2429/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2419/J betreffend
skandalöse Willkür bei der Einhaltung der Ausländerkontingentregelung, welche die
Abgeordneten Emmerich Schwemlein und Genossen am 9. Mai 2001 an mich
richteten, möchte ich einleitend festhalten, dass im vorliegenden Fall das Arbeits -
marktservice alles getan hat, um den Arbeitskräftebedarf des Unternehmens aus
dem im Inland vorhandenen Arbeitskräftepotenzial abzudecken. Das Arbeitsmarkt -
Service hat vom Zeitpunkt der Übermittlung der Stellenbeschreibungen durch das
Unternehmen am 29. Jänner 2001 bis zur endgültigen Entscheidung über die
Anträge im Regionalbeirat am 16. März 2001 ausreichend Zeit gehabt zu prüfen, ob
Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Besetzung der
offenen Stellen in Betracht kommen. Dies ist jedoch trotz intensiver Bemühungen
nicht gelungen. Diese Angebotslücke musste - wie für alle anderen Unternehmen
auch in der Folge bei der Aufstockung des Fremdenverkehrskontingents
berücksichtigt werden. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Aufstockung in
derselben Höhe beantragt und wurde vom Arbeitsmarktservice Österreich
deckungsgleich unterstützt. In diesem Zusammenhang von einem Saisonsonder -
kontingent für das genannte Unternehmen zu sprechen, entbehrt daher - wie schon
aus dem Verordnungstext leicht ersichtlich ist
- jeder Grundlage.
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Wie bereits einleitend erwähnt, wurde nie ein Saisonsonderkontingent für einen
Einzelunternehmer erlassen. Hiefür gäbe es auch keine Rechtsgrundlage.
Die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes ermächtigt den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Falle eines kurzfristig auftretenden oder
vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potenzial an
Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum
Arbeitsmarkt hat, für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region
eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen.
Im Sinne dieser Ermächtigung wurde nach eingehender Prüfung eines
entsprechenden Antrages der Wirtschaftskammer Österreich, am 31. Jänner 2001
unter Zugrundelegung der AMS - Bedarfserhebung per Verordnung das Winter -
fremdenverkehrskontingent für Wien um 45 Plätze aufgestockt.
Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:
Die Danubia Kreuzfahrt GmbH hat wie viele andere Fremdenverkehrsbetriebe auch
Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Saisoniers erhalten. Wie es das
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorsieht, hat das Arbeitsmarktservice aber zunächst
versucht, den Bedarf des Unternehmens aus dem im Inland vorhanden
Arbeitskräftepotenzial zu befriedigen, und zu diesem Zweck sogar eine eigene
Jobbörse organisiert. Obwohl bei der Jobbörse vergleichsweise viele Interessenten
erschienen sind, kam letztendlich kein einziges Arbeitsverhältnis zustande. Die
subjektiven Beweggründe der Interessenten, die Stelle doch nicht anzunehmen,
waren sehr unterschiedlich. Lediglich vier Bewerber hat das Unternehmen selbst
mangels Qualifikation abgelehnt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Es gab ein Saisonkontingent entsprechend dem von den Fremdenverkehrsbetrieben
gemeldeten Zusatzbedarf, den auch das Arbeitsmarktservice bestätigt hat. Zudem
hat das Arbeitsmarktservice in jedem Einzelfall versucht, den Bedarf zunächst aus
dem Inland zu befriedigen. Auch die befassten Regionalbeiräte, die sozialpartner -
schaftlich besetzt und in jedem Bewilligungsverfahren anzuhören sind, haben - wie
auch im Fall der Danubia Kreuzfahrt GmbH zur Erteilung jeder einzelnen Saisonbe -
willigungen positiv Stellung genommen. Ich kann daher keinerlei Umgehung von
Rechtsvorschriften erblicken.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das dem Arbeitsmarktservice vom Unternehmen bekannt gegebene Anforderungs -
profil weist keine Besonderheiten auf. Gefordert wurden Berufserfahrung und Eng -
lischkenntnisse, die zur Verständigung auf einem Schiff mit internationaler Be -
satzung erforderlich sind.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Selbstverständlich gibt es in Österreich bestens qualifiziertes Personal. Österreich
genießt hier auch einen entsprechenden internationalen Ruf.
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Faktum ist, dass die geltende Ausnahmeregelung des Ausländerbeschäftigungs -
gesetzes (AuslBG) für die Beschäftigung von ausländischen Besatzungsmitgliedern
auf See - und Binnenschiffen für österreichische Schifffahrtsunternehmen
zunehmend Wettbewerbsnachteile nach sich
zieht:
Ausländische Schifffahrtsunternehmer können auf Grund völkerrechtlicher Ver -
pflichtungen unbeschwert ausländische Arbeitskräfte beschäftigen; österreichische
Schiffer hingegen nicht. Hintergrund für die geltende Rechtslage war die Schaffung
einer rechtspolitisch notwendigen Schutzbestimmung für ehemalige Mitarbeiter der
DDSG, welche durch das Antimissbrauchsgesetz BGBl. 895/1995 eingeführt wurde
und nach Einschätzung von Experten nun
obsolet geworden ist.
Eine Herstellung des Rechtszustandes, wie er vor der o.a. Regelung bestanden hat,
erscheint zumindest diskussionswürdig.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Als für die Bereiche Wirtschaft und Arbeit zuständiger Minister habe ich seit Beginn
meiner Amtstätigkeit stets sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch die
Interessen der Arbeitnehmer in gleichem Maße berücksichtigt.