587/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kostelka und Genossen haben am 5. April 2000
unter der Nr. 589/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Minister -
büros der FP/VP - Bundesregierung“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Im Sinne des § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für
Landesverteidigung ein „Kabinett des Bundesministers" eingerichtet, dem die Stabsstellen
„Adjutantur“, „Presse - und Informationsdienst“, „Büro für Wehrpolitik“ und „Gruppe
Kontrollbüro“ angehören. Ich gehe davon aus, dass im vorliegenden Zusammenhang nur
jene Bediensteten der Adjutantur angesprochen sind, die meinen unmittelbaren
Mitarbeiterstab bilden. Demzufolge stehen mir abgesehen vom erforderlichen
Hilfspersonal für Sekretariatsarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten - fünf Bedienstete zur
Verfügung (1/VerwGrp H1, 1/VerwGrp H2, 1/VerwGrp MBO2, 1/VerwGrp A2 und
1/EntlGrp v1).
Zu 2:
Name |
Aufgabenbereich |
Bgdr SINN |
1. Adjutant |
Obst KUBISKA |
2. Adjutant |
v1 BARNET |
Sekretär |
Hptm BAUMANN |
Sekretär |
ADir SCHABUS |
Sekretariat |
Zu 3:
Abgesehen von einem Mitarbeiter, der Anspruch auf eine Verwendungszulage hat, und
einem anderen, der ein fixes Monatsentgelt bezieht, erhalten die übrigen erwähnten
Bediensteten Überstunden in pauschalierter Form bzw. im Wege einer Einzelabgeltung.
Nähere Angaben können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben
werden.
Zu 4:
Entfällt.
Zu 5:
Mit einem Bediensteten der Parlamentsdirektion wurde ein Sondervertrag gemäß § 36
Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht ein fixes
Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle
zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind. Die Form eines
Sondervertrages wurde im konkreten Fall gewählt, um den speziellen Anforderungen des
Arbeitsplatzes hinsichtlich Verfügbarkeit und zeitlicher Inanspruchnahme bestmöglich zu
entsprechen.
Zu 6:
Schätzungsweise rund 3,5 Millionen Schilling.