2411/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.07.2001
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen vom
10. Mai 2001, Nr. 2428/J, betreffend „Einlagerung von Rindfleisch aufgrund der europäi -
schen BSE - Krise“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend ist klarzustellen, dass die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Interven -
tionsmaßnahmen nur für Fleisch von männlichen Rindern (Jungtiere und Ochsen) vorsieht.
Im Herbst 2000 kam es aufgrund des Auftretens von BSE - Fällen zu einem drastischen
Verbrauchseinbruch. Aus diesem Grund wurde von der Europäischen Kommission im De -
zember 2000 die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaß -
nahmen für den Rindfleischmarkt erlassen. Entsprechend dieser Verordnung haben die Mit
gliedstaaten alle über 30 Monate alten und nicht mit Schnelltests getesteten Tiere, die ihnen
von Erzeugern oder deren Vertretern angeboten werden, zur Tötung und vollständigen un
schädlichen Beseitigung anzukaufen. Österreich hat sich aus grundsätzlichen - vor allem
ethischen - Überlegungen gegen eine
Ankaufsaktion zur Vernichtung entschieden.
Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission gegenüber nachweisen können, dass sie
über ausreichende Testkapazitäten für die Schnelltests verfügen, können jedoch von der
Europäischen Kommission ermächtigt werden, diese Ankaufsregelung einzustellen. Diese
Einstellung wurde für Österreich mit Entscheidung der Kommission vom 30. März 2001 ge -
nehmigt.
Aufgrund des weiteren Anhaltens des Verbrauchsrückgangs wurde von der Europäischen
Kommission im April 2001 die Verordnung (EG) Nr.690/2001 über besondere Marktstüt -
zungsmaßnahmen im Rindfleischsektor erlassen.
Diese Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Schlachtkörper von über 30 Monate
alten Rindern bei Unterschreiten eines gewissen Preises im Wege eines Ausschreibungs -
verfahrens anzukaufen haben. Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahme nach der Verordnung
(EG) Nr. 2777/2000 zugestanden wurde, haben diese Verordnung über besondere Markt -
stützungsmaßnahmen sofort anzuwenden.
Zu Frage 1:
Aufgrund des plötzlichen, drastischen Verbrauchsrückganges war es auf Europäischer Ebe -
ne notwendig, Sofortmaßnahmen für die bereits ausgemästeten und schlachtreifen Tiere zu
treffen. Die Einlagerung von Rindfleisch ist eine Maßnahme, die eine sofortige Entlastung am
Rindfleischmarkt bringt. Mit der Intervention, aber auch durch andere Entlastungsmaßnah -
men konnte eine deutliche Verbesserung der Marktlage in Österreich erreicht werden. Eine
Erhöhung des Exports in Drittländer konnte die Auswirkungen des plötzlichen Verbrauchs -
rückganges nicht verhindern, da seitens zahlreicher Drittländer die Einfuhren gesperrt waren.
Eine Vernichtung von Fleisch in Österreich wurde aus ethischen Gründen abgelehnt, sodass
als kurzfristige Maßnahme nur der Ankauf und die Einlagerung übrig blieb.
Ohne Sofortmaßnahmen wäre es nur zu einer Verschiebung und Verschärfung des Prob -
lems gekommen, wenn die bereits vorhandenen Tiere weiter gemästet worden und somit
noch größere Mengen zu einem
späteren Zeitpunkt auf den Markt gekommen wären.
Zu Frage 2:
Eine genaue Aussage über die Menge des anzukaufenden Fleisches ist schwierig. In der
aktuellen Krise wurden bisher rund 8.600 t Fleisch mit Knochen von männlichen Rindern
angekauft. Die weiteren Interventionsankäufe werden sich durch die zukünftige Marktent -
wicklung ergeben. Der Höhepunkt der Ankäufe von Rindfleisch dürfte aber bereits über -
schritten sein, sodass nur mehr mit relativ geringen, zusätzlichen Ankaufsmengen zu rech -
nen ist.
