2463/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.07.2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 17. Mai 2001, Nr. 2481/J, betreffend soziale Auswirkungen durch die

Umstrukturierung der Telekom Austria, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich festhalten, dass sich die schriftliche parlamentarische Anfrage über -

wiegend auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung durch den Bundes -

minister für Finanzen sind, bezieht. Der Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die

Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding

AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.

 

Die ÖIAG bildet schon seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz - und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -

Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheit -

lich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG -

Gesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat daher

gegenüber ihren Tochtergesellschaften keine Einwirkungs - und Auskunfts rechte.

Weiters betreffen die vorliegenden Fragen teilweise Entscheidungen von Organen der

Telekom Austria AG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten

der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90

Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Im Hinblick darauf kann ich mich zu einzelnen Fragen nur im Einverständnis mit der ÖIAG und

aufgrund der von der Telekom Austria AG erteilten Informationen wie folgt äußern:

 

Zu 1. und 2.a) und b):

Diese Fragen betreffen ausschließlich operative Angelegenheiten der Telekom Austria AG,

weshalb mir eine Beantwortung nicht möglich ist.

 

Zu 3.:

Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, i.d.g.F., sind

die überwiegend im Unternehmensbereich der Telekom Austria beschäftigten aktiven

Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung

zugewiesen solange die ÖIAG an dieser Gesellschaft einen Anteil von mehr als 25 % hält.

Eine vollständige Privatisierung der Telekom Austria AG erfordert daher eine Anpassung der

gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu 4.a) und b):

Nach Mitteilung der Telekom Austria AG hat die Gesellschaft zum 31. Juli 2000 den gesamten

Personalbereich sowie das gesamte Personal mit allen tatsächlichen und rechtlichen

Bestandteilen als wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 3 Arbeitsvertragsrechts - Anpassungs -

gesetz als Teilbetrieb durch Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 Spaltungsgesetz im Wege

der Gesamtrechtsnachfolge an die Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP)

übertragen. Die Grundlage für die Durchführung dieses gesellschaftsrechtlichen Vorganges

bildeten Gutachten von namhaften Experten (Univ.Prof. Dr. Mazal und Univ.Prof. DDr. Mayer),

aus denen nach Mitteilung der Telekom Austria AG auch die Rechtskonformität dieser Maß -

nahme hervorgeht.

 

Wie die Telekom Austria AG weiters mitteilt, wurde die TAP in erster Linie zur unabhängigen

und professionellen Abwicklung des Personalmanagements gegründet. Ihre Hauptaufgabe ist

es, neben der für die Telekom Austria AG durchzuführenden Personalmanagementfunktionen

(Personalplanung, - entwicklung, administration etc.), die für die Personalrestrukturierung

erforderlichen Umschulungsmaßnahmen, Personalleasingaktivitäten, Outsourcingaktivitäten,

Personalabbaumaßnahmen etc. eigenverantwortlich abzuwickeln. Dazu zählen auch nicht

zum Kerngeschäft der Telekom Austria Gruppe gehörende Geschäftsfeldausweitungen

(Ausgründungsaktivitäten).

Zu 5.a) und b) und 6.a) und b):

Nach Mitteilung der Telekom Austria AG sollen mittelfristig keine Mitarbeiter im Personalpool

verbleiben.

 

Die TAP trägt den Personalaufwand der nicht rückführba ren Mitarbeiter, der jedoch von der

Telekom Austria AG aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrages ersetzt wird. Durch

den zwischen der Telekom Austria AG und der TAP abgeschlossenen Gewinn - und

Verlustausschließungsvertrag soll sichergestellt werden, dass die Bonität der TAP jener der

Telekom Austria AG entspricht und sich die Situation der Arbeitnehmer in diesem Punkt nicht

verschlechtert.

 

Zu 7.:

Die Frage betrifft ausschließlich operative Angelegenheiten der Telekom Austria AG, weshalb

mir eine Beantwortung nicht möglich ist.

 

Zu 8.:

Nach Mitteilung der Telekom Austria AG stellen die durchzuführenden Personal -

restrukturierungsmaßnahmen keinen Grund für die Entlassung von Mitarbeitern dar.

 

Da die im Bereich der Telekom Austria AG und TAP tätigen Personalreferentinnen über eine

langjährige Erfahrung verfügen, war es - wie die Telekom Austria AG hiezu mitteilt - nicht

erforderlich, diese für die Durchführung der mit der Personalrestrukturierung erforderlichen

Aufgaben (z.B. Dienstzuteilungen, Versetzungen, Kündigungen etc.) zusätzlich zu schulen.

