1002/AB XXI.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Zeitgeist Justiz” gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Einleitend weise ich darauf hin, dass vom Bundesministerium für Justiz in den
beiden in der Anfrage genannten Verfahren wegen der Zitierung des SS - Leitsatzes
“Unsere Ehre heißt Treue” übereinstimmende Einstellungsvorhaben der jeweils
zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Kenntnis genommen wurden.
In der gleichfalls in der Anfrage angesprochenen Strafsache gegen einen ehemali -
gen psychiatrischen Sachverständigen wegen § 75 StGB liegen dem Gericht zwei
übereinstimmende Gutachten vor, nach denen beim Angeklagten Verhandlungsun -
fähigkeit vorliegt. Da der Angeklagte dem Gang der Verhandlung nicht mehr folgen
und seine Verteidigungsrechte nicht ordnungsgemäß ausüben könne, ist eine
Fortsetzung dieses Verfahrens auf Grund der Bestimmung des Artikel 6 der Europäi -
schen Menschenrechtskonvention nicht möglich und wäre auch gemäß § 281 Abs. 1
Z 4 StPO mit Nichtigkeit bedroht.
Schließlich handelt es sich bei der gleichfalls in der Anfrage genannten Strafsache
gegen einen Universitätsprofessor und Politologen wegen des Verdachtes der üblen
Nachrede um ein Privatanklageverfahren, in das staatsanwaltschaftliche Behörden
nie involviert waren und in dem unabhängige Gerichte zur Entscheidung berufen
sind.
Im Übrigen beantworte ich die einzelnen
Anfragepunkte wie folgt:
Zu 1:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hat hinsichtlich der in der Anfrage
genannten, in einem Printmedium wiedergegebenen Äußerungen gerichtliche
Vorerhebungen wegen des Verdachtes nach § 283 Abs. 1 StGB beim
Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt beantragt. Diese
Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen.
Zu 2:
Hiezu weise ich auf das in der Einleitung Gesagte hin.
Zu 3:
Das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Verpflichtung zur Wahrung der
Menschen - und Bürgerrechte ergibt sich schon aus den Bestimmungen der
österreichischen Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Strafprozessordnung. Die Wahrung dieser Grundrechte stellt seit jeher ein
grundsätzliches Anliegen aller Justizbehörden dar. Weiterer gesetzlicher
Regelungen bedarf es nicht.