Zu Frage 3:
Keine; die letzten Mengen des in den Jahren 1996/97 eingelagerten Rindfleisch es wurden im
1. Halbjahr 1999 ausgelagert.
Zu Frage 4:
Die Verwertung erfolgte durch den Verkauf für den Export in Drittländer, zur Verarbeitung im
Binnenmarkt, zur freien Verwendung und im Rahmen einer Nahrungsmittelhilfe nach Russ -
land. Neben 5.000 t für Russland (rd. 35 %) wurde die größte Menge zur Verarbeitung
(53 %) verkauft.
1997 |
1998 |
1999 |
1.089 t (7,7 %) |
5.928 t (41,9 %) |
7.130 t (50,4 %) |
Verkauf zur Verarbeitung |
davon |
davon |
|
119 t (2%) f. d. Export, |
1.283 t (18%) zur Verarbeitung, |
|
5.098 t (86 %) zur Verar - |
927 t (13 %) zur freien Verwen - |
|
beitung und |
dung und |
|
711 t (12 %) zur freien |
4.920 t (69 %) für die Nahrungs - |
|
Verwendung |
mittelhilfe |
Angaben über die Käufer sind aus
Gründen des Datenschutzes nicht möglich.
Zu Frage 5:
Zu dieser Frage wird auf die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen und die Beantwortung der an ihn gerichteten schriftlichen Anfrage Nr. 2429/J
verwiesen.
Zu den Fragen 6 bis 9:
a) Für Rinder über 30 Monate:
Im Weg der Ausschreibung wurden von der Agrarmarkt Austria Angebote für die Entbei -
nung und/oder Lagerung von Rindfleisch eingeholt. Weiters wurde vom Bundesministeri -
um für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Entwurf einer Ver -
ordnung über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor zur Begut -
achtung versandt. In dieser Verordnung sind ergänzende Bestimmungen betreffend La -
gerung, Verkauf und Finanzierung enthalten.
b) Für die Intervention von männlichen Rindern (Jungtiere, Ochsen):
Die notwendigen Vorbereitungen (Abschluss von Lagerverträgen) wurden unabhängig
von der Marktsituation getroffen, da diese Maßnahme in der Gemeinsamen Marktorgani -
sation für Rindfleisch vorgesehen ist.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -
schaft führte die AMA als österreichische Interventionsstelle Ausschreibungen für die Lage -
rung von Rindfleisch durch. Aufgrund dieser Ausschreibung wurden Lagerverträge mit Kühl -
häusern für zukünftige Einlagerungen abgeschlossen. Insgesamt wurden Verträge mit 14
Kühlhäusern mit ausreichendem Lagervolumen geschlossen. Aus Gründen des Datenschut -
zes (einzelbetriebliche Daten) können keine Angaben über die einzelnen Kühlhäuser ge -
macht werden.
Zu den Fragen 10 und 11:
a) Zur Intervention von Rindern über 30
Monaten:
Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 finanziert die Gemeinschaft 70 %
des Ankaufspreises. Die restlichen 30 % sind von den Mitgliedstaaten zu finanzieren, e -
benso wie alle übrigen Kosten, somit die Kosten für die Einlagerung einschließlich Ent -
knochen und Verpacken, für die Lagerung sowie für die Auslagerung. Die Erlöse auf -
grund des Verkaufes des Fleisches verbleiben den Mitgliedstaaten.
Im Zuge der Aussendung der österreichischen Durchführungsverordnung zur Begutach -
tung wurde basierend auf den Schätzungen der Europäischen Kommission davon aus -
gegangen, dass im Wege dieser Maßnahme 300.000 t Fleisch vom Gemeinschaftsmarkt
genommen werden müssen, wodurch sich aufgrund des österreichischen Anteils an der
Gemeinschaftsproduktion 8.000 t ergeben würden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die tatsächliche angekaufte Menge an Rind -
fleisch von der Marktsituation und auch davon abhängt, wie lange die Auslöseschwelle
unterschritten wird.
Bisher wurden Zuschläge für knapp 600 t für Österreich erteilt, derzeit liegt der Markt -
preis über der Auslöseschwelle, sodass in nächster Zeit keine weiteren Zuschläge erfol -
gen werden. Insgesamt sind daher aus heutiger Sicht eine wesentlich geringere Menge
und somit geringere Kosten zu erwarten.
b) Die Intervention von Fleisch von männlichen Rindern (Jungtiere, Ochsen) unterliegt der
Gemeinschaftsfinanzierung.