Für die Betreuung und Beratung von freigesetzten Mitarbeitern wurde eine eigene Einheit, das

TA - Job - Service geschaffen, deren MitarbeiterInnen in internen Schulungen laufend auf ihre

Tätigkeit vorbereitet werden.

 

Zu 9.:

Auch diese Frage fällt in die Zuständigkeit von Unternehmensorganen (Vorstand und Arbeit -

nehmervertretung) der Telekom Austria AG.

 

Zu 10.:

Gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, i.d.g.F., werden die über -

wiegend im Unternehmensbereich der Telekom Austria AG beschäftigten aktiven Beamten auf

die Dauer ihres Dienststandes der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Eine Rückstufung von Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Personalrestrukturierung wurde

laut Mitteilung der Telekom Austria AG bisher nicht vorgenommen.

 

Zu 11.:

Nach den vorliegenden Informationen der Telekom Austria AG basieren die im Zuge der

Personalrestrukturierung gesetzten Maßnahmen auf den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen sowie auf dem vom Vorstand mit der Personalvertretung in diesem

Zusammenhang abgeschlossenen Sozialplan, wobei eine mangelnde

Kooperationsbereitschaft keinen Grund für die Rückstufung eines Beamten in eine niedrigere

Verwendungsgruppe darstellt.

 

Zu 12.:

Nach Mitteilung der Telekom Austria AG finden Personalleasingaktivitäten von Beamten

ausschließlich auf freiwilliger Basis statt.

 

Zu 13. und 14.:

Restrukturierungsmaßnahmen haben weder Auswirkungen auf den abgeleisteten Diensteid

von Beamten noch auf deren aus den Beamten - Dienstverhältnissen abzuleitenden Rechten

und Pflichten.

 

Zu 15.:

Nach Mitteilung der Telekom Austria AG ist der Anteil der Teilzeitbeschäftigten an der

Gesamtpersonalanzahl in der Telekom Austria Gruppe von 3,6 % im Jänner 1998 auf 4,3 %

im Dezember 2000 angestiegen.

 

Zu 16.:

Wie die Telekom Austria AG mitteilt, wird im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten

unabhängig vom Beschäftigungsausmaß bei der Dienstplangestaltung eine entsprechende

Regelung getroffen.

 

Zu 17.:

Wie die Telekom Austria AG hiezu mitteilt, ist bisher kein unersetzbarer Know - how - Verlust

durch den Abgang von Mitarbeitern (u.a. auch durch entsprechend frühzeitige Personal -

entwicklungsmaßnahmen) eingetreten.

Zu 18:

Laut Mitteilung der Telekom Austria AG sind diesbezüglich bisher keine gravierenden

Probleme aufgetreten.

 

Zu 19.a) und b):

Diese Fragen fallen nicht in die Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 20.:

Die Frage einer neuerlichen Novellierung des Poststrukturgesetzes wird zu gegebener Zeit mit

dem in dieser Frage primär zuständigen Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

zu erörtern und zu entscheiden sein.

 

Zu 21.:

Auch diese Frage fällt in die ausschließliche Kompetenz der zuständigen Unternehmens -

organe der Telekom Austria AG, die auch hinsichtlich des Leistungsfeststellungsrechts als

Dienstbehörde handeln und damit ohne Einschränkung der staatlichen Kontrolle ihres

Handelns durch die dafür vorgesehenen Organe unterliegen.

 

Zu 22.:

Aus der Telekom Austria Gruppe wurden angabegemäß

im Jahr 1997 keine

im Jahr 1998 1

im Jahr 1999 5

im Jahr 2000 4

Beamte zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt.

 

Zu 23.:

Aufgrund der Anzahl der in den letzten Jahren in andere Bundesdienststellen übernommenen

Mitarbeiter wird diese Chance seitens der Telekom Austria AG als relativ gering eingestuft.

 

Zu 24.:

Zur Betreuung der Mitarbeiter, die im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen ihren Arbeits -

platz verloren haben, wurde eine eigene Einheit „TA - Job - Service“ eingerichtet, deren Aufgabe

es ist, den betroffenen Mitarbeitern einen neuen Arbeitsplatz innerhalb der Telekom Austria

Gruppe zu vermitteln und als Ansprechpartner, Berater und Betreuer jederzeit zur Verfügung

zu stehen. Dies beinhaltet auch den ständigen Kontakt zu den betroffenen Personen bzw. das

rasche Zurverfügungstellen von Informationen jeglicher Art, z.B. über freie Arbeitsplätze, die

Möglichkeiten der Arbeitsstiftung, die Abfertigungsmodelle etc.