2429/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2419/J betreffend

skandalöse Willkür bei der Einhaltung der Ausländerkontingentregelung, welche die

Abgeordneten Emmerich Schwemlein und Genossen am 9. Mai 2001 an mich

richteten, möchte ich einleitend festhalten, dass im vorliegenden Fall das Arbeits -

marktservice alles getan hat, um den Arbeitskräftebedarf des Unternehmens aus

dem im Inland vorhandenen Arbeitskräftepotenzial abzudecken. Das Arbeitsmarkt -

Service hat vom Zeitpunkt der Übermittlung der Stellenbeschreibungen durch das

Unternehmen am 29. Jänner 2001 bis zur endgültigen Entscheidung über die

Anträge im Regionalbeirat am 16. März 2001 ausreichend Zeit gehabt zu prüfen, ob

Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Besetzung der

offenen Stellen in Betracht kommen. Dies ist jedoch trotz intensiver Bemühungen

nicht gelungen. Diese Angebotslücke musste - wie für alle anderen Unternehmen

auch in der Folge bei der Aufstockung des Fremdenverkehrskontingents

berücksichtigt werden. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Aufstockung in

derselben Höhe beantragt und wurde vom Arbeitsmarktservice Österreich

deckungsgleich unterstützt. In diesem Zusammenhang von einem Saisonsonder -

kontingent für das genannte Unternehmen zu sprechen, entbehrt daher - wie schon

aus dem Verordnungstext leicht ersichtlich ist - jeder Grundlage.

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Wie bereits einleitend erwähnt, wurde nie ein Saisonsonderkontingent für einen

Einzelunternehmer erlassen. Hiefür gäbe es auch keine Rechtsgrundlage.

 

Die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes ermächtigt den

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Falle eines kurzfristig auftretenden oder

vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potenzial an

Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum

Arbeitsmarkt hat, für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region

eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen.

 

Im Sinne dieser Ermächtigung wurde nach eingehender Prüfung eines

entsprechenden Antrages der Wirtschaftskammer Österreich, am 31. Jänner 2001

unter Zugrundelegung der AMS - Bedarfserhebung per Verordnung das Winter -

fremdenverkehrskontingent für Wien um 45 Plätze aufgestockt.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

 

Die Danubia Kreuzfahrt GmbH hat wie viele andere Fremdenverkehrsbetriebe auch

Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Saisoniers erhalten. Wie es das

Ausländerbeschäftigungsgesetz vorsieht, hat das Arbeitsmarktservice aber zunächst

versucht, den Bedarf des Unternehmens aus dem im Inland vorhanden

Arbeitskräftepotenzial zu befriedigen, und zu diesem Zweck sogar eine eigene

Jobbörse organisiert. Obwohl bei der Jobbörse vergleichsweise viele Interessenten

erschienen sind, kam letztendlich kein einziges Arbeitsverhältnis zustande. Die

subjektiven Beweggründe der Interessenten, die Stelle doch nicht anzunehmen,

waren sehr unterschiedlich. Lediglich vier Bewerber hat das Unternehmen selbst

mangels Qualifikation abgelehnt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Es gab ein Saisonkontingent entsprechend dem von den Fremdenverkehrsbetrieben

gemeldeten Zusatzbedarf, den auch das Arbeitsmarktservice bestätigt hat. Zudem

hat das Arbeitsmarktservice in jedem Einzelfall versucht, den Bedarf zunächst aus

dem Inland zu befriedigen. Auch die befassten Regionalbeiräte, die sozialpartner -

schaftlich besetzt und in jedem Bewilligungsverfahren anzuhören sind, haben - wie

auch im Fall der Danubia Kreuzfahrt GmbH zur Erteilung jeder einzelnen Saisonbe -

willigungen positiv Stellung genommen. Ich kann daher keinerlei Umgehung von

Rechtsvorschriften erblicken.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Das dem Arbeitsmarktservice vom Unternehmen bekannt gegebene Anforderungs -

profil weist keine Besonderheiten auf. Gefordert wurden Berufserfahrung und Eng -

lischkenntnisse, die zur Verständigung auf einem Schiff mit internationaler Be -

satzung erforderlich sind.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Selbstverständlich gibt es in Österreich bestens qualifiziertes Personal. Österreich

genießt hier auch einen entsprechenden internationalen Ruf.

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Faktum ist, dass die geltende Ausnahmeregelung des Ausländerbeschäftigungs -

gesetzes (AuslBG) für die Beschäftigung von ausländischen Besatzungsmitgliedern

auf See - und Binnenschiffen für österreichische Schifffahrtsunternehmen

zunehmend Wettbewerbsnachteile nach sich zieht:

Ausländische Schifffahrtsunternehmer können auf Grund völkerrechtlicher Ver -

pflichtungen unbeschwert ausländische Arbeitskräfte beschäftigen; österreichische

Schiffer hingegen nicht. Hintergrund für die geltende Rechtslage war die Schaffung

einer rechtspolitisch notwendigen Schutzbestimmung für ehemalige Mitarbeiter der

DDSG, welche durch das Antimissbrauchsgesetz BGBl. 895/1995 eingeführt wurde

und nach Einschätzung von Experten nun

obsolet geworden ist.

 

Eine Herstellung des Rechtszustandes, wie er vor der o.a. Regelung bestanden hat,

erscheint zumindest diskussionswürdig.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Als für die Bereiche Wirtschaft und Arbeit zuständiger Minister habe ich seit Beginn

meiner Amtstätigkeit stets sowohl die Interessen der Arbeitgeber als auch die

Interessen der Arbeitnehmer in gleichem Maße berücksichtigt.