2404/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.07.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Cordula Frieser und

Kollegen vom 10. Mai 2001, Nr. 2426/J, betreffend Datenzugriffe auf das Abgaben -

Informationssystem (AIS) des Finanzministeriums, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

lm Abgaben - Informationssystem (ATS) der Finanzverwaltung werden folgende Informationen

über Steuerpflichtige gespeichert:

 

a) Subjektdaten: Das sind personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,

    Familienstand oder Bankverbindung.

 

b) Verfahrensdaten: Das sind für die Steuererhebung relevante Daten wie Art der Veran -

     lagung (z.B. Betrieb bzw. Arbeitnehmer), Betriebsgröße, Branche, zu erhebende Ab -

     gaben oder Bevollmächtigte.

 

c) Einhebungsdaten: Das sind die zeitgeordneten Buchungen auf dem Abgabenkonto.

 

d) Bescheiddaten: Das sind die in den Abgabenbescheiden enthaltenen Daten wie Be -

     messungsgrundlagen (z.B. Einkünfte bzw. Umsätze), Steuerbeträge oder Vorsollbeträge.

Darüber hinaus können - sofern derartige Maßnahmen gesetzt wurden - auch noch Infor -

mationen über folgende Vorgänge gespeichert sein:

 

• Durchführung einer Betriebsprüfung

• Einbringungsmaßnahmen

• Finanzstrafverfahren

• Auszahlungen von Familienbeihilfe

 

Hinsichtlich der Informationsebene kann festgehalten werden, dass nur der Zugriff auf die

Subjektdaten, die Verfahrensdaten und die Einhebungsdaten bundesweit für alle Finanzbe -

diensteten möglich ist, während alle anderen Daten lediglich von Bediensteten der zu -

ständigen Abteilung des zuständigen Finanzamtes sowie den jeweiligen Oberbehörden

(Finanzlandesdirektion und Bundesministerium für Finanzen) abgefragt werden können.

 

Zu 2.:

Da alle Zugriffe auf das AIS mittels "Log - Files"  protokolliert und sequentiell gespeichert

werden, kann ermittelt werden, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat.

 

Zu 3. und 4.:

Technische Vorkehrungen zur Verhinderung von unerlaubter Daten - Weitergabe bzw. der

Verletzung des Steuergeheimnisses werden insbesondere im Bereich des Zugangsschutzes

getroffen. Abfragen im AIS können daher nur nach entsprechender persönlicher Identi -

fikation des Bediensteten (USER - ID und Passwort) erfolgen.

 

Dienstrechtliche Vorkehrungen zur Hintanhaltung von disziplinärem bzw. strafrechtlich rele -

vantem Verhalten sind durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen getroffen

worden. Ziel dieser Regelungen ist es, Fehlverhalten von Bediensteten zu verhindern und

das Ansehen und die Leistungsfähigkeit der Bundesbediensteten zu gewährleisten.

 

• Bei Mitarbeitern, die in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist bei jedem

   begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des § 109ff

   des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 vorzugehen.

 

   Die dienstrechtlichen Folgen eines unerlaubten Zugriffes bzw. der Weitergabe von Daten

   an Dritte ist disziplinär zu verfolgen und kann je nach den Umständen des Einzelfalles

   und nach genauer Prüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften verschieden geahndet

    werden:

    Einerseits kann der Dienstvorgesetzte eine Ermahnung oder Belehrung aussprechen,

    andererseits kann die Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige bei der Disziplinar -

    kommission erstatten, woraufhin ein formelles Disziplinarverfahren durchgeführt wird,

    das mit Freispruch oder Verurteilung zu einer Geldbuße oder Geldstrafe oder der Ent -

    lassung enden kann.

 

.  Bei Vertragsbediensteten sind - je nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung -

    seitens des Dienstgebers die §§ 32 (Kündigung) und 34 (vorzeitige Auflösung des

    Dienstverhältnisses) des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

 

Darüber hinaus normiert § 46 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 die Amtsverschwiegenheit

in Ausführung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Amtsverschwiegenheit gemäß

Art. 20 Abs. 3 B - VG.

 

Wird der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die

den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Behörde betrifft, so hat diese bei Beamten und

Vertragsbediensteten nach § 84 Strafprozessordnung (StPO) (Anzeige an die Staatsanwalt -

schaft oder die Sicherheitsbehörde - Ausnahmen sind in Abs. 2 normiert) vorzugehen.

 

Zu 5.:

Daten, die sich als falsch erwiesen haben, werden selbstverständlich korrigiert. Allerdings ist

darauf hinzuweisen, dass „falsche Daten“, die in eine Erledigung (z.B. Bescheid) einge -

flossen sind, lediglich im Zuge der entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen

(siehe §§ 243 ff. BAO) richtig gestellt werden können.

 

Zu 6.:

 

Pro Jahr werden im AIS ca. 420 Mio. Datentransaktionen durchgeführt.

 

Zu 7.:

Bereits am 8. November 2000 habe ich eine Arbeitsgruppe zwecks Erarbeitung von Maß -

nahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS eingesetzt. Dabei war aber auch

zu berücksichtigen, dass der Arbeitsablauf durch neue Datensicherheitsvorschriften nicht

behindert wird.

Als wesentliches Ergebnis dieser Überlegungen soll künftig folgender zusätzlicher Über -

wachungsmechanismus eingesetzt werden: Den leitenden Funktionären in den Finanz -

ämtern wird wöchentlich eine automationsunterstützt erstellte Liste übermittelt, auf der -

nach dem Zufallsprinzip ausgewählte - Datenabfragen der Mitarbeiter erfasst sind, die je -

weils auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen sind. Dadurch erwarte ich mir eine ent -

sprechende Präventionswirkung.

 

Zu 8.:

Sollte ein Abgabenpflichtiger einen Schaden durch eine vorsätzliche Verletzung der Ver -

pflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung erlitten haben und diesen auch nach -

weisen können (beispielsweise schlechtere Bankbonitäten), so wäre dieser Schaden im

Wege der Finanzprokuratur im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.

 

Zu 9.:

Eine umfassende Aufzählung der wesentlichen gesetzlichen Verpflichtungen aufgrund der

gemäß § 48a Abs. 4 lit. b BAO eine Offenbarung von Daten, die grundsätzlich der abgaben -

rechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dennoch zulässig ist, findet sich im

Kommentar der Bundesabgabenordnung (2. Auflage, Wien 1999) von Dr. Christoph Ritz

unter § 48a Tz 24 und Tz 28 eine Kopie dieser Bestimmungen liegt in der Anlage bei.