allgemeiner Teil zu Art 6

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. November 2001 im Vorabentscheidungsverfahren Adria - Wien
GmbH und Wieterdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen die Finanzlandesdirektion für Kärnten
(C-143/99) entschieden, dass die Beschränkung der Vergütung von Energieabgaben auf Unternehmen,
deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, eine staatliche Beihilfe im
Sinne des Art.93 (jetzt 87) EG- Vertrages darstellt.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 diese Beihilfe für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als mit dem Gemeinschaftsrahmen für
Umweltschutzbeihilfen vereinbar erklärt.

Daraus ergibt sich, dass die österreichische Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab dem 1. Jänner
2002 neu geregelt werden muss.

Die vorliegende Novelle setzt das Urteil des EuGH um. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Europäische Rat von Barcelona vom 16. März 2002 und Sevilla vom 22. Juni den
ECOFIN ersucht hat, bis Dezember 2002 ein Einvernehmen über die Annahme der
Energiebesteuerungsrichtlinie zu erzielen. Aus diesem Grund wird die Energieabgabenvergütung auf
Sachverhalte befristet, die vor dem l. Jänner 2003 stattfinden.


Besonderer Teil zu Art 6

Zu Z l und 2 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3)

Der Kreis der vergütungsberechtigten Betriebe wird ausgeweitet, sodass auch alle Dienstleistungsbetriebe
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Recht auf Energieabgabenvergütung haben. Um eine
mehrfache Inanspruchnahme zu verhindern, wird für Teile von Betrieben, die elektrische Energie, Ergas
oder aus diesen Energieträgern erzeugte Wärme (Warmwasser oder Dampf) liefern, die Möglichkeit der
Energieabgabenvergütung nicht zugelassen. In diesen Fällen soll der Abnehmer der Energie, wenn er die
Voraussetzungen erfüllt, die Vergütung geltend machen können.

Zu Z 3 (§ 3 Z 1)

Durch die Erweiterung des Kreises der Vergütungsberechtigten ist eine Umformulierung von

"Produktionsprozess" auf "betriebliche Zwecke" erforderlich.

Zu Z 4 und 5 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3)

Die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes wird vorerst nur für das Jahr 2002 eingeführt. Auf
Grund der Absicht des Europäischen Rates von Barcelona und Sevilla, bis Ende 2002 eine Einigung über
die Harmonisierung der Energiebesteuerung zu erreichen, wird die Energieabgabenvergütung befristet
eingeführt, und zwar auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.

Allgemeiner Teil zu Art 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Familien, die ihren Kindern eine Zweitunterkunft zu Ausbildungszwecken finanzieren müssen, sind
erheblich finanziell belastet, wenn zusätzlich zu den Kosten für die Unterbringung noch jene für die
Familienheimfahrten, insbesondere an Wochenenden, hinzukommen. Die Bundesregierung hat daher in
ihrem Koalitionsübereinkommen die Einführung einer Fahrtenbeihilfe für diese Schüler und Lehrlinge
vereinbart. Durch eine Fahrtenbeihilfe sollen diese Familien finanziell entlastet werden.

Außerdem wird damit der Feststellung des Familienausschusses zur Forderung des Familien-
Volksbegehrens entsprochen, die Wiedereinführung einer Heimfahrtbeihilfe für Schüler und Lehrlinge,
die eine wichtiges Anliegen der Regierungsfraktionen darstellt, umzusetzen.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10
Abs. 1Z17B-VG.

Besonderer Teil zu Art 7

Zu Z  1, 2 und 6 (§ 30a Abs. 1 und Abs. 2 jeweils letzter Satz, § 30m Abs. 3):

Die bisher geltende Regelung über den Mindestweg von 2 km gilt auch für die „Heimfahrtbeihilfe".
Zu Z 3 und 7 (§ 30b Abs. l und § 30m Abs. 5):

Die bisher geltenden Ausschließungsgründe für eine Fahrtenbeihilfe gelten analog auch für die
„Heimfahrtbeihlfe". Auf behinderte Schüler und Lehrlinge treffen diese Ausschließungsgründe aber nur
dann zu, wenn sie das Verkehrsmittel für die unentgeltliche Beförderung oder die Freifahrt auch
tatsächlich benützen können.

Zu Z 4 und 8 (§ 30c Abs. 4 und § 30n Abs. 2):

Familien mit Schülern und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz
unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden
erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe, die einen nach der Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung
und dem Zweitwohnsitz gestaffelten Pauschalbetrag vorsieht, finanziell entlastet werden.

Ein Sachleistungsmodel] nach dem Muster der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten wäre nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vollziehen. Für Heimfahrten von Schülern und
Lehrlingen ist nämlich eine gewisse Regelmäßigkeit für die Inanspruchnahme einer Beförderung nicht
absehbar und daher eine Abrechnung über einen Fahrausweis in Form einer Zeitkarte schwer möglich.

Die Pauschbeträge wurden für die Entfernung über 100 km bis zu 14,7 % gegenüber der
„Heimfahrtbeihilfe" im Schuljahr 1994/95 erhöht. Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschbeträge


wurden auch andere vergleichbare Leistungen wie zum Beispiel die Fahrtenbeihilfe im Rahmen der
Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz berücksichtigt.

Es liegt jedoch im Wesen eines jeden Pauschbetrages, dass Fälle möglich sind, in denen Fahrtkosten für
den Schul- bzw. Arbeitsweg nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch Fälle möglich sind, in denen
die gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt.

