2413/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.07.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Konzentrationsprozess der
Druckmedien" gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Medienkonzentration in Österreich hat meiner Meinung nach ein kritisches
Ausmaß erreicht.
Zu 2, 3, 5 bis 7:
Ich habe von Anfang an eine rein juristische Prüfung der Erfolgsaussichten eines
Rekurses angekündigt. Diese Prüfung umfasste primär die Frage der Zulässigkeit
eines solchen Rekurses und in zweiter Linie die allfälligen Erfolgsaussichten in der
Sache selbst. Die Beurteilung der Rechtsmittelaussichten wurde ganz erheblich
durch die Frage erschwert, ob und inwieweit die von den Sozialpartnern nominierten
fachkundigen Laienrichter ein Votum abgeben würden, das der Haltung der Sozial -
partner folgen würde, die den Zusammenschluss akzeptiert haben.
Zu 4:
Diese Frage kann ich nicht beantworten, sie wäre an die Sozialpartner zu richten.
Zu 8:
Nein.
Zu 9:
Davon ist mir nichts bekannt.
Zu 10:
Der mögliche Schaden hätte sich nach meinem Informationsstand im dreistelligen
Millionenbereich bewegt.
Zu 11:
Das geltende Kartellrecht soll vor allem im institutionellen Bereich überarbeitet
werden. Das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts wird durch die Einrichtung
eines Bundeskartellanwalts ersetzt, dem die Aufgabe zukommen wird, kartellrechts -
widriges Verhalten im Wirtschaftsleben aufzugreifen, zu prüfen und an das Kartell -
gericht heranzutragen. Neben weiteren materiell - rechtlichen Änderungen (wie etwa
der Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen und der Verschärfung der Sanktio -
nen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle) soll künftig anstelle von strafrechtli -
chen Sanktionen ein Geldbußensystem etabliert werden, zumal die Vergangenheit
gezeigt hat, dass das gerichtliche Strafrecht auf dem Gebiet des Kartellrechts die
notwendige Präventivwirkung nicht ausreichend entfaltet. Weiters sind eine
Verschärfung der Missbrauchskontrolle sowie erweiterte Entflechtungsmaßnahmen
bei Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehen.
Zu 12:
Der Bundeskartellanwalt soll mit der im Ressortbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit angesiedelten neuen Bundeswettbewerbsbehörde eng zusam -
menarbeiten. Die Aufgriffs - und Ermittlungsbefugnisse kommen primär der Bundes -
wettbewerbsbehörde zu; diese Befugnisse sind denen des Bundeskartellamts in
Deutschland vergleichbar. Dem Bundeskartellanwalt soll eine korrektive Bedeutung
gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zukommen. Zur Erfüllung seiner Aufga -
ben kann er die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten
der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und diese um die Durchführung
von Ermittlungen ersuchen.
Zu 13:
Bereits die Kartellgesetz - Novelle 1993 brachte eine Verbesserung des individuellen
Rechtsschutzes: Jedem Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Inter -
essen berührt werden, wurde ein umfassendes Antragsrecht an das Kartellgericht
eingeräumt. Ausgenommen hievon wurde nur das Recht zur Stellung des Prüfungs -
antrages im Zusammenschlussverfahren, weil in diesem Bereich die Missbrauchs -
gefahr zu groß ist.
Zu 14:
Daran ist nach derzeitigem Stand nicht gedacht; „publizistische Missbräuche“ zu
verhindern ist Aufgabe des Medien- und nicht des Kartellrechts.
Zu 15:
§ 34 Kartellgesetz definiert den marktbeherrschenden Unternehmer in sachgerech -
ter Weise. Im Zuge der anstehenden Kartellrechtsreform ist daher nicht daran
gedacht, diese Definition zu ändern.
Zu 16 und 17:
Ja.
Zu 18:
Diese vereinzelt geäußerte Expertenmeinung ist mir bekannt. Da ich sie jedoch nicht
teile, habe ich nicht die Absicht, die Europäische Kommission mit diesem Fall zu
befassen.