2459/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.07.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben
an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Irreführung der Format - Leserinnen“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Einleitend weise ich die in der Anfrage enthaltenen Vorwürfe einer bewusst irrefüh -
renden, unwahren und politisch fragwürdigen Argumentation auf das Schärfste
zurück. Im Übrigen beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Um Missverständnissen im Rahmen der medialen Berichterstattung von vornherein
vorzubeugen, habe ich mehrfach betont, dass Anzeigezurücklegungen jeweils nach
Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Vorhabensberichte durch die Oberstaatsan -
waltschaft Wien und die zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz
erfolgten. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung von Punkt 9 der schriftli -
chen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuntzl, GenossInnen und
Genossen, zur Zahl 1904/J - NR/2001.
Zu 2:
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat auf Ersuchen der
Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 197 FinStrG Sachverhaltserhebungen durchge -
führt. Die Finanzstrafbehörde kam schon aus rechtlichen Gründen zu dem Ergebnis,
dass eine strafbare Handlung nach dem Finanzstrafgesetz nicht erwiesen werden
könnte. Dieser Argumentation schloss sich die Staatsanwaltschaft Wien an und
legte die Anzeige nach Genehmigung eines
entsprechenden Vorhabensberichtes
gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück. Den Vorwurf, die Kanzlei Dr. Böhmdorfer sei in
„illegale Parteispenden“ involviert, weise ich entschieden zurück.
Zu 3: Nein
Zu 4 und 5:
Wie ich bereits mehrfach, etwa anlässlich der Beantwortung der schriftlichen
Anfrage Zahl 2379/J - NR 2001, der Budgetanfrage Nr. 493/JBA und der dringlichen
Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuntzl und Genossinnen und
Genossen ausgeführt habe, hat die Staatsanwaltschaft Wien dem Untersuchungs -
richter anlässlich ihres Antrages auf Durchführung von Vorerhebungen alle hiefür
notwendigen Erhebungsergebnisse zugänglich gemacht, den von der Wirtschaftspo -
lizei am 19. Jänner 2001 erstellten vorläufigen Abschlussbericht jedoch nicht
mitübersendet, weil darin auch eingehende Ausführungen sowohl zu bereits einge -
stellten Fakten als auch zu solchen Sachverhaltskomplexen enthalten waren, die
zwar im Bereich der Sonderkommission behandelt wurden, nicht jedoch Gegenstand
des bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens waren.
Nachdem der Untersuchungsrichter seine Bedenken gegen die Antragstellung und
insbesondere die Form der Aktenübermittlung durch die Staatsanwaltschaft Wien in
einem mehrseitigen Aktenvermerk niedergelegte hatte, ersuchte die Staatsanwalt -
schaft Wien die Wirtschaftspolizei im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter um neuerliche Übersendung
von Ablichtungen der weiteren, inzwischen der Oberstaatsanwaltschaft Wien mit
Vorhabensbericht vorgelegten Erhebungsergebnisse und um Erstellung eines die
noch offenen Verfahren der Staatsanwaltschaft Wien umfassenden Abschlussbe -
richtes samt bezughabender Faktenübersicht. Diese Unterlagen wurden dem Unter -
suchungsrichter übersendet. Neben dem von der Wirtschaftspolizei am 23.3.2001
erstellten „Abschlussbericht“ wurde ihm schließlich auch der ursprüngliche
„vorläufige Abschlussbericht" zur Kenntnisnahme übermittelt.
Zu 6 und 7:
Der (endgültige) Abschlussbericht der Wirtschaftspolizei vom 23. März 2001 hatte
nur noch jene Verdächtigen und Fakten zum Gegenstand, zu denen zum Zeitpunkt
der Erstellung dieses Berichtes gerichtliche Vorerhebungen geführt wurden. Jene
Personen und Sachverhalte, die zu diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr Gegen -
stand des Strafverfahrens waren, wurden in den Schlussbericht der Wirtschaftspoli -
zei vom 23. März 2001 nicht aufgenommen.
Diese Vorgangsweise entspricht der
auch in anderen Verfahren geübten und rechtlich gebotenen Praxis der Sicherheits -
behörden, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft nur noch solche Erhebungser -
gebnisse und Berichte zu übermitteln, die auf das noch verfahrensanhängige
Geschehen Bezug haben. Der Name der „Kanzlei Dr. Böhmdorfer“ (gemeint
Böhmdorfer Gheneff OEG, der ich nicht mehr als Gesellschafter angehöre) wird im
vorläufigen Abschlussbericht der Wirtschaftspolizei nur im Zusammenhang mit der
von ihr ausgeübten Vertretungstätigkeit, und zwar an sieben Stellen erwähnt. Im
endgültigen Abschlussbericht kommt er nicht vor.
Zu 8:
Der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Dr. Stefan Erdei, der als
Untersuchungsrichter u.a. mit der sogenannten „Spitzelaffäre“ betraut ist, hat
niemals behauptet, mit Disziplinarverfahren bzw. Versetzung bedroht worden zu
sein. Der Vorwurf der Bedrohung dieses Richters durch „Vorgesetzte“ ist - wie ich
bereits gegenüber FORMAT dargestellt habe - eine Erfindung.
Zu 9:
Aus meiner Stellungnahme im zitierten FORMAT - Artikel geht klar hervor, dass der
mediale Druck wechselseitige Erklärungen zwischen Staatsanwälten, Richtern und
Politikern auslöste, die besser unterblieben wären. Der in der Anfrage hergestellte
Zusammenhang mit einer von zahlreichen Richtern unterzeichneten Erklärung ist
unzutreffend. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 1,2, 4 und 6
der schriftlichen Anfrage Zahl 1735/J - NR/01.
Zu 10:
Wie bereits anlässlich der Beantwortung der schriftlichen Anfrage Zahl
1738/J - NR/01 weise ich neuerlich darauf hin, dass ich zugleich mit dieser Äußerung
erklärt habe, in keiner Form in die Untersuchungen einzugreifen oder diese zu
beeinflussen.
Zu 11:
Die in dieser Frage zum Ausdruck kommende Polemik ist einer sachbezogenen
Beantwortung nicht zugänglich.