2442/AB XXI.GP
Eingelangt am:10.07.2001
Bundesministerium
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2449/J - NR/2001 betreffend neue
Werbelinie der ÖBB, die die Abgeordneten Petrovic und Freundinnen am 11. Mai
2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 3:
Beabsichtigen die ÖBB, mit dem Werbesujet „ihre nähe - unser job“ (Frau, die von
einem Mann innig auf den Hals geküsst wird) einen Vorgeschmack auf die zu
erwartende „möglichst direkte“ körperliche Nähe von Bahn fahrenden Menschen mit
anderen Fahrgästen, etwa in PendlerInnenzügen, zu geben? Falls ja: Können die
ÖBB allen die Bahn benutzenden Frauen garantieren, dass sie dort männliche
Reisende ähnlicher optischer Qualität wie in der Werbekampagne (soweit erkennbar)
antreffen?
Für wen soll ein „positiver emotionaler Zugang zur Bahn“ durch eine „sehr
emotionale“ Kampagne „wieder eröffnet“ werden, in der eine Frau die Hauptfigur
darstellt und von den insgesamt drei Sujets eines sie halbnackt zeigt, eines in
erotischer Pose mit einem Mann und eines ihr rechtes Auge - sowie einen Teil des
Gesichts - in Großaufnahme zeigt?
Steht diese Werbelinie („Wiedereröffnung eines positiven emotionalen Zugangs zur
Bahn“) Ihrer Meinung nach in Einklang mit dem tatsächlichen Verhalten der ÖBB
gegenüber ihren Fahrgästen wie z.B:
- dem überfallsartigen Verringern der Vergünstigung durch die Vorteilscard, was
dazu geführt hat, dass Vorteilscard - InhaberInnen ungleich behandelt werden; oder
- dem sukzessiven Abbau von Maßnahmen, die RollstuhlfahrerInnen ein Einsteigen
in Züge ermöglicht (was einen „negativen tatsächlichen Zugang zur Bahn“ für diese
Personen mit sich bringt).
Antwort:
Grundsätzlich ist seitens meines Ressorts festzustellen, dass das Unternehmen
Österreichische Bundesbahnen mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993
hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und Güterverkehres, in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen
worden ist. Aufgrund der zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im
Personen - und Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der
ausschließlichen Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer
Bereich).
Einflussnahmen durch mich sind daher nach dem Gesetz nicht möglich. Das
ehemals weit gefasste Weisungsrecht ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine
verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall
eingeschränkt worden. Nur durch meine intensiven Gespräche mit den ÖBB habe ich
erreichen können, dass für Blinde mit Vorteilscard in jedem Fall 50 % Ermäßigung
gewährt wird.
Die von meinem Ressort mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage
befassten Österreichischen Bundesbahnen beantworteten diese wie folgt; ich
stelle ausdrücklich fest, dass dies die Meinung der ÖBB ist:
„Die Werbestrategie der ÖBB betrifft den internen Geschäftsbereich des
Unternehmens ÖBB. Eine Beantwortung der gegenständlichen Fragepunkte ist den
ÖBB daher verständlicherweise nicht möglich.
Das unterschiedliche Ermäßigungsausmaß für Inhaber einer VORTEILScard (50 %
bzw. 45 %) bedeutet keinesfalls eine Ungleichbehandlung der ÖBB - Kunden.
Geboten wird gleichsam ein 5 % Bonus für Kunden, die ihr Reiseticket im Wege der
Selbstausstellung (Internet, Handy - Ticketing, Fahrkartenautomat) lösen. Da der
automatisierte Verkauf weniger Betriebskosten verursacht, können diese
Kosten vorteile an die Kunden weitergegeben werden.
Die ÖBB tragen der Integration behinderter Menschen in das öffentliche Leben seit
Jahren Rechnung und richten ihre Fahrzeuge, Anlagen und Angebote in
Zusammenarbeit mit den Interessensvertretungen der Behinderten und dem
Österreichischen Normungsinstitut auf die speziellen Erfordernisse dieser
Kundengruppe aus. So konnten zahlreiche Initiativen gesetzt und bestehende
Einrichtungen bzw. Leistungen an die Bedürfnisse der Behinderten angepasst
werden.
Schwerpunktmäßig sind insbesondere folgende Maßnahmen hervorzuheben:
- Behinderten gerechte Zugänglichkeit und Ausstattung von wichtigen ÖBB -
Bahnhöfen,
- Einsatz von behindertengerechten Reisezugwagen und Autobussen im Nah -
bzw. Fernverkehr;
- Einsatz von behinderten freundlichen Rollstuhl - Hebeliften sowie eisenbahn -
gerechten Fahr - und Tragsesseln für Schwerstkörperbehinderte
- Gewährung von speziellen Tarifermäßigungen ("Vorteilstickets“) für Behinderte,
Zivilblinde und Schwerkriegsbeschädigte.