2260/AB XXI.GP
Eingelangt am:31.05.2001
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2335/J - NR/2001 betreffend MitarbeiterInnen der
Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge, die die Abgeordneten Otmar Brix, Genossin -
nen und Genossen am 5. April 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
AD MINISTERBÜRO
Ad 1. und 2.:
Folgende Bedienstete des Ministerbüros stehen in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis
(Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979):
1. Sektionschef Dr. Peter Mahringer
2. Abteilungsleiter Mag. Oliver Henhapel
3. Amtsdirektor Karl Havlicek
Folgende Bedienstete des Ministerbüros stehen in einem privat - rechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund (Vertragsbedienstetengesetz 1948):
1. Dr. Kurt Wagner (dzt. beurlaubt)
2. Günther Simonitsch
3. Mag. Hermine Jirku (dzt. beurlaubt)
4. Mag. Mirjam Rinderer
5. Dr. Reinhold Mohengartner
6. Ronald Zecha
Bedienstete des Ministerbüros mit Arbeitsleihverträgen:
1. Mag. Elisabeth Altrichter
2. Mag. Adelheid Zikulnig
Ad 3.:
Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgt bei den zu Frage 1 angeführten Personen gemäß
den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Ermittlung
des Vorrückungsstichtages). Bei den Arbeitsleihverträgen werden die von den Bediensteten im
bisherigen Dienstverhältnis erreichten Gehaltsansprüche übernommen (Refundierung). Der Ge -
haltsanspruch des Büroleiters und Leiters der Zentralsektion ergibt sich ausschließlich aus der
Richtverwendung, die gem. Anlage 1 zum BDG für die Leitung der Sektion vorgesehen ist. Der
Gehaltsanspruch der übrigen acht Bundesbediensteten des Ministerbüros beträgt im Kalenderjahr
in Summe S 4,567.443,--. Der jährliche Gesamtaufwand der Arbeitsleihverträge beträgt rund
2 Millionen S, wobei festzuhalten ist, dass in den Refundierungsbeträgen auch die Dienstgeber -
anteile sowie die Umsatzsteuer enthalten sind.
Ad 4.:
Von den unter Punkt 1 genannten Personen erhalten Dr. Wagner, Mag. Jirku, Mag. Rinderer,
Dr. Hohengartner, Günther Simonitsch und Ronald Zecha keine Überstundenpauschale. Außer
den von Mag. Jirku und Dr. Wagner, die sich beide derzeit auf Karenzurlaub befinden, seinerzeit
geleisteten und verrechneten Überstunden werden von den Mitarbeitern des Ministerbüros keine
Überstunden verrechnet. Bei den Arbeitsleihverträgen sind mit den vereinbarten Entgelten auch
alle Mehrleistungen abgegolten.
Ad 5.:
Bei den Mitarbeitern Dr. Wagner, Mag. Jirku, Mag. Rinderer und Günther Simonitsch wurde im
Dienstvertrag die Anwendung der Bestimmungen des § 66 VBG 1948 (Ausbildungsphase) für
die Dauer der Verwendung im Ministerbüro ausgeschlossen. Dadurch erübrigte sich die Verein -
barung eines erhöhten Sonderentgeltes und die Bediensteten erhalten das steigerungsfähige Nor -
malentgelt zuzüglich der Funktionszulage.
Ad 6.:
Die Büromitglieder Mag. Elisabeth Altrichter und Mag. Adelheid Zikulnig wurden dem Minis -
terbüro auf Grund von Arbeitsleihverträgen zugeteilt. Die Kopie eines Arbeitsleihvertragsmus -
ters liegt bei (Beilage 1).
Ad 7.:
Beide zu Frage 6 genannten Bediensteten standen vor ihrer Zuteilung zum Ministerbüro in
Dienstverhältnissen zum jeweiligen Leiharbeitsgeber. Die entsprechenden Verträge wurden vom
Ministerium als Vertreter des Bundes im Einvernehmen mit den Leiharbeitsgebern erstellt.
Ad 8.:
Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden keine Förderun -
gen an die Unternehmungen, die nunmehr als Arbeitskräfteüberlasser in einem Vertragsverhält -
nis mit dem Ressort stehen, vergeben.
Ad 9.:
Sektionschef Dr. Peter Mahringer ist als Büroleiter zugleich Leiter der Zentralsektion des Bun -
desministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Mag. Oliver Henhapel ist neben seiner
Referententätigkeit im Ministerbüro zugleich Leiter der Abteilung III/D/14. Beide Leiterfunktio -
nen werden im vollen Umfange ausgeübt.
Ad 10. und 11.
Hiezu wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.
Ad 12.:
Die in Beantwortung der Frage 1 und 2 aufgelisteten Mitarbeiter in Dienstverhältnissen nach dem
BDG oder VBG haben Belohnungen in der Höhe zwischen S 47.000,-- und S 6.000,-- erhalten.
Eine nähere Aufgliederung ist aus
Gründen des Datenschutzes nicht möglich.
