2260/AB XXI.GP

Eingelangt am:31.05.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2335/J - NR/2001 betreffend MitarbeiterInnen der

Ministerbüros, Sektionsleiter, Arbeitsleihverträge, die die Abgeordneten Otmar Brix, Genossin -

nen und Genossen am 5. April 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

AD MINISTERBÜRO

 

Ad 1. und 2.:

 

Folgende Bedienstete des Ministerbüros stehen in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis

(Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979):

 

1. Sektionschef Dr. Peter Mahringer

2. Abteilungsleiter Mag. Oliver Henhapel

3. Amtsdirektor Karl Havlicek

 

Folgende Bedienstete des Ministerbüros stehen in einem privat - rechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund (Vertragsbedienstetengesetz 1948):

 

1. Dr. Kurt Wagner (dzt. beurlaubt)

2. Günther Simonitsch

3. Mag. Hermine Jirku (dzt. beurlaubt)

4. Mag. Mirjam Rinderer

5. Dr. Reinhold Mohengartner

6. Ronald Zecha

Bedienstete des Ministerbüros mit Arbeitsleihverträgen:

 

1. Mag. Elisabeth Altrichter

2. Mag. Adelheid Zikulnig

 

Ad 3.:

 

Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgt bei den zu Frage 1 angeführten Personen gemäß

den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Ermittlung

des Vorrückungsstichtages). Bei den Arbeitsleihverträgen werden die von den Bediensteten im

bisherigen Dienstverhältnis erreichten Gehaltsansprüche übernommen (Refundierung). Der Ge -

haltsanspruch des Büroleiters und Leiters der Zentralsektion ergibt sich ausschließlich aus der

Richtverwendung, die gem. Anlage 1 zum BDG für die Leitung der Sektion vorgesehen ist. Der

Gehaltsanspruch der übrigen acht Bundesbediensteten des Ministerbüros beträgt im Kalenderjahr

in Summe S 4,567.443,--. Der jährliche Gesamtaufwand der Arbeitsleihverträge beträgt rund

2 Millionen S, wobei festzuhalten ist, dass in den Refundierungsbeträgen auch die Dienstgeber -

anteile sowie die Umsatzsteuer enthalten sind.

 

Ad 4.:

 

Von den unter Punkt 1 genannten Personen erhalten Dr. Wagner, Mag. Jirku, Mag. Rinderer,

Dr. Hohengartner, Günther Simonitsch und Ronald Zecha keine Überstundenpauschale. Außer

den von Mag. Jirku und Dr. Wagner, die sich beide derzeit auf Karenzurlaub befinden, seinerzeit

geleisteten und verrechneten Überstunden werden von den Mitarbeitern des Ministerbüros keine

Überstunden verrechnet. Bei den Arbeitsleihverträgen sind mit den vereinbarten Entgelten auch

alle Mehrleistungen abgegolten.

 

Ad 5.:

 

Bei den Mitarbeitern Dr. Wagner, Mag. Jirku, Mag. Rinderer und Günther Simonitsch wurde im

Dienstvertrag die Anwendung der Bestimmungen des § 66 VBG 1948 (Ausbildungsphase) für

die Dauer der Verwendung im Ministerbüro ausgeschlossen. Dadurch erübrigte sich die Verein -

barung eines erhöhten Sonderentgeltes und die Bediensteten erhalten das steigerungsfähige Nor -

malentgelt zuzüglich der Funktionszulage.

Ad 6.:

 

Die Büromitglieder Mag. Elisabeth Altrichter und Mag. Adelheid Zikulnig wurden dem Minis -

terbüro auf Grund von Arbeitsleihverträgen zugeteilt. Die Kopie eines Arbeitsleihvertragsmus -

ters liegt bei (Beilage 1).

 

Ad 7.:

 

Beide zu Frage 6 genannten Bediensteten standen vor ihrer Zuteilung zum Ministerbüro in

Dienstverhältnissen zum jeweiligen Leiharbeitsgeber. Die entsprechenden Verträge wurden vom

Ministerium als Vertreter des Bundes im Einvernehmen mit den Leiharbeitsgebern erstellt.

 

Ad 8.:

 

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden keine Förderun -

gen an die Unternehmungen, die nunmehr als Arbeitskräfteüberlasser in einem Vertragsverhält -

nis mit dem Ressort stehen, vergeben.

 

Ad 9.:

 

Sektionschef Dr. Peter Mahringer ist als Büroleiter zugleich Leiter der Zentralsektion des Bun -

desministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Mag. Oliver Henhapel ist neben seiner

Referententätigkeit im Ministerbüro zugleich Leiter der Abteilung III/D/14. Beide Leiterfunktio -

nen werden im vollen Umfange ausgeübt.

 

Ad 10. und 11.

 

Hiezu wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

 

Ad 12.:

 

Die in Beantwortung der Frage 1 und 2 aufgelisteten Mitarbeiter in Dienstverhältnissen nach dem

BDG oder VBG haben Belohnungen in der Höhe zwischen S 47.000,-- und S 6.000,-- erhalten.

Eine nähere Aufgliederung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.