Zu Z 5 und 9 (§ 30d Abs. 2 und § 30o Abs. 2 jeweils zweiter Satz):

Die bisherige Regelung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher
Pauschbeträge, die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren ist, gilt auch für
die „Heimfahrtbeihilfen" gemäß § 30c Abs. 4 und § 30n Abs. 2.

Zu Z 10 (§ 30o Abs. 3):

Die Möglichkeit eine „Heimfahrtbeihilfe" sowohl gemäß § 30c Abs. 4 als auch gemäß § 30n Abs. 2 in
Anspruch zu nehmen, soll damit ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 8 (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz):

Zu Z 1 bis 3 und 5 (§§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 und 27 Abs. 8):

Mit diesen Regelungen soll an Stelle des bisher vorgesehenen Systems der Weiterleitung der Beiträge an
die MV-Kassen nach einer in einer Verordnung festzulegenden Schlüsselzahl ein System der
Vorfinanzierung der Abfertigungsbeiträge durch die Krankenversicherungsträger implementiert werden.
Die Beiträge sind am 10. des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 58 Abs. l ASVG)
von den Krankenversicherungsträgern an die MV-Kassen zu überweisen (zB: die für den Jänner fälligen
Beiträge sind am 10. März von den Krankenversicherungsträgern an die MV-Kassen zu zahlen).
Entsprechend dem Vorfinanzierungsmodell werden die Verzugszinsenregelungen im BMVG angepasst.

Zu Z 4 (§ 25 Z 2):
Technische Klarstellungen.
Zu Z 6 (§ 30 Abs. 4):

Diese Bestimmung berücksichtigt, dass einzelne MV-Kassen überwiegend Verträge mit Arbeitgebern aus
dem Bereich der Kreditinstitute abschließen werden.

Zu Z 7 (§ 30 Abs. 6):

Diese Bestimmung berücksichtigt, dass in der Anfangsphase einer Veranlagungsgemeinschaft die
Überschreitung der Grenzen des Abs. 3 Z 1 bei kurzfristig eingehenden Übertragungen von
Altabfertigungen kaum vermeidbar ist.

Zu Anlage 2 zu § 40 Formblatt B Punkt V:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 9 (Landarbeitsgesetz 1984)
Zu Z l und 2 (§ 39j Abs. 3 sowie § 39m Abs. 4):

Siehe die Begründung zu Artikel 10 (Änderung des BMVG).
Zu Z 3 und 4 (§ 239 Abs. 17 Z 5 und 8):

Anlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 100/2002 wurde in diesen Bestimmungen auf das Monatsentgelt
abgestellt. Dies führt jedoch zu Problemen für die Rechtsanwender, da nach § 31 die Höhe der
„Abfertigung alt" mit einen Prozentsatz des Jahresentgelts festgelegt wird. Dieses Versehen ist zu
korrigieren.

Zu Artikel 10 (Behinderteneinstellungsgesetz)

Durch diese Änderung soll einerseits in Hinblick auf die Belebung der Konjunkturlage, andererseits auf
das herannahende „Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen" 2003 Unternehmen ein weiterer
Anreiz geboten werden, die Zugänglichkeit ihrer Betriebe für zu beschäftigende Menschen mit
Behinderungen zu verbessern. Darüber hinaus soll durch diese Maßnahme die Möglichkeit geschaffen


werden, dass den Menschen mit Behinderung ausreichend behindertengerechte Einrichtungen zur
Verfugung stehen um ihren therapeutischen Bedürfnissen ohne zusätzliche Schwierigkeiten nachkommen
können.

Bereits nach der geltenden Rechtslage hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
nähere Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen in Form von Richtlinien festzulegen
(§10 Abs. 6 lit. b BEinstG). Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Ausgleichstaxfonds-Beirat
anzuhören.

Zu Artikel 11 (Versicherungssteuergesetzes)

Mit der vorgesehenen Regelung sind sämtliche Versicherungsbeiträge, die im Rahmen des
Zukunftsvorsorgemodells anfallen (sowohl in der Ansparphase als auch in Form der Überweisung eines
Einmalbeitrages auf Grund einer Verfügung nach § 108i Abs. l Z 3 lit. a EStG 1988) von der
Versicherungssteuer freigestellt.

Zu Artikel 12 (Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs Gesetz)

Seit dem Jahr 2001 bestand die grundsätzliche Absicht des Bundesministers für Finanzen und der
Landeshauptmänner, einen Vertriebenenfonds durch den Bund mit 55 Mio. ATS und durch die
Bundesländer mit 45 Mio. ATS zu dotieren.

Die Landeshauptmännerkonferenz hat am 6. März 2002 die Bereitschaft der Länder erklärt, einen
Vertriebenenfonds mit insgesamt 3.270.277,54 € (45 Mio. ATS) unter der Voraussetzung zu dotieren,
dass der Bund den von ihm zugesagten Anteil von 3.997.005,88 € (55 Mio. ATS) übernimmt. Weiters
stellt dieser Beschluss fest, dass aus den Erträgnissen dieser Mittel insbesondere der Betrieb des
Begegnungszentrums Haus der Heimat finanziert werden soll.

In der Diskussion des Plenums des Nationalrates am 7. Juni 2001 (72. Sitzung) wurde im Zusammenhang
mit der Kurzen Debatte über die Anfragebeantwortung 2197/AB der Verband der Volksdeutschen
Landsmannschaften Österreichs als Empfänger dieser Mittel genannt.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der
im Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz angesprochenen Dotierung des Bundes geschaffen
werden.

Diese gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen sicher zu stellen. Die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung
von Förderungen aus Bundesmitteln" (Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung vom 24. Juni
1977) sind aufgrund dieser sondergesetzlichen Regelung nicht anzuwenden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B-VG.