184/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben

am 9. Dezember 1999 unter der Nr. 139/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend "Drogenrazzia im Gesellenheim Zohmanngasse"

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie

folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Der Termin des Exekutiveinsatzes, der den Gegenstand der Anfrage bildet, ist ausschließlich

nach sachbezogenen Erwägungen festgelegt worden. Nach mehrmonatigen Ermittlungen, die

eine Anwesenheit nahezu aller Verdächtiger im Gesellenheim 10, Zohmanngasse 28 ergeben

haben, hat die Bundespolizeidirektion Wien am 28. August 1999 Anzeige an die

Staatsanwaltschaft Wien und die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien erstattet.

Der Zeitpunkt des Einschreitens (28. September 1999) ergab sich dann aus dem Datum der

Ausstellung der Haftbefehle, der daran anschließenden außerordentlich kurzfristigen

Einsatzplanung und Kräftebereitstellung sowie aus kriminaltaktischen Erwägungen.

 

Zu Frage 2:

 

Insgesamt wurden im Zusammenhang mit den im Heim Festgenommenen 576 Gramm

Suchgift (Heroin und Kokain) sichergestellt; darin sind auch jene 177 Gramm enthalten, die

von ihren Besitzern trotz nachdrücklichen Einschreitens der Sicherheitsexekutive aus den

Fenstern geworfen werden konnten.

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Es wurden 21 Tatverdächtige im Heim festgenommen, darunter keine Jugendlichen. Zum

Stichtag 1. Feber 2000 befanden sich noch 19 Verdächtige in U - Haft.

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

 

Alle 21 im Gesellenheim Zohmanngasse Festgenommenen hatten einen Antrag auf

Gewährung von Asyl gestellt. Am 28. September 1999 waren zehn dieser Verfahren noch

nicht rechtskräftig abgeschlossen oder es waren diesbezüglich VwGH - Beschwerden mit

aufschiebender Wirkung anhängig. Mittlerweile sind 14 Asylanträge rechtskräftig abgewiesen,

wobei gegen drei Abweisungen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind.

Sieben Asylanträge befinden sich im Berufungsstadium.

 

Am 28. September 1999 verfügten acht der Festgenommenen über vorläufige

Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz, und hielten sich somit gemäß § 31 FrG

rechtmäßig im Bundesgebiet auf Unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status stand

jedoch in allen zehn Fällen nicht rechtskräftig abgeschlossener Verfahren § 21 Abs 2 AsylG

der Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen.

 

Bei den übrigen elf Fremden waren die Asylverfahren zum Zeitpunkt der Festnahme bereits

rechtskräftig negativ abgeschlossen. In acht Fällen lagen bereits rechtskräftige Ausweisungen

(6 Fälle) oder Aufenthaltsverbote (2 Fälle) vor. Davon wurden in vier Fällen

Abschiebungsaufschübe erteilt, bei den anderen waren Maßnahmen zur zwangsweisen

Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung gesetzt. In den übrigen drei der oben angeführten elf

Fälle waren die Verfahren zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Gange.

 

Zu Frage 9:

 

Die Bewohner des Heimes wurden von den einschreitenden Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes vorerst aufgefordert, die Türen zu öffnen. Da sie diesen Aufforderungen

nicht nachgekommen sind, war es aus kriminal - und einsatztaktischen Gründen unvermeidbar,

schnell in die Räume einzudringen. Schlüssel zur Öffnung der Räumlichkeiten wurden der

Einsatzgruppe zu keinem Zeitpunkt des Einsatzes angeboten.

Zu den Fragen 10 bis 13:

 

Bei dem Einsatz wurden insgesamt 47 Türen beschädigt. Der Magistrat der Stadt Wien,

Magistratsabteilung 11, hat namens des Eigentümers einen Ersatzanspruch nach dem

Polizeibefugnis - Entschädigungsgesetz im Betrag von S 303.365,35,-- Schilling geltend

gemacht. Schadenersatz nach dieser Norm setzt bekanntlich nicht die Rechtswidrigkeit der

Maßnahme voraus. Die übrigen Kosten dieses Einsatzes können nicht angegeben werden, da

dieser im Rahmen des vorhandenen Dienststundenkontingentes abgewickelt worden ist.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Aufnahme und Verbleib von Fremden in Bundesbetreuung richten sich nach den §§ 1 bis 3

des Bundesbetreuungsgesetzes. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern wird in

Zweifelsfällen stets zugunsten des Minderjährigen entschieden. Im Ergebnis ist daher davon

auszugehen, dass unbegleitete minderjährige Asylwerber grundsätzlich in Bundesbetreuung

übernommen werden. An diesem Grundsatz werden ich mich weiterhin orientieren.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage sind bei keiner Organisationseinheit der

Sicherheitsexekutive Erfolgsprämien vorgesehen, weshalb es auch bei dieser Amtshandlung

keine Erfolgsprämie gab.