Ad 13.:
Sektionschef Dr. Peter Mahringer ist Mitglied des Stiftungsrates der Österreichischen Ludwig -
Stiftung sowie Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber für die Kontrollversamm -
lung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Außer Abgeltung allfälliger Reisespesen
und Auszahlung von Sitzungsgeldern (BVA) erhält der Genannte keine finanzielle Vergütung.
Darüber hinaus werden von keinem Mitarbeiter des Ministerbüros Nebentätigkeiten oder ent -
geltliche Aufsichtsratsfunktionen ausgeübt.
Ad 14. und 15.:
Siebe Beilage 2.
AD SEKTIONSLEITER
Ad 1. bis 7.:
Seit dem 4. Februar 2000 wurde im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
kein Sektionsleiter bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder der Begutachtungskommission werden
neben den ständigen Kommissionen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 Ausschreibungsgesetz 1989 für die
Bestellung von Sektionsleitern Kommissionen für den Einzelfall bestehend aus vier Mitgliedern
eingerichtet, wobei die zwei Mitglieder, die seitens der Ressortleitung bestellt werden, in der
Regel höhere leitende Beamte der Zentralleitung sind. Die beiden anderen Kommissionsmitglie -
der werden seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und des zuständigen Zentralausschusses
entsandt. Diese Personen rekrutieren sich aus dem Kreise der Gewerkschaftsfunktionäre bzw. der
Dienststellenausschussmitglieder der Zentralleitung.
Ad 8. und 9.:
Siehe Beilage 3.
AD MITARBEITER DES RESSORTS
Ad 1. und 2.:
Hier wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1798/J - NR/2001 der Abge -
ordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde vom 29. Januar 2001 (1804/AB) verwiesen, aus der
alle Angaben zu entnehmen sind.
Ad 3.:
Von den derzeit dem Ressort angehörenden Mitarbeitern im Bereich der Zentralleitung leisten 22
mehr als 240 Überstunden pro Jahr. Die im Jahr 2000 geleistete Gesamtüberstundenanzahl dieses
Personenkreises beträgt 8.636 Überstunden.
Ad 4..
Dr. Christian Ruhs, Oberrat
Verwendung an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel
(dienstzugeteilt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten).
Mag. Eleonora Schmid, Oberrätin
Entsendung als nationale Expertin an das Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)
in Thessaloniki (über die Auslandszulagen hinaus werden auf Grund von EU - Vorschriften 50 %
des Gebaltes von CEDEFOP bezahlt).
Dr. Christian Seiser, Beamter
Verwendung an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel
(dienstzugeteilt dem Bundesministerium für auswartige Angelegenheiten).
Mag. Jörg Tagger, VB
Verwaltungsbeamter an der Rechtsabteilung DG.V.E.III der Europäischen Kommission (Karenz -
urlaub gemäß § 29b VBG 1948).
Ad 5. und 6.:
Außerhalb des Ministerbüros werden keine Personen auf Grund von Arbeitsleihverträgen im
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung beschäftigt.
AD ARBEITSLEIHVERTRÄGE
Ad 1. und 2.:
Bei den beiden Arbeitsleihverträgen werden seitens der Leiharbeitsgeber keine Gewinnanteile in
den Refundierungsbetrag (Leiharbeitsentgelt) eingerechnet. Außer dem vereinbarten Refundie -
rungsbetrag, der unmittelbar aus den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angestell -
tenvertrages bzw. Dienstverhältnisses erwachsenen Personalkosten besteht, werden keine weite -
ren Kosten und auch kein Honorar für die Bereitstellung der Arbeitnehmerinnen in Rechnung
gestellt. Es ist daher bei diesen beiden Arbeitsleihvertragen eine Finanzierung des Leiharbeits -
gebers auszuschließen.
Beilagen!!
BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG,
WISSENSCHAFT UND KULTUR
GZ Wien,
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur und schließen hiemit nachstehenden
ARBEITSLEIHVERTRAG
I.
Das überläßt die bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerin
dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
gemäß § 1 Absatz 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988.
wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung
von Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin betraut.
Die Beistellung der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur beginnt am und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer
ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit
jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.
II.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet sich, dem
sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit der Arbeit - nehmerin während der
Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls
anfallende Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kosten - Vergütungsanspruch ist der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.
Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein
fixes Entgelt (zuzüglich einer Zusatzkrankenversicherung sowie der Arbeit -
geberanteile) monatlich, 14 x p.a. - mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.
Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift der
Bundesbediensteten.
Das verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -
verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub,
Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs
Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur richtet sich der
Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.
Darüber hinaus wird das keine weiteren Kosten und auch kein
Honorar für die Beistellung de Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.
III.
Das verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die
Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber der Arbeitnehmerin zugunsten des
Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, - welches
die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber de
Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen
wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu
erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Arbeitnehmerin erforderlich sind.
IV.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I.
vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder
vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des
Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde
Beilage 2 konnte nicht gescannt werden !!