2464/AB XXI.GP
Eingelangt am: 16.07.2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am
21. Mai 2001 unter der Nr. 2482/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Unterrichtung des Nationalrates gem. Art. 23e B - VG über den Bericht des
französischen Vorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Bericht des französischen Ratsvorsitzes über die Europäische Sicherheits - und
Verteidigungspolitik wurde anläßlich der 2.316 Tagung des Rates („Allgemeinen An -
gelegenheiten") am 4. Dezember 2000 angenommen, dem Europäischen Rat von
Nizza (7. - 9. Dezember 2000) zur Kenntnis gebracht und von diesem gebilligt. Am
13. Dezember 2000 wurden mit GZ 405.004/55 - IV/B/5/2000 die Schlußfolgerungen
des Europäischen Rates von Nizza in deutscher Sprachfassung dem Parlament
übermittelt. Der Bericht des Vorsitzes zur Europäischen Sicherheits - und Verteidi -
gungspolitik ist als Referenzdokument in Anlage VI der Schlußfolgerungen - als eines
von mehreren Dokumenten die dem Europäischen Rat von Nizza seitens der Fach -
ministerräte zu verschiedenen Politikbereichen vorgelegt wurden - angeführt.
In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß die endgültige deut -
sche Sprachfassung des Berichtes über die Europäische Sicherheits - und Verteidi -
gungspolitik erst am 5. Mai 2001 vom sprachjuristischen Dienst des Rates fertig
gestellt wurde. Diese Letztfassung ist als Revision 4 des Dokuments - zusammen mit
den vorangegangenen Fassungen - durch das zuständige Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten mit GZ 503.03.02/0068 - II.1/a/2001 am 5. Juni 2001
dem Parlament zugeleitet worden. Der Fortschrittsbericht zur Europäischen Sicher -
heits - und Verteidigungspolitik an den Europäischen Rat von Göteborg wurde eben -
falls vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 7. Juni 2001 dem
Parlament mit GZ 503.03.02/0071 - II.1a/2001
vorgelegt.
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand meiner Vollziehung.
Aus den Ausführungen zu Frage 1 ergibt sich, daß die durch Art. 23e Abs. 1 B - VG
normierte Informationsverpflichtung gegenüber dem National - und Bundesrat nicht
verletzt wurde.