2430/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2001
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2442/J betreffend
die Angleichung der Ausbildung von MasseurInnen an EU - Standards, welche die
Abgeordneten Marianne Hagenhofer und Genossen am 10. Mai 2001 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 12 der Anfrage:
Die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen sollen vor allem durch das
hiefür zuständige Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen durch
eine Reform der Heilmasseurausbildung (Erlassung eines Heilmasseurgesetzes)
getroffen werden. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist die wechselseitige
Anerkennung der Ausbildungsstandards bzw. eine Vereinheitlichung der Ausbildung,
sodass durch die Ausbildung im Gesundheitswesen auch eine Berufsausübung auf
dem gewerblichen Sektor (Wellnessbereich), durch die Ausbildung im gewerblichen
Bereich auch eine Berufsausübung im Gesundheitsbereich (Rehabilitation und
anderes mehr) ermöglicht werden soll.
Gleichzeitig sollen damit auch die Ausbildungsstandards verbessert und das
Erlernen verschiedener Spezialmassagen zusätzlich zur Ausbildung in klassischer
Massage vorgesehen werden. Damit sollen vor
allem im Interesse der Patienten
eine qualitativ hochstehende Berufsausbildung gewährleistet und auch im
gewerblichen Bereich Qualitätsstandards garantiert werden.
Antwort zu den Punkten 13 bis 20 der Anfrage:
Rechtsgrundlage für die Regelung der Durchführung von Heilmassagen durch
gewerbliche Masseure bildet die Bestimmung des § 165 der Gewerbeordnung 1994.
Demnach sind bei der Ausübung des Gewerbes der Massage in vollem Umfang
ausübende Personen berechtigt, nach Anordnung eines Arztes auch Heilmassagen
durchzuführen.
Die Regelung der Ausbildung der gewerblichen Masseure bzw. der Arbeitnehmer hat
durch Verordnung entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen
des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes
und der Sanitätshilfsdienste zu erfolgen. Diesbezüglich wird auf die federführende
Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
verwiesen. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kommt diesbezüglich
lediglich eine Einvernehmenskompetenz zu.
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wären die Zugangs -
bedingungen unter Bedachtnahme auf die durch den gewerblichen Masseur im
Rahmen seiner Ausbildung und bei der Befähigungsprüfung bereits nachgewiesenen
einschlägigen Kenntnisse zu treffen (das sind insbesondere klassische Massage,
Lymphdrainage, Bindegewebsmassage, Reflexzonenmassage, Akupressur,
Segmentmassage). Bereits im Stadium der Zulassung zur Befähigungsprüfung hat
der Absolvent der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur eine umfassende
Ausbildung erworben. Im Hinblick darauf ist eine begleitende ärztliche Kontrolle der
Vornahme von Heilmassagen durch gewerbliche Masseure jedenfalls als
ausreichend zu erachten.
Antwort zu den Punkten 21 bis 23 der Anfrage:
Anzumerken ist, dass es auf dem Gebiet der gewerblichen Massage keine Richtlinie
gibt, die eine einheitliche Ausbildung regelt. Was die österreichischen gewerblichen
Masseure betrifft, ist davon auszugehen, dass diese auf Grund des hohen
österreichischen Ausbildungsniveaus - das überdies durch die Richtlinie 92/51/EWG
(Anhang C) anerkannt und auf Diplomniveau eingestuft wurde - keinesfalls hinter
dem derzeitigen EU - Niveau zurückbleibt.