2435/AB XXI.GP

Eingelangt am:10.07.2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kurt Heindl, Mag. Maria Kubitschek,

Ing. Erwin Kaipel, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche

Anfrage betreffend „Entschließungsantrag der Abgeordneten Kiss, Mag. Schweitzer

und Kollegen betreffend umgehende Aufklärung aller Hintergründe des Bank - Bur -

genland - Skandals“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Aus den mir vorliegenden Unterlagen, nämlich der Berichte der Staatsanwaltschaft

Eisenstadt, des Untersuchungsausschusses des Burgenländischen Landtages

sowie des Minderheitsberichtes der SPÖ - Fraktion ergeben sich jedenfalls keine

Einflussnahmen von strafrechtlicher Relevanz, weshalb die Beantwortung der Frage

nicht in meinen Vollziehungsbereich fällt.

 

Zu 2:

 

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt berichtete hiezu, dass es bisher nicht gelungen

sei, einen Nachweis von Schmiergeldzahlungen oder Parteifinanzierungen zu erbrin -

gen, die diesbezüglichen Erhebungen seien aber noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 3:

 

Die Wirtschaftspolizei ermittelte wiederholt gegen Alexander Thorn als verantwortli -

chen Mehrheitsgesellschafter der Howe - AG - Firmengruppe und erstattete diesbezüg -

lich auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien. Diese Erhebungen führten

letztlich auch zu einem Strafantrag gegen Alexander Thorn, von dem dieser 1997

allerdings freigesprochen wurde. Erhebungsschritte gegen Alexander Thorn und

andere Verdächtige wurden durch die Sicherheitsbehörden auch in dem beim

Landesgericht Eisenstadt anhängigen Verfahren gesetzt.

 

Zu 4:

 

Wie die Staatsanwaltschaft Eisenstadt berichtete, haben die bisherigen Ermittlungen

der Interpol sowie des Bundeskriminalamtes Wiesbaden keine Hinweise dafür

ergeben, dass Alexander Thom und andere Verdächtige tatsächlich wirtschaftliche

Kontakte nach Lateinamerika unterhalten hätten. Insbesondere konnten bisher keine

Beteiligungen an süd -  bzw. mittelamerikanischen Firmen oder Geldverschiebungen

in die angesprochenen Staaten nachgewiesen werden.

 

Zu 5:

 

Im Rahmen einer Dienstbesprechung, die am 24. Oktober 2000 im Bundesministe -

rium für Justiz stattfand, wurde das übereinstimmende Vorhaben der Staatsanwalt -

schaft Eisenstadt und der Oberstaatsanwaltschaft Wien, eine Anklageschrift gegen

Ernst Gassner einzubringen, genehmigt.

 

Zu 6 und 7:

 

Die Fragestellung geht von unrichtigen Voraussetzungen aus. Beim Landesgericht

Eisenstadt ist auf Grund einer Antragstellung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein

Verfahren gegen zwei weitere Vorstandsmitglieder der Bank Burgenland, deren zivil -

rechtliche Haftung sich aus den Bestimmungen des Aktiengesetzes und der

Geschäftsordnung des Vorstandes der Bank Burgenland ergibt, wegen des

Verdachtes nach den §§ 153, 159 StGB, 255 AktienG anhängig. In diesem noch

offenen Verfahren wird geprüft, ob die genannten Organe der Bank Burgenland

auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sein werden.

 

Zu 8:

 

Hiezu berichtete die Staatsanwaltschaft Wien bereits am 20.2.2001, sie habe die

angesprochene Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO aus Beweisgründen zurückgelegt.