1002/AB XXI.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Zeitgeist Justiz” gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass vom Bundesministerium für Justiz in den

beiden in der Anfrage genannten Verfahren wegen der Zitierung des SS - Leitsatzes

“Unsere Ehre heißt Treue” übereinstimmende Einstellungsvorhaben der jeweils

zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Kenntnis genommen wurden.

 

In der gleichfalls in der Anfrage angesprochenen Strafsache gegen einen ehemali -

gen psychiatrischen Sachverständigen wegen § 75 StGB liegen dem Gericht zwei

übereinstimmende Gutachten vor, nach denen beim Angeklagten Verhandlungsun -

fähigkeit vorliegt. Da der Angeklagte dem Gang der Verhandlung nicht mehr folgen

und seine Verteidigungsrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könne, ist eine

Fortsetzung dieses Verfahrens auf Grund der Bestimmung des Artikel 6 der Europäi -

schen Menschenrechtskonvention nicht möglich und wäre auch gemäß § 281 Abs. 1

Z 4 StPO mit Nichtigkeit bedroht.

 

Schließlich handelt es sich bei der gleichfalls in der Anfrage genannten Strafsache

gegen einen Universitätsprofessor und Politologen wegen des Verdachtes der üblen

Nachrede um ein Privatanklageverfahren, in das staatsanwaltschaftliche Behörden

nie involviert waren und in dem unabhängige Gerichte zur Entscheidung berufen

sind.

 

Im Übrigen beantworte ich die einzelnen Anfragepunkte wie folgt:

Zu 1:

 

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat hinsichtlich der in der Anfrage

genannten, in einem Printmedium wiedergegebenen Äußerungen gerichtliche

Vorerhebungen wegen des Verdachtes nach § 283 Abs. 1 StGB beim

Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt beantragt. Diese

Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 2:

 

Hiezu weise ich auf das in der Einleitung Gesagte hin.

 

Zu 3:

 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Verpflichtung zur Wahrung der

Menschen - und Bürgerrechte ergibt sich schon aus den Bestimmungen der

österreichischen Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention

und der Strafprozessordnung. Die Wahrung dieser Grundrechte stellt seit jeher ein

grundsätzliches Anliegen aller Justizbehörden dar. Weiterer gesetzlicher

Regelungen bedarf es nicht.