2430/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2442/J betreffend

die Angleichung der Ausbildung von MasseurInnen an EU - Standards, welche die

Abgeordneten Marianne Hagenhofer und Genossen am 10. Mai 2001 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:

 

Die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen sollen vor allem durch das

hiefür zuständige Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen durch

eine Reform der Heilmasseurausbildung (Erlassung eines Heilmasseurgesetzes)

getroffen werden. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die wechselseitige

Anerkennung der Ausbildungsstandards bzw. eine Vereinheitlichung der Ausbildung,

sodass durch die Ausbildung im Gesundheitswesen auch eine Berufsausübung auf

dem gewerblichen Sektor (Wellnessbereich), durch die Ausbildung im gewerblichen

Bereich auch eine Berufsausübung im Gesundheitsbereich (Rehabilitation und

anderes mehr) ermöglicht werden soll.

Gleichzeitig sollen damit auch die Ausbildungsstandards verbessert und das

Erlernen verschiedener Spezialmassagen zusätzlich zur Ausbildung in klassischer

Massage vorgesehen werden. Damit sollen vor allem im Interesse der Patienten

eine qualitativ hochstehende Berufsausbildung gewährleistet und auch im

gewerblichen Bereich Qualitätsstandards garantiert werden.

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 20 der Anfrage:

 

Rechtsgrundlage für die Regelung der Durchführung von Heilmassagen durch

gewerbliche Masseure bildet die Bestimmung des § 165 der Gewerbeordnung 1994.

Demnach sind bei der Ausübung des Gewerbes der Massage in vollem Umfang

ausübende Personen berechtigt, nach Anordnung eines Arztes auch Heilmassagen

durchzuführen.

Die Regelung der Ausbildung der gewerblichen Masseure bzw. der Arbeitnehmer hat

durch Verordnung entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen

des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes

und der Sanitätshilfsdienste zu erfolgen. Diesbezüglich wird auf die federführende

Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen

verwiesen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kommt diesbezüglich

lediglich eine Einvernehmenskompetenz zu.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wären die Zugangs -

bedingungen unter Bedachtnahme auf die durch den gewerblichen Masseur im

Rahmen seiner Ausbildung und bei der Befähigungsprüfung bereits nachgewiesenen

einschlägigen Kenntnisse zu treffen (das sind insbesondere klassische Massage,

Lymphdrainage, Bindegewebsmassage, Reflexzonenmassage, Akupressur,

Segmentmassage). Bereits im Stadium der Zulassung zur Befähigungsprüfung hat

der Absolvent der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur eine umfassende

Ausbildung erworben. Im Hinblick darauf ist eine begleitende ärztliche Kontrolle der

Vornahme von Heilmassagen durch gewerbliche Masseure jedenfalls als

ausreichend zu erachten.

Antwort zu den Punkten 21 bis 23 der Anfrage:

 

Anzumerken ist, dass es auf dem Gebiet der gewerblichen Massage keine Richtlinie

gibt, die eine einheitliche Ausbildung regelt. Was die österreichischen gewerblichen

Masseure betrifft, ist davon auszugehen, dass diese auf Grund des hohen

österreichischen Ausbildungsniveaus - das überdies durch die Richtlinie 92/51/EWG

(Anhang C) anerkannt und auf Diplomniveau eingestuft wurde - keinesfalls hinter

dem derzeitigen EU - Niveau zurückbleibt.