Zu Frage 12:
Im Rahmen der Intervention sind mit Stand 30.04.2001 insgesamt 6.475 t Rindfleisch mit
Knochen eingelagert. Im Rahmen der Sondermaßnahme zur Stützung des Rindfleischmark -
tes (Ankauf von mehr als 30 Monate alten Rindern) sind derzeit rund 415 t Fleisch ohne
Knochen in 3 Kühlhäusern eingelagert (Stand 31.05.2001). Weiters sind im Rahmen der Pri -
vaten Lagerhaltung für Kuhfleisch mit Stand 31.05.2001 rund 237 t eingelagert. Eine genaue
Aufschlüsselung auf die einzelnen Kühlhäuser ist aus Gründen des Datenschutzes nicht
möglich.
Darüber hinaus gehende Lager von Schweine - und Kalbfleisch etc. sind Eigenlager be -
stimmter Firmen und dem Ressort nicht bekannt.
Zu Frage 13:
Der Lagerbestand an Rindfleisch mit Knochen (Interventionsware) betrug:
31.12.1996: 10.725 t
31.12.1997: 14.051 t
31.12.1998: 8.411 t
31.12.1999: 0 t
31.12.2000: 0 t
Zu Frage 14:
Derzeit befindet sich die Interventionsware in 10 Kühlhäusern. Aus Datenschutzgründen
kann eine genaue Aufschlüsselung auf die einzelnen Kühlhäuser nicht erfolgen.
Zu Frage 15:
In den einzelnen Jahren wurden folgende Beträge zur Abdeckung der Lagerhaltungskosten
an die Interventionsstelle überwiesen (Quelle Erfolg der einzelnen Jahre nach BVA):
1996: 28,4 Mio. ATS
1997: 47,8 Mio. ATS
1998: 32,4 Mio. ATS
1999: 16,0 Mio. ATS
2000: 0
Zu Frage 16:
Exakte Kalkulationen sind schwierig, da eine konkrete Prognose der Marktentwicklung nicht
möglich ist. Angesicht der aktuellen Situation kann davon ausgegangen werden, dass die
bisher angekaufte Menge (593,4 t mit Knochen)
sich nicht mehr wesentlich erhöhen wird.
Zu Frage 17:
Die Menge von 593,4 t mit Knochen ist bereits in Form von Fleisch ohne Knochen eingela -
gert.
Zu Frage 18:
Abhängig von der gerade erfolgten Ausschreibung zur Anbotlegung über die Auftragsverga -
be zur Verarbeitung von Rindfleisch zu Konserven und deren anschließende Lagerung wird
daran gedacht, eine Menge von rund 200 - 300 t ohne Knochen zu Konserven zu verarbei -
ten.
Zu den Fragen 19 bis 23:
Grundsätzlich darf zu den lebensmittelrechtlichen Aspekten dieser Fragen auf die Zuständig -
keit des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und die Beantwortung der
an ihn gerichteten schriftlichen Anfrage Nr. 2429/J verwiesen werden. Für die in Österreich
geplante Konservenausschreibung ist das bereits eingelagerte Rindfleisch (Rindfleischteile
ohne Knochen) heranzuziehen. Eine Vermischung mit anderen Tierarten ist nicht zulässig.
Die erzeugten Konserven müssen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen
und sind nach Erhitzung genussfertig.
Als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung gilt die Zulassung des Verarbeitungsbetriebes
nach der Richtlinie 77/99/EWG. Abweichungen von herkömmlichen Produktionsverfahren
sind nicht geplant.
Zu den Fragen 24 und 27:
Angesichts der laufenden Ausschreibung können darüber keine näheren Angaben gemacht
werden.
