2436/AB XXI.GP
Eingelangt am: 10.07.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unternehmensberatungsfirmen:
Eine Gefahr für die Verwaltungsreform?“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Verwaltungsreform im Zeit -
raum Februar 2000 bis 30.4.2001 Aufträge im Bereich Unternehmensberatung an
die Firmen Wibera AG (Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten)
und ROI Management Consulting AG (Effizienzverbesserungen im Bereich der
gerichtlichen Fahrnisexekution) vergeben.
Zu 2, 6 und 7:
Beide Aufträge erfolgten im Hinblick auf die Vergabe einer geistigen Leistung nach
der ÖNORM A2050 in einem Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntma -
chung.
Die genannten Unternehmen erhielten jeweils als Bestbieter den Zuschlag. Auf
Grund der Bedingungen im Vergabeverfahren war jeweils Erfahrung und erfolgrei -
che Durchführung von Beratungsleistungen im öffentlichen Bereich ein Zuschlags -
kriten um.
Zu 3 bis 5:
Die Beauftragung der Firma Wibera AG erfolgte durch Auftragsschreiben des
Bundesministeriums für Justiz vom 13.
Oktober 2000 auf Grundlage des Angebotes
vom 28.9.2000 sowie eine - über Vorschlag des Bundesministeriums für öffentliche
Leistung und Sport erfolgte - Vertragsadaptierung vom 20.122. Dezember 2000.
Der Auftrag an die Firma ROI Management Consulting AG wurde mit Schreiben vom
24. August 2000 erteilt.
Die jeweils zugrundeliegenden Akten wurden vom Leiter der Präsidialsektion des
Bundesministeriums für Justiz approbiert.
Zu 8:
a) Zum Projekt "Dienstzeiteinteilung":
• Analyse und vergleichende Auswertung der (zur Verfügung gestellten) Monats -
und Tagesdienstpläne sowie der Abweichungen davon im tatsächlichen Dienstbe -
trieb
• Untersuchung der finanziellen Auswirkungen und sonstigen Folgen der allgemei -
nen und justizinternen dienstzeitrechtlichen Regelungen
• Ausarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Gestaltung der Dienstzeitein -
teilung mit den Zielrichtungen gleichbleibende Qualität und Quantität der
Vollzugsleistungen, Vereinfachung der Abläufe, Verringerung von Überstunden
und sonstigen Mehrleistungen sowie des Freizeitausgleichs
• Erarbeitung von Optimierungs - bzw. Flexibilisierungsmodellen für eine effizientere
und kostengünstigere Gestaltung der Dienstzeiteinteilung mit den Auswirkungen
und Einsparungspotenzialen
• Darstellung der Umsetzung
b) Zum Projekt „Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnis -
exekution“:
Beratungsleistungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnisexekution - ab Vorliegen
einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung - im Umfang:
Analyse
• der Ablauforganisation und der Abläufe
• des Personaleinsatzes und der Auslastung im Hinblick auf einen möglichst
wirtschaftlichen und effizienten Personaleinsatz
• des Honorierungssystems der Gerichtsvollzieher
• des Einsatzes von Informationstechnik und anderer Hilfsmittel unter Berücksichti -
gung der IT - Applikation Verfahrensautomation Justiz
• Ausarbeitung von Vorschlägen zur Steigerung der Effizienz samt Quantifizierung
möglicher
Einsparungspotenziale
• Erstellung zeitlich gegliederter Projektpläne zur Umsetzung
• Darstellung der Umsetzungskosten
Die Analyse war an Hand einer für den Bund repräsentativen Stichprobe vorzuneh -
men, die insbesondere auf die unterschiedliche Gerichtsstruktur im Bereich
größerer, mittlerer und kleinerer Städte sowie im ländlichen Raum Bedacht zu
nehmen hat.
Zu 9 und 35:
Erkenntnisse zur Optimierung der Dienstzeiteinteilung sind auch in anderen
Ressorts mit einem größeren Anteil von Wechsel - und Schichtdienstplänen (zB das
Innenressort) von Interesse.
Erkenntnisse aus der Analyse des Fahrnisexekutionsverfahrens sind für andere
Rechtsträger, die ebenfalls einen Vollstreckungsdienst unterhalten, von Relevanz.
Ein umfangreicher, vom Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang
ausgearbeiteter Fragebogen wurde vom Bundesministerium für Justiz bereits beant -
wortet.
Zu 10, 11, 12 und 22:
Zur Optimierung der Dienstzeiteinteilung: 33000 Euro = 454.089,90 S bei 33
Beratertagen.
Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnisexekution:
Gesamthonorarsatz bis maximal 120.725 CHF bei 55 Beratungstagen.
Im Zusammenhang mit dem Projekt Optimierung der Dienstzeiteinteilung insbeson -
dere des Justizressorts erfolgte bislang noch keine Auszahlung, an die Firma ROI
Management Consulting AG wurden in diesem Projekt bislang 104.990,30 CHF zur
Auszahlung gebracht.
Interne Ressortkosten können im Hinblick darauf, dass Zeitaufschreibungen der
befassten Mitarbeiter nicht erfolgten, nicht angegeben werden.
Zu 13:
Nein.
Zu 14 und 15:
Derartige Rechte ergeben sich aus dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen
nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zu 16 und 17:
Das Projekt Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten wird von der
Abteilung Pr 2, das Projekt Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen
Fahrnisexekution von der Abteilung Pr 1 koordinierend betreut.
Zu 18 und 19:
Im Projekt Dienstzeiteinteilung kann ein mögliches Einsparungspotenzial derzeit
nicht angegeben werden, weil es sich um eine Vorstudie zur Ermittlung von Einspa -
rungspotenzialen handelt.
Im Projekt Fahrnisexekution wird das vom Beratungsunternehmen in verschiedenen
Ansätzen differenzierte Verbesserungspotenzial derzeit evaluiert.
Im Zusammenhang mit diesen Projekten können bei der Erreichung der generellen
Zielwerte für das Justizressort gezielt dort Personalkapazitäten zurückgenommen
werden, wo durch Rationalisierungen und Vereinfachungen Aufgaben und Abläufe
entfallen.
Zu 20:
Im Rahmen des VIP Projektes wird eine Koordination und Information gewährleistet.
Darüber hinaus ist eine ständige Beteiligung und Ko - Finanzierung durch das
Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport im Projekt Dienstzeiteinteilung
gegeben. Über das Projekt Effizienzverbesserung im Bereich der gerichtlichen
Fahrnisexekution erfolgte eine umfassende Information an das Bundesministerium
für Finanzen.
Zu 21:
Das Projekt Dienstzeiteinteilung wird - in wechselnder Betreuung - von drei Mitarbei -
tern geführt, das Projekt Fahrnisexekution von zwei Mitarbeitern.
Zu 23 bis 26:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Aufgabenkreis sich auf die Projekte bezieht,
waren ebenso eingebunden wie die Personal
- und Standesvertretung.
An den Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit dem Projekt Dienstzeiteinteilung
nahmen 15 Bedienstete, im Zusammenhang mit dem Projekt Fahrnisexekution
22 Mitarbeiter teil.
Zu 27 bis 29 und 36:
Der End bericht im Projekt Dienstplaneinteilung wurde im April 2001, jener des
Projekts Fahrnisexekution Anfang Juni 2001 vorgelegt.
Zu 30 bis 33:
In Grundzügen wird über diese Projekte im Rahmen der - auch auf der Website des
Bundesministeriums für Justiz veröffentlichten - Leistungsbilanz des Ressorts für
das erste Halbjahr 2001 informiert. Im Hinblick darauf, dass es sich um interne
Strukturveränderungen handelt, ist an eine darüber hinaus gehende Publikation
nicht gedacht.
Zu 34, 38 bis 40:
Umsetzungsprojekte sind jeweils ressortintern in Ausarbeitung.
Im Zuge dieser Umsetzung kann sich die Notwendigkeit ergeben, weitere
Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Derartige Aufträge stehen noch nicht
fest, sodass auch eine Kostenschätzung nicht abgegeben werden kann.
Zu 37:
Projekt Dienstzeiteinteilung:
Dr. Beyerle, Mag. Külahoglu, DI Schneider (Wibera AG); Mag. Kemperle,
Mag. Böhm, Dr. Dearing (BMöLS); SC Dr. Fellner, SC Dr. List, SC Dr. Neider,
Dr. Bosina, Dr. Haider, Dr. Gödl, Dr. Paukner, Dr. Zemanek, Dr. Dotter - Schiller,
Dr. Schnattler, Mag. Lukits, ADir Pötzl, ADir Tuider, ChefInsp. Plattner (BMJ); Oberst
Hirsch, Major Bruchmann, BezInsp. Hoffmann (JA Linz); ChefInsp. Nebel, ChefInsp.
Schinkel (Zentralausschuss der Justizwache).
Zum Projekt Fahrnisexekutionswesen wird auf die beigeschlossene Anlage, aus der
die jeweiligen Teilnehmer an einzelnen Teilprojekten und im Kernteam ersichtlich
sind, hingewiesen.
Zu 41 bis 44 und 46:
Zu diesen Fragen verweise ich auf die dieser Anfrage beigeschlossene Bilanz des
Bundesministeriums für Justiz, die eine
Darstellung abgeschlossener und laufender
Reformvorhaben im Bereich der Legistik und der Verwaltungsreform enthält und
jeweils eine Kurzdarstellung des Projektes umfasst. Die Einsparungsziele ergeben
sich aus dem Beschluss des Ministerrates vom 19. September 2000 über die ausga -
benwirksamen Zielvorgaben für die Aufnahmepolitik der Jahre 2001 und 2003.
Zu 45 und 51:
Die FAG - Begleitkommission hat den Auftrag erhalten, Vorschläge zu erarbeiten, die
im Bundesbereich zu Einsparungen in der Höhe von 3,5 Milliarden S führen. Die
Vorschläge der Beamtenrunde werden derzeit auf politischer Ebene verhandelt. Ein
Endergebnis liegt noch nicht vor.
Zu 47:
Es sind dies primär der angesprochene Beschluss des Ministerrates vom
19. September 2000 über die ausgabenwirksamen Zielvorgaben für die Aufnahme -
politik der Jahre 2001 und 2003, der Beschluss vom 8. August 2000 betreffend
Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Budget - und Strukturreform, der
Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend Verwaltungsreform und ressortübergrei -
fende Projekte sowie der Beschluss vom 12. Oktober 2000 betreffend die Reform
des Beschaffungswesens des Bundes.
Zu 48:
Zu dieser Frage verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl
2466/J - NR/2001 durch den Herrn Bundeskanzler.
Zu 49 und 50:
Die allgemeinen Einsparungsziele ergeben sich aus dem Beschluss der Bundesre -
gierung vom 19. September 2000 über die ausgabenwirksamen Zielvorgaben für die
Aufnahmepolitik der Jahre 2001 und 2002. Im Übrigen verweise ich auf die Beant -
wortung durch den Herrn Bundeskanzler.
Zu 52:
Im Rahmen des ursprünglichen VIP wurden vom Bundesministerium für Justiz
folgende Maßnahmen betreut:
• Personalanforderungsrechnung für Richter und Rechtspfleger bei Bezirks - und
Landesgerichten
• Zusammenlegung von Bezirksgerichten
• Umgestaltung des
Gerichtskostenmarkenverkaufs
• Entfall von Gebührenbefreiungen
Die Personalanforderungsrechnung wurde erfolgreich eingeführt. Durch dieses
moderne Controlling - Instrument wurde einerseits eine Optimierung der Planstellen -
verteilung und des Personaleinsatzes erreicht, andererseits auch ein Instrument zur
Erfassung und Steuerung der Mechanismen für eine transparente Personalvertei -
lung auf einzelne Gerichtseinheiten und innerhalb einzelner Gerichtseinheiten
geschaffen.
Zur Maßnahme der Zusammenlegung von Bezirksgerichten wurde bekanntlich ein
Konzept zu einer neuen Gerichtsstruktur ausgearbeitet, das den Landesregierungen
vorgestellt wurde und nunmehr mit diesen verhandelt wird.
Zu der den Verkauf von Gerichtskostenmarken betreffenden Maßnahme wird darauf
hingewiesen, dass im Zuge der Euro - Umstellung mit Ende des Jahres 2001 auf
zeitgemäße und bürgerfreundliche Formen der Gebührenentrichtung umgestellt
wird.
Durch den in der Zwischenzeit legislativ umgesetzten, weitgehenden Entfall von
Gebührenbefreiungen im Exekutionswesen entfallen jährlich über 100.000 Exekuti -
onsanträge, die zur Hereinbringung dieser Gerichtsgebühren gegen die verpflichte -
ten Parteien einzubringen waren. Dadurch ist es gelungen, die Anzahl der
Exekutionsverfahren jährlich um über 8 % zu senken.
Zu 53:
Derzeit ist die Projektliste für das fortgeführte VIP in Vorbereitung. Sie enthält die 17
ressortübergreifenden Projekte aus dem Ministerratsbeschluss vom 2. Oktober 2000
sowie eine Auswahl von 28 von einem beigezogenen Beratungsunternehmen priori -
sierten Projekten und jene Projekte, die von den Ressorts zusätzlich genannt
wurden. Noch vor dem Sommer werden die von den Ressorts letztlich genannten
VIP - Projekte in Einzelgesprächen mit den Ressortvertretern festgelegt werden.
1. ABGESCHLOSSENE LEGISTISCHE MASSNAHMEN: 7
1.1. EURAG (Niederlassung von Anwälten aus EU und EWR in Österreich)7
1.2. Schlepperei (Erhöhung der Strafrahmen) 7
1.3. Wohnrechtsnovelle 2000 (grundlegende Neuordnung der
Befristungsmöglichkeiten für Mietverträge) 7
1.4. Konsumentenfreundliche Preisauszeichnung 8
1.5. Krida - Reform (Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen statt fahrlässiger Krida) 8
1.6. EO - Novelle (Liegenschaftsexekutionen, Versteigerungsobjekte in
Ediktsdatei) 8
1.7. Zugangskontrollgesetz ("Pay - TV") 9
1.8. HGB - Novelle (Rechnungslegungsvorschriften bez. Wertgrenzen neu) 9
1.9. Strafprozessnovelle 2000 (weniger Ausnahmen von der behördlichen
Anzeigepflicht, Regelung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses,
Verlängerung der Rechtsmittelfristen) 9
1.10. Übereinkommen über die vereinfachte Auslieferung von Personen
zwischen den Mitgliedstaaten der EU 9
1.11. Energieliberalisierungsgesetz (Wahrung der Konsumenteninteressen)
10
1.12. Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 (Volljährigkeit ab 18 Jahren,
Obsorge beider Elternteile etc.) 10
1.13. Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz 11
1.14. Novelle des Signaturgesetzes (Anpassung an die EU - Signaturrichtlinie)
12
1.15. Errichtung von unabhängigen „Tribunalen" als Beschwerdestellen für
Insassen von Justizanstalten 12
1.16. Publizitätsreform 12
1.17. Jugendgerichtsgesetznovelle 2000 (Herabsetzung der oberen
Altersgrenze von 19 auf 18 Jahre, neue Bestimmungen für "junge
Erwachsene“) 12
1.18. Anpassung der Geldfälschungsstraftatbestände (Euro) 13
1.19. Babynest und anonyme Geburt 13
1.20. Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch
14
1.21. Aktienoptionengesetz (Erleichterung der Einräumung von
Aktienoptionen und erhöhte Transparenz bei Beteiligungen) 14
1.22. Suchtmittelgesetznovelle („Lebenslang für Drogenbosse“ etc.) 14
1.23. Mitwirkung an der Suchtgift - Grenzmengenverordnung (Senkung der
Grenzmenge für höhere Strafdrohungen bei Heroin, keine Freigabe für
„weiche“ Drogen) 15
1.24. Gewährleistungsreform (Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim
Kauf beweglicher Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre) 15
1.25. Fahrradverordnung (Sicherheitsausrüstung für Fahrräder) 16
2. LAUFENDE LEGISLATIVPROJEKTE: 17
2.1. Thema „Lebenslang“ (lebenslange Probezeit nach bedingter
Entlassung aus lebenslang verhängter Haft) und „Kampfhunde“ 17
2.2. Novelle zum Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (Anpassung
an den aktuellen Entwicklungsstand) 17
2.3. Euroanpassung - Zivilrecht 17
2.4. Änderung des Rechtspraktikantengesetzes 18
2.5. Erhöhung der Abschlussprüferhaftung, Novellierung von § 255
Aktiengesetz (Strafbarkeit von Fehlinformationen des Aufsichtsrates) 18
2.6. Verfahrensbeschleunigung im Zivilprozess 18
2.7. Institutionalisierung von Schiedsgerichten im Zivilrecht (bei
Rechtsanwalts - und Notariatskammern) 19
2.8. Modernisierung des von 1854 stammenden Außerstreitgesetzes 19
2.9. Novellierung des Kartellrechtes (Schaffung eines Bundeskartellanwalts,
Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen, Verschärfung von
Sanktionen, Geldbußen statt Freiheitsstrafen) 20
2.10. Novelle zu Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und EKHG (Anhebung der
Pauschalversicherungssumme und der Haftungshöchstgrenzen) 20
2.11. StPO - Reform (Neuregelung des Verhältnisses Staatsanwaltschaft -
Gericht - Ermittlungsbehörde, Verbesserung des Opferschutzes) 21
2.12. e - commerce (Regelung des rechtlichen Rahmens für den Handel im
Internet, etc.) 21
2.13. Erneuerung des Wohnrechts - Wohnungseigentum 21
2.14. Euro - Umstellung im Strafrecht und Umsetzung der ersten Ergebnisse
der parlamentarischen Enquete - Kommission 22
2.15. Strafbarkeit der Genitalverstümmelung 23
2.16. Verschärfung des Amtsverlustes bei Straftaten - § 27 StGB 23
2.17. Verbesserungen im Insolvenzrecht 23
2.18. Darlehensgewährung von Gesellschaftern an die Gesellschaft in der
Krise 24
2.19. Reform des Vereinsprivatrechtes 24
2.20. Verzugsrecht, Inkassokosten (Umsetzung der EU - Richtlinie zur
Bekämpfung des Zahlungsverzuges) 24
2.21. Gesetzliche Regelung der Mediation 25
2.22. Tierquälerei (besserer Schutz von Tieren vor Tierquälerei) 25
2.23. Übernahmegesetz (verfahrensrechtliche Novelle) 25
2.24. Reform der Gerichtsorganisation 25
2.25. Schadenersatz bei Geheimnisbruch (immaterieller Schadenersatz bei
Eingriffen in die Privatsphäre) 27
2.26. Nachbarrecht 27
2.27. Diversion - Zwischenergebnisse; parlamentarische
Enquetekommission 27
2.28. Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (Anpassung der
österreichischen Rechtslage an die Judikatur des EGMR) 28
2.29. Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen 28
2.30. Produktsicherheits - Richtlinie (Umsetzung des EU - Konsenses) 28
2.31. Heimvertragsgesetz 29
2.32. Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes 29
2.33. Sachwalterrecht (Anpassung an die aktuellen und zukünftigen
Erfordernisse) 29
2.34. Wohnrechtsreform - Mietrechtsgesetz 30
2.35. Sexualstrafrecht - Kinderschutz 30
2.36. Änderungen des Abstammungsrechts 30
3. ABGESCHLOSSENE UND LAUFENDE MASSNAHMEN IM
ADMINISTRATIVBEREICH: 32
3.1. Neugestaltung der Website des Bundesministeriums für Justiz 32
3.2. Informationstechnik - Elektronischer Rechtsverkehr 32
3.3. Redesign - Projekt 33
3.4. Technische Infrastruktur 34
3.5. Fortbildung für Richter und Staatsanwälte 34
3.6. Effizienzsteigerung im Bereich der Fahrnisexekution 35
3.7. Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten 35
3.8. Auslagerung der dienstrechtlichen Agenden für
Strafvollzugsbedienstete 36
3.9. Rechtliche und psychologische Hilfe für Opfer von Gewaltdelikten 36
3.10. EU - Stabsstelle 37
3.11. Entsendung von Justizwachebeamten in den Kosovo 37
3.12. Osteuropa 37
3.13. Verbesserter Geheimnisschutz in Gerichtsakten 38
3.14. Strukturkonzept Strafvollzug 38
3.15. Bautätigkeit im Justizbereich 39
4. VERBESSERUNG DER TRANSPARENZ UND DURCHSETZUNG DER
VERBRAUCHERRECHTE: 41
4.1. Verbandsklagen gegen Banken - AGB - KU 41
4.2. Privatkonten 41
4.3. Kreditzinsen bei Altverträgen 42
4.4. Musterprozess Missbrauch einer Bankomatkarte 43
4.5. Konsumentenfibel 43
4.6. Neue Folder 44
4.7. Produktsicherheitsfälle - Statistik 44
4.8. Internet - Ombudsmann 45
4.9. Spendengütesiegel 45
4.10. Bericht zur Lage der Verbraucherinnen
und Verbraucher 45
1. ABGESCHLOSSENE LEGISTISCHE MASSNAHMEN:
1.1. EURAG (Niederlassung von Anwälten aus EU und EWR in Österreich)
Der Nationalrat hat am 26. April 2000 das Bundesgesetz über den freien Dienst -
leistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Öster -
reich beschlossen. Damit werden die Möglichkeiten von Rechtsanwälten aus der EU
und dem EWR - Raum, sich in Österreich niederzulassen, in Umsetzung einer EU -
Richtlinie grundlegend erweitert. (BGBl. I Nr. 27/2000, abschnittsweises Inkrafttreten
zwischen 24. Mai 2000 und 1. Jänner 2001.)
1.2. Schlepperei (Erhöhung der Strafrahmen)
Der Grundtatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei wurde ausgeweitet und
in das Fremdengesetz aufgenommen (§§ 104 f Fremdengesetz). Für die schweren
Formen der Schlepperei - z.B. bei Todesfolge - wurden die Strafdrohungen auf bis zu
10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Die Ausbeutung von geschleppten bzw. sich rechts -
widrig in Österreich aufhaltenden Personen wurde ein eigener Tatbestand. Die son -
stige entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt kann nun als Verwaltungsüber -
tretung mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- bestraft werden. (BGBl. I Nr. 34/2000,
Inkrafttreten am 1. Juli 2000.)
1.3. Wohnrechtsnovelle 2000 (grundlegende Neuordnung der Befristungs -
möglichkeiten für Mietverträge)
Einer der wichtigsten Schwerpunkte des Regierungsprogramms auf dem Gebiet des
Zivilrechts ist die Erneuerung des Wohnrechts. Die vordringlichsten Anliegen wurden
mit der Wohnrechtsnovelle 2000 realisiert. Wesentlicher Inhalt ist eine Neuordnung
der Regelungen über die zulässige Befristung von Mietverträgen, die liberalisiert,
zugleich aber auch vereinheitlicht und vereinfacht wurden. Künftig soll es generell
einen einheitlichen Befristungsabschlag geben, in dessen Genuss sämtliche Mieter
in zinsregulierten Objekten bei einem nur auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Miet -
vertrag kommen werden. (BGBl. I Nr. 36/2000,
Inkrafttreten am 1. Juli 2000.)
1.4. Konsumentenfreundliche Preisauszeichnung
Die Konsumentenschutzsektion war u.a. auch auf Grund der Vertretung auf EU -
Ebene in der Ratsarbeitsgruppe "Schutz und Information der Verbraucher", in der die
Preisangabenrichtlinie verhandelt wurde, auf nationaler Ebene bei den Verhand -
lungen zum Preisauszeichnungsgesetz verstärkt involviert. Die Sektion VI versuchte
insbesondere, die Gesetzesnovelle zum Anlass für weitergehende Änderungen ins -
besondere im Bereich der Dienstleistungspreisauszeichnung zu nehmen. Im Bereich
der Grundpreisauszeichnung konnte erreicht werden, dass es nicht zur Erstellung
einer Positivliste, sondern einer Negativliste kam, die vom Grundprinzip der Grund -
preisauszeichnung lediglich die in dieser Liste enthaltenen Produkte ausnimmt.
(BGBl. I Nr. 55/2000, abschnittsweises Inkrafttreten zwischen 1. April 2000 und 1.
Jänner 2001.)
Insgesamt muss die Praktikabilität des Gesetzes in der Vollziehung sehr genau
beobachtet werden. Auch aus diesem Grund hat sich die Konsumentenschutzsektion
entschlossen, die Wilhelminenberggespräche 2001 am 8. März diesem Thema zu
widmen. Die Tagung hat sich mit Theorie und Praxis der Preisauszeichnung, insbe -
sondere der neuen Grundpreisauszeichnungpflicht auseinandergesetzt. Die Tagung
brachte einen Meinungsaustausch zwischen Wirtschaftstreibenden, Konsumenten -
vertretern, Behördenvertretern und Wissenschaft und hat ein sehr positives Echo
gefunden.
1.5. Krida - Reform (Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von
Gläubigerinteressen statt fahrlässiger Krida)
Der bisherige Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB wurde durch den
Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ersetzt.
Wirtschaftlich verfehlte Handlungen, die auch einem Unternehmer, der sich nur
leichter Fahrlässigkeit schuldig macht, unterlaufen können, sind nun straflos.
Zugleich erfolgte eine deutliche Entkriminalisierung durch Verzicht auf eine General -
klausel. (BGBl. I Nr. 58/2000, Inkrafttreten am 1. August 2000.)
1.6. EO - Novelle (Liegenschaftsexekutionen, Versteigerungsobjekte in Edikts -
datei)
Mit der Exekutionsordnungsnovelle wurden die Exekutionsverfahren über Liegen -
schaften wesentlich vereinfacht und effizienter gestaltet. Durch die Nutzung des
Internets - im Realexekutionsverfahren sollen künftig die Edikte über das Internet
abgerufen werden können - können
höhere Erlöse erzielt werden. (BGBl. I Nr.
59/2000, abschnittsweises Inkrafttreten zwischen 1. Oktober 2001 und 1. Jänner
2002.)
1.7. Zugangskontrollgesetz („Pay - TV“)
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU - Richtlinie über zugangskontrollierte
Dienste. Es schafft einen rechtlichen Schutz von Rundfunkdiensten sowie von
Online - Diensten, die der Öffentlichkeit gegen Entgelt angeboten werden und für die
zur Sicherung des Entgeltanspruchs eine technische Zugangskontrolle vorgesehen
wird. Gegen gewerbliche "Piratenhandlungen" werden den Diensteanbietern vor
allem zivilrechtliche Rechtsbehelfe eingeräumt. (BGBl. I Nr.60/2000, Inkrafttreten am
12. Juli 2000.)
1.8. HGB - Novelle (Rechnungslegungsvorschriften bez. Wertgrenzen neu)
Mit dieser Novelle werden die größenabhängigen Erleichterungen für die Rech -
nungslegung von Kapitalgesellschaften erweitert, im Bereich der Konzernrechnungs -
legung (aus EU - rechtlichen Gründen) hingegen zurückgenommen. Im Ergebnis
entlastet die Neuregelung Klein - und Mittelbetriebe auf dem Gebiet der Rechnungs -
legung. (BGBl. I Nr. 61/2000 anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 1999 beginnen.)
1.9. Strafprozessnovelle 2000 (weniger Ausnahmen von der behördlichen
Anzeigepflicht, Regelung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses,
Verlängerung der Rechtsmittelfristen)
Zur Verstärkung des Opferschutzes wurden die Ausnahmen von der Anzeigepflicht
für Leiter von Behörden und öffentlichen Dienststellen enger umschrieben. Ferner
wurde die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Strafprozess näher geregelt.
Die Fristen zur Rechtsmittelausführung und Gegenausführung können nun - bei
extrem aufwändigen und großen Strafverfahren - verlängert werden. Die Rechts -
mittelfristen wurden durch Festsetzung einer vierwöchigen Frist für die Gegenaus -
führung - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren - vereinheitlicht. (BGBl. I Nr.
108/2000, Inkrafttreten am 1. November 2000.)
1.10. Übereinkommen über die vereinfachte Auslieferung von Personen
zwischen den Mitgliedstaaten der EU
Das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten der EU entspricht im
Wesentlichen der bestehenden österreichischen
Rechtslage. Mit Zustimmung der auszuliefernden Person kann die Auslieferung
bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden, ohne dass es
der Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens bedarf. Dieses Überein -
kommen wurde am 5. Oktober 2000 mit BGBl. III Nr. 169/2000 kundgemacht. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens kann erst zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht
werden, da das Übereinkommen erst 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifi -
kations - , Annahme - oder Genehmigungsurkunde durch den EU - Mitgliedstaat, der
diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft tritt. Allerdings besteht die Möglichkeit
der vorzeitigen Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen jenen Mit -
gliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Auf dieser Grund -
lage ist das Übereinkommen derzeit zwischen Österreich, Deutschland, Dänemark,
Finnland, den Niederlanden und Schweden anwendbar.
1.11. Energieliberalisierungsgesetz (Wahrung der Konsumenteninteressen)
Die Konsumentenschutzsektion beanstandete im Zuge des Begutachtungsver -
fahrens für eine Novelle zum Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz
(EIWOG), die eine 100%ige Marktöffnung per 1. Oktober 2001 vorsieht, etliche
Punkte, wovon einige Berücksichtigung fanden.
Die Konsumentenschutzsektion war auch bei der Ausarbeitung von Allgemeinen
Bedingungen für den Zugang eines Netzzugangsberechtigten zum System eines
Verteilernetzbetreibers (AGB) beteiligt. In diesen wurden aus Konsumentenschutz -
sicht wichtige Punkte wie z.B. die Grundinanspruchnahme, die Ablesung der
Messergebnisse, die Rechnungslegung oder der Netzzugangsvertrag geregelt.
Des Weiteren ist die Sektion VI im Elektrizitätsbeirat vertreten. Dieser Beirat berät
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Regulierungsbehörde insbe -
sondere in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik
und in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts - Control GmbH in erster Instanz
entscheidet. In diesem Rahmen werden nunmehr neue Geschäftsbedingungen für
die Zeit nach der vollständigen Marktöffnung am 1. Oktober 2001 verhandelt.
(Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, Inkrafttreten am 2. Dezember
2000.)
1.12. Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 (Volljährigkeit ab 18 Jahren,
Obsorge beider Elternteile etc.)
Mit dem Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 werden die Rechtsgrundlagen
des Eltern - Kind - Verhältnisses in
wesentlichen Teilen neu gestaltet.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
• Das Volljährigkeitsalter wird auf das vollendete 18. Lebensjahr gesenkt.
• Die Eltern erhalten die Möglichkeit, dass nach ihrer Scheidung weiterhin beide mit
der Obsorge ihrer Kinder betraut sind.
• Das Besuchsrecht eines Elternteils im Fall der Trennung der Eltern wird auch als
Recht des Kindes verankert.
• Verbesserung der rechtlichen Position des nicht mit der Obsorge betrauten
Elternteils durch Ausbau seiner Informations - und Äußerungsrechte.
• Minderjährige über 14 Jahren sind in den sie betreffenden Obsorge - und
Besuchsrechtsverfahren selbständig verfahrensfähig.
• Sterilisation bei Minderjährigen ist verboten, bei volljährigen, unter Sachwalter -
schaft stehenden Personen auf Fälle ernster medizinisch - somatischer Gründe
eingeschränkt.
• Rechtliche Verankerung der Mediation als Konfliktregelungsinstrument im Kind -
schaftsrecht.
• Reform des Rechtes der Vermögenssorge im Kindschaftsrecht durch Beseitigung
unnötiger Formalismen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinschaftsrechts.
(BGBl. I Nr. 135/2000, Inkrafttreten im Wesentlichen am 1. Juli 2001.)
1.13 Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz
Die Einführung des Euro erforderte die Anpassung von mehreren Justiz - Gesetzen.
Zum großen Teil handelte es sich dabei um formelle Adaptierungen, die im Allge -
meinen dann wirksam werden sollen, wenn der Euro im Jahr 2002 endgültig an die
Stelle des Schillings tritt. Für gewisse Belange wurden bereits mit dem 1. Euro -
Justiz - Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) Maßnahmen getroffen.
Das Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz enthält die erforderlichen Adaptierungen
auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts, insbesondere betreffend die Umrech -
nung der Geschäftsanteile, die Beschlussfassung darüber sowie die Rechnungs -
legung. Während des gesamten Übergangszeitraumes soll es den Genossenschaf -
ten auch möglich sein, in Vorbereitung der endgültigen Einführung des Euro am 1.
Jänner 2002 ihre Satzungen den neuen Bestimmungen anzupassen. Mit dem Euro -
Genossenschaftsbegleitgesetz wurde die Möglichkeit der Gründung von
Genossenschaften mit Geschäftsanteilen in Euro geschaffen.
(BGBl. I Nr. 136/2000, abschnittsweises Inkrafttreten am 30. Dezember 2000 und 1.
Jänner 2002.)
1.14. Novelle des Signaturgesetzes (Anpassung an die EU - Signaturrichtlinie)
Nach Verabschiedung der Signaturrichtlinie im Rahmen der EU (ABl. L Nr. 13 vom
19. Jänner 2000, S. 12) musste das österreichische Signaturgesetz in einigen
Punkten an diese Richtlinie angepasst werden. Das Problem des Ersatzes der
Anlaufkosten der Aufsichtsstelle (Telekom Control Kommission und Telekom Control
GmbH) wurde gelöst und der vorgesehenen Ausdehnung des Anwendungsbereiches
der Richtlinie auf den EWR Rechnung getragen. (BGBl. I Nr. 137/2000, Inkrafttreten
am 30. Dezember 2000.)
1.15. Errichtung von unabhängigen „Tribunalen“ als Beschwerdestellen für
Insassen von Justizanstalten
Einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend, wurde mit einer Regierungsvorlage
dem Nationalrat vorgeschlagen, das Beschwerdewesen im Strafvollzug aus dem
BMJ auszugliedern. Bei den Oberlandesgerichten wird eine - den Anforderungen der
Menschenrechtskonvention für ein „Tribunal“ konforme - Rechtsmittelinstanz für
Beschwerden von Anstaltsinsassen gegen Anordnungen und Entscheidungen der
Leiter von Justizanstalten eingerichtet. Diese Vollzugskammern werden als Kollegial -
behörde mit richterlichem Einschlag errichtet, das Beschwerdeverfahren wurde
gleichzeitig neu strukturiert. (BGBl. I Nr. 138/2000, Inkrafttreten am 1. Jänner 2002.)
1.16. Publizitätsreform
Nach geltender Rechtslage hat das Firmenbuchgericht Eintragungen in das Firmen -
buch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Zentralblatt für die Eintragungen in
das Firmenbuch in der Republik Österreich“ zu veröffentlichen. Diese Publikationen
werden auf elektronische Medien umgestellt und sollen in der über das Internet seit
1. Jänner 2000 kostenlos abrufbaren Ediktsdatei veröffentlicht werden. Ergänzend
wird aber auch die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung weitergeführt. (BGBl. I Nr.
142/2000, Inkrafttreten der diesbezüglichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes
2001 am 1. Jänner2002.)
1.17. Jugendgerichtsgesetznovelle 2000 (Herabsetzung der oberen Alters -
grenze von 19 auf 18 Jahre, neue Bestimmungen für „junge
Erwachsene“)
Durch die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (siehe 1.12.) wird die Volljährigkeit
vom 19. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. In der gegenständlichen Novelle wird
nun die obere Altersgrenze für die
Anwendung des Jugendstrafrechtes dem
angepasst und ebenfalls auf das 18. Lebensjahr gesenkt. Die Strafverfahren gegen
junge Erwachsene (vom 18. bis 21. Geburtstag) werden jedoch künftig allgemein
durch die Jugendgerichte bzw. Gerichtsabteilungen für Jugendstrafsachen unter
teilweiser Anwendung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG
geführt. Für diese Altersgruppe sind auch Sonderbestimmungen im materiellen
Strafrecht (Absenkung bzw. Entfall der Untergrenzen der Strafrahmen) vorgesehen,
die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Die
Änderungen waren Gegenstand eines Expertenhearings im Rahmen einer
parlamentarischen Enquetekommission. (BGBl. I Nr.19/2001, Inkrafttreten am 1. Juli
2001.)
1.18. Anpassung der Geldfälschungsstraftatbestände (Euro)
Die Strafbestimmungen zum Schutz vor Geldfälschung basieren im wesentlichen auf
dem Genfer Übereinkommen gegen Falschmünzerei aus dem Jahre 1929. Im Zuge
der Euro - Einführung wurden auf EU - Ebene Verhandlungen aufgenommen, um den
Schutz gegen Fälschung der Währung EU - weit einheitlich neu zu regeln. Der Rat der
EU hat am 29. Mai 2000 den „Rahmenbeschluss über die Verstärkung des mit
strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung
im Hinblick auf die Einführung des Euro" (ABI L 140 vom 14. Juni 2000, 5. 1)
angenommen. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, gewisse Mindeststandards in
ihren nationalen Straftatbeständen zum Schutz von Geld gegen Fälschung und
verwandte Tathandlungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen aus dem Rahmenbe -
schluss wurden überwiegend bereits durch die bislang geltenden Bestimmungen
erfüllt. Notwendig waren daher nur einzelne Ausweitungen bei mehreren Tatbe -
ständen. (BGBl. I Nr. 19/2001; Inkrafttreten 7. März 2001.)
1.19. Babynest und anonyme Geburt
Durch Aufhebung der Strafbestimmung des § 197 StGB (Verlassen eines Unmün -
digen) soll die Straffreiheit für Mütter sichergestellt werden, die in einer Zwangslage
ihr Kind in einem Babynest abgeben oder sonst weglegen, ohne dass damit eine
Gefährdung des Kindes verbunden ist. (BGBl. I Nr.19/2001, in Kraft getreten am 1.
März 2001.)
Im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 197 StGB hat der Gesetzgeber auch
klargestellt, dass anonyme Geburten nach geltendem Recht zulässig und möglich
sind. Zusätzlich ist eine erlassmäßige Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedin -
gungen in Vorbereitung.
1.20. Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch
Seit der Umsetzung einschlägiger EU - Richtlinien durch das EU - Gesellschaftsrechts -
änderungsgesetz 1996 müssen von den etwa 150.000 im Firmenbuch eingetragenen
Rechtsträgern ca. 100.000 alljährlich ihren Jahresabschluss (allenfalls auch den
Lagebericht und weitere Unterlagen) dem Firmenbuch offenlegen, insbesondere sind
nunmehr alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Offenlegungspflicht
betroffen. Vor dieser Gesetzesänderung waren nur etwa 2.600 Gesellschaften zur
Offenlegung verpflichtet.
Da die dem Firmenbuch offenzulegenden Daten den Unternehmern in aller Regel in
elektronischer Form vorliegen, ist es nun möglich, die Daten gleich auf elektro -
nischem Wege dem Gericht zu übermitteln. Die Übermittlung soll im Wege des
„Elektronischen Rechtsverkehrs“ geschehen, womit sowohl für die betreffenden
Unternehmen selbst als auch - durch die Möglichkeit einer gewissen Schemati -
sierung, Strukturierung und Vorprüfung der Daten - für die Firmenbuchgerichte
Erleichterungen verbunden sind. Dazu wurden Änderungen im HGB, im Firmenbuch -
gesetz und im Gerichtsgebührengesetz beschlossen (BGBl. I Nr.41/2001, Inkraft -
treten am 1. Mai 2001). Weiters wurden die ERV 1995 und die 2. Formblatt -
Verordnung überarbeitet (noch nicht im BGBl. veröffentlicht).
1.21. Aktienoptionengesetz (Erleichterung der Einräumung von Aktien -
optionen und erhöhte Transparenz bei Beteiligungen)
Mit dem Aktienoptionengesetz (AOG) werden verschiedene aktienrechtliche Maß -
nahmen zur Erleichterung der Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen (Stock
Options) an das Management und an die Mitarbeiter von Aktiengesellschaften
getroffen. So wird die Bedienung von Optionsprogrammen auf der Grundlage einer
bedingten Kapitalerhöhung künftig auch über "nackte Optionen“ ermöglicht, der
Vorstand kann dazu durch die Hauptversammlung auch ermächtigt werden (geneh -
migtes bedingtes Kapital).
Zum Schutz der Aktionäre und der Marktteilnehmer sowie zur Verhinderung von
Kursmanipulationen werden gleichzeitig eine Reihe von Publizitätsbestimmungen
vorgesehen. (BGBl. I Nr.42/2001, Inkrafttreten am 1. Mai 2001.)
1.22. Suchtmittelgesetznovelle („Lebenslang für Drogenbosse“ etc.)
Durch die Novelle wurden folgende Neuerungen eingeführt:
• Die Strafdrohung für das schwerste Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz
(§ 28 Abs. 5) wurde auf lebenslange Freiheitsstrafe ausgedehnt. Betroffen sind
Drogenhändler, die in einer
Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur
Begehung des Drogenhandels mit einer großen Menge Suchtgift führend tätig
sind.
• Die Entwicklung der elektronischen Massenkommunikationsmittel wurde berück -
sichtigt. Beim Straftatbestand der Aufforderung zum oder der Gutheißung von
Suchtgiftmissbrauch (§ 29) wurde das „Internet“ hinzugefügt.
• Differenziertere Handhabung der probeweisen Anzeigezurücklegung (§ 35), wenn
der Täter innerhalb offener Probezeit erneut wegen Erwerbs oder Besitzes einer
geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch angezeigt wird. In diesem
Fall ist die erneute Anzeigenzurücklegung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht
zwingend eine nochmalige Zurücklegung vorgeschrieben.
• Möglichst frühzeitige Überprüfung einer vermuteten oder vom Täter selbst
behaupteten Suchtmittelabhängigkeit (§§ 27, 28). Der Täter, der der Beschaf -
fungskriminalität verdächtig ist, soll sich nicht auf eine Suchtmittelabhängigkeit
berufen können, die in Wahrheit nicht vorliegt.
(BGBl. I Nr. 51/2001, Inkrafttreten am 1. Juni 2001.)
1.23. Mitwirkung an der Suchtgift - Grenzmengenverordnung (Senkung der
Grenzmenge für höhere Strafdrohungen bei Heroin, keine Freigabe für
„weiche“ Drogen)
Das BMJ beteiligte sich an der Änderung der Suchtgift - Grenzmengenverordnung des
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Diese Verordnung ist für
die Strafjustiz wesentlich, da in den Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes auf
diese Grenzmengen verwiesen wird und sich daran insbesondere der Strafrahmen
orientiert. Entsprechend dem Regierungsvorhaben wurde die Grenzmenge für Heroin
von bisher 5 Gramm auf 3 Gramm abgesenkt. Sogenannte „weiche“ Drogen (wie
etwa Haschisch) werden weiterhin nicht freigegeben. (BGBl. II Nr. 145/2001,
Inkrafttreten am 7. April 2001.)
1.24. Gewährleistungsreform Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim
Kauf beweglicher Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre)
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU - Richtlinie über den Verbrauchs -
güterkauf ist das österreichische Gewährleistungsrecht reformiert worden. Die Richt -
linie, die bis 1. Jänner 2002 in das österreichische Recht umgesetzt werden musste,
enthält für Konsumenten verschiedene rechtliche Verbesserungen beim Kauf von
Waren sowohl im Inland als auch in den EU - Mitgliedstaaten, insbesondere
Bestimmungen über das Gewährleistungs - und Garantierecht. Wesentlich ist, dass
die Gewährleistungsfrist für
bewegliche Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre verlängert
wird. An der bisherigen 3 - jährigen Frist beim Erwerb unbeweglicher Sachen ändert
sich nichts. (BGBl. I Nr.48/2001, Inkrafttreten am 1. Jänner2002)
1.25. Fahrradverordnung (Sicherheitsausrüstung für Fahrräder)
Mit der Fahrradverordnung, die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem BMJ erlassen wurde, wurden erstmals nicht
nur Verwenderbestimmungen, sondern auch Verpflichtungen für die Inverkehrbringer
(Sicherheitsausrüstung der Fahrräder) festgelegt. In Verhandlung mit dem BMVIT
konnten maßgebliche Aspekte aus dem Blickwinkel der Unfallverhütung eingebracht
werden. Andererseits wurden bei technischen Festlegungen pragmatische Lösungen
eingefordert, die vom BMVIT nicht vorgesehen waren (z.B. Zulässigkeit des blinken -
den Rücklichts). (BGBl. II Nr.146/2001,
Inkrafttreten am 1. Mai 2001.)
2. LAUFENDE LEGISLATIVPROJEKTE:
2.1. Thema „Lebenslang“ (lebenslange Probezeit nach bedingter Entlassung
aus lebenslang verhängter Haft) und „Kampfhunde“
Bei Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe durch ein Urteil kann die verurteilte
Person frühestens nach 15 Jahren unter Verhängung einer bestimmten Probezeit
bedingt entlassen werden. Diese Probezeit soll unter bestimmten Voraussetzungen
verlängert und stufenweise (im Extremfall auch „lebenslang“) ausgedehnt werden
können. Entsprechendes gilt für die Probezeit nach Entlassung aus der Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher. In Diskussion steht auch eine raschere Wiederein -
bringungsmöglichkeit von bedingt Entlassenen, denen eine Therapieweisung erteilt
worden ist, für den Fall der Nichtbefolgung zur kurzfristigen therapeutischen, insbe -
sondere medikamentösen Wiedereinstellung. Bei Gefahr im Verzug soll von einer
förmlichen Mahnung Abstand genommen werden können.
Gleichzeitig soll die Gefährdung von Personen unter Verletzung von Vorschriften
über die Haltung und ordnungsgemäße Verwahrung von Tieren als Gefährdungs -
delikt strafbar gemacht werden, sofern dadurch die Gefahr einer schweren
Körperverletzung herbeigeführt wird.
(Im Ministerrat beschlossen am 20. Februar 2001.)
2.2. Novelle zum Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (Anpassung
an den aktuellen Entwicklungsstand)
Mit der Novelle soll das Gesetz an den aktuellen Stand der Rechts - und Organisa -
tionsentwicklung angepasst werden. Im Vordergrund stehen die zeitgemäße Nutzung
und Anwendung der Informationstechnik für die Dokumentation höchstgerichtlicher
Entscheidungen, eine klare Umschreibung der beim OGH zu besorgenden Justizver -
waltungsaufgaben und die Ausgewogenheit der Geschäftsverteilung. (Im Ministerrat
am 13. März 2001 beschlossen.)
2.3. Euroanpassung - Zivilrecht
Im Rahmen eines umfassenden Gesetzesvorhabens werden die im Zusammenhang
mit der Einführung des Euro am 1. Jänner 2002 erforderlichen Anpassungen des
Gerichtsgebührenrechts,
Sachverständigen - und Dolmetschergebührenrechts und
Notariatstarifrechts sowie sonstiger derzeit noch in Schillingbeträgen ausgedrückter
Wertgrenzen im Bereich des Zivilrechts vorgenommen werden. (1. Teil im Ministerrat
am 29. Mai 2001 beschlossen, 2. Teil derzeit in Begutachtung)
2.4. Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Mit dieser Änderung soll der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten mit Wirkung
vom 1. Jänner 2002 auf einen festen Euro - Betrag umgestellt werden. (Im Ministerrat
am 29. Mai 2001 beschlossen.)
2.5. Erhöhung der Abschlussprüferhaftung, Novellierung von § 255 Aktien -
gesetz (Strafbarkeit von Fehlinformationen des Aufsichtsrates)
Der Entwurf des Finanzmarktaufsichtsgesetzes enthält in Art. XVI den Vorschlag
einer Novellierung des § 275 HGB betreffend die Haftung des Abschlussprüfers. Die
derzeit geltende Haftungsbegrenzung von 5 Millionen Schilling soll deutlich erhöht
werden, wobei eine Abstufung zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten
Gesellschaften vorgeschlagen wird. Die Haftungshöchstbeträge sollen in Zukunft
auch von der Intensität des Sorgfaltsverstoßes abhängig sein und bei grober
Fahrlässigkeit zu einer unbegrenzten oder zumindest einer deutlich erhöhten Haftung
führen. Im Entwurf eines Finanzmarktaufsichtsgesetzes schlägt das BMJ auch
Änderungen des § 255 AktG und des § 122 GmbHG vor; die teilweise schwer
voneinander abgrenzbaren Straftatbestände sollen übersichtlich und klar gefasst
werden; weiters soll klargestellt werden, dass nicht nur der Öffentlichkeit und der
Hauptversammlung gegenüber abgegebene unrichtige Informationen, sondern auch
Fehlinformationen des Aufsichtsrats pönalisiert sind. (Im Ministerrat am 6. Juni 2001
beschlossen.)
2.6. Verfahrensbeschleunigung im Zivilprozess
Im Regierungsübereinkommen ist als wesentlicher Punkt im Kapitel Justiz der
Themenbereich Verfahrensbeschleunigung angesprochen. Zur Ausarbeitung und
Erörterung von Vorschlägen wurde im Frühjahr des Vorjahres eine Arbeitsgruppe
eingerichtet. Der als Ergebnis dieser Beratungen ausgearbeitete Entwurf wurde im
November des Vorjahres zur Begutachtung versandt.
Ziel des Entwurfs ist es, die zivilprozessualen Verfahren zu konzentrieren,
Prozessverschleppungen hintanzuhalten und Beschleunigungseffekte zu erzielen.
Dieses Ziel der Reform, nämlich die gerichtlichen Verfahren noch schneller und
effizienter zu gestalten, soll durch mehrere
Maßnahmen erreicht werden.
Zentraler Reformansatz ist, den Parteien die Mitverantwortung für eine rasche
Prozeßführung aufzuerlegen und vorzusehen, dass sie ihr Vorbringen so zu erstatten
haben, dass das Verfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden kann.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erweiterung der Zulässigkeit von Versäumungs -
urteilen - so soll z. B. in Hinkunft auch bei Versäumung der ersten mündlichen
Streitverhandlung nach eingelangter Klagebeantwortung ein Versäumungsurteil
möglich sein. Gleichzeitig soll der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil
abgeschafft werden.
Auch eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung ist die Einführung des Mahn -
verfahrens für Zahlungsklagen beim Gerichtshof. Dieses derzeit nur im bezirksge -
richtlichen Verfahren bis zu einem Betrag von 130.000 Schilling zulässige Verfahren
hat sich - vor allem auch durch die automationsunterstützte Führung der Verfahren -
sehr bewährt und soll daher auch im Gerichtshofverfahren zulässig sein.
Im arbeits - und sozialgerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Anpassung des
Revisionsverfahrens und Revisionsrekursverfahrens an das Modell der Zivilprozess -
ordnung geplant. Dabei soll es jedoch keine Wertgrenze geben, unter der ein
Rechtszug an den Obersten Gerichtshof prinzipiell ausgeschlossen ist.
Daneben soll eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen (wie etwa Fristen für Sachver -
ständigen - Gutachten) zur Beschleunigung beitragen.
(Im Ministerrat voraussichtlich im Sommer 2001.)
2.7. Institutionalisierung von Schiedsgerichten im Zivilrecht (bei Rechtsan -
walts - und Notariatskammern)
Im Rahmen des Projekts Verfahrensbeschleunigung, zu dem im Dezember 2000 ein
Entwurf zur Begutachtung versendet wurde, soll eine besondere gesetzliche Grund -
lage für die Einrichtung von allgemeinen Schiedsgerichten für Zivilrechtsstreitigkeiten
bei den Rechtsanwalts - und Notariatskammern geschaffen werden. Auf diese Weise
soll den Bürgern eine Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit angeboten werden,
mit der gleichfalls ein Beitrag zur Steigerung der Effizienz der Rechtspflege geleistet
wird. (Im Ministerrat voraussichtlich im Sommer 2001.)
2.8. Modernisierung des von 1854 stammenden Außerstreitgesetzes
Nach langjährigen Vorarbeiten hat das BMJ in der zweiten Hälfte des Jahres 2000
den Entwurf des neuen Außerstreitgesetzes - samt den notwendigen Anpassungen
anderer gesetzlicher Vorschriften - zur allgemeinen Begutachtung versendet. Ziel
dieses Entwurfs ist die Modernisierung des in seinen Grundzügen auf das Jahr 1854
zurückgehenden Verfahrens außer
Streitsachen. Das neue Außerstreitgesetz soll
von einem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter bestimmt
und daher besonders geeignet sein, für den Bürger wichtige Rechtsverhältnisse des
Alltagsiebens (Obsorge über minderjährige Kinder, einvernehmliche Scheidung,
Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Menschen, Verlassen -
schaftsverfahren) modern und zukunftsorientiert zu regeln. (Im Ministerrat
voraussichtlich im Herbst 2001.)
2.9. Novellierung des Karterechtes (Schaffung eines Bundeskartellanwalts,
Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen, Verschärfung von Sank -
tionen, Geldbußen statt Freiheitsstrafen)
Das geltende Kartellrecht soll vor allem im institutionellen Bereich überarbeitet
werden. Das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts wird durch die Einrichtung
eines Bundeskartellanwalts im Ressortbereich des BMJ ersetzt. Ihm wird die
Aufgabe zukommen, kartellrechtswidriges Verhalten im Wirtschaftsleben aufzugrei -
fen, zu prüfen und an das Kartellgericht heranzutragen. Gleichzeitig wird im Zustän -
digkeitsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Bundeswett -
bewerbsbehörde eingerichtet. Die Beteiligung der Sozialpartner an Kartellgerichts -
verfahren soll neu gewichtet werden.
In materiellrechtlicher Hinsicht soll das Kartellrecht durch eine Erweiterung der
Möglichkeit von Entflechtungsmaßnahmen sowie durch die Verschärfung der
Sanktionen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle insbesondere bei Medienzu -
sammenschlüssen (Ermöglichung von Entflechtungsmaßnahmen bei Zuwiderhan -
deln gegen Auflagen und bei Erwirken der Nichtuntersagung durch unrichtige oder
unvollständige Angaben) weiterentwickelt werden. Die Freiheitsstrafen sollen durch
ein Geldbußensystem ersetzt werden.
(Derzeit in Begutachtung.)
2.10. Novelle zu Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und EKHG (Anhebung der
Pauschalversicherungssumme und der Haftungshöchstgrenzen)
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
sowie das Eisenbahn - und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz geändert werden sollen,
sieht u.a. eine Anhebung der Pauschalversicherungssumme in der KFZ - Haftpflicht -
versicherung vor. Bisher beträgt die allgemeine Mindestdeckungssumme 15
Millionen Schilling, sie soll in Hinkunft auf drei Millionen Euro angehoben werden.
Gleichzeitig sollen die für die Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugen und
Eisenbahnen maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen substanziell angehoben wer -
den. Das Vorhaben soll nach Einführung
des Euro weiterbetrieben werden.
2.11. StPO - Reform (Neuregelung des Verhältnisses Staatsanwaltschaft -
Gericht - Ermittlungsbehörde, Verbesserung des Opferschutzes)
Das strafprozessuale Vorverfahren regelt die Ermittlungen von Polizei, Staatsanwalt
und Gericht, das Zusammenwirken dieser Behörden bei der Aufklärung und Ver -
folgung von Straftaten sowie die Rechte der Betroffenen. Da die geltende
Strafprozessordnung in ihren Grundzügen aus dem 19. Jahrhundert stammt (1873)
und heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, wurde eine umfassende Neure -
gelung erarbeitet; die Staatsanwaltschaft soll zentrale justizielle Ermittlungsbehörde
werden, der Opferschutz soll betont, die Verteidigungsrechte sollen nach modernen
rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt und Polizei und Gendarmerie soll ein
modernes Rüstzeug für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit - unter Kontrolle durch die
Justiz - an die Hand gegeben werden. (Der Ministerialentwurf eines Strafprozess -
reformgesetzes ist Mitte Mai 2001 zur Begutachtung bis 15. September 2001
ausgesandt worden.)
2.12. e - commerce (Regelung des rechtlichen Rahmens für den Handel im
Internet, etc.)
Die EU - Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr muss bis Jänner 2002
innerstaatlich umgesetzt werden. Es soll dabei ein rechtlicher Rahmen für geschäft -
liche Transaktionen im Internet geschaffen werden. Konkret sollen rechtliche
Probleme, die sich vor allem aus grenzüberschreitenden Transaktionen ergeben,
gelöst werden. Die Richtlinie sieht hierfür das sogenannte Herkunftslandprinzip vor,
das auch von Österreich eingeführt werden wird. (Vorbegutachtungsentwurf liegt vor,
in Begutachtung voraussichtlich ab Juni 2001.)
2.13. Erneuerung des Wohnrechts - Wohnungseigentum
Derzeit wird im BMJ auf der Grundlage der Ergebnisse des im Herbst 1999
durchgeführten Syposiums auf Schloss Laxenburg sowie der Beratungen zweier im
Herbst vergangenen Jahres eingesetzter Arbeitskreise der Entwurf eines Wohnungs -
eigentumsgesetzes 2002 ausgearbeitet, dessen primärer Ansatzpunkt - entsprech -
end den Zielvorgaben des Erneuerungsprojekts - die Verbesserung der Verständlich -
keit und Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum
ist. Dies wird u. a. durch eine verbesserte Gliederung und Begriffsbildung, durch eine
Aufteilung allzu langer Gesetzesstellen auf mehrere Paragraphen sowie durch das
Bemühen um straffere, mehr der Alltagssprache angenäherte Formulierungen
angestrebt.
Inhaltlich soll das Wohnungseigentumsrecht nur in einigen wenigen Belangen
geändert, in seinen Grundzügen aber beibehalten werden. Die wichtigsten inhalt -
lichen Änderungen sind:
• Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren auch auf alleiniges
Begehren des Klägers,
• Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum auch an Substandard -
wohnungen,
• Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum durch die so genannte
"Eigentümerpartnerschaft" das ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher
Personen, die Miteigentümer eines Mindestanteils sind,
• Ausbau der Regelungen über die Eigentümergemeinschaft,
• Verbesserung der Mechanismen zur Entscheidungsfindung, insbesondere für den
Fall fehlender Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung wegen zu geringer
Beteiligung, einerseits durch eine fakultative „reduzierte Mehrheitslösung" für
bestimmte Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung ohne schwerwiegende
Folgen und außergewöhnliche Kosten und andererseits durch präzise Handlungs -
anleitungen an den Verwalter zur schriftlichen Komplettierung der Willensbildung,
• Verbesserung des Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers durch
Konkretisierung des Annahmeverbotes vor Anmerkung der Einräumung von
Wohnungseigentum und
• gesetzliche Klarstellung der Rechtsposition des Vermieters bei sogenannten
"Altmietverhältnissen“.
(In Begutachtung voraussichtlich ab Mitte Juni 2001.)
2.14. Euro - Umstellung im Strafrecht und Umsetzung der ersten Ergebnisse
der parlamentarischen Enquete - Kommission
Zahlreiche Bestimmungen des materiellen und formellen Strafrechts enthalten Wert -
beträge, die nach Einführung des StGB 1975 zuletzt mit dem Strafrechtsänderungs -
gesetz 1987 im Zuge einer umfassenden Wertgrenzennovelle den geänderten
Verhältnissen angepasst wurden. Eine Neufestsetzung insbesondere der im StGB
enthaltenen Wertqualifikationen im Bereich der Vermögensdelikte erscheint ange -
bracht, um der seither eingetretenen Geldwertentwicklung und geänderten gesell -
schaftlichen Wertungen, insbesondere auch was das Verhältnis zu anderen Delikts -
kategorien anlangt, Rechnung zu tragen. In diesem Sinn sollen legistisch rasch
umsetzbare (Teil - )Ergebnisse der derzeit vom Parlament durchgeführten Enquete -
kommission „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre Angemes -
senheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit" ebenfalls Eingang in die Novelle finden.
Da mit 1. Jänner 2002 der Euro den
Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel
ablösen wird, werden die Wertbeträge bereits in der neuen Währung ausgewiesen
sein. (In Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001).
2.15. Strafbarkeit der Genitalverstümmelung
Mit der Entschließung des Nationalrates E 49 - NR/XXI. GP wurde der Bundesminister
für Justiz ersucht, durch die Normierung eines gesonderten strafrechtlichen Tatbe -
standes die strafrechtliche Regelung dieses Problems in seiner gesamten Tragweite
für die betroffenen Frauen zu gewährleisten. Es wird daher die Ausarbeitung eines
entsprechenden Tatbestandes im Rahmen des § 85 StGB erwogen. (In Begut -
achtung voraussichtlich ab Juli 2001).
2.16. Verschärfung des Amtsverlustes bei Straftaten - § 27 StGB
Im Bereich des Amtsverlustes sollen neben der bisherigen Voraussetzung der
Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachge -
sehenen) Freiheitsstrafe auch die Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen
unbedingten Freiheitsstrafe (jeweils wegen einer Vorsatztat) sowie die Verurteilung
wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212
StGB unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits)Strafe als den Amtsverlust
ex lege nach sich ziehende Ereignisse vorgeschlagen werden. Durch die auto -
matische Beendigung öffentlich - rechtlicher Dienstverhältnisse soll in letzteren Fällen
der Gefahr begegnet werden, dass einem Beamten bei Weiterbeschäftigung in durch
besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten Bereichen (Schulen,
Erziehungsheime, Sicherheitsbehörden, Krankenanstalten) weitere Gelegenheit zur
Begehung von Sexualdelikten unter Ausnützung seiner Autorität geboten würde. (In
Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001.)
2.17. Verbesserungen im Insolvenzrecht
Das Insolvenzrecht ist für den Gläubiger oft die letzte Chance, einen Teil seiner
Forderung zu erhalten, für das Unternehmen, dass es weitergeführt werden kann,
und für den Schuldner, seine Krise zu überwinden. Diese unterschiedlichen Inter -
essen müssen ausgewogen berücksichtigt werden. Insbesondere muss verhindert
werden, dass es zu einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zu Lasten der
Gläubiger kommt. Dies hängt auch eng mit der Qualität des Masseverwalters
zusammen, dessen Auswahl für die Abwicklung des Konkurses ganz wesentlich ist
und daher genauer geregelt werden soll. Weitere Verbesserungen sind bei der
Information der Gläubiger über den
Stand des Insolvenzverfahrens durch Erwei -
terung der im Internet abrufbaren Insolvenzdatei geplant. Nicht zuletzt sollen die
ersten Erfahrungen mit dem „Privatkonkursrecht“ ausgewertet und dahin überprüft
werden, ob sie allen redlichen Schuldnern die Chance auf einen neuen Start ohne
Schulden gewähren. (In Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001.)
2.18. Darlehensgewährung von Gesellschaftern an die Gesellschaft in der
Krise
Im Insolvenzverfahren stellt sich nicht selten heraus, dass zum Schaden der
Gläubiger Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise Darlehen gewähren, statt
Eigenkapital zuzuführen. Es soll daher die im Gesetz nicht geregelte Frage geklärt
werden, wann Kredite von Gesellschaftern an die Gesellschaft im Konkurs geltend
gemacht werden können und wann nicht. (In Begutachtung voraussichtlich im Herbst
2001.)
2.19. Reform des Vereinsprivatrechtes
Ziel ist eine umfassende Modernisierung des geltenden Vereinsrechts unter dem
Gesichtspunkt der weiteren Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen zu
ideellen Zwecken. Erstmalig soll das derzeit von Judikatur und Rechtslehre ausge -
staltete Vereinsprivatrecht in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Inneres kodifiziert werden. Für besonders große Vereine und bestimmte Spenden -
vereine sind spezifische Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Rechnungs -
legung zum Schutz der Mitglieder und der Gläubiger geplant. (In Begutachtung
voraussichtlich ab Juli 2001.)
2.20. Verzugsrecht, Inkassokosten (Umsetzung der EU - Richtlinie zur
Bekämpfung des Zahlungsverzuges)
Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtet
die Mitgliedsstaaten, im geschäftlichen Verkehr erhöhte gesetzliche Verzugszinsen
einzuführen. Die Richtlinie ist bis Juni 2002 umzusetzen. Die Impulse der Richtlinie
sollen für eine allgemeine Reform des Verzugsrechts (Erhöhung der gesetzlichen
Zinsen, Einführung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen bei entgeltlichen Geschäften)
genützt werden. Dabei soll auch das Problem der Inkassokosten geregelt werden,
das derzeit von den Gerichten überaus unterschiedlich gelöst wird. Vor Versendung
eines Begutachtungsentwurfs (im Herbst 2001) soll das Vorhaben noch mit den
Sozialpartnern besprochen werden.
2.21. Gesetzliche Regelung der Mediation
Anlässlich der Verabschiedung des Kindschaftsrechts - Änderungsgesetzes 2001 hat
der Nationalrat in einer Entschließung den Bundesminister für Justiz ersucht, dem
Nationalrat bis Jahresende 2001 einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der unter
Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen die rechtlichen Voraussetzungen und den
rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation regelt. Zur Vorbereitung eines
für die allgemeine Begutachtung bestimmten Gesetzentwurfs werden Gespräche mit
Experten und am Gebiet interessierten Kreisen geführt.
2.22. Tierquälerei (besserer Schutz von Tieren vor Tierquälerei)
Im Entschließungsantrag 144/A(E) XXI. GP einiger Abgeordneter des Nationalrates
wird der Bundesminister für Justiz ersucht, durch Änderung des StGB einen
besseren Schutz von Tieren vor Tierquälerei sicherzustellen. Der Entschließungs -
antrag wurde im zuständigen Ausschuss des Nationalrates bereits beschlossen.
Derzeit werden Überlegungen dahin angestellt, wie der demnächst vom Plenum des
Nationalrates verabschiedeten Entschließung am besten Rechnung getragen werden
kann.
2.23. Übernahmegesetz (verfahrensrechtliche Novelle)
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Übernahmegesetzes sollen verbessert
werden, um der starken Beanspruchung der Übernahmekommission Rechnung zu
tragen und ihr ein noch wirkungsvolleres Instrumentarium zur Vollziehung ihrer
Kompetenzen zur Verfügung zu stellen. Eine ins Auge gefasste größere Novelle zum
Übernahmegesetz hängt unter anderem vom weiteren Schicksal des Vorschlags
einer Übernahme - Richtlinie ab.
2.24. Reform der Gerichtsorganisation
Die österreichische Gerichtsorganisation weist - im Vergleich zu anderen
Behördenstrukturen - eine starke räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen
mehr als doppelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirksverwaltungsbehörden, obwohl
der Bürger im Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirksverwaltungs -
behörde aufsucht als - wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht. Mehr als 93 %
der insgesamt rund 3,7 Millionen gerichtlichen Geschäftssachen fallen bei den
Bezirksgerichten an, dennoch lasten von den 192 Bezirksgerichten
28 Bezirksgerichte nicht einmal einen Richter zur Gänze,
70
Bezirksgerichte nur 1 bis 1,9 Richter,
31 Bezirksgerichte 2 bis 2,9 Richter,
46 Bezirksgerichte bis 10 Richter und
16 Bezirksgerichte mehr als 10 Richter aus.
Ein Vergleich mit der Verwaltungsorganisation der Bundesländer zeigt, dass dort
wesentlich größere Organisationseinheiten bestehen. Den 192 Bezirksgerichten
stehen 99 Bezirksverwaltungsbehörden gegenüber. Auch ein Vergleich mit der
Gerichtsorganisation unserer Nachbarstaaten innerhalb und außerhalb der
Europäischen Union zeigt, dass dort auf der Ebene der Bezirksgerichte bzw.
Amtsgerichte im Durchschnitt wesentlich größere Einheiten bestehen.
Das BMJ hat daher ein völlig neues Organisationskonzept entwickelt, das von
folgenden Prinzipien getragen ist:
• Klare und verständliche Organisationsstrukturen, die auf die Rechtsmittelzüge in
den Verfahrensgesetzen abgestimmt sind. Für alle erstinstanzlichen Rechts -
sachen soll dieselbe Organisationsebene zuständig sein (Wegfall der unter -
schiedlichen Eingangszuständigkeiten der Bezirks - und Landesgerichte);
Verminderung der vier Organisationsebenen (Bezirksgericht, Landesgericht,
Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof) auf drei Organisationsebenen (neues
Eingangsgericht, dessen Bezeichnung noch festzulegen ist; Oberlandesgericht;
Oberster Gerichtshof).
• Dezentralisierung der Eingangszuständigkeiten (mit Ausnahme der haftanfälligen
Strafsachen) von den 21 Landesgerichten auf die 64 neuen Eingangsgerichte;
gleichzeitig Konzentration der Zuständigkeiten der 192 Bezirksgerichte auf die 64
neuen Eingangsgerichte.
• Mit der Dezentralisierung der Eingangszuständigkeiten der Landesgerichte
werden insbesondere die Zivilsachen mit einem Streitwert von über 130.000 S
und sämtliche arbeitsgerichtlichen sowie sozialgerichtlichen Rechtssachen sowie
die Firmenbücher näher bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung angesiedelt
sein.
• Konzentration der Rechtsmittelsachen bei den Oberlandesgerichten, wodurch
eine einheitlichere Rechtsprechung in allen gerichtlichen Geschäftsbereichen
gesichert wird.
• Der Oberste Gerichtshof soll entlastet werden und nur mehr für grundsätzliche
und richtungsweisende Entscheidungen zuständig sein.
• Verbesserung der Laufbahnerwartungen des Großteils der Richter durch
einheitliche Laufbahnen für alle Eingangsrichter und erweiterte Aufstiegs -
möglichkeiten zu den Oberlandesgerichten.
Nach dem Übergangsgesetz 1920 ist verfassungsrechtlich eine Änderung der
Bezirksgerichtssprengel nur mit Zustimmung der betroffenen Länder möglich. Der
Vorschlag zur Gerichts - Reorganisation wurde
im Februar 2001 der Landeshaupt -
männerkonferenz und in der Folge allen betroffenen Landesregierungen eingehend
dargestellt und erläutert. Die Gespräche haben gezeigt, dass von allen Landesre -
gierungen grundsätzlich ein Reformbedarf anerkannt wird. Mittlerweile sind kon -
struktive Kompromissvorschlägen erstattet worden, die zur berechtigten Hoffnung
Anlass geben, dass noch im Laufe dieses Jahres ein entscheidender Reformschritt
gesetzt werden kann.
2.25. Schadenersatz bei Geheimnisbruch (immaterieller Schadenersatz bei
Eingriffen in die Privatsphäre)
Für rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die Privatsphäre des Einzelnen wird
überlegt, ausdrücklich Schadenersatzansprüche (auch immaterieller Natur) zuzuer -
kennen. Die Regelung könnte an die Seite schon bestehender Entschädigungs -
ansprüche (etwa nach dem Mediengesetz oder dem Datenschutzgesetz) treten. Sie
soll es den Opfern von solchen Eingriffen auch ermöglichen, gegen die dafür
verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger vorzugehen. Das Vorhaben wird derzeit
mit Experten des Zivil - und Medienrechts diskutiert. Die Ergebnisse dieser Arbeiten
sind abzuwarten. Auch darf dabei nicht der Zusammenhang zu den Forderungen und
Vorschlägen zu einer Neugestaltung des Ehrenschutzes vernachlässigt werden.
2.26. Nachbarrecht
Im Nachbarrecht stellen sich verschiedene, bislang ungelöste Rechtsfragen, die auf
dem Nachbargrund wachsende Bäume und sonstige Pflanzen aufwerfen. So steht
dem Nachbarn außer dem ,,Selbsthilferecht - , die in seinen Grund ragenden Wurzeln
und Äste abzuschneiden, kein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung fremder
Äste zu. Ferner kommt dem Nachbarn nach der derzeitigen Rechtslage kein An -
spruch auf Beseitigung von fremden Bäumen und Gewächsen, die - den örtlichen
Verhältnissen widersprechend - die Benützung seines Grundstücks unzumutbar
beeinträchtigen, zu. Derzeit wird geprüft, ob und inwieweit das Nachbarrecht in
diesen Belangen den Bedürfnissen der Praxis noch gerecht werden kann. Die
politische Diskussion ist noch nicht abgeschlossen.
2.27. Diversion - Zwischenergebnisse; parlamentarische Enquetekommission
Seit 1. Jänner 2000 steht der Strafjustiz das Instrument der Diversion zur Verfügung,
wobei unter gewissen Bedingungen anstelle einer gerichtlichen Verurteilung vier
andere Instrumente angewendet werden, nämlich die Geldbuße, die Erbringung
gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit und der außer -
gerichtlichen Tatausgleich (§§ 90c bis 90g StPO). Da nunmehr die Ergebnisse der
Anwendung des ersten Jahres in der Praxis vorliegen, soll die Wirksamkeit dieser
Instrumente überprüft und nötigenfalls korrigiert werden. In dieser Zeit wurden
Verdächtigen in rund 50.000 Fällen diversionelle Maßnahmen angeboten. Insgesamt
haben die Diversionsfälle daher etwas mehr als die Summe der im Jahr 1999
erlassenen 33.000 Strafverfügungen (die durch Diversionsmaßnahmen ersetzt
wurden) und der etwa 9.500 außergerichtlichen Tatausgleiche ausgemacht.
Mit dem Thema der Diversion wird sich auch die u.a. dazu eingesetzte parla -
mentarische Enquetekommission befassen, derzeit sind allerdings noch keine
Termine zu diesem Thema festgelegt.
2.28. Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (Anpassung der österreichi -
schen Rechtslage an die Judikatur des EGMR)
Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurden zwei Bestim -
mungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes als nicht der Europäischen
Menschenrechtskonvention entsprechend beurteilt. Der EGMR kritisierte, dass nach
einem Freispruch die Entkräftung des Tatverdachtes noch geprüft wird, was eine
Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Weiters wird vom EGMR der Ent -
schädigungsanspruch als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne der EMRK gewertet,
so dass die Verhandlung darüber öffentlich sein müsste. Zur Zeit wird an einer
Lösung für diese beiden Punkte gearbeitet.
2.29. Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen
Mit diesem Projekt sollen Verpflichtungen aus verschiedenen internationalen Rechts -
akten (EU, OECD, Europarat) erfüllt werden, ein Begutachtungsentwurf soll im
Herbst 2001 versendet werden.
2.30. Produktsicherheits - Richtlinie (Umsetzung des EU - Konsenses)
Die Verhandlungen zur Novelle der Produktsicherheitsrichtlinie wurden unter Mitwir -
kung der Konsumentenschutzsektion im EU - Ministerrat in relativ kurzer Zeit
erfolgreich mit dem Beschluss über einen „gemeinsamen Standpunkt“ abge -
schlossen und passierte den EU - Ministerrat am 30. November 2000. Mit dem Be -
schluss über einen „gemeinsamen Standpunkt“ wird im Wesentlichen ein inhaltlicher
Konsens der Mitgliedstaaten fixiert und der Weg frei für eine parlamentarische
Behandlung und damit für eine abschließende Beschlussfassung eingeleitet. Die
Erweiterung des Produktbegriffes auf Produkte im Zuge der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen (Trockenhaube beim Friseur u.a.) und die Ausdehnung des
Begriffes auch auf Produkte, die nur für
Professionisten vorgesehen sind, waren eine
wichtige Anpassung der Richtlinie an die reale Situation. Weiters wurden
Verbesserungen im Bereich der Marktüberwachung (Überwachungsprogramme,
umfassende Verbraucherinformation u.a.) und der Herstellerverpflichtungen (Behör -
deninformation, Gefahren erkennen und selbständig reagieren u.a.) erreicht. Die
Verhandlungen sind noch in Gang, es gibt bis dato noch keinen Beschluss.
2.31. Heimvertragsgesetz
Die Zahl der Menschen, die ihren Lebensabend in Wohn - und Pflegeheimen
verbringen, steigt. Um den Rechtsschutz dieser Heimbewohner zu verbessern, soll
ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Verträge zwischen den Heimen und deren
Bewohnern - unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeit der Länder - rechtliche
Standards für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sichern.
2.32. Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Nach derzeitigem Recht dürfen Samen und Eizellen, die für eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige
Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Darüber hinaus darf medizinisch
unterstützte Fortpflanzung nur zur Behebung einer aktuell bestehenden Störung der
Fortpflanzung angewandt werden. Diskutiert wird, zumindest Krebspatienten und
Patienten mit schweren Störungen der Samenproduktion bzw. des Samentrans -
portes von der Frist auszunehmen und die Voraussetzungen für die medizinisch
unterstützte Fortpflanzung um diese Fallkonstellationen zu erweitern. Das Gesetz ist
darüber hinaus bezüglich der Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen
bereits jetzt sehr restriktiv, doch könnte zur Erhöhung der Rechtssicherheit auch eine
Erweiterung des Kataloges der ausdrücklichen Verbote zur Diskussion gestellt
werden. Im Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen wurde im November 2000 eine Enquete durchgeführt. Im Licht der
Diskussion, die durch die Veröffentlichung der Ergebnisse ausgelöst wird, soll der zur
Begutachtung bestimmte Gesetzentwurf erarbeitet werden.
2.33. Sachwalterrecht (Anpassung an die aktuellen und zukünftigen
Erfordernisse)
Seit längerem werden im BMJ - parallel zu den Arbeiten für eine Erneuerung des
Kindschafts - und Außerstreitrechtes - Überlegungen angestellt, auch den Bereich
des Sachwalterrechtes den heutigen Anforderungen anzupassen. Über die Details
werden noch Gespräche mit den an dem Reformvorhaben interessierten und von
ihm betroffenen Stellen geführt.
Grundsätzlich soll der Anwendungsbereich der
Sachwalterschaft maßvoll zurückgedrängt werden. Es sollen Verfahrenserleichterun -
gen im Fall der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung geschaffen werden.
Für den Bereich der Personensorge, insbesondere des Schutzes der Persönlich -
keitsrechte, sollen zeitgemäße und den Bedürfnissen behinderter Menschen noch
besser angepasste Regelungen erarbeitet werden. Zunächst sollen neue Grundlagen
und Ansatzpunkte für die Reform im Rahmen eines Forschungsprojekts erarbeitet
werden. Gemeinsam mit dem Institut für Rechts - und Kriminalsoziologie soll die
Inzidenz von Sachwalterschaften österreichweit erforscht werden. Zur Vorbereitung
der Inzidenzerhebung läuft das Projekt bereits probeweise bei fünf ausgewählten
Bezirksgerichten.
2.34. Wohnrechtsreform - Mietrechtsgesetz
Die Beratungen des mietrechtlichen Arbeitskreises werden im Herbst 2001
fortgesetzt, und zwar zu den Themen Verfahrensrecht und Beendigung des
Bestandvertrages.
2.35. Sexualstrafrecht - Kinderschutz
Die Überarbeitung des gesamten Sexualstrafrechts wird fortgeführt. Dabei sollen
auch die Strafdrohungen in diesem Bereich hinsichtlich ihrer Angemessenheit
überprüft werden. Es wird erwogen, lebenslange Freiheitsstrafen bei Vergewaltigung
und Beischlaf mit Unmündigen vorzusehen, wenn die Tat zum Tod des Opfers führt
(ebenso wie derzeit z.B. für Raub mit Todesfolge). Darüber hinaus werden eine
Erhöhung der Strafdrohung für geschlechtliche Nötigung, aber auch die Schaffung
eines Straftatbestandes der sexuellen Belästigung geprüft. Zur Verbesserung des
strafrechtlichen Schutzes der Kinder und im Hinblick auf die besonders gravierenden
Folgen für das Opfer soll außerdem eine erhöhte Strafdrohung gelten, wenn ein
allgemein strafbares Sexualdelikt an Unmündigen begangen wird. Die Begehung von
Straftaten an Kindern oder - wie bei Kinderpornographie - um damit Geschäfte zu
machen, soll in geeigneten Fällen einen besonderen Erschwerungsgrund darstellen.
2.36. Änderungen des Abstammungsrechts
Bereits im Rahmen der Reform des Verfahrens außer Streitsachen wurden
Änderungen des Abstammungsverfahrens zur Diskussion gestellt. Nunmehr sollen
darüber hinausgehende Änderungen des materiellen Abstammungsrechtes entwick -
elt werden. Dabei soll insbesondere auch dem Kind die Möglichkeit gegeben werden,
seine Abstammung feststellen zu lassen und
gleichzeitig die Rolle des Staatsanwalts
auf diesem Gebiet kritisch hinterfragt werden. Auch eine weitere Ausdehnung des
Instituts der Anerkennung der Vaterschaft könnte überlegt werden. Derzeit werden
im BMJ Gespräche mit Experten mit dem Ziel der Vorbereitung eines Begutach -
tungsentwurfes geführt.
3. ABGESCHLOSSENE UND LAUFENDE MASSNAHMEN IM
ADMINISTRATIVBEREICH:
3.1. Neugestaltung der Website des Bundesministeriums für Justiz
Die Website des BMJ unter www.justiz.gv.at wurde einer grundlegenden Überar -
beitung unterzogen, neu strukturiert und präsentiert sich seit April 2001 in einem
neuen Design. Besonderes Augenmerk wurde auf Aktualität und ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Text und Bild gelegt. Das reichhaltige Informationsangebot wird
beibehalten, über Projekte und Arbeiten des Ressorts auf dem letzten Stand und
auch mit abrufbaren Volltexten informiert. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen
Betreuung dieser Daten durch die Fachabteilungen selbst wurde ein Redaktions -
system erarbeitet, das ab Juni im BMJ eingesetzt werden wird. Die Suchfunktionen
der populären Gerichtsdatenbank wurde komfortabler gestaltet und um neue Such -
möglichkeiten (Ortsteilsuche) erweitert. Der Datensatz der Gerichte wurde aktuali -
siert und verfeinert. Gerichtsformulare können heruntergeladen werden.
Für die nächste Zukunft soll die Website um zielgruppenorientierte Informations -
angebote erweitert werden. Geprüft wird derzeit auch die Implementierung einer
Umfragefunktion auf der Website (samt grafischer Auswertung), um die Meinung der
Bürgerinnen und Bürger zu aktuellen Themen aus dem Justizbereich zu erfragen.
3.2. Informationstechnik - Elektronischer Rechtsverkehr
Der Einsatz moderner computerunterstützter Informationstechnik begann bei den
österreichischen Gerichten bereits vor mehr als 20 Jahren und wurde ständig
weiterentwickelt. Seit 1999 ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken der
Gerichte vorgesehen, die bisher über die Poststraße des Bundesrechenzentrums
gedruckt und versendet wurden. Ab dem Jahr 2001 ist der elektronische Rück -
verkehr für alle Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr nun obligatorisch; für
eine Übergangsphase von sechs Monaten erfolgt die Zustellung sowohl elektronisch
als auch auf herkömmlichem Weg. Im Jahr 2000 wurden ungefähr 1,8 Millionen
Eingaben, das sind mehr als 75 % der Mahnklagen und mehr als 50 % der
Exekutionsanträge, elektronisch eingebracht; im elektronischen Rückverkehr sind ca.
170.000 Zustellungen erfolgt.
Auch im Strafvollzug wird zunehmend auf Informationstechnik gesetzt. Die ersten
Ausbaustufen des Projektes "Integrierte
Vollzugsverwaltung“ (IVW) sind bereits seit
Beginn des Jahres 2000 im Echtbetrieb, wodurch es gelungen ist, für 2001 die
Arbeitszeit von 38 Strafvollzugsbediensteten einzusparen. Mit 1. Jänner 2002 ist die
Inbetriebnahme des Moduls „Gefangenengeldverrechnung“ in IVW geplant, welches
ebenfalls zu nachhaltigen Personaleinsparungen (geschätzt etwa die Arbeitszeit von
8 - 10 Strafvollzugsbediensteten) ab Beginn des Jahres 2003 führen wird. Eine private
Firma arbeitet daran, das in der Justizanstalt Graz - Karlau als Einzelpatzlösung
entwickelte Wirtschaftsverwaltungsprogramm (für die Anstaltsbetriebe) netzwerkfähig
zu machen. Mit dem österreichweiten Einsatz dieses Programms ist zu Ende des
laufenden Jahres zu rechnen. Arbeitszeiteinsparungen im Personalbereich sind aus
diesem Titel Ende 2002 zu erwarten.
3.3. Redesign - Projekt
Die im Jahre 1986 begonnene Verfahrensautomation Justiz wurde immer wieder
erweitert und adaptiert, wodurch das System zwar immer mehr Funktionen erfüllen
konnte, die Anwendung aber immer komplizierter und schwieriger wurde. Das
ursprünglich für das Mahnverfahren konzipierte Modell erwies sich für andere
Verfahrensarten, etwa das Strafverfahren, nur bedingt geeignet und erreichte
insgesamt seine strukturellen Grenzen. Eine völlige Neuprogrammierung der
einzelnen Verfahrensapplikationen war daher unumgänglich. Hiezu kam, dass die
Wartung des dezentralen Betriebssystems eingestellt wurde.
Hauptziel des Redesign - Projektes ist es, eine Applikation zu entwickeln, mit der es
möglich ist, sämtliche, etwa 40 unterschiedliche Verfahrensarten zu bearbeiten. Den
Anforderungen der Benutzer gemäß wird die Applikation auf einer - leicht zu
bedienenden - graphischen Benutzeroberfläche betrieben, wobei Eingabefehler -
unter anderem durch Verwendung von Auswahllisten - vermieden werden, wodurch
auch die Qualität der eingegebenen Registerdaten verbessert wird. Die graphische
Benutzeroberfläche erlaubt eine vereinfachte Navigation und die Entschlüsselung der
bisherigen Codes. Die neue Applikation wird es auch ermöglichen, mehrere
Aufgaben gleichzeitig durchzuführen, z.B. eine Abfrage parallel zu einer Fallbe -
arbeitung. Neben einer umfassenden Erweiterung der einzelnen Funktionen wird in
der neuen Verfahrensautomation eine Online - Hilfe angeboten und die Möglichkeit
zur Integration der Textverarbeitung verbessert.
Das 1997 begonnene Projekt wird größtenteils mit Ablauf des Jahres 2001, im
Bereich des Exekutionsverfahrens Ende Februar 2002 soweit abgeschlossen sein,
dass die wichtigsten Funktionalitäten zur
Verfügung stehen.
3.4. Technische Infrastruktur
Die geplante Modernisierung der Infrastruktur mit dem Ziel, den neuen Anfor -
derungen der verschiedenen Justiz - Applikationen zu genügen, konnte plangemäß
umgesetzt werden. Der Wechsel vom Betriebssystem IBM - OS/2 zu Microsoft NT
wurde abgeschlossen, die Vollausstattung aller Mitarbeiter der Gerichte und Staats -
anwaltschaften sowie des Bundesministeriums für Justiz mit Bildschirmarbeitsplätzen
erreicht. Es wird allerdings weiterhin großer finanzieller Anstrengungen bedürfen, die
technische Leistungsfähigkeit der Geräte (Z.B. Prozessorgeschwindigkeit, Haupt -
speicher - und Plattengröße) den steigenden Anforderungen der einzelnen Applika -
tionen anzupassen.
Das Netzwerk Justiz als Teil des von der Bundesrechenzentrum GesmbH (BRZ - G)
verwalteten Corporate Network Austria (CNA) wird heuer und im nächsten Jahr
grundlegende Änderungen erfahren. Vom Wechsel im Betreiber des Netzwerks er -
wartet die Justiz erheblich höhere Bandbreiten ohne wesentliche Preiserhöhungen.
Engpässe sollten dadurch vermieden werden, auch wenn der umfassende Einsatz
der redesignten Verfahrensautomation eine größere Leistungsfähigkeit des Netz -
werks Justiz verlangt.
Weiters ist festzustellen, dass die lokale Verkabelung (LAN) an das Ende ihrer
technischen und damit wirtschaftlichen Lebensdauer gelangt ist: Token - Ring - kompo -
nenten sind - wenn überhaupt - nur mehr teuer zu erstehen. Es muss daher auf ein
anderes System umgestiegen werden, wofür Fast - Ethernet ausgesucht worden ist.
Im BMJ wird diese Umstellung gerade erprobt. Gleiches gilt für den Anschluss des
LAN an das Netzwerk Justiz (WAN). Die eingesetzten PC mit Route - Expander-
Software müssen ebenfalls ersetzt werden. Die Umstellungen auf Cisco - Router sind
im Gange.
3.5. Fortbildung für Richter und Staatsanwälte
Die gestiegenen Erwartungen der Bevölkerung an Richter und Staatsanwälte haben
eine Neustrukturierung und spezifische Erweiterung des Fortbildungsangebots für
Richter und Staatsanwälte notwendig gemacht. Richter und Staatsanwälte heute
müssen nicht nur hervorragend ausgebildete Juristen sein, von ihnen werden auch
Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten anderen Gebieten erwartet.
Technologischer Fortschritt, Schnelllebigkeit der Wissensproduktion und rascher
Wandel gesellschaftlicher Entwicklungen machen auch für Richter und Staatsanwälte
eine Bereitschaft zum „lebenslangen Lernen“ notwendig.
Entsprechend dem gemeinsam mit dem Fortbildungsbeirat erarbeiteten neuen
Fortbildungskonzept stehen den insgesamt ca. 2000 österreichischen Richterinnen
und Richtern sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten derzeit jährlich mehr als
120 Fachveranstaltungen und - seminare zu juristischen Fachthemen (etwa Gemein -
schaftsrecht, Zivil - und Strafrecht, Arbeits - und Sozialrecht, Exekutions - und
Insolvenzrecht, Familienrecht, Scheidungsrecht, Handels - und Gesellschaftsrecht,
Verkehrsrecht, Medienrecht, Wohn - und Mietrecht usw.), zu multidisziplinären
Fragen (etwa Mediation, Umgang mit Gewaltopfern, Vernehmung von Kindern,
Kriminaltechnik, Buchhaltung und Bilanzanalyse, Banken - und Versicherungsrecht
sowie allgemeine Fragen der Grund - und Menschenrechte, der Gleichbehandlung
und der Bekämpfung von Diskriminierungen) aber auch zu komplementären Fächern
(z.B. Kommunikations - und Verhandlungstechnik, Rhetorik, Konfliktlösungsstrate -
gien, Führungsverhalten, EDV, Arbeitstechnik und Zeitmanagement, Didaktik für
Vortragende etc.) zur Teilnahme offen.
Seit dem EU - Beitritt Österreichs spielen auch länderübergreifende Fortbildungspro -
jekte, bei denen eine Verbesserung der internationalen Justizzusammenarbeit im
Vordergrund steht, eine immer größer werdende Rolle. Zuletzt wurden mit finanzieller
Unterstützung aus Förderprogrammen der Europäischen Union in Österreich mehre -
re derartige internationale Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte
aus europäischen Ländern durchgeführt, an denen sich auch zahlreiche Vertreter der
Lehre beteiligt haben.
Das neue Fortbildungsprogramm für Richter und Staatsanwälte für den Zeitraum
2001/2002 wird derzeit fertiggestellt und geht demnächst in Druck. Neben der
gedruckten Programmbroschüre wird das Fortbildungsprogramm heuer erstmalig
auch über die Homepage des BMJ abgefragt werden können.
3.6. Effizienzsteigerung im Bereich der Fahrnisexekution
Fahrnisexekution bedeutet die Pfändung und ggf. Verwertung von körperlichen
Sachen (also etwa einem Kraftfahrzeug) des Verpflichteten. Das BMJ hat nach
einem Vergabeverfahren ein international renommiertes Unternehmen mit der Durch -
führung einer Analyse beauftragt, um diese Verfahren in Zukunft kostengünstiger,
rascher und effektiver zu gestalten.
Diese Analyse wurde in Zusammenarbeit mit einem Arbeitsteam im BMJ durch -
geführt. Der Schlussbericht des Beratungsunternehmens, der weitreichende
Vorschläge an Reorganisationsmaßnahmen enthält, liegt nunmehr vor.
3.7. Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten
Seit November 2000 befasst sich ein Projekt mit der Optimierung der Dienstzeit -
einteilung in den Justizanstalten. Da auch in diesem Bereich Rationalisierungs -
maßnahmen notwendig sind, sollen die
vorhandenen Personalressourcen best -
möglich eingesetzt werden. Der Schlussbericht liegt seit Mai 2001 vor. Es ist in
Aussicht genommen, die Vorbereitungsarbeiten so zügig voranzutreiben, dass das
neue Dienstzeitmodell ab Beginn des Jahres 2002 bei voraussichtlich drei Justiz -
anstalten in Form eines Pilotbetriebes zum Einsatz kommen soll.
3.8. Auslagerung der dienstrechtlichen Agenden für Strafvollzugsbedienstete
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Zentralstellen von der Wahr -
nehmung erstinstanzlicher Zuständigkeiten zu entlasten. Das BMJ ist derzeit Dienst -
behörde erster und letzter Instanz für die mehr als 3.500 Strafvollzugsbediensteten.
Dieser Aufgabenbereich umfasst zu einem beträchtlichen Teil dienstrechtliche Agen -
den, die für die Gerichtsbediensteten von den Präsidenten der OLG als nachgeord -
nete Dienstbehörden erledigt werden. Zur Auslagerung der dienstbehördlichen
Kompetenzen im Strafvollzugsbereich sind die dafür in Betracht kommenden
Alternativen mit dem Ziel analysiert worden, eine Strukturbereinigung in der zentralen
Personalverwaltung durch Abgabe von Routineerledigungen und Konzentration auf
Führungsaufgaben zu erreichen. Diese Analyse hat zu einer Präferenz für ein
Delegierung an die Präsidenten der Oberlandesgerichte geführt. Damit wird eine
harmonische dienstbehördliche Struktur in allen Justizbereichen herbeigeführt wer -
den, die vorhandene Kapazitäten bzw. Synergien nutzt und zugleich zu einer
Dezentralisierung führt.
3.9. Rechtliche und psychologische Hilfe für Opfer von Gewaltdelikten
Mit der Strafprozessnovelle 1993 wurden in Österreich erstmals Regelungen zur
schonenden Einvernahme von unmündigen Zeugen eingeführt. Diese europaweit
vorbildhafte Regelung wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 erweitert
und modifiziert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine weitere Viktimisierung von
Kindern, die bei Gericht als Zeugen aussagen sollen, dann bestmöglich verhindert
wird, wenn diese gesetzlichen Regelungen durch praktische Maßnahmen der
professionellen psychosozialen und rechtlichen Begleitung von Kindern vor Gericht
flankiert werden. Mit der StPO - Novelle 1999 wurde die Möglichkeit zur Förderung
einer derartigen Prozessbegleitung für Opfer von Gewaltdelikten eröffnet. Im
Rahmen des Budgets für das Jahr 2000 stand aus diesem Titel erstmals ein Betrag
von 3 Millionen S zur Verfügung, für das Jahr 2001 konnte der Betrag auf 6 Millionen
S erhöht werden. Vereine, die sich mit der Betreuung von Opfern von Sexual - und
Gewaltverbrechen befassen, sollen den Opfern von Gewaltdelikten entsprechende
rechtliche und psychologische Hilfe vermitteln und erhalten dafür - nach Rechnungs -
legung - die aufgewendeten Beträge
ersetzt.
3.10. EU - Stabsstelle
Im BMJ wurde per 1. November 2000 die Stabsstelle EU - Koordination eingerichtet,
um eine noch bessere Abstimmung der unterschiedlichen europarechtlichen Tätig -
keiten der verschiedenen Abteilungen zu ermöglichen.
3.11. Entsendung von Justizwachebeamten in den Kosovo
Auf Grund eines Ersuchens des Sekretariates der Vereinten Nationen entsendet das
BMJ zehn Justizwachebedienstete (sieben Beamte und drei Beamtinnen der Justiz -
anstalten Wien - Simmering, Wien - Mittersteig, Linz, Stein, Innsbruck und Klagenfurt)
im Rahmen von UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) in
den Kosovo. Die Auslandsentsendung hat am 21. Juni 2001 für eine Einsatzdauer
von einem halben Jahr begonnen. Die österreichischen Justizwachebediensteten
werden im Rahmen des Penal Management Service tätig und unterstehen der Divi -
sion Penal Management. Ihre Aufgabe besteht im Aufbau und Betrieb von Haftan -
stalten im Kosovo und insbesondere in der Schulung des einheimischen Wachper -
sonals mit dem Ziel der Entlassung desselben in eine rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechende Eigenverantwortlichkeit. Die Personalauswahl erfolgte im Rahmen
eines Englisch - Einstufungstests und einer medizinischen Untersuchung nach den
vorgegebenen strengen UN - Kriterien durch das Bundesministerium für Landesver -
teidigung. Die Einschulung und Einsatzvorbereitung wurde unter ergänzender Bei -
ziehung von Vortragenden aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres
vom Kommando für Internationale Einsätze des BMLV durchgeführt.
Die Entsendung des Justizwachepersonals in den Kosovo im Rahmen von UNMIK
stellt die erste Auslandsentsendung eines Kontingentes durch das Justizressort dar.
3.12. Osteuropa
Das BMJ hat auch im Jahr 2000 seine schon seit der politischen Wende in
Osteuropa laufenden Bemühungen, einen Beitrag zum Aufbau bzw. Wiederaufbau
rechtsstaatlicher Strukturen in den Reformstaaten Mittel - und Osteuropas zu leisten,
fortgesetzt. Hilfestellung wird dabei vor allem durch die Weitergabe von Erfahrungen
einerseits auf dem Gebiet legislativer Vorbereitungsarbeit, andererseits hinsichtlich
der Voraussetzungen für eine funktionierende Justizstruktur bei Gerichten, Staatsan -
waltschaften und im Strafvollzug geleistet.
In Zusammenarbeit mit dem Center of Legal Competence (CLC) engagiert sich das
BMJ verstärkt in den beitrittswilligen Reformstaaten Europas. Das CLC wurde im
März 1999 unter der Trägerschaft des BMJ, der Kammern der Rechtsanwälte,
Notare und Wirtschaftstreuhänder, der
Wirtschaftskammer Österreichs und der Indu -
striellenvereinigung als Verein ins Leben gerufen. Zielsetzung des CLC ist es, den
Reformländern bei der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im
Bereich Eigentum und der Vermögensrechte - sei es bei legistischen Vorhaben, der
Institutionenreform oder der Aus - und Fortbildung von juristischem Fachpersonal -
eine qualifizierte, durch rechtsvergleichende Grundlagenforschung untermauerte
Beratung zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht auf die kommunistisch geprägte
Vergangenheit der Reformstaaten wird im Rahmen der Schwerpunktsetzung beson -
ders auf Rechtssicherheit und den Grundrechtsschutz im heutigen Osteuropa
Bedacht genommen. Dieser Ansatz schließt naturgemäß auch den Blick auf Demo -
kratisierungsprozesse und - standards mit ein.
Im BMJ selbst ist das Schwergewicht im abgelaufenen Jahr auf die Beteiligung an
den entsprechenden Förderungsprojekten der Europäischen Union, insbesondere
am PHARE - Programm gelegt worden. Im Mittelpunkt stand ein mit der Justiz der
Slowakischen Republik abgeschlossener Partnerschaftsvertrag (ein sogenanntes
„Twinning - Projekt“) zum Zweck der Modernisierung der Gerichte in der Slowakei, in
dessen Rahmen Experten der österreichischen Justiz intensiv mit ihren slowakischen
Partnern zusammenarbeiten, um insgesamt zehn konkrete Einzelprojekte (z.B. zu
den Themen Dienstaufsicht, Innenrevision, Controlling, Verfahrensautomation, Fir -
menbuch, Gerichtsgebühren u.v.m.) praktisch umzusetzen.
3.13. Verbesserter Geheimnisschutz in Gerichtsakten
Im BMJ wurden Entwicklungen der letzten Monate zum Anlass genommen, konkrete
Maßnahmen für einen verbesserten Geheimnisschutz in Gerichtsakten zu
veranlassen.
• Durch technische Vorkehrungen sollen im Justizbereich hergestellte Kopien
künftig als solche kenntlich sein.
• Akteneinsicht und die Herstellung von Ablichtungen werden im Akt präzise
dokumentiert werden.
Damit soll nicht nur der Persönlichkeitsschutz verbessert, sondern auch ein unbe -
einflusstes und unabhängiges Arbeiten der Justiz erleichtert werden.
3.14. Strukturkonzept Strafvollzug
Über Auftrag von Justizminister Dr. Böhmdorfer hat die Strafvollzugssektion des BMJ
unter dem Arbeitstitel „Strukturkonzept Strafvollzug“ unter Begleitung des Beratungs -
unternehmens Arthur Andersen am 31. März 2001 einen Bericht zu projektierten
Reformmaßnahmen des österreichischen Straf - und Maßnahmenvollzuges fertig
gestellt. Ziel war es, unter Zugrundelegung
einer eingehenden Analyse des Ist -
Zustandes des österreichischen Straf - und Maßnahmenvollzuges Strukturmaß -
nahmen zu entwickeln, welche die Vollzugsqualität sichern bzw. weiter verbessern,
Synergiepotentiale aufspüren und nutzen und schließlich zu einer Effizienzsteigerung
und Kostenminimierung führen.
Das Strukturkonzept Strafvollzug enthält eine Vielzahl kohärenter Reformvorschläge
zu verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Straf - und Maßnahmenvollzuges. Insbeson -
dere werden Strukturmaßnahmen in folgenden Bereichen vorgeschlagen:
• Männer - Normalvollzug mit den Schwerpunkten Überprüfung der Standorte und
der Belagsfestlegungen, Fokussierung auf Spezialeinrichtungen wie etwa Frei -
gängerhäuser, Schaffung von Verwaltungsverbünden zur Synergiegewinnung;
• Maßnahmen zur Verbesserung des externen Gesundheitswesens und des
Maßnahmenvollzuges nach § 21 Abs. 1 StGB geistig abnormen Rechtsbrechern,
Maßnahmen zum internen Gesundheitswesen und therapeutischen Versorgung
von Insassen, Zielrichtung ist insbesondere Kostenreduktion durch Angleichung
an das allgemeine "Gesundheitswesen" sowie Unterbringung der zu betreuenden
Insassengruppen in adäquateren Einrichtungen;
• Entwicklungsschritte für den Strafvollzug an Jugendlichen, die auf die
Besonderheiten dieser Insassenpopulation Bedacht nehmen;
• Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsbereiche im Strafvollzug, mit dem
Ziel effizienterer Abläufe;
• Neugestaltung des Arbeitswesens, mit den Zielrichtungen auf die geänderte,
modernisierte Arbeitswelt zuzugehen;
• Innovationen für Ausbildungsbereiche von Insassen, in Richtung verbesserte
Resozialisierungschancen nach Haftentlassung.
Jede vorgeschlagene Maßnahme wird in ihren Auswirkungen im Bezug auf budge -
täre Wirkung, Erreichung der vorgegebenen Vollbeschäftigungsäquivalenten, Siche -
rung der Vollzugsqualität, Sicherheit des Strafvollzuges sowie einer möglichen
Effizienzsteigerung dargestellt und bewertet.
Schwerpunktmäßig werden Teile dieses Konzeptes noch im laufenden Jahr einer
Entscheidung zur Realisierung zugeführt werden können. Besondere Aufmerksam -
keit kommt den bereits öffentlich diskutierten kosten des Gesundheitswesens im
Strafvollzug und den Kosten des Maßnahmenvollzuges zu.
3.15. Bautätigkeit im Justizbereich
Mit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/200, mit 1. Jänner
2001 wurden die Gerichtsgebäude aus dem Bundeseigentum in das Eigentum der
Bundes - Immobiliengesellschaft mbH (BIG)
übertragen. Die Justiz ist nun Mieterin
dieser Gebäude. Die BIG ist gesetzlich zur Weiterführung und Fertigstellung begon -
nener Baumaßnahmen verpflichtet.
Im Jänner 2001 wurden die generalsanierten und erweiterten Gebäude der Bezirks -
gerichte Leopoldstadt und Liesing feierlich eröffnet. Über neue Bauvorhaben, insbe -
sondere die Errichtung eines Justizzentrums (Gericht und Justizanstalt) in Leoben
und einen Dachgeschoßausbau im Wiener Justizpalast, wird derzeit mit der BIG und
mit dem Bundesministerium für Finanzen verhandelt.
In Ausführung stehende größere Bauvorhaben sind die Neubauten für die Bezirksge -
richte Spittal an der Drau, Waidhofen an der Thaya und Melk, der Zubau zur
Rudolfskaserne in Salzburg für Zwecke des Bezirksgerichtes Salzburg sowie der
Hofeinbau zum Gebäude des Landesgerichts für Strafsachen Graz, weiters die
Generalsanierungen des Landesgerichtsgebäudes Krems an der Donau und des
Bezirksgerichts Amstetten sowie des Justizpalastes in Wien. Hier werden ab Anfang
2002, nach Aussiedlung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien in ein
Ausweichquartier abschnittsweise die Amtsräume, Gänge und Wartebereiche saniert
werden, die Fertigstellung und Rücksiedlung des LGZ ist für Ende 2006 geplant.
Über die Anmietung einer Unterkunft für ein neu zu errichtendes Bezirksgericht
Landstraße in einem Neubau wird zur Zeit verhandelt.
Die meisten für Justizanstalten genutzten Liegenschaften sind im Eigentum des
Bundes verblieben und werden wie bisher vom Justizressort verwaltet. Zuletzt
wurden der Werkstättentrakt der Justizanstalt Garsten und die Sanierung des
Haftraumtrakts der Justizanstalt Stein fertiggestellt; die Justizanstalt Innsbruck wird
derzeit aus - und umgebaut, die Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf
generalsaniert.
4. VERBESSERUNG DER TRANSPARENZ UND DURCHSETZUNG
DER VERBRAUCHERRECHTE:
Das BMJ ist seit 1. April 2000 auch für den Bereich Konsumentenschutz zuständig
Die Wahrung der Rechte der Verbraucher ist ein primäres und vorrangiges Ziel der
Bundesregierung. Es ist ganz wesentlich, dass die Rechte der Verbraucher gestärkt
werden und die Information über die Verbraucherrechte verbessert wird. Zu einer der
Aufgaben in diesem Bereich gehört die Umsetzung von Verbraucherrichtlinien und
die praktische Durchsetzung der Verbraucherrechte.
4.1. Verbandsklagen gegen Banken - AGB - KU
Vertreter der Konsumentenschutzsektion hatten bereits zwei Jahre mit der
Kreditsektion der Wirtschaftskammer Österreichs über verbesserte "Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen" verhandelt. Allerdings kam es zu
keiner Einigung, da auch die neuen Vorschläge der Kreditsektion aus Sicht der
Sektion VI eine Reihe von gesetzwidrigen Klauseln beinhalteten. Schließlich wurden
über Anregung des BMJ vom Verein für Konsumenteninformation exemplarisch
gegen zwei Kreditinstitute Verbandsklagen eingebracht. Beide Institute schlossen als
beklagte Parteien einen Submissionsvergleich auf Unterlassung der Verwendung der
gesetzwidrigen Klauseln und informierten ihre Kunden, dass ab 1. Jänner bzw.
1. Februar 2001 neue Bedingungen vereinbart würden. Mittlerweile wurden von
nahezu allen Kreditinstituten gleichlautende neue Bedingungen mit den Kunden
vereinbart. Da auch die neuen AGB von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
Klauseln enthalten, wurde im Jänner 2001 neuerlich Klage eingebracht. Das Urteil
erster Instanz könnte noch dieses Jahr ergehen.
4.2. Privatkonten
Die von einer Bank seit April 1999 verwendeten Bedingungen für Privatkonten
enthielten in mehreren Punkten Bestimmungen, die dem Konsumentenschutzgesetz
widersprechen. Die Bank weigerte sich trotz Aufforderung, diese Gesetz - und
sittenwidrigen Geschäftsbedingungen abzuändern. Es ging dabei vor allem darum,
dass
• die Bank die Kosten für Dienstleistungen (z.B. Führungen von Girokonten,
Bankomatkarte) ohne ausreichende
Grundlage veränderte,
• die Daten, die aus Anlass der Eröffnung und Führung des Kontos bekannt
wurden, an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an zentrale Gemeinschafts -
einrichtungen von Kreditunternehmungen übermittelt werden konnten und
• die Bank sich die Zustellung von Kontoauszügen so leicht machen wollte, dass
sie diese lediglich in ihren eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Ohne
dass der Kunde dies wusste, liefen damit für ihn Einspruchsfristen usw.
Das BMJ übernahm zur Wahrung der Verbraucherrechte die Kostenhaftung für eine
Revisionsschrift des VKI gegen die Bank an den Obersten Gerichtshof. Die Revision
war erfolgreich.
Vom Obersten Gerichtshof wurde klar gestellt, dass Geschäftsbedingungen für den
Durchschnittskunden klar und verständlich sein müssen, sie müssen außerdem die
Tragweite und die Rechtsfolgen für die Verbraucher erkennen lassen.
Preiserhöhungen für Dienstleistungen der Bank sind nur zulässig, wenn sie dem
Grunde und der Höhe nach aus Faktoren abgeleitet werden, die von der Bank nicht
beeinflussbar und für den Kunden nachprüfbar sind. Die von den Österreichischen
Banken in den letzten Jahren wiederholt durchgeführten massiven Preiserhöhungen
haben somit bei laufenden Kontoverträgen keine gültige rechtliche Grundlage. Die
Kreditinstitute müssen sohin die in der Vergangenheit vorgenommenen Preis -
erhöhungen zumindest teilweise wieder rückgängig machen.
Die Banken betreiben eine zentrale Evidenzstelle, an die Kundendaten gemeldet
werden. Mit dieser Evidenz wird nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes in das
Bankgeheimnis und das Recht auf Datenschutz eingegriffen.
Wenn man die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes konsequent zu
Ende denkt, müssen die Kreditinstitute, die solche sitten - und gesetzwidrigen
Klauseln verwendet haben und verwenden, die ungerechtfertigten Preiserhöhungen
im Ausmaß der fehlenden Rechtfertigung wohl wieder rückgängig machen. Auch das
wird durch ein Rechtsgutachten geprüft.
4.3. Kreditzinsen bei Altverträgen
Fast alle Kreditverträge, die von Verbrauchern vor dem 1. März 1997 abgeschlossen
wurden, enthalten unklar formulierte Zinsgleitklauseln. Infolgedessen haben die
österreichischen Banken bei diesen Altverträgen in vielen Fällen die seit 1992 bis
1999 stark fallenden Zinssätze am Geld - und Kapitalmarkt nicht oder nur unzu -
reichend an ihre Kunden weitergegeben. Dadurch haben die betroffenen Kunden in
vielen Fällen zu hohe Zinsen bezahlen müssen, die sie - bei korrekter Auslegung der
Zinsgleitklauseln - zurückfordern können. Obwohl es sich dabei um ein Problem
handelt, mit dem die Verbraucherschutzeinrichtungen bereits seit einigen Jahren
konfrontiert sind, ist es im Frühjahr -
durch öffentliche Stellungnahmen der
Arbeiterkammern und des Bundesministers für Justiz - besonders akut geworden.
Um die Vielzahl von Anfragen und Beschwerden zu bewältigen und möglichst allen
Geschädigten zu ihrem Recht zu verhelfen, hat die Konsumentenschutzsektion eine
Informationsunterlage ausgearbeitet, mit deren Hilfe die Verbraucher selbst ihre
Kredite überprüfen und einen allfälligen Schaden abschätzen können. Die
Information kann über die Hotline 0800 - 20 61 38 oder über das Internet bezogen
werden. Soweit ersichtlich konnten dadurch die meisten Betroffenen rasch und ohne
Gerichtsweg zumindest einen wesentlichen Teil ihres Schadens ersetzt erhalten. Bei
einzelnen Banken (BAWAG, Raiffeisenkassen) sind allerdings Probleme aufgetreten.
Hier führt der VKI derzeit im Auftrag des BMJ einen Musterprozeß. Ein
erstinstanzuches Urteil ist in Kürze zu erwarten.
4.4. Musterprozess Missbrauch einer Bankomatkarte
Aufsehen erregt hat auch ein Fall rund um die Kernfrage der Risikotragung bei
Bankgeschäften mit Scheckkarte und Bankomatkarte. Im Wesentlichen ging es
darum, dass das Konto eines Lehrlings in der Höhe von ATS 10.000,- geplündert
wurde. Die Bank wälzte daraufhin Schuld und Risiko auf den Konsumenten und
berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach zehn Jahren Prozessdauer durch alle Instanzen erklärte der Oberste
Gerichtshof (OGH), die entsprechende Bankomatklausel sei für Konsumenten
gröblich benachteiligend. Es zeigte sich, dass Missbrauch nicht nur durch den
Kunden und das Bankinstitut, sondern auch durch einen Dritten (in diesem Fall
mittels Bankomatkartendoublette) möglich sein kann. Die Bedeutung der behandel -
ten Rechtsfragen geht weit über den Einzelfall hinaus.
4.5. Konsumentenfibel
Die neue Konsumentenfibel „Recht haben“ ist eine Erstinformation, die Konsumen -
tinnen und Konsumenten die Möglichkeit gibt, grundlegende Konsumentenrechts -
fragen selbst zu klären. Die Broschüre bietet eine knappe und übersichtliche
Zusammenfassung von Problembereichen und Lösungsansätzen. In der völlig
überarbeiteten und aktualisierten Auflage finden sich auch Anleitungen, wie man bei
Problemen mündlich oder schriftlich verhandeln kann, um zu seinem Recht zu
kommen.
Die Broschüre wird einerseits direkt an die Ratsuchenden verschickt und dient
andererseits auch verschiedenen
Beratungsstellen als Unterstützung.
4.6. Neue Folder
Die Folder „Teleshopping" „Ins Netz gegangen“ und „Träume auf Bestellung“ zeigen
die Möglichkeiten und Risiken auf, die im sogenannten Fernabsatz liegen.
Konsumentinnen und Konsumenten werden hier in kurzer, leicht verständlicher Form
über wesentliche Bedingungen wie z.B. das Rücktrittsrecht oder Informations -
pflichten des Unternehmers informiert. Auch Fragen. wie z.B. zum Datenschutz, zu
Gewinnspielen oder Zahlungsmodalitäten werden beantwortet.
Die Broschüre „Sicherheit mitgekauft für die Kleinsten“ wurde Anfang des Jahres
fertiggestellt und an Landesstellen versandt von denen zugesagt wurde, dass sie an
werdende oder Eltern mit Neugeborenen verteilt werden. Damit wird dem Ziel -
publikum zum richtigen Zeitpunkt eine Hilfestellung beim Kauf möglichst sicherer
Babypflegeprodukte zur Hand gegeben.
Der neue Eurofolder informiert die Bürger über die Spielregeln beim Währungs -
wechsel 2001/2002. Der Folder ausgezeichnete Preise bringt die wichtigsten
Informationen im Zusammenhang mit der EU - weiten und verbindlichen Preisaus -
zeichnung und Grundpreisauszeichnung.
Die Folder ,,Direktwerbung“ und ,,Immobilienmakler“ wurden ebenfalls neu aufgelegt.
4.7. Produktsicherheitsfälle - Statistik
Auf Grund der Zuständigkeit für die Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1995, sind seit 1. April 2000 insgesamt 123 Meldungen über Unfälle mit
Produkten bzw. Meldungen über eventuell gefährliche Produkte zugegangen.
Im Rahmen des europäischen Produktsicherheits - Notfallsverfahrens (REIS) waren
es insgesamt 130 zu administrierende und mit der Kommission abzuwickelnde
Mitteilungen.
Nach Bearbeitung der einzelnen Meldungen wurde in 18 Fällen eine Gefährlichkeit
des Produktes festgestellt. Zur Abwehr einer eventuell unmittelbar drohenden Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wurde dann bei zwölf Fällen ein
Verkaufsstopp und/oder Rückruf erwirkt. in sechs Fällen konnte eine Verbesserung
der Gebrauchsanleitung bzw. die Aufnahme von geeigneten Warnhinweisen erzielt
werden.
So wurde z.B. der Verkauf sog. Dauereiswürfel, die eine Erstickungsgefahr darstellen
und einer Hollywoodschaukel, die durch das unvorhersehbare Zusammenbrechen
ein hohes Verletzungspotential besitzt, gestoppt. Aber auch eine Meldung über einen
mangelhaften Dachträger führte
schlussendlich zum Rückruf des Produktes.
4.8. Internet - Ombudsmann
Auf Betreiben des ÖIAT - Österreichisches Institut für angewandte Telekommuni -
kation - und unter maßgeblicher Beteiligung der Konsumentenschutzsektion des BMJ
wurde ein Projekt ins Leben gerufen, das sich "Internet - Ombudsmann“ nennt.
Diesbezüglich wurden seitens des ÖIAT mehrere Dokumente vorgelegt, unter
anderem eine „Checkliste für Internetkäufer“. Bei Meinungsverschiedenheiten mit E -
Commerce - Anbietern wird versucht, eine Lösung zwischen Kunden und Anbietern zu
vermitteln. Ziel des Projekts soll es sein, Internet - Käufern mehr Vertrauen in den
elektronischen Handel zu geben. Weiters wurden Kriterien für ein E - Commerce
Gütezeichen ausgearbeitet.
4.9. Spendengütesiegel
Anfang 1999 bildete sich auf Einladung des österreichischen Spendeninstituts der
Arbeitskreis Spendenwesen, an dem neben der Konsumentenschutzsektion des BMJ
Vertreterinnen und Vertreter aus den kirchlichen Dachorganisationen, außerkirch -
lichen Dachverbänden, der Arbeiterkammer sowie der Kammer der Wirtschaftstreu -
händer teilgenommen haben. Ziel sollte die Schaffung eines Kriterienkataloges für
spendensammelnde Organisationen sein. Die u.a. durch Diskussionen um
Unregelmäßigkeiten innerhalb der Organisationen ,,World Vision" und „Tierhilfswerk“
erschütterte Branche der spendensammelnden Organisationen wollte durch die
Etablierung eines freiwilligen Gütesiegels ihre Seriosität unterstreichen und damit
das Vertrauen der Spenderinnen und Spender wiedergewinnen.
Ein umfangreicher Kriterienkatalog enthält die inhaltlichen Anforderungen an
Vereine, die ein Spendengütesiegel beantragen können. Jene Kriterien, die für die
Spenderinnen und Spender in erster Linie interessant sind, betreffen v.a. die
Werbemethoden bei der Spendensammlung sowie Konsumentenrechte rund um den
Spendenvertrag.
Die Vergabe des Spendengütesiegels wird durch die Kammer der Wirtschafts -
treuhänder erfolgen. Die Beantragung des Gütesiegels ist seit April 2001 möglich.
Die Vergabe ist für Herbst 2001 geplant.
4.10. Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher
Auch in diesem Jahr wird der jährliche Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und
Verbraucher vom für Konsumentenschutz zuständigen Minister vorgestellt. Um die
Dimension der einzelnen Problembereiche im Konsumentenalltag exakt einschätzen
zu können, beauftragt das Konsumentenschutzressort den Verein für Konsumenten -
information jährlich, einen Bericht zur
Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher
zu erstellen. Dieser basiert u.a. auf rund 100.000 Beratungs - und Beschwerdefällen
und stellt eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des jeweiligen Konsumenten -
schutzressorts dar. Die Statistik der Anfragen zeigte im Vorjahr signifikante
Schwerpunkte zu den Themen Gewährleistung, moderne Kommunikationstechno -
logien sowie in den Bereichen Reise - und Finanzdienstleistungen.