2424/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde
haben am 10.05.2001 unter der Nr. 2437/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"berichtete Übergriffe von PolizistInnen auf JournalistInnen, PassantInnen sowie TeilnehmerInnen
der Demonstration am Abend des 22. Februar 2001“ an mich gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die in der Einleitung der Anfrage genannten Fälle waren bisher zum Teil bekannt.
Frage1.1 (1. 1.1 1.1.2, 1.1.3):
Der Fall 5) [Michael W.] führte zur Anzeige an die Strafjustiz gegen einen namentlich bekannten
Beamten und zu dessen vorläufiger Suspendierung. Der Fall 6) führte zu einer Anzeige an die
Strafjustiz gegen uT. Der unter Punkt 7) genannte Fall [Mag. Andreas K.] führte zu einer Anzeige
an die Strafjustiz gegen einen namentlich bekannten Beamten. Der im selben Punkt enthaltene
Vorwurf betreffend das Abschneiden eines Zopfes zog eine Anzeige an die Strafjustiz gegen uT.
nach sich. Der letzte unter Punkt 7) genannte Vorfall („Epileptiker“) führte zu einer gegen uT
gerichteten Anzeige an die Strafjustiz.
Frage 1.2 (1.2.1):
Die weiteren in der Anfrage erwähnten Fälle waren bisher nicht bekannt, da - anders als in den
sonstigen Fällen - sich die Betroffenen weder bei den Sicherheits - oder Justizbehörden gemeldet
haben, noch diesbezüglich Verletzungsanzeigen von Krankenhäusern eingelangt sind.
Zu Frage 2:
Insgesamt wurden 25 Verfahren (Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz und
disziplinarrechtliche Verfahren) eingeleitet.
Zu Frage 3:
Im Bereich der BPD Wien liegen keine Indizien vor, wonach Menschen strafbarer Handlungen, die
sie nicht begangen haben konnten, beschuldigt worden wären.
Zu den Fragen 4 und 5:
Im Zuge der Opernballdemonstration kam es nach den derzeit bestehenden Erkenntnissen vereinzelt zu Übergriffen von Beamten. Bemerkt wird jedoch, dass ein Abschneiden von Haaren oder Schlagen nach erfolgter Festnahme im Zuge der durchgeführten Erhebungen nicht dezidiert
festgestellt werden konnte.
Zu Frage 6:
Die Konsequenzen dieser Vorfälle stellen zunächst die in Frage 2 erwähnten Anzeigen an die
Strafjustiz und disziplinarrechtlichen Maßnahmen dar. Weiters wird vor ähnlichen Einsätzen in der
Zukunft eine verstärkte Sensibilisierung der Beamten erfolgen.
Zu Frage 7:
Die erwähnte strafprozessuale und disziplinäre Aufklärung der Vorfälle dient nicht zuletzt auch
dazu, das behauptete Misstrauen gegenüber der Polizei abzubauen.
Zu Frage 8:
Zwischen den beiden Äußerungen ist
keine Unvereinbarkeit zu erblicken.
Zu Frage 9:
Die in dem genannten Objekt eingesetzten Beamten hatten den Auftrag, die Sicherheit für eine vom
Gericht angeordnete Hausdurchsuchung herzustellen. Dies bedeutet, dass innerhalb kürzester Zeit
ein Zustand erreicht werden muss, in welchem keine zu suchenden Gegenstände beseitigt und von
den anwesenden Personen keine Widerstandshandlungen gesetzt werden können. Im Hinblick
darauf, dass das EKH seit Jahren als Aufenthaltsort von gewalttätigen Personen mit extremistischer
Gesinnung bekannt ist, war das behördliche Vorgehen durchaus gerechtfertigt. Das Verhältnis
zwischen der Anzahl von Beamten und im Objekt Anwesenden ist bei derartigen Einsätzen im
vorhinein in aller Regel nicht bekannt und für die konkrete Art des Einschreitens auch nicht von
primärer Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem von der Amtshandlung betroffenen
Objekt doch um ein für Wohnzwecke verwendetes Gebäude handelt, ist die Bedeutung des Begriffs
,,EKH - Beisl“ im gegebenen Zusammenhang unklar.
Gegen die betreffenden Beamten wurde kein Verfahren eingeleitet, da keine Aktivitäten, die auf
eine Misshandlungen hindeuten, auf dem Foto erkennbar oder bekannt sind.
Zu Frage 10:
Im Bereich der BPD Wien ist ein derartiger offener Brief nicht bekannt. Einen "Generaldirektor der
Wiener Sicherheitswache" gibt es in der Bundespolizeidirektion Wien nicht.
Frage 10.1 - 10.3:
Die vorgebrachten Vorfälle konnten nicht verifiziert werden. An der Durchsuchung des Objekts
nahmen zwei Personen als Zeugen teil, die über keinerlei derartige Vorfälle berichteten.