2413/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.07.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Konzentrationsprozess der

Druckmedien" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Die Medienkonzentration in Österreich hat meiner Meinung nach ein kritisches

Ausmaß erreicht.

 

Zu 2, 3, 5 bis 7:

Ich habe von Anfang an eine rein juristische Prüfung der Erfolgsaussichten eines

Rekurses angekündigt. Diese Prüfung umfasste primär die Frage der Zulässigkeit

eines solchen Rekurses und in zweiter Linie die allfälligen Erfolgsaussichten in der

Sache selbst. Die Beurteilung der Rechtsmittelaussichten wurde ganz erheblich

durch die Frage erschwert, ob und inwieweit die von den Sozialpartnern nominierten

fachkundigen Laienrichter ein Votum abgeben würden, das der Haltung der Sozial -

partner folgen würde, die den Zusammenschluss akzeptiert haben.

 

Zu 4:

Diese Frage kann ich nicht beantworten, sie wäre an die Sozialpartner zu richten.

 

Zu 8:

Nein.

 

Zu 9:

Davon ist mir nichts bekannt.

Zu 10:

Der mögliche Schaden hätte sich nach meinem Informationsstand im dreistelligen

Millionenbereich bewegt.

 

Zu 11:

Das geltende Kartellrecht soll vor allem im institutionellen Bereich überarbeitet

werden. Das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts wird durch die Einrichtung

eines Bundeskartellanwalts ersetzt, dem die Aufgabe zukommen wird, kartellrechts -

widriges Verhalten im Wirtschaftsleben aufzugreifen, zu prüfen und an das Kartell -

gericht heranzutragen. Neben weiteren materiell - rechtlichen Änderungen (wie etwa

der Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen und der Verschärfung der Sanktio -

nen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle) soll künftig anstelle von strafrechtli -

chen Sanktionen ein Geldbußensystem etabliert werden, zumal die Vergangenheit

gezeigt hat, dass das gerichtliche Strafrecht auf dem Gebiet des Kartellrechts die

notwendige Präventivwirkung nicht ausreichend entfaltet. Weiters sind eine

Verschärfung der Missbrauchskontrolle sowie erweiterte Entflechtungsmaßnahmen

bei Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehen.

 

Zu 12:

Der Bundeskartellanwalt soll mit der im Ressortbereich des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Arbeit angesiedelten neuen Bundeswettbewerbsbehörde eng zusam -

menarbeiten. Die Aufgriffs -  und Ermittlungsbefugnisse kommen primär der Bundes -

wettbewerbsbehörde zu; diese Befugnisse sind denen des Bundeskartellamts in

Deutschland vergleichbar. Dem Bundeskartellanwalt soll eine korrektive Bedeutung

gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zukommen. Zur Erfüllung seiner Aufga -

ben kann er die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen, in die Akten

der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und diese um die Durchführung

von Ermittlungen ersuchen.

 

Zu 13:

Bereits die Kartellgesetz - Novelle 1993 brachte eine Verbesserung des individuellen

Rechtsschutzes: Jedem Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Inter -

essen berührt werden, wurde ein umfassendes Antragsrecht an das Kartellgericht

eingeräumt. Ausgenommen hievon wurde nur das Recht zur Stellung des Prüfungs -

antrages im Zusammenschlussverfahren, weil in diesem Bereich die Missbrauchs -

gefahr zu groß ist.

Zu 14:

Daran ist nach derzeitigem Stand nicht gedacht; „publizistische Missbräuche“ zu

verhindern ist Aufgabe des Medien- und nicht des Kartellrechts.

 

Zu 15:

§ 34 Kartellgesetz definiert den marktbeherrschenden Unternehmer in sachgerech -

ter Weise. Im Zuge der anstehenden Kartellrechtsreform ist daher nicht daran

gedacht, diese Definition zu ändern.

 

Zu 16 und 17:

Ja.

 

Zu 18:

Diese vereinzelt geäußerte Expertenmeinung ist mir bekannt. Da ich sie jedoch nicht

teile, habe ich nicht die Absicht, die Europäische Kommission mit diesem Fall zu

befassen.