2442/AB XXI.GP

Eingelangt am:10.07.2001

 

Bundesministerium

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2449/J - NR/2001 betreffend neue

Werbelinie der ÖBB, die die Abgeordneten Petrovic und Freundinnen am 11. Mai

2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3:

Beabsichtigen die ÖBB, mit dem Werbesujet „ihre nähe - unser job“ (Frau, die von

einem Mann innig auf den Hals geküsst wird) einen Vorgeschmack auf die zu

erwartende „möglichst direkte“ körperliche Nähe von Bahn fahrenden Menschen mit

anderen Fahrgästen, etwa in PendlerInnenzügen, zu geben? Falls ja: Können die

ÖBB allen die Bahn benutzenden Frauen garantieren, dass sie dort männliche

Reisende ähnlicher optischer Qualität wie in der Werbekampagne (soweit erkennbar)

antreffen?

Für wen soll ein „positiver emotionaler Zugang zur Bahn“ durch eine „sehr

emotionale“ Kampagne „wieder eröffnet“ werden, in der eine Frau die Hauptfigur

darstellt und von den insgesamt drei Sujets eines sie halbnackt zeigt, eines in

erotischer Pose mit einem Mann und eines ihr rechtes Auge - sowie einen Teil des

Gesichts - in Großaufnahme zeigt?

Steht diese Werbelinie („Wiedereröffnung eines positiven emotionalen Zugangs zur

Bahn“) Ihrer Meinung nach in Einklang mit dem tatsächlichen Verhalten der ÖBB

gegenüber ihren Fahrgästen wie z.B:

- dem überfallsartigen Verringern der Vergünstigung durch die Vorteilscard, was

dazu geführt hat, dass Vorteilscard - InhaberInnen ungleich behandelt werden; oder

- dem sukzessiven Abbau von Maßnahmen, die RollstuhlfahrerInnen ein Einsteigen

in Züge ermöglicht (was einen „negativen tatsächlichen Zugang zur Bahn“ für diese

Personen mit sich bringt).

 

Antwort:

Grundsätzlich ist seitens meines Ressorts festzustellen, dass das Unternehmen

Österreichische Bundesbahnen mit dem Bundesbahngesetz (BBG 92) ab 1.1.1993

hinsichtlich seines Absatzbereiches, also des Personen - und Güterverkehres, in die

wirtschaftliche Unabhängigkeit entlassen worden ist. Aufgrund der zwingenden

gesetzlichen Bestimmungen des § 1 BBG 92 obliegt daher die Tarifgestaltung im

Personen - und Güterverkehr sowie die Führung oder Nicht - Führung von Zügen der

ausschließlichen Entscheidung des Managements der ÖBB (kaufmännischer

Bereich).

 

Einflussnahmen durch mich sind daher nach dem Gesetz nicht möglich. Das

ehemals weit gefasste Weisungsrecht ist gemäß § 12 BBG 92 auf allgemeine

verkehrspolitische Grundsatzweisungen und auf Anweisungen im Katastrophenfall

eingeschränkt worden. Nur durch meine intensiven Gespräche mit den ÖBB habe ich

erreichen können, dass für Blinde mit Vorteilscard in jedem Fall 50 % Ermäßigung

gewährt wird.

 

Die von meinem Ressort mit der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage

befassten Österreichischen Bundesbahnen beantworteten diese wie folgt; ich

stelle ausdrücklich fest, dass dies die Meinung der ÖBB ist:

 

Die Werbestrategie der ÖBB betrifft den internen Geschäftsbereich des

Unternehmens ÖBB. Eine Beantwortung der gegenständlichen Fragepunkte ist den

ÖBB daher verständlicherweise nicht möglich.

 

Das unterschiedliche Ermäßigungsausmaß für Inhaber einer VORTEILScard (50 %

bzw. 45 %) bedeutet keinesfalls eine Ungleichbehandlung der ÖBB - Kunden.

Geboten wird gleichsam ein 5 % Bonus für Kunden, die ihr Reiseticket im Wege der

Selbstausstellung (Internet, Handy - Ticketing, Fahrkartenautomat) lösen. Da der

automatisierte Verkauf weniger Betriebskosten verursacht, können diese

Kosten vorteile an die Kunden weitergegeben werden.

 

Die ÖBB tragen der Integration behinderter Menschen in das öffentliche Leben seit

Jahren Rechnung und richten ihre Fahrzeuge, Anlagen und Angebote in

Zusammenarbeit mit den Interessensvertretungen der Behinderten und dem

Österreichischen Normungsinstitut auf die speziellen Erfordernisse dieser

Kundengruppe aus. So konnten zahlreiche Initiativen gesetzt und bestehende

Einrichtungen bzw. Leistungen an die Bedürfnisse der Behinderten angepasst

werden.

 

Schwerpunktmäßig sind insbesondere folgende Maßnahmen hervorzuheben:

 

- Behinderten gerechte Zugänglichkeit und Ausstattung von wichtigen ÖBB -

   Bahnhöfen,

- Einsatz von behindertengerechten Reisezugwagen und Autobussen im Nah -

   bzw. Fernverkehr;

- Einsatz von behinderten freundlichen Rollstuhl - Hebeliften sowie eisenbahn -

   gerechten Fahr - und Tragsesseln für Schwerstkörperbehinderte

- Gewährung von speziellen Tarifermäßigungen ("Vorteilstickets“) für Behinderte,

   Zivilblinde und Schwerkriegsbeschädigte.