2452/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.07.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Robert Rada und Kollegen vom 11. Mai

2001, Nr. 2458/J, betreffend Weltnaturerbe und EU - Osterweiterung, beehre ich mich Fol -

gendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten des Naturschutzes in Gesetz -

gebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder und nicht des Bundes fallen. Nach

Auskunft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde das gegenständli -

che Projekt nicht in die vorläufige Liste zur ,,Convention Concerning the Protection of the

World Cultural and Natural Heritage“ aufgenommen.

 

Im Übrigen haben die bisherigen Erfahrungen mit Weltnatur -  und Weltkulturerbe - Stätten ge -

zeigt, dass damit nicht notwendigerweise eine Einschränkung der wirtschaftlichen und ver -

kehrlichen Entwicklung einer Region verbunden ist. Die Beispiele Hallstatt, Dachstein oder

Semmering belegen, dass gerade die Ernennung als "World Heritage Site“ positiven Einfluss

auf die nachhaltige Entwicklung von Regionen haben kann.

Die UNESCO Weltnaturerbe - Konvention enthält zwar Kriterien zur Festlegung eines Welt -

naturerbegebietes, nicht jedoch direkte Anforderungen an die Land - , Verkehrs -  und Infra -

strukturgestaltung. Für Infrastrukturprojekte weit wichtiger sind die Verpflichtungen zur Um -

setzung der EU - Naturschutzrichtlinien, wie die Richtlinie 79/409/EWG zur „Erhaltung der wild

lebenden Vogelarten“ (Vogelschutzrichtlinie) und die Richtlinie 92/43/EWG, die „Fauna -

Flora - Habitatrichtlinie‘. (FFH - Richtlinie).

 

Ergänzend darf auch auf die Beantwortung der an den Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit gerichteten Anfrage Nr. 2457/J verwiesen werden.