Zu Frage 25:
Es ist garantiert, dass bei dieser Verarbeitung nur in Österreich angekauftes Rindfleisch zu
Konserven verarbeitet wird, da nur bereits tiefgefrorenes Rindfleisch dafür herangezogen
wird. Darüber hinaus wird bei der Verarbeitung eine ständige Kontrolle erfolgen, um sicher -
zustellen, dass kein anderes Rindfleisch herangezogen wird.
Zu Frage 26:
Sollte die Verarbeitung in ausländischen Betrieben erfolgen, sind die selben Kontrollen vor -
gesehen.
Zu Frage 28:
Für die Herstellung und Lagerung ist der jeweilige Verarbeitungsbetrieb verantwortlich. Die
Abgabe der Konserven wird in Zusammenarbeit mit den karitativen Organisationen erfolgen.
Zu den Fragen 29 bis 31 und 38:
Art. 9 der Verordnung (EG) Nr.690/2001 sieht folgende Verwendungszwecke vor:
- ohne besondere Bestimmung oder besonderen Bestimmungszweck,
- mit besonderer Bestimmung oder besonderen Bestimmungszweck auf dem Gemein -
schaftsmarkt,
- für die gewerbliche Ausfuhr oder
- für Zwecke einer besonderen humanitären Hilfsmaßnahme in einem Drittland.
Ein Export ist daher entweder in Form von Konserven oder von tiefgefrorenem Rindfleisch
für die gewerbliche Ausfuhr oder für Zwecke einer besonderen humanitären Hilfsmaßnahme
möglich.
Es ist geplant, die Rindfleischkonserven karitativen Organisationen zur Verteilung an Bedürf -
tige in anderen Ländern (Drittländern) zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung wird national
durchgeführt, wobei vor der tatsächlichen Auslagerung eine Genehmigung durch die Euro -
päische Kommission einzuholen ist.
Zu den Fragen 32 und 33:
Die Freigabe von eingelagerten Erzeugnissen kann nur nach vorheriger Genehmigung durch
die Kommission erfolgen, wobei der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch anzuhören ist. In
diesem Verwaltungsausschuss ist auch Österreich vertreten. Wenn die Auslöseschwelle für
einen bestimmten Mitgliedstaat während zweier, aufeinanderfolgender Wochen unterschrit -
ten ist, können Angebote in diesem Mitgliedstaat im Wege der Ausschreibung eingereicht
werden. Angebote sind für eine Mindestmenge von 10 t zu stellen. Die Zuschläge erfolgen
durch die Europäische Kommission nach Befassung des Verwaltungsausschusses.
Eine Mindestlagerpflicht besteht nicht, ist aber zur Vermeidung von Marktstörungen grund -
sätzlich sinnvoll; wobei darauf hinzuweisen ist, dass durch die geplante Nahrungsmittelhilfe
keine Marktstörungen zu erwarten sind.
Zu Frage 34:
Konkrete Richtlinien für die karitativen Organisationen bestehen derzeit noch nicht, werden
aber in den nächsten Wochen ausgearbeitet werden. Diese werden im Auftrag des Bundes -
ministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Interventi -
onsstelle (AMA) erstellt.
Zu Frage 35:
Diese Möglichkeit ist derzeit nicht vorgesehen, da die Hilfsorganisationen nach den bisheri -
gen Gesprächen eine Nahrungsmittelhilfe in Form von Konserven aufgrund des besseren
Handlings bevorzugen.
Zu Frage 36:
Es ist nicht daran gedacht, zusätzliche finanzielle Beiträge von den karitativen Organisatio -
nen zu fordern.
Zu Frage 37:
Es ist nicht geplant, die generelle Unterstützung der Hilfsorganisationen aufgrund der ge -
planten Konservenlieferung zu vermindern.
Zu Frage 39:
Abgesehen von der Menge, die an die Konservenverarbeitung vergeben wird, gibt es in mei -
nem Ressort noch keine detaillierten Überlegungen für die Verwendung der Restmenge. Die
Möglichkeit der Vernichtung wird in Österreich nicht angewandt.
Zu Frage 40:
Es ist nicht daran gedacht, über die beschriebenen Einlagerungsformen (Tiefkühlfleisch und
Konserven) hinaus, alternative Einlagerungsmöglichkeiten anzuwenden.