Ad 13.:

 

Sektionschef Dr. Peter Mahringer ist Mitglied des Stiftungsrates der Österreichischen Ludwig -

Stiftung sowie Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber für die Kontrollversamm -

lung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Außer Abgeltung allfälliger Reisespesen

und Auszahlung von Sitzungsgeldern (BVA) erhält der Genannte keine finanzielle Vergütung.

Darüber hinaus werden von keinem Mitarbeiter des Ministerbüros Nebentätigkeiten oder ent -

geltliche Aufsichtsratsfunktionen ausgeübt.

 

Ad 14. und 15.:

 

Siebe Beilage 2.

 

AD SEKTIONSLEITER

 

Ad 1. bis 7.:

 

Seit dem 4. Februar 2000 wurde im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

kein Sektionsleiter bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder der Begutachtungskommission werden

neben den ständigen Kommissionen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 Ausschreibungsgesetz 1989 für die

Bestellung von Sektionsleitern Kommissionen für den Einzelfall bestehend aus vier Mitgliedern

eingerichtet, wobei die zwei Mitglieder, die seitens der Ressortleitung bestellt werden, in der

Regel höhere leitende Beamte der Zentralleitung sind. Die beiden anderen Kommissionsmitglie -

der werden seitens der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und des zuständigen Zentralausschusses

entsandt. Diese Personen rekrutieren sich aus dem Kreise der Gewerkschaftsfunktionäre bzw. der

Dienststellenausschussmitglieder der Zentralleitung.

 

Ad 8. und 9.:

 

Siehe Beilage 3.

AD MITARBEITER DES RESSORTS

 

Ad 1. und 2.:

 

Hier wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1798/J - NR/2001 der Abge -

ordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde vom 29. Januar 2001 (1804/AB) verwiesen, aus der

alle Angaben zu entnehmen sind.

 

Ad 3.:

 

Von den derzeit dem Ressort angehörenden Mitarbeitern im Bereich der Zentralleitung leisten 22

mehr als 240 Überstunden pro Jahr. Die im Jahr 2000 geleistete Gesamtüberstundenanzahl dieses

Personenkreises beträgt 8.636 Überstunden.

 

Ad 4..

 

Dr. Christian Ruhs, Oberrat

Verwendung an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel

(dienstzugeteilt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten).

 

Mag. Eleonora Schmid, Oberrätin

Entsendung als nationale Expertin an das Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

in Thessaloniki (über die Auslandszulagen hinaus werden auf Grund von EU - Vorschriften 50 %

des Gebaltes von CEDEFOP bezahlt).

 

Dr. Christian Seiser, Beamter

Verwendung an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union in Brüssel

(dienstzugeteilt dem Bundesministerium für auswartige Angelegenheiten).

 

Mag. Jörg Tagger, VB

Verwaltungsbeamter an der Rechtsabteilung DG.V.E.III der Europäischen Kommission (Karenz -

urlaub gemäß § 29b VBG 1948).

Ad 5. und 6.:

 

Außerhalb des Ministerbüros werden keine Personen auf Grund von Arbeitsleihverträgen im

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - Zentralleitung beschäftigt.

 

AD ARBEITSLEIHVERTRÄGE

 

Ad 1. und 2.:

 

Bei den beiden Arbeitsleihverträgen werden seitens der Leiharbeitsgeber keine Gewinnanteile in

den Refundierungsbetrag (Leiharbeitsentgelt) eingerechnet. Außer dem vereinbarten Refundie -

rungsbetrag, der unmittelbar aus den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angestell -

tenvertrages bzw. Dienstverhältnisses erwachsenen Personalkosten besteht, werden keine weite -

ren Kosten und auch kein Honorar für die Bereitstellung der Arbeitnehmerinnen in Rechnung

gestellt. Es ist daher bei diesen beiden Arbeitsleihvertragen eine Finanzierung des Leiharbeits -

gebers auszuschließen.

 

Beilagen!!

BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG,

WISSENSCHAFT UND KULTUR

GZ                                                                                                                        Wien,

 

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur und schließen hiemit nachstehenden

 

ARBEITSLEIHVERTRAG

 

I.

 

Das                        überläßt die bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerin

                               dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

gemäß    § 1          Absatz 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988.

                               wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung

von Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin betraut.

Die Beistellung der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur beginnt am und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.

Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer

ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit

jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.

 

II.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet sich, dem

                sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit der Arbeit - nehmerin während der

Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls

anfallende Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kosten - Vergütungsanspruch ist der im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit der Arbeitnehmerin.

Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein

fixes Entgelt          (zuzüglich einer Zusatzkrankenversicherung sowie der Arbeit -

geberanteile) monatlich, 14 x p.a. - mit dem auch alle Mehrleistungen  abgegolten sind.

Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der

Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten.

Das                        verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungs -

verhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub,

Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs

Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist

keine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur richtet sich der

Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.

Darüber hinaus wird das                   keine weiteren Kosten und auch kein

Honorar für die Beistellung de Arbeitnehmer in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach

Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt der erforderlichen Belege angesprochen.

 

III.

 

Das                        verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die

Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber der Arbeitnehmerin zugunsten des

Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, - welches

die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber de

Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen

wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu

erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Arbeitnehmerin erforderlich sind.

 

IV.

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I.

vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder

vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des

Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde

 

 

Beilage 2 konnte nicht gescannt werden !!