2415/AB XXI.GP

Eingelangt am:09.07.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2448/J - NR/2001 betreffend Volkszählung, die

die Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 11. Mai 2001 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. bis 3.:

 

Bereits kurz nach Beginn der Volkszählung wurde von Seiten der Lehrervertreter diese Frage

an mich herangetragen. Wie Sie dem beiliegenden Antwortschreiben (Beilage 1) entnehmen

können, konnte der bedauerliche Irrtum durch Statistik Austria umgehend geklärt werden.

Österreichische Professoren Union

z.H. Herrn Mag. Gerhard RIEGLER

 

E - Mail: oepu@chello. at

 

 

                                                                                                              Wien, 15. Mai 2001

                                                                                                              Mzl.: 3756/01/Re

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Sehr geehrter Herr Mag. Riegler!

 

 

Zu Ihrem Schreiben vom 11. Mai 2001 kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine Klarstellung

und Information seitens der Statistik Österreich an die Gemeinden ergehen und auf der Volks -

zählungshomepage erfolgen wird.

 

Der Zweck der Erklärung im Beiblatt ist die Vermeidung der Erfassung von vollbeschäftigten

Lehrerinnen und Lehrern als teilbeschäftigt. Die gewählte Formulierung, die leider nicht die

erforderliche Unterscheidung zwischen Lehrverpflichtung und Arbeitszeit trifft, wurde laut

Information der Statistik Österreich unverändert aus früheren Volkszählungen übernommen.

Leider ruft sie in der bestehenden Form gerade jenen Irrtum hervor, der verhindert werden

sollte (der Arbeitszeitangabe wird die Unterrichtsverpflichtung anstatt der Gesamtarbeitszeit

zugrunde gelegt).

 

Aus diesem Grund wurde seitens meines Ministeriums klargestellt, dass die Frage der Vollbe -

schäftigung allein auf der Grundlage der Lehrverpflichtung erfasst werden sollte, wobei die

Mitarbeiter der Volkszählung auch auf die Ergebnisse der Lehrerstudie im Bezug auf teilbe -

schäfligte Lehrerinnen und Lehrer, bei welchen sich gezeigt hat, dass deren Arbeitszeit für

andere Tätigkeiten als den Unterricht höher ist als bei vollbeschäftigten Lehrern, aufmerksam

gemacht wurden. Daher wurde dem Vorschlag der ,,Volkszähler“ alle Lehrerinnen und Lehrer

mit mehr als 3/4 einer Lehrverpflichtung als Vollbeschäftigte zu erfassen, zugestimmt.

Weiters wird ein Beispiel eingefügt, das darstellt, dass bei einem Lehrer rnit einer Lehrver -

pflichtung von 19 Stunden Vollbeschäftigung anzunehmen ist. Dies ergibt sich aus der inter -

nationalen Abgrenzung zwischen Voll - und Teilbeschäftigung. Es gelten dabei nur Dienst -

nehmer mit 11 - 32 Wochenstunden als teilbeschäftigt, Personen mit mehr als 32 Wochen -

stunden gelten als vollbeschäftigt.

 

Die wesentlich exaktere Erfassung und Angabe verschiedener weiterer Arbeiten, wie bei -

spielsweise Teilnahme an Schulveranstaltungen, Vorbereitung von solchen, Betreuung von

Unterrichtspraktikanten, Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeiten, usw. bis hin zur Differen -

zierung aufgrund der Leitungsfunktionen, wie sie in der Lehrerstudie vorgenommen wurden,

ist für die Zwecke der Volkszählung weder erforderlich noch wurde dies dort Platz finden.

 

Seitens der Projektleitung für die Volkszählung wurde dies bereits auch in den Medien klarge -

stellt und eindeutig festgehalten, dass es das Ziel war auch jene Lehrer zu erfassen, die nach

ihrem Beschäftigungsausmaß im Dienstrecht nicht unter den Begriff der Vollbeschäftigten

fallen, aber im Bewusstsein der umfangreichen Arbeiten sehr wohl als Vollbeschäftigte im

Sinne der Volkszählungsstatistik gelten. Es ist bedauerlich, dass die gute Absicht durch eine

veraltete und überholte Formulierung zu einem bedauerlichen Missverständnis geführt hat.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Elisabeth Gehrer

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur