2436/AB XXI.GP

Eingelangt am: 10.07.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unternehmensberatungsfirmen:

Eine Gefahr für die Verwaltungsreform?“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Das Bundesministerium für Justiz hat im Rahmen der Verwaltungsreform im Zeit -

raum Februar 2000 bis 30.4.2001 Aufträge im Bereich Unternehmensberatung an

die Firmen Wibera AG (Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten)

und ROI Management Consulting AG (Effizienzverbesserungen im Bereich der

gerichtlichen Fahrnisexekution) vergeben.

 

Zu 2, 6 und 7:

Beide Aufträge erfolgten im Hinblick auf die Vergabe einer geistigen Leistung nach

der ÖNORM A2050 in einem Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntma -

chung.

 

Die genannten Unternehmen erhielten jeweils als Bestbieter den Zuschlag. Auf

Grund der Bedingungen im Vergabeverfahren war jeweils Erfahrung und erfolgrei -

che Durchführung von Beratungsleistungen im öffentlichen Bereich ein Zuschlags -

kriten um.

 

Zu 3 bis 5:

Die Beauftragung der Firma Wibera AG erfolgte durch Auftragsschreiben des

Bundesministeriums für Justiz vom 13. Oktober 2000 auf Grundlage des Angebotes

vom 28.9.2000 sowie eine - über Vorschlag des Bundesministeriums für öffentliche

Leistung und Sport erfolgte - Vertragsadaptierung vom 20.122. Dezember 2000.

 

Der Auftrag an die Firma ROI Management Consulting AG wurde mit Schreiben vom

24. August 2000 erteilt.

 

Die jeweils zugrundeliegenden Akten wurden vom Leiter der Präsidialsektion des

Bundesministeriums für Justiz approbiert.

 

Zu 8:

a) Zum Projekt "Dienstzeiteinteilung":

 

• Analyse und vergleichende Auswertung der (zur Verfügung gestellten) Monats -

   und Tagesdienstpläne sowie der Abweichungen davon im tatsächlichen Dienstbe -

   trieb

 

• Untersuchung der finanziellen Auswirkungen und sonstigen Folgen der allgemei -

   nen und justizinternen dienstzeitrechtlichen Regelungen

 

• Ausarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Gestaltung der Dienstzeitein -

   teilung mit den Zielrichtungen gleichbleibende Qualität und Quantität der

   Vollzugsleistungen, Vereinfachung der Abläufe, Verringerung von Überstunden

   und sonstigen Mehrleistungen sowie des Freizeitausgleichs

 

• Erarbeitung von Optimierungs -  bzw. Flexibilisierungsmodellen für eine effizientere

   und kostengünstigere Gestaltung der Dienstzeiteinteilung mit den Auswirkungen

   und Einsparungspotenzialen

 

• Darstellung der Umsetzung

 

b) Zum Projekt „Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnis -

     exekution“:

 

Beratungsleistungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnisexekution - ab Vorliegen

einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung - im Umfang:

 

Analyse

 

• der Ablauforganisation und der Abläufe

 

• des Personaleinsatzes und der Auslastung im Hinblick auf einen möglichst

   wirtschaftlichen und effizienten Personaleinsatz

 

• des Honorierungssystems der Gerichtsvollzieher

 

• des Einsatzes von Informationstechnik und anderer Hilfsmittel unter Berücksichti -

   gung der IT - Applikation Verfahrensautomation Justiz

 

• Ausarbeitung von Vorschlägen zur Steigerung der Effizienz samt Quantifizierung

   möglicher Einsparungspotenziale

• Erstellung zeitlich gegliederter Projektpläne zur Umsetzung

 

• Darstellung der Umsetzungskosten

 

Die Analyse war an Hand einer für den Bund repräsentativen Stichprobe vorzuneh -

men, die insbesondere auf die unterschiedliche Gerichtsstruktur im Bereich

größerer, mittlerer und kleinerer Städte sowie im ländlichen Raum Bedacht zu

nehmen hat.

 

Zu 9 und 35:

Erkenntnisse zur Optimierung der Dienstzeiteinteilung sind auch in anderen

Ressorts mit einem größeren Anteil von Wechsel -  und Schichtdienstplänen (zB das

Innenressort) von Interesse.

 

Erkenntnisse aus der Analyse des Fahrnisexekutionsverfahrens sind für andere

Rechtsträger, die ebenfalls einen Vollstreckungsdienst unterhalten, von Relevanz.

Ein umfangreicher, vom Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang

ausgearbeiteter Fragebogen wurde vom Bundesministerium für Justiz bereits beant -

wortet.

 

Zu 10, 11, 12 und 22:

Zur Optimierung der Dienstzeiteinteilung: 33000 Euro = 454.089,90 S bei 33

Beratertagen.

 

Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen Fahrnisexekution:

Gesamthonorarsatz bis maximal 120.725 CHF bei 55 Beratungstagen.

 

Im Zusammenhang mit dem Projekt Optimierung der Dienstzeiteinteilung insbeson -

dere des Justizressorts erfolgte bislang noch keine Auszahlung, an die Firma ROI

Management Consulting AG wurden in diesem Projekt bislang 104.990,30 CHF zur

Auszahlung gebracht.

 

Interne Ressortkosten können im Hinblick darauf, dass Zeitaufschreibungen der

befassten Mitarbeiter nicht erfolgten, nicht angegeben werden.

 

Zu 13:

Nein.

Zu 14 und 15:

Derartige Rechte ergeben sich aus dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen

nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Zu 16 und 17:

Das Projekt Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten wird von der

Abteilung Pr 2, das Projekt Effizienzverbesserungen im Bereich der gerichtlichen

Fahrnisexekution von der Abteilung Pr 1 koordinierend betreut.

 

Zu 18 und 19:

Im Projekt Dienstzeiteinteilung kann ein mögliches Einsparungspotenzial derzeit

nicht angegeben werden, weil es sich um eine Vorstudie zur Ermittlung von Einspa -

rungspotenzialen handelt.

 

Im Projekt Fahrnisexekution wird das vom Beratungsunternehmen in verschiedenen

Ansätzen differenzierte Verbesserungspotenzial derzeit evaluiert.

 

Im Zusammenhang mit diesen Projekten können bei der Erreichung der generellen

Zielwerte für das Justizressort gezielt dort Personalkapazitäten zurückgenommen

werden, wo durch Rationalisierungen und Vereinfachungen Aufgaben und Abläufe

entfallen.

 

Zu 20:

Im Rahmen des VIP Projektes wird eine Koordination und Information gewährleistet.

Darüber hinaus ist eine ständige Beteiligung und Ko - Finanzierung durch das

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport im Projekt Dienstzeiteinteilung

gegeben. Über das Projekt Effizienzverbesserung im Bereich der gerichtlichen

Fahrnisexekution erfolgte eine umfassende Information an das Bundesministerium

für Finanzen.

 

Zu 21:

Das Projekt Dienstzeiteinteilung wird - in wechselnder Betreuung - von drei Mitarbei -

tern geführt, das Projekt Fahrnisexekution von zwei Mitarbeitern.

 

Zu 23 bis 26:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Aufgabenkreis sich auf die Projekte bezieht,

waren ebenso eingebunden wie die Personal -  und Standesvertretung.

An den Arbeitssitzungen im Zusammenhang mit dem Projekt Dienstzeiteinteilung

nahmen 15 Bedienstete, im Zusammenhang mit dem Projekt Fahrnisexekution

22 Mitarbeiter teil.

 

Zu 27 bis 29 und 36:

Der End bericht im Projekt Dienstplaneinteilung wurde im April 2001, jener des

Projekts Fahrnisexekution Anfang Juni 2001 vorgelegt.

 

Zu 30 bis 33:

In Grundzügen wird über diese Projekte im Rahmen der - auch auf der Website des

Bundesministeriums für Justiz veröffentlichten - Leistungsbilanz des Ressorts für

das erste Halbjahr 2001 informiert. Im Hinblick darauf, dass es sich um interne

Strukturveränderungen handelt, ist an eine darüber hinaus gehende Publikation

nicht gedacht.

 

Zu 34, 38 bis 40:

Umsetzungsprojekte sind jeweils ressortintern in Ausarbeitung.

 

Im Zuge dieser Umsetzung kann sich die Notwendigkeit ergeben, weitere

Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Derartige Aufträge stehen noch nicht

fest, sodass auch eine Kostenschätzung nicht abgegeben werden kann.

 

Zu 37:

Projekt Dienstzeiteinteilung:

 

Dr. Beyerle, Mag. Külahoglu, DI Schneider (Wibera AG); Mag. Kemperle,

Mag. Böhm, Dr. Dearing (BMöLS); SC Dr. Fellner, SC Dr. List, SC Dr. Neider,

Dr. Bosina, Dr. Haider, Dr. Gödl, Dr. Paukner, Dr. Zemanek, Dr. Dotter - Schiller,

Dr. Schnattler, Mag. Lukits, ADir Pötzl, ADir Tuider, ChefInsp. Plattner (BMJ); Oberst

Hirsch, Major Bruchmann, BezInsp. Hoffmann (JA Linz); ChefInsp. Nebel, ChefInsp.

Schinkel (Zentralausschuss der Justizwache).

 

Zum Projekt Fahrnisexekutionswesen wird auf die beigeschlossene Anlage, aus der

die jeweiligen Teilnehmer an einzelnen Teilprojekten und im Kernteam ersichtlich

sind, hingewiesen.

 

Zu 41 bis 44 und 46:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die dieser Anfrage beigeschlossene Bilanz des

Bundesministeriums für Justiz, die eine Darstellung abgeschlossener und laufender

Reformvorhaben im Bereich der Legistik und der Verwaltungsreform enthält und

jeweils eine Kurzdarstellung des Projektes umfasst. Die Einsparungsziele ergeben

sich aus dem Beschluss des Ministerrates vom 19. September 2000 über die ausga -

benwirksamen Zielvorgaben für die Aufnahmepolitik der Jahre 2001 und 2003.

 

Zu 45 und 51:

Die FAG - Begleitkommission hat den Auftrag erhalten, Vorschläge zu erarbeiten, die

im Bundesbereich zu Einsparungen in der Höhe von 3,5 Milliarden S führen. Die

Vorschläge der Beamtenrunde werden derzeit auf politischer Ebene verhandelt. Ein

Endergebnis liegt noch nicht vor.

 

Zu 47:

Es sind dies primär der angesprochene Beschluss des Ministerrates vom

19. September 2000 über die ausgabenwirksamen Zielvorgaben für die Aufnahme -

politik der Jahre 2001 und 2003, der Beschluss vom 8. August 2000 betreffend

Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Budget -  und Strukturreform, der

Beschluss vom 2. Oktober 2000 betreffend Verwaltungsreform und ressortübergrei -

fende Projekte sowie der Beschluss vom 12. Oktober 2000 betreffend die Reform

des Beschaffungswesens des Bundes.

 

Zu 48:

Zu dieser Frage verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage zur Zahl

2466/J - NR/2001 durch den Herrn Bundeskanzler.

 

Zu 49 und 50:

Die allgemeinen Einsparungsziele ergeben sich aus dem Beschluss der Bundesre -

gierung vom 19. September 2000 über die ausgabenwirksamen Zielvorgaben für die

Aufnahmepolitik der Jahre 2001 und 2002. Im Übrigen verweise ich auf die Beant -

wortung durch den Herrn Bundeskanzler.

 

Zu 52:

Im Rahmen des ursprünglichen VIP wurden vom Bundesministerium für Justiz

folgende Maßnahmen betreut:

 

• Personalanforderungsrechnung für Richter und Rechtspfleger bei Bezirks -  und

   Landesgerichten

• Zusammenlegung von Bezirksgerichten

• Umgestaltung des Gerichtskostenmarkenverkaufs

     • Entfall von Gebührenbefreiungen

 

Die Personalanforderungsrechnung wurde erfolgreich eingeführt. Durch dieses

moderne Controlling - Instrument wurde einerseits eine Optimierung der Planstellen -

verteilung und des Personaleinsatzes erreicht, andererseits auch ein Instrument zur

Erfassung und Steuerung der Mechanismen für eine transparente Personalvertei -

lung auf einzelne Gerichtseinheiten und innerhalb einzelner Gerichtseinheiten

geschaffen.

 

Zur Maßnahme der Zusammenlegung von Bezirksgerichten wurde bekanntlich ein

Konzept zu einer neuen Gerichtsstruktur ausgearbeitet, das den Landesregierungen

vorgestellt wurde und nunmehr mit diesen verhandelt wird.

 

Zu der den Verkauf von Gerichtskostenmarken betreffenden Maßnahme wird darauf

hingewiesen, dass im Zuge der Euro - Umstellung mit Ende des Jahres 2001 auf

zeitgemäße und bürgerfreundliche Formen der Gebührenentrichtung umgestellt

wird.

 

Durch den in der Zwischenzeit legislativ umgesetzten, weitgehenden Entfall von

Gebührenbefreiungen im Exekutionswesen entfallen jährlich über 100.000 Exekuti -

onsanträge, die zur Hereinbringung dieser Gerichtsgebühren gegen die verpflichte -

ten Parteien einzubringen waren. Dadurch ist es gelungen, die Anzahl der

Exekutionsverfahren jährlich um über 8 % zu senken.

 

Zu 53:

Derzeit ist die Projektliste für das fortgeführte VIP in Vorbereitung. Sie enthält die 17

ressortübergreifenden Projekte aus dem Ministerratsbeschluss vom 2. Oktober 2000

sowie eine Auswahl von 28 von einem beigezogenen Beratungsunternehmen priori -

sierten Projekten und jene Projekte, die von den Ressorts zusätzlich genannt

wurden. Noch vor dem Sommer werden die von den Ressorts letztlich genannten

VIP - Projekte in Einzelgesprächen mit den Ressortvertretern festgelegt werden.


 





Inhaltsverzeichnis

 

 

 

1. ABGESCHLOSSENE LEGISTISCHE MASSNAHMEN:                      7

 

1.1. EURAG (Niederlassung von Anwälten aus EU und EWR in Österreich)7

 

1.2. Schlepperei (Erhöhung der Strafrahmen)                                                           7

1.3. Wohnrechtsnovelle 2000 (grundlegende Neuordnung der

       Befristungsmöglichkeiten für Mietverträge)                                                     7

 

1.4. Konsumentenfreundliche Preisauszeichnung                                                   8

 

1.5. Krida - Reform (Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von

        Gläubigerinteressen statt fahrlässiger Krida)                                  8

 

1.6. EO - Novelle (Liegenschaftsexekutionen, Versteigerungsobjekte in

        Ediktsdatei)                                                                                                8

 

1.7. Zugangskontrollgesetz ("Pay - TV")                                                                   9

 

1.8. HGB - Novelle (Rechnungslegungsvorschriften bez. Wertgrenzen neu)     9

 

1.9. Strafprozessnovelle 2000 (weniger Ausnahmen von der behördlichen

       Anzeigepflicht, Regelung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses,

       Verlängerung der Rechtsmittelfristen)                                                               9

 

1.10. Übereinkommen über die vereinfachte Auslieferung von Personen

          zwischen den Mitgliedstaaten der EU                                                 9

 

1.11. Energieliberalisierungsgesetz (Wahrung der Konsumenteninteressen)

                                                                                                                                             10

 

1.12. Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 (Volljährigkeit ab 18 Jahren,

          Obsorge beider Elternteile etc.)                                                                          10

 

1.13. Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz                                                 11

 

1.14. Novelle des Signaturgesetzes (Anpassung an die EU - Signaturrichtlinie)

                                                                                                                                             12

 

1.15. Errichtung von unabhängigen „Tribunalen" als Beschwerdestellen für

          Insassen von Justizanstalten                                                                               12

 

1.16. Publizitätsreform                                                                                                   12

 

1.17. Jugendgerichtsgesetznovelle 2000 (Herabsetzung der oberen

          Altersgrenze von 19 auf 18 Jahre, neue Bestimmungen für "junge

          Erwachsene“)                                                                                                          12

1.18. Anpassung der Geldfälschungsstraftatbestände (Euro)                 13

 

1.19. Babynest und anonyme Geburt                                                                            13

 

1.20. Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch

                                                                                                                                             14

 

1.21. Aktienoptionengesetz (Erleichterung der Einräumung von

          Aktienoptionen und erhöhte Transparenz bei Beteiligungen)      14

 

1.22. Suchtmittelgesetznovelle („Lebenslang für Drogenbosse“ etc.) 14

 

1.23. Mitwirkung an der Suchtgift - Grenzmengenverordnung (Senkung der

          Grenzmenge für höhere Strafdrohungen bei Heroin, keine Freigabe für

          „weiche“ Drogen)                                                                                                  15

 

1.24. Gewährleistungsreform (Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim

          Kauf beweglicher Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre)                      15

 

1.25. Fahrradverordnung (Sicherheitsausrüstung für Fahrräder)                       16

 

2. LAUFENDE LEGISLATIVPROJEKTE:                                                   17

 

2.1. Thema „Lebenslang“ (lebenslange Probezeit nach bedingter

       Entlassung aus lebenslang verhängter Haft) und „Kampfhunde“   17

 

2.2. Novelle zum Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (Anpassung

       an den aktuellen Entwicklungsstand)                                                   17

 

2.3. Euroanpassung - Zivilrecht                                                                                    17

 

2.4. Änderung des Rechtspraktikantengesetzes                                                       18

 

2.5. Erhöhung der Abschlussprüferhaftung, Novellierung von § 255

        Aktiengesetz (Strafbarkeit von Fehlinformationen des Aufsichtsrates)      18

 

2.6. Verfahrensbeschleunigung im Zivilprozess                                                      18

 

2.7. Institutionalisierung von Schiedsgerichten im Zivilrecht (bei

       Rechtsanwalts -  und Notariatskammern)                                                            19

 

2.8. Modernisierung des von 1854 stammenden Außerstreitgesetzes 19

 

2.9. Novellierung des Kartellrechtes (Schaffung eines Bundeskartellanwalts,

       Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen, Verschärfung von

       Sanktionen, Geldbußen statt Freiheitsstrafen)                                   20

 

2.10. Novelle zu Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und EKHG (Anhebung der

         Pauschalversicherungssumme und der Haftungshöchstgrenzen)               20

2.11. StPO - Reform (Neuregelung des Verhältnisses Staatsanwaltschaft -

          Gericht - Ermittlungsbehörde, Verbesserung des Opferschutzes)             21

 

2.12. e - commerce (Regelung des rechtlichen Rahmens für den Handel im

          Internet, etc.)                                                                                                           21

 

2.13. Erneuerung des Wohnrechts - Wohnungseigentum                                      21

 

2.14. Euro - Umstellung im Strafrecht und Umsetzung der ersten Ergebnisse

          der parlamentarischen Enquete - Kommission                                                22

 

2.15. Strafbarkeit der Genitalverstümmelung                                                           23

 

2.16. Verschärfung des Amtsverlustes bei Straftaten -  § 27 StGB                      23

 

2.17. Verbesserungen im Insolvenzrecht                                                                   23

 

2.18. Darlehensgewährung von Gesellschaftern an die Gesellschaft in der

          Krise                                                                                                                         24

 

2.19. Reform des Vereinsprivatrechtes                                                                       24

 

2.20. Verzugsrecht, Inkassokosten (Umsetzung der EU - Richtlinie zur

          Bekämpfung des Zahlungsverzuges)                                                 24

 

2.21. Gesetzliche Regelung der Mediation                                                 25

 

2.22. Tierquälerei (besserer Schutz von Tieren vor Tierquälerei)                        25

 

2.23. Übernahmegesetz (verfahrensrechtliche Novelle)                                          25

 

2.24. Reform der Gerichtsorganisation                                                                      25

 

2.25. Schadenersatz bei Geheimnisbruch (immaterieller Schadenersatz bei

         Eingriffen in die Privatsphäre)                                                                             27

 

2.26. Nachbarrecht                                                                                                          27

 

2.27. Diversion - Zwischenergebnisse; parlamentarische

          Enquetekommission                                                                                              27

 

2.28. Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (Anpassung der

          österreichischen Rechtslage an die Judikatur des EGMR)                          28

 

2.29. Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen                          28

 

2.30. Produktsicherheits - Richtlinie (Umsetzung des EU - Konsenses)              28

 

2.31. Heimvertragsgesetz                                                                                              29

 

2.32. Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes                                           29

 

2.33. Sachwalterrecht (Anpassung an die aktuellen und zukünftigen

         Erfordernisse)                                                                                                         29

2.34. Wohnrechtsreform - Mietrechtsgesetz                                                             30

 

2.35. Sexualstrafrecht - Kinderschutz                                                                        30

 

2.36. Änderungen des Abstammungsrechts                                                               30

 

3. ABGESCHLOSSENE UND LAUFENDE MASSNAHMEN IM

     ADMINISTRATIVBEREICH:                                                                   32

 

3.1. Neugestaltung der Website des Bundesministeriums für Justiz   32

 

3.2. Informationstechnik - Elektronischer Rechtsverkehr                                     32

 

3.3. Redesign - Projekt                                                                                                   33

 

3.4. Technische Infrastruktur                                                                                      34

 

3.5. Fortbildung für Richter und Staatsanwälte                                                         34

 

3.6. Effizienzsteigerung im Bereich der Fahrnisexekution                                    35

 

3.7. Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten                       35

 

3.8. Auslagerung der dienstrechtlichen Agenden für

        Strafvollzugsbedienstete                                                                                        36

 

3.9. Rechtliche und psychologische Hilfe für Opfer von Gewaltdelikten              36

 

3.10. EU - Stabsstelle                                                                                                       37

 

3.11. Entsendung von Justizwachebeamten in den Kosovo                       37

 

3.12. Osteuropa                                                                                                                37

 

3.13. Verbesserter Geheimnisschutz in Gerichtsakten                                          38

 

3.14. Strukturkonzept Strafvollzug                                                                             38

 

3.15. Bautätigkeit im Justizbereich                                                                            39

4. VERBESSERUNG DER TRANSPARENZ UND DURCHSETZUNG DER

    VERBRAUCHERRECHTE:                                                                                        41

 

4.1. Verbandsklagen gegen Banken - AGB - KU                                                       41

 

4.2. Privatkonten                                                                                                              41

 

4.3. Kreditzinsen bei Altverträgen                                                                               42

 

4.4. Musterprozess Missbrauch einer Bankomatkarte                                           43

 

4.5. Konsumentenfibel                                                                                                    43

 

4.6. Neue Folder                                                                                                44

 

4.7. Produktsicherheitsfälle - Statistik                                                                      44

 

4.8. Internet - Ombudsmann                                                                                          45

 

4.9. Spendengütesiegel                                                                                                   45

 

4.10. Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher                         45

1.            ABGESCHLOSSENE LEGISTISCHE MASSNAHMEN:

 

1.1. EURAG (Niederlassung von Anwälten aus EU und EWR in Österreich)

 

Der Nationalrat hat am 26. April 2000 das Bundesgesetz über den freien Dienst -

leistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Öster -

reich beschlossen. Damit werden die Möglichkeiten von Rechtsanwälten aus der EU

und dem EWR - Raum, sich in Österreich niederzulassen, in Umsetzung einer EU -

Richtlinie grundlegend erweitert. (BGBl. I Nr. 27/2000, abschnittsweises Inkrafttreten

zwischen 24. Mai 2000 und 1. Jänner 2001.)

 

1.2. Schlepperei (Erhöhung der Strafrahmen)

 

Der Grundtatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei wurde ausgeweitet und

in das Fremdengesetz aufgenommen (§§ 104 f Fremdengesetz). Für die schweren

Formen der Schlepperei - z.B. bei Todesfolge - wurden die Strafdrohungen auf bis zu

10 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Die Ausbeutung von geschleppten bzw. sich rechts -

widrig in Österreich aufhaltenden Personen wurde ein eigener Tatbestand. Die son -

stige entgeltliche Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt kann nun als Verwaltungsüber -

tretung mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,- bestraft werden. (BGBl. I Nr. 34/2000,

Inkrafttreten am 1. Juli 2000.)

 

1.3. Wohnrechtsnovelle 2000 (grundlegende Neuordnung der Befristungs -

       möglichkeiten für Mietverträge)

 

Einer der wichtigsten Schwerpunkte des Regierungsprogramms auf dem Gebiet des

Zivilrechts ist die Erneuerung des Wohnrechts. Die vordringlichsten Anliegen wurden

mit der Wohnrechtsnovelle 2000 realisiert. Wesentlicher Inhalt ist eine Neuordnung

der Regelungen über die zulässige Befristung von Mietverträgen, die liberalisiert,

zugleich aber auch vereinheitlicht und vereinfacht wurden. Künftig soll es generell

einen einheitlichen Befristungsabschlag geben, in dessen Genuss sämtliche Mieter

in zinsregulierten Objekten bei einem nur auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Miet -

vertrag kommen werden. (BGBl. I Nr. 36/2000, Inkrafttreten am 1. Juli 2000.)

1.4. Konsumentenfreundliche Preisauszeichnung

 

Die Konsumentenschutzsektion war u.a. auch auf Grund der Vertretung auf EU -

Ebene in der Ratsarbeitsgruppe "Schutz und Information der Verbraucher", in der die

Preisangabenrichtlinie verhandelt wurde, auf nationaler Ebene bei den Verhand -

lungen zum Preisauszeichnungsgesetz verstärkt involviert. Die Sektion VI versuchte

insbesondere, die Gesetzesnovelle zum Anlass für weitergehende Änderungen ins -

besondere im Bereich der Dienstleistungspreisauszeichnung zu nehmen. Im Bereich

der Grundpreisauszeichnung konnte erreicht werden, dass es nicht zur Erstellung

einer Positivliste, sondern einer Negativliste kam, die vom Grundprinzip der Grund -

preisauszeichnung lediglich die in dieser Liste enthaltenen Produkte ausnimmt.

(BGBl. I Nr. 55/2000, abschnittsweises Inkrafttreten zwischen 1. April 2000 und 1.

Jänner 2001.)

Insgesamt muss die Praktikabilität des Gesetzes in der Vollziehung sehr genau

beobachtet werden. Auch aus diesem Grund hat sich die Konsumentenschutzsektion

entschlossen, die Wilhelminenberggespräche 2001 am 8. März diesem Thema zu

widmen. Die Tagung hat sich mit Theorie und Praxis der Preisauszeichnung, insbe -

sondere der neuen Grundpreisauszeichnungpflicht auseinandergesetzt. Die Tagung

brachte einen Meinungsaustausch zwischen Wirtschaftstreibenden, Konsumenten -

vertretern, Behördenvertretern und Wissenschaft und hat ein sehr positives Echo

gefunden.

 

1.5. Krida - Reform (Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von

        Gläubigerinteressen statt fahrlässiger Krida)

 

Der bisherige Tatbestand der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB wurde durch den

Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ersetzt.

Wirtschaftlich verfehlte Handlungen, die auch einem Unternehmer, der sich nur

leichter Fahrlässigkeit schuldig macht, unterlaufen können, sind nun straflos.

Zugleich erfolgte eine deutliche Entkriminalisierung durch Verzicht auf eine General -

klausel. (BGBl. I Nr. 58/2000, Inkrafttreten am 1. August 2000.)

 

1.6. EO - Novelle (Liegenschaftsexekutionen, Versteigerungsobjekte in Edikts -

        datei)

 

Mit der Exekutionsordnungsnovelle wurden die Exekutionsverfahren über Liegen -

schaften wesentlich vereinfacht und effizienter gestaltet. Durch die Nutzung des

Internets - im Realexekutionsverfahren sollen künftig die Edikte über das Internet

abgerufen werden können - können höhere Erlöse erzielt werden. (BGBl. I Nr.

59/2000, abschnittsweises Inkrafttreten zwischen 1. Oktober 2001 und 1. Jänner

2002.)

 

1.7. Zugangskontrollgesetz („Pay - TV“)

 

Das Gesetz dient der Umsetzung der EU - Richtlinie über zugangskontrollierte

Dienste. Es schafft einen rechtlichen Schutz von Rundfunkdiensten sowie von

Online - Diensten, die der Öffentlichkeit gegen Entgelt angeboten werden und für die

zur Sicherung des Entgeltanspruchs eine technische Zugangskontrolle vorgesehen

wird. Gegen gewerbliche "Piratenhandlungen" werden den Diensteanbietern vor

allem zivilrechtliche Rechtsbehelfe eingeräumt. (BGBl. I Nr.60/2000, Inkrafttreten am

12. Juli 2000.)

 

1.8. HGB - Novelle (Rechnungslegungsvorschriften bez. Wertgrenzen neu)

 

Mit dieser Novelle werden die größenabhängigen Erleichterungen für die Rech -

nungslegung von Kapitalgesellschaften erweitert, im Bereich der Konzernrechnungs -

legung (aus EU - rechtlichen Gründen) hingegen zurückgenommen. Im Ergebnis

entlastet die Neuregelung Klein -  und Mittelbetriebe auf dem Gebiet der Rechnungs -

legung. (BGBl. I Nr. 61/2000 anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.

Dezember 1999 beginnen.)

 

1.9. Strafprozessnovelle 2000 (weniger Ausnahmen von der behördlichen

       Anzeigepflicht, Regelung der Durchbrechung des Bankgeheimnisses,

       Verlängerung der Rechtsmittelfristen)

 

Zur Verstärkung des Opferschutzes wurden die Ausnahmen von der Anzeigepflicht

für Leiter von Behörden und öffentlichen Dienststellen enger umschrieben. Ferner

wurde die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Strafprozess näher geregelt.

Die Fristen zur Rechtsmittelausführung und Gegenausführung können nun - bei

extrem aufwändigen und großen Strafverfahren - verlängert werden. Die Rechts -

mittelfristen wurden durch Festsetzung einer vierwöchigen Frist für die Gegenaus -

führung - auch im bezirksgerichtlichen Verfahren - vereinheitlicht. (BGBl. I Nr.

108/2000, Inkrafttreten am 1. November 2000.)

 

1.10. Übereinkommen über die vereinfachte Auslieferung von Personen

          zwischen den Mitgliedstaaten der EU

 

Das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den

Mitgliedstaaten der EU entspricht im Wesentlichen der bestehenden österreichischen

Rechtslage. Mit Zustimmung der auszuliefernden Person kann die Auslieferung

bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden, ohne dass es

der Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens bedarf. Dieses Überein -

kommen wurde am 5. Oktober 2000 mit BGBl. III Nr. 169/2000 kundgemacht. Der

Zeitpunkt des Inkrafttretens kann erst zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht

werden, da das Übereinkommen erst 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifi -

kations - , Annahme -  oder Genehmigungsurkunde durch den EU - Mitgliedstaat, der

diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft tritt. Allerdings besteht die Möglichkeit

der vorzeitigen Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen jenen Mit -

gliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Auf dieser Grund -

lage ist das Übereinkommen derzeit zwischen Österreich, Deutschland, Dänemark,

Finnland, den Niederlanden und Schweden anwendbar.

 

1.11. Energieliberalisierungsgesetz (Wahrung der Konsumenteninteressen)

 

Die Konsumentenschutzsektion beanstandete im Zuge des Begutachtungsver -

fahrens für eine Novelle zum Elektrizitätswirtschafts -  und organisationsgesetz

(EIWOG), die eine 100%ige Marktöffnung per 1. Oktober 2001 vorsieht, etliche

Punkte, wovon einige Berücksichtigung fanden.

Die Konsumentenschutzsektion war auch bei der Ausarbeitung von Allgemeinen

Bedingungen für den Zugang eines Netzzugangsberechtigten zum System eines

Verteilernetzbetreibers (AGB) beteiligt. In diesen wurden aus Konsumentenschutz -

sicht wichtige Punkte wie z.B. die Grundinanspruchnahme, die Ablesung der

Messergebnisse, die Rechnungslegung oder der Netzzugangsvertrag geregelt.

Des Weiteren ist die Sektion VI im Elektrizitätsbeirat vertreten. Dieser Beirat berät

den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Regulierungsbehörde insbe -

sondere in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik

und in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts - Control GmbH in erster Instanz

entscheidet. In diesem Rahmen werden nunmehr neue Geschäftsbedingungen für

die Zeit nach der vollständigen Marktöffnung am 1. Oktober 2001 verhandelt.

(Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, Inkrafttreten am 2. Dezember

2000.)

 

1.12. Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 (Volljährigkeit ab 18 Jahren,

          Obsorge beider Elternteile etc.)

 

Mit dem Kindschaftsrechts - Änderungsgesetz 2001 werden die Rechtsgrundlagen

des Eltern - Kind - Verhältnisses in wesentlichen Teilen neu gestaltet.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

• Das Volljährigkeitsalter wird auf das vollendete 18. Lebensjahr gesenkt.

• Die Eltern erhalten die Möglichkeit, dass nach ihrer Scheidung weiterhin beide mit

   der Obsorge ihrer Kinder betraut sind.

• Das Besuchsrecht eines Elternteils im Fall der Trennung der Eltern wird auch als

   Recht des Kindes verankert.

• Verbesserung der rechtlichen Position des nicht mit der Obsorge betrauten

   Elternteils durch Ausbau seiner Informations -  und Äußerungsrechte.

• Minderjährige über 14 Jahren sind in den sie betreffenden Obsorge -  und

   Besuchsrechtsverfahren selbständig verfahrensfähig.

• Sterilisation bei Minderjährigen ist verboten, bei volljährigen, unter Sachwalter -

   schaft stehenden Personen auf Fälle ernster medizinisch - somatischer Gründe

   eingeschränkt.

• Rechtliche Verankerung der Mediation als Konfliktregelungsinstrument im Kind -

   schaftsrecht.

• Reform des Rechtes der Vermögenssorge im Kindschaftsrecht durch Beseitigung

   unnötiger Formalismen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des

   Gemeinschaftsrechts.

(BGBl. I Nr. 135/2000, Inkrafttreten im Wesentlichen am 1. Juli 2001.)

 

1.13 Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz

 

Die Einführung des Euro erforderte die Anpassung von mehreren Justiz - Gesetzen.

Zum großen Teil handelte es sich dabei um formelle Adaptierungen, die im Allge -

meinen dann wirksam werden sollen, wenn der Euro im Jahr 2002 endgültig an die

Stelle des Schillings tritt. Für gewisse Belange wurden bereits mit dem 1. Euro -

Justiz - Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 125/1998) Maßnahmen getroffen.

Das Euro - Genossenschaftsbegleitgesetz enthält die erforderlichen Adaptierungen

auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts, insbesondere betreffend die Umrech -

nung der Geschäftsanteile, die Beschlussfassung darüber sowie die Rechnungs -

legung. Während des gesamten Übergangszeitraumes soll es den Genossenschaf -

ten auch möglich sein, in Vorbereitung der endgültigen Einführung des Euro am 1.

Jänner 2002 ihre Satzungen den neuen Bestimmungen anzupassen. Mit dem Euro -

Genossenschaftsbegleitgesetz wurde die Möglichkeit der Gründung von

Genossenschaften mit Geschäftsanteilen in Euro geschaffen.

(BGBl. I Nr. 136/2000, abschnittsweises Inkrafttreten am 30. Dezember 2000 und 1.

Jänner 2002.)

1.14. Novelle des Signaturgesetzes (Anpassung an die EU - Signaturrichtlinie)

 

Nach Verabschiedung der Signaturrichtlinie im Rahmen der EU (ABl. L Nr. 13 vom

19. Jänner 2000, S. 12) musste das österreichische Signaturgesetz in einigen

Punkten an diese Richtlinie angepasst werden. Das Problem des Ersatzes der

Anlaufkosten der Aufsichtsstelle (Telekom Control Kommission und Telekom Control

GmbH) wurde gelöst und der vorgesehenen Ausdehnung des Anwendungsbereiches

der Richtlinie auf den EWR Rechnung getragen. (BGBl. I Nr. 137/2000, Inkrafttreten

am 30. Dezember 2000.)

 

1.15. Errichtung von unabhängigen „Tribunalen“ als Beschwerdestellen für

          Insassen von Justizanstalten

 

Einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend, wurde mit einer Regierungsvorlage

dem Nationalrat vorgeschlagen, das Beschwerdewesen im Strafvollzug aus dem

BMJ auszugliedern. Bei den Oberlandesgerichten wird eine - den Anforderungen der

Menschenrechtskonvention für ein „Tribunal“ konforme - Rechtsmittelinstanz für

Beschwerden von Anstaltsinsassen gegen Anordnungen und Entscheidungen der

Leiter von Justizanstalten eingerichtet. Diese Vollzugskammern werden als Kollegial -

behörde mit richterlichem Einschlag errichtet, das Beschwerdeverfahren wurde

gleichzeitig neu strukturiert. (BGBl. I Nr. 138/2000, Inkrafttreten am 1. Jänner 2002.)

 

1.16. Publizitätsreform

 

Nach geltender Rechtslage hat das Firmenbuchgericht Eintragungen in das Firmen -

buch im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Zentralblatt für die Eintragungen in

das Firmenbuch in der Republik Österreich“ zu veröffentlichen. Diese Publikationen

werden auf elektronische Medien umgestellt und sollen in der über das Internet seit

1. Jänner 2000 kostenlos abrufbaren Ediktsdatei veröffentlicht werden. Ergänzend

wird aber auch die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung weitergeführt. (BGBl. I Nr.

142/2000, Inkrafttreten der diesbezüglichen Regelungen des Budgetbegleitgesetzes

2001 am 1. Jänner2002.)

 

1.17. Jugendgerichtsgesetznovelle 2000 (Herabsetzung der oberen Alters -

          grenze von 19 auf 18 Jahre, neue Bestimmungen für „junge

          Erwachsene“)

 

Durch die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (siehe 1.12.) wird die Volljährigkeit

vom 19. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. In der gegenständlichen Novelle wird

nun die obere Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechtes dem

angepasst und ebenfalls auf das 18. Lebensjahr gesenkt. Die Strafverfahren gegen

junge Erwachsene (vom 18. bis 21. Geburtstag) werden jedoch künftig allgemein

durch die Jugendgerichte bzw. Gerichtsabteilungen für Jugendstrafsachen unter

teilweiser Anwendung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG

geführt. Für diese Altersgruppe sind auch Sonderbestimmungen im materiellen

Strafrecht (Absenkung bzw. Entfall der Untergrenzen der Strafrahmen) vorgesehen,

die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Die

Änderungen waren Gegenstand eines Expertenhearings im Rahmen einer

parlamentarischen Enquetekommission. (BGBl. I Nr.19/2001, Inkrafttreten am 1. Juli

2001.)

 

1.18. Anpassung der Geldfälschungsstraftatbestände (Euro)

 

Die Strafbestimmungen zum Schutz vor Geldfälschung basieren im wesentlichen auf

dem Genfer Übereinkommen gegen Falschmünzerei aus dem Jahre 1929. Im Zuge

der Euro - Einführung wurden auf EU - Ebene Verhandlungen aufgenommen, um den

Schutz gegen Fälschung der Währung EU - weit einheitlich neu zu regeln. Der Rat der

EU hat am 29. Mai 2000 den „Rahmenbeschluss über die Verstärkung des mit

strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung

im Hinblick auf die Einführung des Euro" (ABI L 140 vom 14. Juni 2000, 5. 1)

angenommen. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, gewisse Mindeststandards in

ihren nationalen Straftatbeständen zum Schutz von Geld gegen Fälschung und

verwandte Tathandlungen zu erfüllen. Die Verpflichtungen aus dem Rahmenbe -

schluss wurden überwiegend bereits durch die bislang geltenden Bestimmungen

erfüllt. Notwendig waren daher nur einzelne Ausweitungen bei mehreren Tatbe -

ständen. (BGBl. I Nr. 19/2001; Inkrafttreten 7. März 2001.)

 

1.19. Babynest und anonyme Geburt

 

Durch Aufhebung der Strafbestimmung des § 197 StGB (Verlassen eines Unmün -

digen) soll die Straffreiheit für Mütter sichergestellt werden, die in einer Zwangslage

ihr Kind in einem Babynest abgeben oder sonst weglegen, ohne dass damit eine

Gefährdung des Kindes verbunden ist. (BGBl. I Nr.19/2001, in Kraft getreten am 1.

März 2001.)

Im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 197 StGB hat der Gesetzgeber auch

klargestellt, dass anonyme Geburten nach geltendem Recht zulässig und möglich

sind. Zusätzlich ist eine erlassmäßige Klarstellung der rechtlichen Rahmenbedin -

gungen in Vorbereitung.

1.20. Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch

 

Seit der Umsetzung einschlägiger EU - Richtlinien durch das EU - Gesellschaftsrechts -

änderungsgesetz 1996 müssen von den etwa 150.000 im Firmenbuch eingetragenen

Rechtsträgern ca. 100.000 alljährlich ihren Jahresabschluss (allenfalls auch den

Lagebericht und weitere Unterlagen) dem Firmenbuch offenlegen, insbesondere sind

nunmehr alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Offenlegungspflicht

betroffen. Vor dieser Gesetzesänderung waren nur etwa 2.600 Gesellschaften zur

Offenlegung verpflichtet.

Da die dem Firmenbuch offenzulegenden Daten den Unternehmern in aller Regel in

elektronischer Form vorliegen, ist es nun möglich, die Daten gleich auf elektro -

nischem Wege dem Gericht zu übermitteln. Die Übermittlung soll im Wege des

„Elektronischen Rechtsverkehrs“ geschehen, womit sowohl für die betreffenden

Unternehmen selbst als auch - durch die Möglichkeit einer gewissen Schemati -

sierung, Strukturierung und Vorprüfung der Daten - für die Firmenbuchgerichte

Erleichterungen verbunden sind. Dazu wurden Änderungen im HGB, im Firmenbuch -

gesetz und im Gerichtsgebührengesetz beschlossen (BGBl. I Nr.41/2001, Inkraft -

treten am 1. Mai 2001). Weiters wurden die ERV 1995 und die 2. Formblatt -

Verordnung überarbeitet (noch nicht im BGBl. veröffentlicht).

 

1.21. Aktienoptionengesetz (Erleichterung der Einräumung von Aktien -

          optionen und erhöhte Transparenz bei Beteiligungen)

 

Mit dem Aktienoptionengesetz (AOG) werden verschiedene aktienrechtliche Maß -

nahmen zur Erleichterung der Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen (Stock

Options) an das Management und an die Mitarbeiter von Aktiengesellschaften

getroffen. So wird die Bedienung von Optionsprogrammen auf der Grundlage einer

bedingten Kapitalerhöhung künftig auch über "nackte Optionen“ ermöglicht, der

Vorstand kann dazu durch die Hauptversammlung auch ermächtigt werden (geneh -

migtes bedingtes Kapital).

Zum Schutz der Aktionäre und der Marktteilnehmer sowie zur Verhinderung von

Kursmanipulationen werden gleichzeitig eine Reihe von Publizitätsbestimmungen

vorgesehen. (BGBl. I Nr.42/2001, Inkrafttreten am 1. Mai 2001.)

 

1.22. Suchtmittelgesetznovelle („Lebenslang für Drogenbosse“ etc.)

 

Durch die Novelle wurden folgende Neuerungen eingeführt:

• Die Strafdrohung für das schwerste Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz

   (§ 28 Abs. 5) wurde auf lebenslange Freiheitsstrafe ausgedehnt. Betroffen sind

   Drogenhändler, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur

Begehung des Drogenhandels mit einer großen Menge Suchtgift führend tätig

sind.

• Die Entwicklung der elektronischen Massenkommunikationsmittel wurde berück -

   sichtigt. Beim Straftatbestand der Aufforderung zum oder der Gutheißung von

   Suchtgiftmissbrauch (§ 29) wurde das „Internet“ hinzugefügt.

• Differenziertere Handhabung der probeweisen Anzeigezurücklegung (§ 35), wenn

   der Täter innerhalb offener Probezeit erneut wegen Erwerbs oder Besitzes einer

   geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch angezeigt wird. In diesem

   Fall ist die erneute Anzeigenzurücklegung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht

   zwingend eine nochmalige Zurücklegung vorgeschrieben.

• Möglichst frühzeitige Überprüfung einer vermuteten oder vom Täter selbst

   behaupteten Suchtmittelabhängigkeit (§§ 27, 28). Der Täter, der der Beschaf -

   fungskriminalität verdächtig ist, soll sich nicht auf eine Suchtmittelabhängigkeit

   berufen können, die in Wahrheit nicht vorliegt.

(BGBl. I Nr. 51/2001, Inkrafttreten am 1. Juni 2001.)

 

1.23. Mitwirkung an der Suchtgift - Grenzmengenverordnung (Senkung der

         Grenzmenge für höhere Strafdrohungen bei Heroin, keine Freigabe für

         „weiche“ Drogen)

 

Das BMJ beteiligte sich an der Änderung der Suchtgift - Grenzmengenverordnung des

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Diese Verordnung ist für

die Strafjustiz wesentlich, da in den Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes auf

diese Grenzmengen verwiesen wird und sich daran insbesondere der Strafrahmen

orientiert. Entsprechend dem Regierungsvorhaben wurde die Grenzmenge für Heroin

von bisher 5 Gramm auf 3 Gramm abgesenkt. Sogenannte „weiche“ Drogen (wie

etwa Haschisch) werden weiterhin nicht freigegeben. (BGBl. II Nr. 145/2001,

Inkrafttreten am 7. April 2001.)

 

1.24. Gewährleistungsreform Verlängerung der Gewährleistungsfrist beim

          Kauf beweglicher Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre)

 

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU - Richtlinie über den Verbrauchs -

güterkauf ist das österreichische Gewährleistungsrecht reformiert worden. Die Richt -

linie, die bis 1. Jänner 2002 in das österreichische Recht umgesetzt werden musste,

enthält für Konsumenten verschiedene rechtliche Verbesserungen beim Kauf von

Waren sowohl im Inland als auch in den EU - Mitgliedstaaten, insbesondere

Bestimmungen über das Gewährleistungs -  und Garantierecht. Wesentlich ist, dass

die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen von 6 Monate auf 2 Jahre verlängert

wird. An der bisherigen 3 - jährigen Frist beim Erwerb unbeweglicher Sachen ändert

sich nichts. (BGBl. I Nr.48/2001, Inkrafttreten am 1. Jänner2002)

 

1.25. Fahrradverordnung (Sicherheitsausrüstung für Fahrräder)

 

Mit der Fahrradverordnung, die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und

Technologie im Einvernehmen mit dem BMJ erlassen wurde, wurden erstmals nicht

nur Verwenderbestimmungen, sondern auch Verpflichtungen für die Inverkehrbringer

(Sicherheitsausrüstung der Fahrräder) festgelegt. In Verhandlung mit dem BMVIT

konnten maßgebliche Aspekte aus dem Blickwinkel der Unfallverhütung eingebracht

werden. Andererseits wurden bei technischen Festlegungen pragmatische Lösungen

eingefordert, die vom BMVIT nicht vorgesehen waren (z.B. Zulässigkeit des blinken -

den Rücklichts). (BGBl. II Nr.146/2001, Inkrafttreten am 1. Mai 2001.)

2.            LAUFENDE LEGISLATIVPROJEKTE:

 

 

2.1. Thema „Lebenslang“ (lebenslange Probezeit nach bedingter Entlassung

        aus lebenslang verhängter Haft) und „Kampfhunde“

 

Bei Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe durch ein Urteil kann die verurteilte

Person frühestens nach 15 Jahren unter Verhängung einer bestimmten Probezeit

bedingt entlassen werden. Diese Probezeit soll unter bestimmten Voraussetzungen

verlängert und stufenweise (im Extremfall auch „lebenslang“) ausgedehnt werden

können. Entsprechendes gilt für die Probezeit nach Entlassung aus der Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher. In Diskussion steht auch eine raschere Wiederein -

bringungsmöglichkeit von bedingt Entlassenen, denen eine Therapieweisung erteilt

worden ist, für den Fall der Nichtbefolgung zur kurzfristigen therapeutischen, insbe -

sondere medikamentösen Wiedereinstellung. Bei Gefahr im Verzug soll von einer

förmlichen Mahnung Abstand genommen werden können.

Gleichzeitig soll die Gefährdung von Personen unter Verletzung von Vorschriften

über die Haltung und ordnungsgemäße Verwahrung von Tieren als Gefährdungs -

delikt strafbar gemacht werden, sofern dadurch die Gefahr einer schweren

Körperverletzung herbeigeführt wird.

(Im Ministerrat beschlossen am 20. Februar 2001.)

 

2.2. Novelle zum Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof (Anpassung

       an den aktuellen Entwicklungsstand)

 

Mit der Novelle soll das Gesetz an den aktuellen Stand der Rechts -  und Organisa -

tionsentwicklung angepasst werden. Im Vordergrund stehen die zeitgemäße Nutzung

und Anwendung der Informationstechnik für die Dokumentation höchstgerichtlicher

Entscheidungen, eine klare Umschreibung der beim OGH zu besorgenden Justizver -

waltungsaufgaben und die Ausgewogenheit der Geschäftsverteilung. (Im Ministerrat

am 13. März 2001 beschlossen.)

 

2.3. Euroanpassung - Zivilrecht

 

Im Rahmen eines umfassenden Gesetzesvorhabens werden die im Zusammenhang

mit der Einführung des Euro am 1. Jänner 2002 erforderlichen Anpassungen des

Gerichtsgebührenrechts, Sachverständigen -  und Dolmetschergebührenrechts und

Notariatstarifrechts sowie sonstiger derzeit noch in Schillingbeträgen ausgedrückter

Wertgrenzen im Bereich des Zivilrechts vorgenommen werden. (1. Teil im Ministerrat

am 29. Mai 2001 beschlossen, 2. Teil derzeit in Begutachtung)

 

2.4. Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

 

Mit dieser Änderung soll der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten mit Wirkung

vom 1. Jänner 2002 auf einen festen Euro - Betrag umgestellt werden. (Im Ministerrat

am 29. Mai 2001 beschlossen.)

 

2.5. Erhöhung der Abschlussprüferhaftung, Novellierung von § 255 Aktien -

        gesetz (Strafbarkeit von Fehlinformationen des Aufsichtsrates)

 

Der Entwurf des Finanzmarktaufsichtsgesetzes enthält in Art. XVI den Vorschlag

einer Novellierung des § 275 HGB betreffend die Haftung des Abschlussprüfers. Die

derzeit geltende Haftungsbegrenzung von 5 Millionen Schilling soll deutlich erhöht

werden, wobei eine Abstufung zwischen börsenotierten und nicht börsenotierten

Gesellschaften vorgeschlagen wird. Die Haftungshöchstbeträge sollen in Zukunft

auch von der Intensität des Sorgfaltsverstoßes abhängig sein und bei grober

Fahrlässigkeit zu einer unbegrenzten oder zumindest einer deutlich erhöhten Haftung

führen. Im Entwurf eines Finanzmarktaufsichtsgesetzes schlägt das BMJ auch

Änderungen des § 255 AktG und des § 122 GmbHG vor; die teilweise schwer

voneinander abgrenzbaren Straftatbestände sollen übersichtlich und klar gefasst

werden; weiters soll klargestellt werden, dass nicht nur der Öffentlichkeit und der

Hauptversammlung gegenüber abgegebene unrichtige Informationen, sondern auch

Fehlinformationen des Aufsichtsrats pönalisiert sind. (Im Ministerrat am 6. Juni 2001

beschlossen.)

 

2.6. Verfahrensbeschleunigung im Zivilprozess

 

Im Regierungsübereinkommen ist als wesentlicher Punkt im Kapitel Justiz der

Themenbereich Verfahrensbeschleunigung angesprochen. Zur Ausarbeitung und

Erörterung von Vorschlägen wurde im Frühjahr des Vorjahres eine Arbeitsgruppe

eingerichtet. Der als Ergebnis dieser Beratungen ausgearbeitete Entwurf wurde im

November des Vorjahres zur Begutachtung versandt.

Ziel des Entwurfs ist es, die zivilprozessualen Verfahren zu konzentrieren,

Prozessverschleppungen hintanzuhalten und Beschleunigungseffekte zu erzielen.

Dieses Ziel der Reform, nämlich die gerichtlichen Verfahren noch schneller und

effizienter zu gestalten, soll durch mehrere Maßnahmen erreicht werden.

Zentraler Reformansatz ist, den Parteien die Mitverantwortung für eine rasche

Prozeßführung aufzuerlegen und vorzusehen, dass sie ihr Vorbringen so zu erstatten

haben, dass das Verfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden kann.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erweiterung der Zulässigkeit von Versäumungs -

urteilen - so soll z. B. in Hinkunft auch bei Versäumung der ersten mündlichen

Streitverhandlung nach eingelangter Klagebeantwortung ein Versäumungsurteil

möglich sein. Gleichzeitig soll der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil

abgeschafft werden.

Auch eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung ist die Einführung des Mahn -

verfahrens für Zahlungsklagen beim Gerichtshof. Dieses derzeit nur im bezirksge -

richtlichen Verfahren bis zu einem Betrag von 130.000 Schilling zulässige Verfahren

hat sich - vor allem auch durch die automationsunterstützte Führung der Verfahren -

sehr bewährt und soll daher auch im Gerichtshofverfahren zulässig sein.

Im arbeits -  und sozialgerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Anpassung des

Revisionsverfahrens und Revisionsrekursverfahrens an das Modell der Zivilprozess -

ordnung geplant. Dabei soll es jedoch keine Wertgrenze geben, unter der ein

Rechtszug an den Obersten Gerichtshof prinzipiell ausgeschlossen ist.

Daneben soll eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen (wie etwa Fristen für Sachver -

ständigen - Gutachten) zur Beschleunigung beitragen.

(Im Ministerrat voraussichtlich im Sommer 2001.)

 

2.7. Institutionalisierung von Schiedsgerichten im Zivilrecht (bei Rechtsan -

        walts -  und Notariatskammern)

 

Im Rahmen des Projekts Verfahrensbeschleunigung, zu dem im Dezember 2000 ein

Entwurf zur Begutachtung versendet wurde, soll eine besondere gesetzliche Grund -

lage für die Einrichtung von allgemeinen Schiedsgerichten für Zivilrechtsstreitigkeiten

bei den Rechtsanwalts -  und Notariatskammern geschaffen werden. Auf diese Weise

soll den Bürgern eine Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit angeboten werden,

mit der gleichfalls ein Beitrag zur Steigerung der Effizienz der Rechtspflege geleistet

wird. (Im Ministerrat voraussichtlich im Sommer 2001.)

 

2.8. Modernisierung des von 1854 stammenden Außerstreitgesetzes

 

Nach langjährigen Vorarbeiten hat das BMJ in der zweiten Hälfte des Jahres 2000

den Entwurf des neuen Außerstreitgesetzes - samt den notwendigen Anpassungen

anderer gesetzlicher Vorschriften - zur allgemeinen Begutachtung versendet. Ziel

dieses Entwurfs ist die Modernisierung des in seinen Grundzügen auf das Jahr 1854

zurückgehenden Verfahrens außer Streitsachen. Das neue Außerstreitgesetz soll

von einem besonders hilfeorientierten und friedensrichterlichen Charakter bestimmt

und daher besonders geeignet sein, für den Bürger wichtige Rechtsverhältnisse des

Alltagsiebens (Obsorge über minderjährige Kinder, einvernehmliche Scheidung,

Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Menschen, Verlassen -

schaftsverfahren) modern und zukunftsorientiert zu regeln. (Im Ministerrat

voraussichtlich im Herbst 2001.)

 

2.9. Novellierung des Karterechtes (Schaffung eines Bundeskartellanwalts,

       Erweiterung von Entflechtungsmaßnahmen, Verschärfung von Sank -

       tionen, Geldbußen statt Freiheitsstrafen)

 

Das geltende Kartellrecht soll vor allem im institutionellen Bereich überarbeitet

werden. Das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichts wird durch die Einrichtung

eines Bundeskartellanwalts im Ressortbereich des BMJ ersetzt. Ihm wird die

Aufgabe zukommen, kartellrechtswidriges Verhalten im Wirtschaftsleben aufzugrei -

fen, zu prüfen und an das Kartellgericht heranzutragen. Gleichzeitig wird im Zustän -

digkeitsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Bundeswett -

bewerbsbehörde eingerichtet. Die Beteiligung der Sozialpartner an Kartellgerichts -

verfahren soll neu gewichtet werden.

In materiellrechtlicher Hinsicht soll das Kartellrecht durch eine Erweiterung der

Möglichkeit von Entflechtungsmaßnahmen sowie durch die Verschärfung der

Sanktionen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle insbesondere bei Medienzu -

sammenschlüssen (Ermöglichung von Entflechtungsmaßnahmen bei Zuwiderhan -

deln gegen Auflagen und bei Erwirken der Nichtuntersagung durch unrichtige oder

unvollständige Angaben) weiterentwickelt werden. Die Freiheitsstrafen sollen durch

ein Geldbußensystem ersetzt werden.

(Derzeit in Begutachtung.)

 

2.10. Novelle zu Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz und EKHG (Anhebung der

         Pauschalversicherungssumme und der Haftungshöchstgrenzen)

 

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

sowie das Eisenbahn -  und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz geändert werden sollen,

sieht u.a. eine Anhebung der Pauschalversicherungssumme in der KFZ - Haftpflicht -

versicherung vor. Bisher beträgt die allgemeine Mindestdeckungssumme 15

Millionen Schilling, sie soll in Hinkunft auf drei Millionen Euro angehoben werden.

Gleichzeitig sollen die für die Gefährdungshaftung von Kraftfahrzeugen und

Eisenbahnen maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen substanziell angehoben wer -

den. Das Vorhaben soll nach Einführung des Euro weiterbetrieben werden.

2.11. StPO - Reform (Neuregelung des Verhältnisses Staatsanwaltschaft -

         Gericht - Ermittlungsbehörde, Verbesserung des Opferschutzes)

 

Das strafprozessuale Vorverfahren regelt die Ermittlungen von Polizei, Staatsanwalt

und Gericht, das Zusammenwirken dieser Behörden bei der Aufklärung und Ver -

folgung von Straftaten sowie die Rechte der Betroffenen. Da die geltende

Strafprozessordnung in ihren Grundzügen aus dem 19. Jahrhundert stammt (1873)

und heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, wurde eine umfassende Neure -

gelung erarbeitet; die Staatsanwaltschaft soll zentrale justizielle Ermittlungsbehörde

werden, der Opferschutz soll betont, die Verteidigungsrechte sollen nach modernen

rechtsstaatlichen Grundsätzen geregelt und Polizei und Gendarmerie soll ein

modernes Rüstzeug für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit - unter Kontrolle durch die

Justiz - an die Hand gegeben werden. (Der Ministerialentwurf eines Strafprozess -

reformgesetzes ist Mitte Mai 2001 zur Begutachtung bis 15. September 2001

ausgesandt worden.)

 

2.12. e - commerce (Regelung des rechtlichen Rahmens für den Handel im

Internet, etc.)

 

Die EU - Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr muss bis Jänner 2002

innerstaatlich umgesetzt werden. Es soll dabei ein rechtlicher Rahmen für geschäft -

liche Transaktionen im Internet geschaffen werden. Konkret sollen rechtliche

Probleme, die sich vor allem aus grenzüberschreitenden Transaktionen ergeben,

gelöst werden. Die Richtlinie sieht hierfür das sogenannte Herkunftslandprinzip vor,

das auch von Österreich eingeführt werden wird. (Vorbegutachtungsentwurf liegt vor,

in Begutachtung voraussichtlich ab Juni 2001.)

 

2.13. Erneuerung des Wohnrechts - Wohnungseigentum

 

Derzeit wird im BMJ auf der Grundlage der Ergebnisse des im Herbst 1999

durchgeführten Syposiums auf Schloss Laxenburg sowie der Beratungen zweier im

Herbst vergangenen Jahres eingesetzter Arbeitskreise der Entwurf eines Wohnungs -

eigentumsgesetzes 2002 ausgearbeitet, dessen primärer Ansatzpunkt - entsprech -

end den Zielvorgaben des Erneuerungsprojekts - die Verbesserung der Verständlich -

keit und Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum

ist. Dies wird u. a. durch eine verbesserte Gliederung und Begriffsbildung, durch eine

Aufteilung allzu langer Gesetzesstellen auf mehrere Paragraphen sowie durch das

Bemühen um straffere, mehr der Alltagssprache angenäherte Formulierungen

angestrebt.

Inhaltlich soll das Wohnungseigentumsrecht nur in einigen wenigen Belangen

geändert, in seinen Grundzügen aber beibehalten werden. Die wichtigsten inhalt -

lichen Änderungen sind:

• Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsverfahren auch auf alleiniges

   Begehren des Klägers,

• Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum auch an Substandard -

   wohnungen,

• Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum durch die so genannte

   "Eigentümerpartnerschaft" das ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher

   Personen, die Miteigentümer eines Mindestanteils sind,

• Ausbau der Regelungen über die Eigentümergemeinschaft,

• Verbesserung der Mechanismen zur Entscheidungsfindung, insbesondere für den

   Fall fehlender Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung wegen zu geringer

   Beteiligung, einerseits durch eine fakultative „reduzierte Mehrheitslösung" für

   bestimmte Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung ohne schwerwiegende

   Folgen und außergewöhnliche Kosten und andererseits durch präzise Handlungs -

   anleitungen an den Verwalter zur schriftlichen Komplettierung der Willensbildung,

• Verbesserung des Schutzes des Wohnungseigentumsbewerbers durch

   Konkretisierung des Annahmeverbotes vor Anmerkung der Einräumung von

   Wohnungseigentum und

• gesetzliche Klarstellung der Rechtsposition des Vermieters bei sogenannten

   "Altmietverhältnissen“.

(In Begutachtung voraussichtlich ab Mitte Juni 2001.)

 

2.14. Euro - Umstellung im Strafrecht und Umsetzung der ersten Ergebnisse

          der parlamentarischen Enquete - Kommission

 

Zahlreiche Bestimmungen des materiellen und formellen Strafrechts enthalten Wert -

beträge, die nach Einführung des StGB 1975 zuletzt mit dem Strafrechtsänderungs -

gesetz 1987 im Zuge einer umfassenden Wertgrenzennovelle den geänderten

Verhältnissen angepasst wurden. Eine Neufestsetzung insbesondere der im StGB

enthaltenen Wertqualifikationen im Bereich der Vermögensdelikte erscheint ange -

bracht, um der seither eingetretenen Geldwertentwicklung und geänderten gesell -

schaftlichen Wertungen, insbesondere auch was das Verhältnis zu anderen Delikts -

kategorien anlangt, Rechnung zu tragen. In diesem Sinn sollen legistisch rasch

umsetzbare (Teil - )Ergebnisse der derzeit vom Parlament durchgeführten Enquete -

kommission „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre Angemes -

senheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit" ebenfalls Eingang in die Novelle finden.

Da mit 1. Jänner 2002 der Euro den Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel

ablösen wird, werden die Wertbeträge bereits in der neuen Währung ausgewiesen

sein. (In Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001).

 

2.15. Strafbarkeit der Genitalverstümmelung

 

Mit der Entschließung des Nationalrates E 49 - NR/XXI. GP wurde der Bundesminister

für Justiz ersucht, durch die Normierung eines gesonderten strafrechtlichen Tatbe -

standes die strafrechtliche Regelung dieses Problems in seiner gesamten Tragweite

für die betroffenen Frauen zu gewährleisten. Es wird daher die Ausarbeitung eines

entsprechenden Tatbestandes im Rahmen des § 85 StGB erwogen. (In Begut -

achtung voraussichtlich ab Juli 2001).

 

2.16. Verschärfung des Amtsverlustes bei Straftaten -  § 27 StGB

 

Im Bereich des Amtsverlustes sollen neben der bisherigen Voraussetzung der

Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachge -

sehenen) Freiheitsstrafe auch die Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen

unbedingten Freiheitsstrafe (jeweils wegen einer Vorsatztat) sowie die Verurteilung

wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212

StGB unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits)Strafe als den Amtsverlust

ex lege nach sich ziehende Ereignisse vorgeschlagen werden. Durch die auto -

matische Beendigung öffentlich - rechtlicher Dienstverhältnisse soll in letzteren Fällen

der Gefahr begegnet werden, dass einem Beamten bei Weiterbeschäftigung in durch

besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten Bereichen (Schulen,

Erziehungsheime, Sicherheitsbehörden, Krankenanstalten) weitere Gelegenheit zur

Begehung von Sexualdelikten unter Ausnützung seiner Autorität geboten würde. (In

Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001.)

 

2.17. Verbesserungen im Insolvenzrecht

 

Das Insolvenzrecht ist für den Gläubiger oft die letzte Chance, einen Teil seiner

Forderung zu erhalten, für das Unternehmen, dass es weitergeführt werden kann,

und für den Schuldner, seine Krise zu überwinden. Diese unterschiedlichen Inter -

essen müssen ausgewogen berücksichtigt werden. Insbesondere muss verhindert

werden, dass es zu einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zu Lasten der

Gläubiger kommt. Dies hängt auch eng mit der Qualität des Masseverwalters

zusammen, dessen Auswahl für die Abwicklung des Konkurses ganz wesentlich ist

und daher genauer geregelt werden soll. Weitere Verbesserungen sind bei der

Information der Gläubiger über den Stand des Insolvenzverfahrens durch Erwei -

terung der im Internet abrufbaren Insolvenzdatei geplant. Nicht zuletzt sollen die

ersten Erfahrungen mit dem „Privatkonkursrecht“ ausgewertet und dahin überprüft

werden, ob sie allen redlichen Schuldnern die Chance auf einen neuen Start ohne

Schulden gewähren. (In Begutachtung voraussichtlich ab Juli 2001.)

 

2.18. Darlehensgewährung von Gesellschaftern an die Gesellschaft in der

         Krise

 

Im Insolvenzverfahren stellt sich nicht selten heraus, dass zum Schaden der

Gläubiger Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise Darlehen gewähren, statt

Eigenkapital zuzuführen. Es soll daher die im Gesetz nicht geregelte Frage geklärt

werden, wann Kredite von Gesellschaftern an die Gesellschaft im Konkurs geltend

gemacht werden können und wann nicht. (In Begutachtung voraussichtlich im Herbst

2001.)

 

2.19. Reform des Vereinsprivatrechtes

 

Ziel ist eine umfassende Modernisierung des geltenden Vereinsrechts unter dem

Gesichtspunkt der weiteren Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen zu

ideellen Zwecken. Erstmalig soll das derzeit von Judikatur und Rechtslehre ausge -

staltete Vereinsprivatrecht in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für

Inneres kodifiziert werden. Für besonders große Vereine und bestimmte Spenden -

vereine sind spezifische Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Rechnungs -

legung zum Schutz der Mitglieder und der Gläubiger geplant. (In Begutachtung

voraussichtlich ab Juli 2001.)

 

2.20. Verzugsrecht, Inkassokosten (Umsetzung der EU - Richtlinie zur

         Bekämpfung des Zahlungsverzuges)

 

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verpflichtet

die Mitgliedsstaaten, im geschäftlichen Verkehr erhöhte gesetzliche Verzugszinsen

einzuführen. Die Richtlinie ist bis Juni 2002 umzusetzen. Die Impulse der Richtlinie

sollen für eine allgemeine Reform des Verzugsrechts (Erhöhung der gesetzlichen

Zinsen, Einführung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen bei entgeltlichen Geschäften)

genützt werden. Dabei soll auch das Problem der Inkassokosten geregelt werden,

das derzeit von den Gerichten überaus unterschiedlich gelöst wird. Vor Versendung

eines Begutachtungsentwurfs (im Herbst 2001) soll das Vorhaben noch mit den

Sozialpartnern besprochen werden.

2.21. Gesetzliche Regelung der Mediation

 

Anlässlich der Verabschiedung des Kindschaftsrechts - Änderungsgesetzes 2001 hat

der Nationalrat in einer Entschließung den Bundesminister für Justiz ersucht, dem

Nationalrat bis Jahresende 2001 einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, der unter

Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen die rechtlichen Voraussetzungen und den

rechtlichen Rahmen für die Ausübung der Mediation regelt. Zur Vorbereitung eines

für die allgemeine Begutachtung bestimmten Gesetzentwurfs werden Gespräche mit

Experten und am Gebiet interessierten Kreisen geführt.

 

2.22. Tierquälerei (besserer Schutz von Tieren vor Tierquälerei)

 

Im Entschließungsantrag 144/A(E) XXI. GP einiger Abgeordneter des Nationalrates

wird der Bundesminister für Justiz ersucht, durch Änderung des StGB einen

besseren Schutz von Tieren vor Tierquälerei sicherzustellen. Der Entschließungs -

antrag wurde im zuständigen Ausschuss des Nationalrates bereits beschlossen.

Derzeit werden Überlegungen dahin angestellt, wie der demnächst vom Plenum des

Nationalrates verabschiedeten Entschließung am besten Rechnung getragen werden

kann.

 

2.23. Übernahmegesetz (verfahrensrechtliche Novelle)

 

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Übernahmegesetzes sollen verbessert

werden, um der starken Beanspruchung der Übernahmekommission Rechnung zu

tragen und ihr ein noch wirkungsvolleres Instrumentarium zur Vollziehung ihrer

Kompetenzen zur Verfügung zu stellen. Eine ins Auge gefasste größere Novelle zum

Übernahmegesetz hängt unter anderem vom weiteren Schicksal des Vorschlags

einer Übernahme - Richtlinie ab.

 

2.24. Reform der Gerichtsorganisation

 

Die österreichische Gerichtsorganisation weist - im Vergleich zu anderen

Behördenstrukturen - eine starke räumliche Aufsplitterung auf. Bundesweit bestehen

mehr als doppelt so viele Bezirksgerichte wie Bezirksverwaltungsbehörden, obwohl

der Bürger im Laufe seines Lebens ungleich häufiger eine Bezirksverwaltungs -

behörde aufsucht als - wenn überhaupt jemals - ein Bezirksgericht. Mehr als 93 %

der insgesamt rund 3,7 Millionen gerichtlichen Geschäftssachen fallen bei den

Bezirksgerichten an, dennoch lasten von den 192 Bezirksgerichten

                28 Bezirksgerichte nicht einmal einen Richter zur Gänze,

                70 Bezirksgerichte nur 1 bis 1,9 Richter,

                31 Bezirksgerichte 2 bis 2,9 Richter,

                46 Bezirksgerichte bis 10 Richter und

                16 Bezirksgerichte mehr als 10 Richter aus.

Ein Vergleich mit der Verwaltungsorganisation der Bundesländer zeigt, dass dort

wesentlich größere Organisationseinheiten bestehen. Den 192 Bezirksgerichten

stehen 99 Bezirksverwaltungsbehörden gegenüber. Auch ein Vergleich mit der

Gerichtsorganisation unserer Nachbarstaaten innerhalb und außerhalb der

Europäischen Union zeigt, dass dort auf der Ebene der Bezirksgerichte bzw.

Amtsgerichte im Durchschnitt wesentlich größere Einheiten bestehen.

Das BMJ hat daher ein völlig neues Organisationskonzept entwickelt, das von

folgenden Prinzipien getragen ist:

•   Klare und verständliche Organisationsstrukturen, die auf die Rechtsmittelzüge in

    den Verfahrensgesetzen abgestimmt sind. Für alle erstinstanzlichen Rechts -

    sachen soll dieselbe Organisationsebene zuständig sein (Wegfall der unter -

    schiedlichen Eingangszuständigkeiten der Bezirks -  und Landesgerichte);

    Verminderung der vier Organisationsebenen (Bezirksgericht, Landesgericht,

    Oberlandesgericht, Oberster Gerichtshof) auf drei Organisationsebenen (neues

    Eingangsgericht, dessen Bezeichnung noch festzulegen ist; Oberlandesgericht;

    Oberster Gerichtshof).

• Dezentralisierung der Eingangszuständigkeiten (mit Ausnahme der haftanfälligen

    Strafsachen) von den 21 Landesgerichten auf die 64 neuen Eingangsgerichte;

    gleichzeitig Konzentration der Zuständigkeiten der 192 Bezirksgerichte auf die 64

    neuen Eingangsgerichte.

• Mit der Dezentralisierung der Eingangszuständigkeiten der Landesgerichte

    werden insbesondere die Zivilsachen mit einem Streitwert von über 130.000 S

    und sämtliche arbeitsgerichtlichen sowie sozialgerichtlichen Rechtssachen sowie

    die Firmenbücher näher bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung angesiedelt

    sein.

• Konzentration der Rechtsmittelsachen bei den Oberlandesgerichten, wodurch

    eine einheitlichere Rechtsprechung in allen gerichtlichen Geschäftsbereichen

    gesichert wird.

• Der Oberste Gerichtshof soll entlastet werden und nur mehr für grundsätzliche

    und richtungsweisende Entscheidungen zuständig sein.

• Verbesserung der Laufbahnerwartungen des Großteils der Richter durch

    einheitliche Laufbahnen für alle Eingangsrichter und erweiterte Aufstiegs -

    möglichkeiten zu den Oberlandesgerichten.

Nach dem Übergangsgesetz 1920 ist verfassungsrechtlich eine Änderung der

Bezirksgerichtssprengel nur mit Zustimmung der betroffenen Länder möglich. Der

Vorschlag zur Gerichts - Reorganisation wurde im Februar 2001 der Landeshaupt -

männerkonferenz und in der Folge allen betroffenen Landesregierungen eingehend

dargestellt und erläutert. Die Gespräche haben gezeigt, dass von allen Landesre -

gierungen grundsätzlich ein Reformbedarf anerkannt wird. Mittlerweile sind kon -

struktive Kompromissvorschlägen erstattet worden, die zur berechtigten Hoffnung

Anlass geben, dass noch im Laufe dieses Jahres ein entscheidender Reformschritt

gesetzt werden kann.

 

2.25. Schadenersatz bei Geheimnisbruch (immaterieller Schadenersatz bei

         Eingriffen in die Privatsphäre)

 

Für rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die Privatsphäre des Einzelnen wird

überlegt, ausdrücklich Schadenersatzansprüche (auch immaterieller Natur) zuzuer -

kennen. Die Regelung könnte an die Seite schon bestehender Entschädigungs -

ansprüche (etwa nach dem Mediengesetz oder dem Datenschutzgesetz) treten. Sie

soll es den Opfern von solchen Eingriffen auch ermöglichen, gegen die dafür

verantwortlichen öffentlichen Rechtsträger vorzugehen. Das Vorhaben wird derzeit

mit Experten des Zivil -  und Medienrechts diskutiert. Die Ergebnisse dieser Arbeiten

sind abzuwarten. Auch darf dabei nicht der Zusammenhang zu den Forderungen und

Vorschlägen zu einer Neugestaltung des Ehrenschutzes vernachlässigt werden.

 

2.26. Nachbarrecht

 

Im Nachbarrecht stellen sich verschiedene, bislang ungelöste Rechtsfragen, die auf

dem Nachbargrund wachsende Bäume und sonstige Pflanzen aufwerfen. So steht

dem Nachbarn außer dem ,,Selbsthilferecht - , die in seinen Grund ragenden Wurzeln

und Äste abzuschneiden, kein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung fremder

Äste zu. Ferner kommt dem Nachbarn nach der derzeitigen Rechtslage kein An -

spruch auf Beseitigung von fremden Bäumen und Gewächsen, die - den örtlichen

Verhältnissen widersprechend - die Benützung seines Grundstücks unzumutbar

beeinträchtigen, zu. Derzeit wird geprüft, ob und inwieweit das Nachbarrecht in

diesen Belangen den Bedürfnissen der Praxis noch gerecht werden kann. Die

politische Diskussion ist noch nicht abgeschlossen.

 

2.27. Diversion - Zwischenergebnisse; parlamentarische Enquetekommission

 

Seit 1. Jänner 2000 steht der Strafjustiz das Instrument der Diversion zur Verfügung,

wobei unter gewissen Bedingungen anstelle einer gerichtlichen Verurteilung vier

andere Instrumente angewendet werden, nämlich die Geldbuße, die Erbringung

gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit und der außer -

gerichtlichen Tatausgleich (§§ 90c bis 90g StPO). Da nunmehr die Ergebnisse der


 

Anwendung des ersten Jahres in der Praxis vorliegen, soll die Wirksamkeit dieser

Instrumente überprüft und nötigenfalls korrigiert werden. In dieser Zeit wurden

Verdächtigen in rund 50.000 Fällen diversionelle Maßnahmen angeboten. Insgesamt

haben die Diversionsfälle daher etwas mehr als die Summe der im Jahr 1999

erlassenen 33.000 Strafverfügungen (die durch Diversionsmaßnahmen ersetzt

wurden) und der etwa 9.500 außergerichtlichen Tatausgleiche ausgemacht.

Mit dem Thema der Diversion wird sich auch die u.a. dazu eingesetzte parla -

mentarische Enquetekommission befassen, derzeit sind allerdings noch keine

Termine zu diesem Thema festgelegt.

 

2.28. Strafrechtliches Entschädigungsgesetz (Anpassung der österreichi -

          schen Rechtslage an die Judikatur des EGMR)

 

Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurden zwei Bestim -

mungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes als nicht der Europäischen

Menschenrechtskonvention entsprechend beurteilt. Der EGMR kritisierte, dass nach

einem Freispruch die Entkräftung des Tatverdachtes noch geprüft wird, was eine

Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Weiters wird vom EGMR der Ent -

schädigungsanspruch als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne der EMRK gewertet,

so dass die Verhandlung darüber öffentlich sein müsste. Zur Zeit wird an einer

Lösung für diese beiden Punkte gearbeitet.

 

2.29. Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen

 

Mit diesem Projekt sollen Verpflichtungen aus verschiedenen internationalen Rechts -

akten (EU, OECD, Europarat) erfüllt werden, ein Begutachtungsentwurf soll im

Herbst 2001 versendet werden.

 

2.30. Produktsicherheits - Richtlinie (Umsetzung des EU - Konsenses)

 

Die Verhandlungen zur Novelle der Produktsicherheitsrichtlinie wurden unter Mitwir -

kung der Konsumentenschutzsektion im EU - Ministerrat in relativ kurzer Zeit

erfolgreich mit dem Beschluss über einen „gemeinsamen Standpunkt“ abge -

schlossen und passierte den EU - Ministerrat am 30. November 2000. Mit dem Be -

schluss über einen „gemeinsamen Standpunkt“ wird im Wesentlichen ein inhaltlicher

Konsens der Mitgliedstaaten fixiert und der Weg frei für eine parlamentarische

Behandlung und damit für eine abschließende Beschlussfassung eingeleitet. Die

Erweiterung des Produktbegriffes auf Produkte im Zuge der Inanspruchnahme von

Dienstleistungen (Trockenhaube beim Friseur u.a.) und die Ausdehnung des

Begriffes auch auf Produkte, die nur für Professionisten vorgesehen sind, waren eine

wichtige Anpassung der Richtlinie an die reale Situation. Weiters wurden

Verbesserungen im Bereich der Marktüberwachung (Überwachungsprogramme,

umfassende Verbraucherinformation u.a.) und der Herstellerverpflichtungen (Behör -

deninformation, Gefahren erkennen und selbständig reagieren u.a.) erreicht. Die

Verhandlungen sind noch in Gang, es gibt bis dato noch keinen Beschluss.

 

2.31. Heimvertragsgesetz

 

Die Zahl der Menschen, die ihren Lebensabend in Wohn -  und Pflegeheimen

verbringen, steigt. Um den Rechtsschutz dieser Heimbewohner zu verbessern, soll

ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Verträge zwischen den Heimen und deren

Bewohnern - unter Rücksichtnahme auf die Zuständigkeit der Länder - rechtliche

Standards für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sichern.

 

2.32. Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes

 

Nach derzeitigem Recht dürfen Samen und Eizellen, die für eine medizinisch

unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, sowie entwicklungsfähige

Zellen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden. Darüber hinaus darf medizinisch

unterstützte Fortpflanzung nur zur Behebung einer aktuell bestehenden Störung der

Fortpflanzung angewandt werden. Diskutiert wird, zumindest Krebspatienten und

Patienten mit schweren Störungen der Samenproduktion bzw. des Samentrans -

portes von der Frist auszunehmen und die Voraussetzungen für die medizinisch

unterstützte Fortpflanzung um diese Fallkonstellationen zu erweitern. Das Gesetz ist

darüber hinaus bezüglich der Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen

bereits jetzt sehr restriktiv, doch könnte zur Erhöhung der Rechtssicherheit auch eine

Erweiterung des Kataloges der ausdrücklichen Verbote zur Diskussion gestellt

werden. Im Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen wurde im November 2000 eine Enquete durchgeführt. Im Licht der

Diskussion, die durch die Veröffentlichung der Ergebnisse ausgelöst wird, soll der zur

Begutachtung bestimmte Gesetzentwurf erarbeitet werden.

 

2.33. Sachwalterrecht (Anpassung an die aktuellen und zukünftigen

         Erfordernisse)

 

Seit längerem werden im BMJ - parallel zu den Arbeiten für eine Erneuerung des

Kindschafts -  und Außerstreitrechtes - Überlegungen angestellt, auch den Bereich

des Sachwalterrechtes den heutigen Anforderungen anzupassen. Über die Details

werden noch Gespräche mit den an dem Reformvorhaben interessierten und von

ihm betroffenen Stellen geführt. Grundsätzlich soll der Anwendungsbereich der

Sachwalterschaft maßvoll zurückgedrängt werden. Es sollen Verfahrenserleichterun -

gen im Fall der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung geschaffen werden.

Für den Bereich der Personensorge, insbesondere des Schutzes der Persönlich -

keitsrechte, sollen zeitgemäße und den Bedürfnissen behinderter Menschen noch

besser angepasste Regelungen erarbeitet werden. Zunächst sollen neue Grundlagen

und Ansatzpunkte für die Reform im Rahmen eines Forschungsprojekts erarbeitet

werden. Gemeinsam mit dem Institut für Rechts -  und Kriminalsoziologie soll die

Inzidenz von Sachwalterschaften österreichweit erforscht werden. Zur Vorbereitung

der Inzidenzerhebung läuft das Projekt bereits probeweise bei fünf ausgewählten

Bezirksgerichten.

 

2.34. Wohnrechtsreform - Mietrechtsgesetz

 

Die Beratungen des mietrechtlichen Arbeitskreises werden im Herbst 2001

fortgesetzt, und zwar zu den Themen Verfahrensrecht und Beendigung des

Bestandvertrages.

 

2.35. Sexualstrafrecht - Kinderschutz

 

Die Überarbeitung des gesamten Sexualstrafrechts wird fortgeführt. Dabei sollen

auch die Strafdrohungen in diesem Bereich hinsichtlich ihrer Angemessenheit

überprüft werden. Es wird erwogen, lebenslange Freiheitsstrafen bei Vergewaltigung

und Beischlaf mit Unmündigen vorzusehen, wenn die Tat zum Tod des Opfers führt

(ebenso wie derzeit z.B. für Raub mit Todesfolge). Darüber hinaus werden eine

Erhöhung der Strafdrohung für geschlechtliche Nötigung, aber auch die Schaffung

eines Straftatbestandes der sexuellen Belästigung geprüft. Zur Verbesserung des

strafrechtlichen Schutzes der Kinder und im Hinblick auf die besonders gravierenden

Folgen für das Opfer soll außerdem eine erhöhte Strafdrohung gelten, wenn ein

allgemein strafbares Sexualdelikt an Unmündigen begangen wird. Die Begehung von

Straftaten an Kindern oder - wie bei Kinderpornographie - um damit Geschäfte zu

machen, soll in geeigneten Fällen einen besonderen Erschwerungsgrund darstellen.

 

2.36. Änderungen des Abstammungsrechts

 

Bereits im Rahmen der Reform des Verfahrens außer Streitsachen wurden

Änderungen des Abstammungsverfahrens zur Diskussion gestellt. Nunmehr sollen

darüber hinausgehende Änderungen des materiellen Abstammungsrechtes entwick -

elt werden. Dabei soll insbesondere auch dem Kind die Möglichkeit gegeben werden,

seine Abstammung feststellen zu lassen und gleichzeitig die Rolle des Staatsanwalts

auf diesem Gebiet kritisch hinterfragt werden. Auch eine weitere Ausdehnung des

Instituts der Anerkennung der Vaterschaft könnte überlegt werden. Derzeit werden

im BMJ Gespräche mit Experten mit dem Ziel der Vorbereitung eines Begutach -

tungsentwurfes geführt.

3.            ABGESCHLOSSENE UND LAUFENDE MASSNAHMEN IM

                ADMINISTRATIVBEREICH:

 

3.1. Neugestaltung der Website des Bundesministeriums für Justiz

 

Die Website des BMJ unter www.justiz.gv.at wurde einer grundlegenden Überar -

beitung unterzogen, neu strukturiert und präsentiert sich seit April 2001 in einem

neuen Design. Besonderes Augenmerk wurde auf Aktualität und ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen Text und Bild gelegt. Das reichhaltige Informationsangebot wird

beibehalten, über Projekte und Arbeiten des Ressorts auf dem letzten Stand und

auch mit abrufbaren Volltexten informiert. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen

Betreuung dieser Daten durch die Fachabteilungen selbst wurde ein Redaktions -

system erarbeitet, das ab Juni im BMJ eingesetzt werden wird. Die Suchfunktionen

der populären Gerichtsdatenbank wurde komfortabler gestaltet und um neue Such -

möglichkeiten (Ortsteilsuche) erweitert. Der Datensatz der Gerichte wurde aktuali -

siert und verfeinert. Gerichtsformulare können heruntergeladen werden.

Für die nächste Zukunft soll die Website um zielgruppenorientierte Informations -

angebote erweitert werden. Geprüft wird derzeit auch die Implementierung einer

Umfragefunktion auf der Website (samt grafischer Auswertung), um die Meinung der

Bürgerinnen und Bürger zu aktuellen Themen aus dem Justizbereich zu erfragen.

 

3.2. Informationstechnik - Elektronischer Rechtsverkehr

 

Der Einsatz moderner computerunterstützter Informationstechnik begann bei den

österreichischen Gerichten bereits vor mehr als 20 Jahren und wurde ständig

weiterentwickelt. Seit 1999 ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken der

Gerichte vorgesehen, die bisher über die Poststraße des Bundesrechenzentrums

gedruckt und versendet wurden. Ab dem Jahr 2001 ist der elektronische Rück -

verkehr für alle Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr nun obligatorisch; für

eine Übergangsphase von sechs Monaten erfolgt die Zustellung sowohl elektronisch

als auch auf herkömmlichem Weg. Im Jahr 2000 wurden ungefähr 1,8 Millionen

Eingaben, das sind mehr als 75 % der Mahnklagen und mehr als 50 % der

Exekutionsanträge, elektronisch eingebracht; im elektronischen Rückverkehr sind ca.

170.000 Zustellungen erfolgt.

Auch im Strafvollzug wird zunehmend auf Informationstechnik gesetzt. Die ersten

Ausbaustufen des Projektes "Integrierte Vollzugsverwaltung“ (IVW) sind bereits seit

Beginn des Jahres 2000 im Echtbetrieb, wodurch es gelungen ist, für 2001 die

Arbeitszeit von 38 Strafvollzugsbediensteten einzusparen. Mit 1. Jänner 2002 ist die

Inbetriebnahme des Moduls „Gefangenengeldverrechnung“ in IVW geplant, welches

ebenfalls zu nachhaltigen Personaleinsparungen (geschätzt etwa die Arbeitszeit von

8 - 10 Strafvollzugsbediensteten) ab Beginn des Jahres 2003 führen wird. Eine private

Firma arbeitet daran, das in der Justizanstalt Graz - Karlau als Einzelpatzlösung

entwickelte Wirtschaftsverwaltungsprogramm (für die Anstaltsbetriebe) netzwerkfähig

zu machen. Mit dem österreichweiten Einsatz dieses Programms ist zu Ende des

laufenden Jahres zu rechnen. Arbeitszeiteinsparungen im Personalbereich sind aus

diesem Titel Ende 2002 zu erwarten.

 

3.3. Redesign - Projekt

 

Die im Jahre 1986 begonnene Verfahrensautomation Justiz wurde immer wieder

erweitert und adaptiert, wodurch das System zwar immer mehr Funktionen erfüllen

konnte, die Anwendung aber immer komplizierter und schwieriger wurde. Das

ursprünglich für das Mahnverfahren konzipierte Modell erwies sich für andere

Verfahrensarten, etwa das Strafverfahren, nur bedingt geeignet und erreichte

insgesamt seine strukturellen Grenzen. Eine völlige Neuprogrammierung der

einzelnen Verfahrensapplikationen war daher unumgänglich. Hiezu kam, dass die

Wartung des dezentralen Betriebssystems eingestellt wurde.

Hauptziel des Redesign - Projektes ist es, eine Applikation zu entwickeln, mit der es

möglich ist, sämtliche, etwa 40 unterschiedliche Verfahrensarten zu bearbeiten. Den

Anforderungen der Benutzer gemäß wird die Applikation auf einer - leicht zu

bedienenden - graphischen Benutzeroberfläche betrieben, wobei Eingabefehler -

unter anderem durch Verwendung von Auswahllisten - vermieden werden, wodurch

auch die Qualität der eingegebenen Registerdaten verbessert wird. Die graphische

Benutzeroberfläche erlaubt eine vereinfachte Navigation und die Entschlüsselung der

bisherigen Codes. Die neue Applikation wird es auch ermöglichen, mehrere

Aufgaben gleichzeitig durchzuführen, z.B. eine Abfrage parallel zu einer Fallbe -

arbeitung. Neben einer umfassenden Erweiterung der einzelnen Funktionen wird in

der neuen Verfahrensautomation eine Online - Hilfe angeboten und die Möglichkeit

zur Integration der Textverarbeitung verbessert.

Das 1997 begonnene Projekt wird größtenteils mit Ablauf des Jahres 2001, im

Bereich des Exekutionsverfahrens Ende Februar 2002 soweit abgeschlossen sein,

dass die wichtigsten Funktionalitäten zur Verfügung stehen.

3.4. Technische Infrastruktur

 

Die geplante Modernisierung der Infrastruktur mit dem Ziel, den neuen Anfor -

derungen der verschiedenen Justiz - Applikationen zu genügen, konnte plangemäß

umgesetzt werden. Der Wechsel vom Betriebssystem IBM - OS/2 zu Microsoft NT

wurde abgeschlossen, die Vollausstattung aller Mitarbeiter der Gerichte und Staats -

anwaltschaften sowie des Bundesministeriums für Justiz mit Bildschirmarbeitsplätzen

erreicht. Es wird allerdings weiterhin großer finanzieller Anstrengungen bedürfen, die

technische Leistungsfähigkeit der Geräte (Z.B. Prozessorgeschwindigkeit, Haupt -

speicher -  und Plattengröße) den steigenden Anforderungen der einzelnen Applika -

tionen anzupassen.

Das Netzwerk Justiz als Teil des von der Bundesrechenzentrum GesmbH (BRZ - G)

verwalteten Corporate Network Austria (CNA) wird heuer und im nächsten Jahr

grundlegende Änderungen erfahren. Vom Wechsel im Betreiber des Netzwerks er -

wartet die Justiz erheblich höhere Bandbreiten ohne wesentliche Preiserhöhungen.

Engpässe sollten dadurch vermieden werden, auch wenn der umfassende Einsatz

der redesignten Verfahrensautomation eine größere Leistungsfähigkeit des Netz -

werks Justiz verlangt.

Weiters ist festzustellen, dass die lokale Verkabelung (LAN) an das Ende ihrer

technischen und damit wirtschaftlichen Lebensdauer gelangt ist: Token - Ring - kompo -

nenten sind - wenn überhaupt - nur mehr teuer zu erstehen. Es muss daher auf ein

anderes System umgestiegen werden, wofür Fast - Ethernet ausgesucht worden ist.

Im BMJ wird diese Umstellung gerade erprobt. Gleiches gilt für den Anschluss des

LAN an das Netzwerk Justiz (WAN). Die eingesetzten PC mit Route - Expander-

Software müssen ebenfalls ersetzt werden. Die Umstellungen auf Cisco - Router sind

im Gange.

 

3.5. Fortbildung für Richter und Staatsanwälte

 

Die gestiegenen Erwartungen der Bevölkerung an Richter und Staatsanwälte haben

eine Neustrukturierung und spezifische Erweiterung des Fortbildungsangebots für

Richter und Staatsanwälte notwendig gemacht. Richter und Staatsanwälte heute

müssen nicht nur hervorragend ausgebildete Juristen sein, von ihnen werden auch

Kenntnisse und Fähigkeiten auf den verschiedensten anderen Gebieten erwartet.

Technologischer Fortschritt, Schnelllebigkeit der Wissensproduktion und rascher

Wandel gesellschaftlicher Entwicklungen machen auch für Richter und Staatsanwälte

eine Bereitschaft zum „lebenslangen Lernen“ notwendig.

Entsprechend dem gemeinsam mit dem Fortbildungsbeirat erarbeiteten neuen

Fortbildungskonzept stehen den insgesamt ca. 2000 österreichischen Richterinnen

und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten derzeit jährlich mehr als

120 Fachveranstaltungen und  - seminare zu juristischen Fachthemen (etwa Gemein -

schaftsrecht, Zivil -  und Strafrecht, Arbeits -  und Sozialrecht, Exekutions -  und

Insolvenzrecht, Familienrecht, Scheidungsrecht, Handels -  und Gesellschaftsrecht,

Verkehrsrecht, Medienrecht, Wohn -  und Mietrecht usw.), zu multidisziplinären

Fragen (etwa Mediation, Umgang mit Gewaltopfern, Vernehmung von Kindern,

Kriminaltechnik, Buchhaltung und Bilanzanalyse, Banken -  und Versicherungsrecht

sowie allgemeine Fragen der Grund -  und Menschenrechte, der Gleichbehandlung

und der Bekämpfung von Diskriminierungen) aber auch zu komplementären Fächern

(z.B. Kommunikations -  und Verhandlungstechnik, Rhetorik, Konfliktlösungsstrate -

gien, Führungsverhalten, EDV, Arbeitstechnik und Zeitmanagement, Didaktik für

Vortragende etc.) zur Teilnahme offen.

Seit dem EU - Beitritt Österreichs spielen auch länderübergreifende Fortbildungspro -

jekte, bei denen eine Verbesserung der internationalen Justizzusammenarbeit im

Vordergrund steht, eine immer größer werdende Rolle. Zuletzt wurden mit finanzieller

Unterstützung aus Förderprogrammen der Europäischen Union in Österreich mehre -

re derartige internationale Fortbildungsveranstaltungen für Richter und Staatsanwälte

aus europäischen Ländern durchgeführt, an denen sich auch zahlreiche Vertreter der

Lehre beteiligt haben.

Das neue Fortbildungsprogramm für Richter und Staatsanwälte für den Zeitraum

2001/2002 wird derzeit fertiggestellt und geht demnächst in Druck. Neben der

gedruckten Programmbroschüre wird das Fortbildungsprogramm heuer erstmalig

auch über die Homepage des BMJ abgefragt werden können.

 

3.6. Effizienzsteigerung im Bereich der Fahrnisexekution

 

Fahrnisexekution bedeutet die Pfändung und ggf. Verwertung von körperlichen

Sachen (also etwa einem Kraftfahrzeug) des Verpflichteten. Das BMJ hat nach

einem Vergabeverfahren ein international renommiertes Unternehmen mit der Durch -

führung einer Analyse beauftragt, um diese Verfahren in Zukunft kostengünstiger,

rascher und effektiver zu gestalten.

Diese Analyse wurde in Zusammenarbeit mit einem Arbeitsteam im BMJ durch -

geführt. Der Schlussbericht des Beratungsunternehmens, der weitreichende

Vorschläge an Reorganisationsmaßnahmen enthält, liegt nunmehr vor.

 

3.7. Optimierung der Dienstzeiteinteilung in den Justizanstalten

 

Seit November 2000 befasst sich ein Projekt mit der Optimierung der Dienstzeit -

einteilung in den Justizanstalten. Da auch in diesem Bereich Rationalisierungs -

maßnahmen notwendig sind, sollen die vorhandenen Personalressourcen best -

möglich eingesetzt werden. Der Schlussbericht liegt seit Mai 2001 vor. Es ist in

Aussicht genommen, die Vorbereitungsarbeiten so zügig voranzutreiben, dass das

neue Dienstzeitmodell ab Beginn des Jahres 2002 bei voraussichtlich drei Justiz -

anstalten in Form eines Pilotbetriebes zum Einsatz kommen soll.

 

3.8. Auslagerung der dienstrechtlichen Agenden für Strafvollzugsbedienstete

 

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Zentralstellen von der Wahr -

nehmung erstinstanzlicher Zuständigkeiten zu entlasten. Das BMJ ist derzeit Dienst -

behörde erster und letzter Instanz für die mehr als 3.500 Strafvollzugsbediensteten.

Dieser Aufgabenbereich umfasst zu einem beträchtlichen Teil dienstrechtliche Agen -

den, die für die Gerichtsbediensteten von den Präsidenten der OLG als nachgeord -

nete Dienstbehörden erledigt werden. Zur Auslagerung der dienstbehördlichen

Kompetenzen im Strafvollzugsbereich sind die dafür in Betracht kommenden

Alternativen mit dem Ziel analysiert worden, eine Strukturbereinigung in der zentralen

Personalverwaltung durch Abgabe von Routineerledigungen und Konzentration auf

Führungsaufgaben zu erreichen. Diese Analyse hat zu einer Präferenz für ein

Delegierung an die Präsidenten der Oberlandesgerichte geführt. Damit wird eine

harmonische dienstbehördliche Struktur in allen Justizbereichen herbeigeführt wer -

den, die vorhandene Kapazitäten bzw. Synergien nutzt und zugleich zu einer

Dezentralisierung führt.

 

3.9. Rechtliche und psychologische Hilfe für Opfer von Gewaltdelikten

 

Mit der Strafprozessnovelle 1993 wurden in Österreich erstmals Regelungen zur

schonenden Einvernahme von unmündigen Zeugen eingeführt. Diese europaweit

vorbildhafte Regelung wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 erweitert

und modifiziert. Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine weitere Viktimisierung von

Kindern, die bei Gericht als Zeugen aussagen sollen, dann bestmöglich verhindert

wird, wenn diese gesetzlichen Regelungen durch praktische Maßnahmen der

professionellen psychosozialen und rechtlichen Begleitung von Kindern vor Gericht

flankiert werden. Mit der StPO - Novelle 1999 wurde die Möglichkeit zur Förderung

einer derartigen Prozessbegleitung für Opfer von Gewaltdelikten eröffnet. Im

Rahmen des Budgets für das Jahr 2000 stand aus diesem Titel erstmals ein Betrag

von 3 Millionen S zur Verfügung, für das Jahr 2001 konnte der Betrag auf 6 Millionen

S erhöht werden. Vereine, die sich mit der Betreuung von Opfern von Sexual -  und

Gewaltverbrechen befassen, sollen den Opfern von Gewaltdelikten entsprechende

rechtliche und psychologische Hilfe vermitteln und erhalten dafür - nach Rechnungs -

legung - die aufgewendeten Beträge ersetzt.

3.10. EU - Stabsstelle

 

Im BMJ wurde per 1. November 2000 die Stabsstelle EU - Koordination eingerichtet,

um eine noch bessere Abstimmung der unterschiedlichen europarechtlichen Tätig -

keiten der verschiedenen Abteilungen zu ermöglichen.

 

3.11. Entsendung von Justizwachebeamten in den Kosovo

 

Auf Grund eines Ersuchens des Sekretariates der Vereinten Nationen entsendet das

BMJ zehn Justizwachebedienstete (sieben Beamte und drei Beamtinnen der Justiz -

anstalten Wien - Simmering, Wien - Mittersteig, Linz, Stein, Innsbruck und Klagenfurt)

im Rahmen von UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) in

den Kosovo. Die Auslandsentsendung hat am 21. Juni 2001 für eine Einsatzdauer

von einem halben Jahr begonnen. Die österreichischen Justizwachebediensteten

werden im Rahmen des Penal Management Service tätig und unterstehen der Divi -

sion Penal Management. Ihre Aufgabe besteht im Aufbau und Betrieb von Haftan -

stalten im Kosovo und insbesondere in der Schulung des einheimischen Wachper -

sonals mit dem Ziel der Entlassung desselben in eine rechtsstaatlichen Grundsätzen

entsprechende Eigenverantwortlichkeit. Die Personalauswahl erfolgte im Rahmen

eines Englisch - Einstufungstests und einer medizinischen Untersuchung nach den

vorgegebenen strengen UN - Kriterien durch das Bundesministerium für Landesver -

teidigung. Die Einschulung und Einsatzvorbereitung wurde unter ergänzender Bei -

ziehung von Vortragenden aus dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres

vom Kommando für Internationale Einsätze des BMLV durchgeführt.

Die Entsendung des Justizwachepersonals in den Kosovo im Rahmen von UNMIK

stellt die erste Auslandsentsendung eines Kontingentes durch das Justizressort dar.

 

3.12. Osteuropa

 

Das BMJ hat auch im Jahr 2000 seine schon seit der politischen Wende in

Osteuropa laufenden Bemühungen, einen Beitrag zum Aufbau bzw. Wiederaufbau

rechtsstaatlicher Strukturen in den Reformstaaten Mittel -  und Osteuropas zu leisten,

fortgesetzt. Hilfestellung wird dabei vor allem durch die Weitergabe von Erfahrungen

einerseits auf dem Gebiet legislativer Vorbereitungsarbeit, andererseits hinsichtlich

der Voraussetzungen für eine funktionierende Justizstruktur bei Gerichten, Staatsan -

waltschaften und im Strafvollzug geleistet.

In Zusammenarbeit mit dem Center of Legal Competence (CLC) engagiert sich das

BMJ verstärkt in den beitrittswilligen Reformstaaten Europas. Das CLC wurde im

März 1999 unter der Trägerschaft des BMJ, der Kammern der Rechtsanwälte,

Notare und Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreichs und der Indu -

striellenvereinigung als Verein ins Leben gerufen. Zielsetzung des CLC ist es, den

Reformländern bei der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im

Bereich Eigentum und der Vermögensrechte - sei es bei legistischen Vorhaben, der

Institutionenreform oder der Aus -  und Fortbildung von juristischem Fachpersonal -

eine qualifizierte, durch rechtsvergleichende Grundlagenforschung untermauerte

Beratung zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht auf die kommunistisch geprägte

Vergangenheit der Reformstaaten wird im Rahmen der Schwerpunktsetzung beson -

ders auf Rechtssicherheit und den Grundrechtsschutz im heutigen Osteuropa

Bedacht genommen. Dieser Ansatz schließt naturgemäß auch den Blick auf Demo -

kratisierungsprozesse und  - standards mit ein.

Im BMJ selbst ist das Schwergewicht im abgelaufenen Jahr auf die Beteiligung an

den entsprechenden Förderungsprojekten der Europäischen Union, insbesondere

am PHARE - Programm gelegt worden. Im Mittelpunkt stand ein mit der Justiz der

Slowakischen Republik abgeschlossener Partnerschaftsvertrag (ein sogenanntes

„Twinning - Projekt“) zum Zweck der Modernisierung der Gerichte in der Slowakei, in

dessen Rahmen Experten der österreichischen Justiz intensiv mit ihren slowakischen

Partnern zusammenarbeiten, um insgesamt zehn konkrete Einzelprojekte (z.B. zu

den Themen Dienstaufsicht, Innenrevision, Controlling, Verfahrensautomation, Fir -

menbuch, Gerichtsgebühren u.v.m.) praktisch umzusetzen.

 

3.13. Verbesserter Geheimnisschutz in Gerichtsakten

 

Im BMJ wurden Entwicklungen der letzten Monate zum Anlass genommen, konkrete

Maßnahmen für einen verbesserten Geheimnisschutz in Gerichtsakten zu

veranlassen.

• Durch technische Vorkehrungen sollen im Justizbereich hergestellte Kopien

   künftig als solche kenntlich sein.

• Akteneinsicht und die Herstellung von Ablichtungen werden im Akt präzise

   dokumentiert werden.

Damit soll nicht nur der Persönlichkeitsschutz verbessert, sondern auch ein unbe -

einflusstes und unabhängiges Arbeiten der Justiz erleichtert werden.

 

3.14. Strukturkonzept Strafvollzug

 

Über Auftrag von Justizminister Dr. Böhmdorfer hat die Strafvollzugssektion des BMJ

unter dem Arbeitstitel „Strukturkonzept Strafvollzug“ unter Begleitung des Beratungs -

unternehmens Arthur Andersen am 31. März 2001 einen Bericht zu projektierten

Reformmaßnahmen des österreichischen Straf -  und Maßnahmenvollzuges fertig

gestellt. Ziel war es, unter Zugrundelegung einer eingehenden Analyse des Ist -

Zustandes des österreichischen Straf -  und Maßnahmenvollzuges Strukturmaß -

nahmen zu entwickeln, welche die Vollzugsqualität sichern bzw. weiter verbessern,

Synergiepotentiale aufspüren und nutzen und schließlich zu einer Effizienzsteigerung

und Kostenminimierung führen.

Das Strukturkonzept Strafvollzug enthält eine Vielzahl kohärenter Reformvorschläge

zu verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Straf -  und Maßnahmenvollzuges. Insbeson -

dere werden Strukturmaßnahmen in folgenden Bereichen vorgeschlagen:

• Männer - Normalvollzug mit den Schwerpunkten Überprüfung der Standorte und

   der Belagsfestlegungen, Fokussierung auf Spezialeinrichtungen wie etwa Frei -

   gängerhäuser, Schaffung von Verwaltungsverbünden zur Synergiegewinnung;

• Maßnahmen zur Verbesserung des externen Gesundheitswesens und des

   Maßnahmenvollzuges nach § 21 Abs. 1 StGB geistig abnormen Rechtsbrechern,

   Maßnahmen zum internen Gesundheitswesen und therapeutischen Versorgung

   von Insassen, Zielrichtung ist insbesondere Kostenreduktion durch Angleichung

   an das allgemeine "Gesundheitswesen" sowie Unterbringung der zu betreuenden

   Insassengruppen in adäquateren Einrichtungen;

• Entwicklungsschritte für den Strafvollzug an Jugendlichen, die auf die

   Besonderheiten dieser Insassenpopulation Bedacht nehmen;

• Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsbereiche im Strafvollzug, mit dem

   Ziel effizienterer Abläufe;

• Neugestaltung des Arbeitswesens, mit den Zielrichtungen auf die geänderte,

   modernisierte Arbeitswelt zuzugehen;

• Innovationen für Ausbildungsbereiche von Insassen, in Richtung verbesserte

   Resozialisierungschancen nach Haftentlassung.

Jede vorgeschlagene Maßnahme wird in ihren Auswirkungen im Bezug auf budge -

täre Wirkung, Erreichung der vorgegebenen Vollbeschäftigungsäquivalenten, Siche -

rung der Vollzugsqualität, Sicherheit des Strafvollzuges sowie einer möglichen

Effizienzsteigerung dargestellt und bewertet.

Schwerpunktmäßig werden Teile dieses Konzeptes noch im laufenden Jahr einer

Entscheidung zur Realisierung zugeführt werden können. Besondere Aufmerksam -

keit kommt den bereits öffentlich diskutierten kosten des Gesundheitswesens im

Strafvollzug und den Kosten des Maßnahmenvollzuges zu.

 

3.15. Bautätigkeit im Justizbereich

 

Mit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/200, mit 1. Jänner

2001 wurden die Gerichtsgebäude aus dem Bundeseigentum in das Eigentum der

Bundes - Immobiliengesellschaft mbH (BIG) übertragen. Die Justiz ist nun Mieterin

dieser Gebäude. Die BIG ist gesetzlich zur Weiterführung und Fertigstellung begon -

nener Baumaßnahmen verpflichtet.

Im Jänner 2001 wurden die generalsanierten und erweiterten Gebäude der Bezirks -

gerichte Leopoldstadt und Liesing feierlich eröffnet. Über neue Bauvorhaben, insbe -

sondere die Errichtung eines Justizzentrums (Gericht und Justizanstalt) in Leoben

und einen Dachgeschoßausbau im Wiener Justizpalast, wird derzeit mit der BIG und

mit dem Bundesministerium für Finanzen verhandelt.

In Ausführung stehende größere Bauvorhaben sind die Neubauten für die Bezirksge -

richte Spittal an der Drau, Waidhofen an der Thaya und Melk, der Zubau zur

Rudolfskaserne in Salzburg für Zwecke des Bezirksgerichtes Salzburg sowie der

Hofeinbau zum Gebäude des Landesgerichts für Strafsachen Graz, weiters die

Generalsanierungen des Landesgerichtsgebäudes Krems an der Donau und des

Bezirksgerichts Amstetten sowie des Justizpalastes in Wien. Hier werden ab Anfang

2002, nach Aussiedlung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LGZ) Wien in ein

Ausweichquartier abschnittsweise die Amtsräume, Gänge und Wartebereiche saniert

werden, die Fertigstellung und Rücksiedlung des LGZ ist für Ende 2006 geplant.

Über die Anmietung einer Unterkunft für ein neu zu errichtendes Bezirksgericht

Landstraße in einem Neubau wird zur Zeit verhandelt.

Die meisten für Justizanstalten genutzten Liegenschaften sind im Eigentum des

Bundes verblieben und werden wie bisher vom Justizressort verwaltet. Zuletzt

wurden der Werkstättentrakt der Justizanstalt Garsten und die Sanierung des

Haftraumtrakts der Justizanstalt Stein fertiggestellt; die Justizanstalt Innsbruck wird

derzeit aus -  und umgebaut, die Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf

generalsaniert.

4.            VERBESSERUNG DER TRANSPARENZ UND DURCHSETZUNG

                DER VERBRAUCHERRECHTE:

 

Das BMJ ist seit 1. April 2000 auch für den Bereich Konsumentenschutz zuständig

Die Wahrung der Rechte der Verbraucher ist ein primäres und vorrangiges Ziel der

Bundesregierung. Es ist ganz wesentlich, dass die Rechte der Verbraucher gestärkt

werden und die Information über die Verbraucherrechte verbessert wird. Zu einer der

Aufgaben in diesem Bereich gehört die Umsetzung von Verbraucherrichtlinien und

die praktische Durchsetzung der Verbraucherrechte.

 

4.1. Verbandsklagen gegen Banken - AGB - KU

 

Vertreter der Konsumentenschutzsektion hatten bereits zwei Jahre mit der

Kreditsektion der Wirtschaftskammer Österreichs über verbesserte "Allgemeine

Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen" verhandelt. Allerdings kam es zu

keiner Einigung, da auch die neuen Vorschläge der Kreditsektion aus Sicht der

Sektion VI eine Reihe von gesetzwidrigen Klauseln beinhalteten. Schließlich wurden

über Anregung des BMJ vom Verein für Konsumenteninformation exemplarisch

gegen zwei Kreditinstitute Verbandsklagen eingebracht. Beide Institute schlossen als

beklagte Parteien einen Submissionsvergleich auf Unterlassung der Verwendung der

gesetzwidrigen Klauseln und informierten ihre Kunden, dass ab 1. Jänner bzw.

1. Februar 2001 neue Bedingungen vereinbart würden. Mittlerweile wurden von

nahezu allen Kreditinstituten gleichlautende neue Bedingungen mit den Kunden

vereinbart. Da auch die neuen AGB von den gesetzlichen Vorschriften abweichende

Klauseln enthalten, wurde im Jänner 2001 neuerlich Klage eingebracht. Das Urteil

erster Instanz könnte noch dieses Jahr ergehen.

 

4.2. Privatkonten

 

Die von einer Bank seit April 1999 verwendeten Bedingungen für Privatkonten

enthielten in mehreren Punkten Bestimmungen, die dem Konsumentenschutzgesetz

widersprechen. Die Bank weigerte sich trotz Aufforderung, diese Gesetz -  und

sittenwidrigen Geschäftsbedingungen abzuändern. Es ging dabei vor allem darum,

dass

• die Bank die Kosten für Dienstleistungen (z.B. Führungen von Girokonten,

   Bankomatkarte) ohne ausreichende Grundlage veränderte,

• die Daten, die aus Anlass der Eröffnung und Führung des Kontos bekannt

   wurden, an eine zentrale Evidenzstelle und/oder an zentrale Gemeinschafts -

   einrichtungen von Kreditunternehmungen übermittelt werden konnten und

• die Bank sich die Zustellung von Kontoauszügen so leicht machen wollte, dass

   sie diese lediglich in ihren eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellte. Ohne

   dass der Kunde dies wusste, liefen damit für ihn Einspruchsfristen usw.

Das BMJ übernahm zur Wahrung der Verbraucherrechte die Kostenhaftung für eine

Revisionsschrift des VKI gegen die Bank an den Obersten Gerichtshof. Die Revision

war erfolgreich.

Vom Obersten Gerichtshof wurde klar gestellt, dass Geschäftsbedingungen für den

Durchschnittskunden klar und verständlich sein müssen, sie müssen außerdem die

Tragweite und die Rechtsfolgen für die Verbraucher erkennen lassen.

Preiserhöhungen für Dienstleistungen der Bank sind nur zulässig, wenn sie dem

Grunde und der Höhe nach aus Faktoren abgeleitet werden, die von der Bank nicht

beeinflussbar und für den Kunden nachprüfbar sind. Die von den Österreichischen

Banken in den letzten Jahren wiederholt durchgeführten massiven Preiserhöhungen

haben somit bei laufenden Kontoverträgen keine gültige rechtliche Grundlage. Die

Kreditinstitute müssen sohin die in der Vergangenheit vorgenommenen Preis -

erhöhungen zumindest teilweise wieder rückgängig machen.

Die Banken betreiben eine zentrale Evidenzstelle, an die Kundendaten gemeldet

werden. Mit dieser Evidenz wird nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes in das

Bankgeheimnis und das Recht auf Datenschutz eingegriffen.

Wenn man die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes konsequent zu

Ende denkt, müssen die Kreditinstitute, die solche sitten -  und gesetzwidrigen

Klauseln verwendet haben und verwenden, die ungerechtfertigten Preiserhöhungen

im Ausmaß der fehlenden Rechtfertigung wohl wieder rückgängig machen. Auch das

wird durch ein Rechtsgutachten geprüft.

 

4.3. Kreditzinsen bei Altverträgen

 

Fast alle Kreditverträge, die von Verbrauchern vor dem 1. März 1997 abgeschlossen

wurden, enthalten unklar formulierte Zinsgleitklauseln. Infolgedessen haben die

österreichischen Banken bei diesen Altverträgen in vielen Fällen die seit 1992 bis

1999 stark fallenden Zinssätze am Geld -  und Kapitalmarkt nicht oder nur unzu -

reichend an ihre Kunden weitergegeben. Dadurch haben die betroffenen Kunden in

vielen Fällen zu hohe Zinsen bezahlen müssen, die sie - bei korrekter Auslegung der

Zinsgleitklauseln - zurückfordern können. Obwohl es sich dabei um ein Problem

handelt, mit dem die Verbraucherschutzeinrichtungen bereits seit einigen Jahren

konfrontiert sind, ist es im Frühjahr - durch öffentliche Stellungnahmen der

Arbeiterkammern und des Bundesministers für Justiz - besonders akut geworden.

Um die Vielzahl von Anfragen und Beschwerden zu bewältigen und möglichst allen

Geschädigten zu ihrem Recht zu verhelfen, hat die Konsumentenschutzsektion eine

Informationsunterlage ausgearbeitet, mit deren Hilfe die Verbraucher selbst ihre

Kredite überprüfen und einen allfälligen Schaden abschätzen können. Die

Information kann über die Hotline 0800 - 20 61 38 oder über das Internet bezogen

werden. Soweit ersichtlich konnten dadurch die meisten Betroffenen rasch und ohne

Gerichtsweg zumindest einen wesentlichen Teil ihres Schadens ersetzt erhalten. Bei

einzelnen Banken (BAWAG, Raiffeisenkassen) sind allerdings Probleme aufgetreten.

Hier führt der VKI derzeit im Auftrag des BMJ einen Musterprozeß. Ein

erstinstanzuches Urteil ist in Kürze zu erwarten.

 

4.4. Musterprozess Missbrauch einer Bankomatkarte

 

Aufsehen erregt hat auch ein Fall rund um die Kernfrage der Risikotragung bei

Bankgeschäften mit Scheckkarte und Bankomatkarte. Im Wesentlichen ging es

darum, dass das Konto eines Lehrlings in der Höhe von ATS 10.000,- geplündert

wurde. Die Bank wälzte daraufhin Schuld und Risiko auf den Konsumenten und

berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Nach zehn Jahren Prozessdauer durch alle Instanzen erklärte der Oberste

Gerichtshof (OGH), die entsprechende Bankomatklausel sei für Konsumenten

gröblich benachteiligend. Es zeigte sich, dass Missbrauch nicht nur durch den

Kunden und das Bankinstitut, sondern auch durch einen Dritten (in diesem Fall

mittels Bankomatkartendoublette) möglich sein kann. Die Bedeutung der behandel -

ten Rechtsfragen geht weit über den Einzelfall hinaus.

 

4.5. Konsumentenfibel

 

Die neue Konsumentenfibel „Recht haben“ ist eine Erstinformation, die Konsumen -

tinnen und Konsumenten die Möglichkeit gibt, grundlegende Konsumentenrechts -

fragen selbst zu klären. Die Broschüre bietet eine knappe und übersichtliche

Zusammenfassung von Problembereichen und Lösungsansätzen. In der völlig

überarbeiteten und aktualisierten Auflage finden sich auch Anleitungen, wie man bei

Problemen mündlich oder schriftlich verhandeln kann, um zu seinem Recht zu

kommen.

Die Broschüre wird einerseits direkt an die Ratsuchenden verschickt und dient

andererseits auch verschiedenen Beratungsstellen als Unterstützung.

4.6. Neue Folder

 

Die Folder „Teleshopping" „Ins Netz gegangen“ und „Träume auf Bestellung“ zeigen

die Möglichkeiten und Risiken auf, die im sogenannten Fernabsatz liegen.

Konsumentinnen und Konsumenten werden hier in kurzer, leicht verständlicher Form

über wesentliche Bedingungen wie z.B. das Rücktrittsrecht oder Informations -

pflichten des Unternehmers informiert. Auch Fragen. wie z.B. zum Datenschutz, zu

Gewinnspielen oder Zahlungsmodalitäten werden beantwortet.

Die Broschüre „Sicherheit mitgekauft für die Kleinsten“ wurde Anfang des Jahres

fertiggestellt und an Landesstellen versandt von denen zugesagt wurde, dass sie an

werdende oder Eltern mit Neugeborenen verteilt werden. Damit wird dem Ziel -

publikum zum richtigen Zeitpunkt eine Hilfestellung beim Kauf möglichst sicherer

Babypflegeprodukte zur Hand gegeben.

Der neue Eurofolder informiert die Bürger über die Spielregeln beim Währungs -

wechsel 2001/2002. Der Folder ausgezeichnete Preise bringt die wichtigsten

Informationen im Zusammenhang mit der EU - weiten und verbindlichen Preisaus -

zeichnung und Grundpreisauszeichnung.

Die Folder ,,Direktwerbung“ und ,,Immobilienmakler“ wurden ebenfalls neu aufgelegt.

 

4.7. Produktsicherheitsfälle - Statistik

 

Auf Grund der Zuständigkeit für die Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1995, sind seit 1. April 2000 insgesamt 123 Meldungen über Unfälle mit

Produkten bzw. Meldungen über eventuell gefährliche Produkte zugegangen.

Im Rahmen des europäischen Produktsicherheits - Notfallsverfahrens (REIS) waren

es insgesamt 130 zu administrierende und mit der Kommission abzuwickelnde

Mitteilungen.

Nach Bearbeitung der einzelnen Meldungen wurde in 18 Fällen eine Gefährlichkeit

des Produktes festgestellt. Zur Abwehr einer eventuell unmittelbar drohenden Gefahr

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wurde dann bei zwölf Fällen ein

Verkaufsstopp und/oder Rückruf erwirkt. in sechs Fällen konnte eine Verbesserung

der Gebrauchsanleitung bzw. die Aufnahme von geeigneten Warnhinweisen erzielt

werden.

So wurde z.B. der Verkauf sog. Dauereiswürfel, die eine Erstickungsgefahr darstellen

und einer Hollywoodschaukel, die durch das unvorhersehbare Zusammenbrechen

ein hohes Verletzungspotential besitzt, gestoppt. Aber auch eine Meldung über einen

mangelhaften Dachträger führte schlussendlich zum Rückruf des Produktes.

4.8. Internet - Ombudsmann

 

Auf Betreiben des ÖIAT - Österreichisches Institut für angewandte Telekommuni -

kation - und unter maßgeblicher Beteiligung der Konsumentenschutzsektion des BMJ

wurde ein Projekt ins Leben gerufen, das sich "Internet - Ombudsmann“ nennt.

Diesbezüglich wurden seitens des ÖIAT mehrere Dokumente vorgelegt, unter

anderem eine „Checkliste für Internetkäufer“. Bei Meinungsverschiedenheiten mit E -

Commerce - Anbietern wird versucht, eine Lösung zwischen Kunden und Anbietern zu

vermitteln. Ziel des Projekts soll es sein, Internet - Käufern mehr Vertrauen in den

elektronischen Handel zu geben. Weiters wurden Kriterien für ein E - Commerce

Gütezeichen ausgearbeitet.

 

4.9. Spendengütesiegel

 

Anfang 1999 bildete sich auf Einladung des österreichischen Spendeninstituts der

Arbeitskreis Spendenwesen, an dem neben der Konsumentenschutzsektion des BMJ

Vertreterinnen und Vertreter aus den kirchlichen Dachorganisationen, außerkirch -

lichen Dachverbänden, der Arbeiterkammer sowie der Kammer der Wirtschaftstreu -

händer teilgenommen haben. Ziel sollte die Schaffung eines Kriterienkataloges für

spendensammelnde Organisationen sein. Die u.a. durch Diskussionen um

Unregelmäßigkeiten innerhalb der Organisationen ,,World Vision" und „Tierhilfswerk“

erschütterte Branche der spendensammelnden Organisationen wollte durch die

Etablierung eines freiwilligen Gütesiegels ihre Seriosität unterstreichen und damit

das Vertrauen der Spenderinnen und Spender wiedergewinnen.

Ein umfangreicher Kriterienkatalog enthält die inhaltlichen Anforderungen an

Vereine, die ein Spendengütesiegel beantragen können. Jene Kriterien, die für die

Spenderinnen und Spender in erster Linie interessant sind, betreffen v.a. die

Werbemethoden bei der Spendensammlung sowie Konsumentenrechte rund um den

Spendenvertrag.

Die Vergabe des Spendengütesiegels wird durch die Kammer der Wirtschafts -

treuhänder erfolgen. Die Beantragung des Gütesiegels ist seit April 2001 möglich.

Die Vergabe ist für Herbst 2001 geplant.

 

4.10. Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher

 

Auch in diesem Jahr wird der jährliche Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und

Verbraucher vom für Konsumentenschutz zuständigen Minister vorgestellt. Um die

Dimension der einzelnen Problembereiche im Konsumentenalltag exakt einschätzen

zu können, beauftragt das Konsumentenschutzressort den Verein für Konsumenten -

information jährlich, einen Bericht zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher

zu erstellen. Dieser basiert u.a. auf rund 100.000 Beratungs -  und Beschwerdefällen

und stellt eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des jeweiligen Konsumenten -

schutzressorts dar. Die Statistik der Anfragen zeigte im Vorjahr signifikante

Schwerpunkte zu den Themen Gewährleistung, moderne Kommunikationstechno -

logien sowie in den Bereichen Reise -  und Finanzdienstleistungen.