2464/AB XXI.GP

Eingelangt am: 16.07.2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am

21. Mai 2001 unter der Nr. 2482/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Unterrichtung des Nationalrates gem. Art. 23e B - VG über den Bericht des

französischen Vorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1

Der Bericht des französischen Ratsvorsitzes über die Europäische Sicherheits - und

Verteidigungspolitik wurde anläßlich der 2.316 Tagung des Rates („Allgemeinen An -

gelegenheiten") am 4. Dezember 2000 angenommen, dem Europäischen Rat von

Nizza (7. - 9. Dezember 2000) zur Kenntnis gebracht und von diesem gebilligt. Am

13. Dezember 2000 wurden mit GZ 405.004/55 - IV/B/5/2000 die Schlußfolgerungen

des Europäischen Rates von Nizza in deutscher Sprachfassung dem Parlament

übermittelt. Der Bericht des Vorsitzes zur Europäischen Sicherheits - und Verteidi -

gungspolitik ist als Referenzdokument in Anlage VI der Schlußfolgerungen - als eines

von mehreren Dokumenten die dem Europäischen Rat von Nizza seitens der Fach -

ministerräte zu verschiedenen Politikbereichen vorgelegt wurden - angeführt.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß die endgültige deut -

sche Sprachfassung des Berichtes über die Europäische Sicherheits - und Verteidi -

gungspolitik erst am 5. Mai 2001 vom sprachjuristischen Dienst des Rates fertig

gestellt wurde. Diese Letztfassung ist als Revision 4 des Dokuments - zusammen mit

den vorangegangenen Fassungen - durch das zuständige Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten mit GZ 503.03.02/0068 - II.1/a/2001 am 5. Juni 2001

dem Parlament zugeleitet worden. Der Fortschrittsbericht zur Europäischen Sicher -

heits - und Verteidigungspolitik an den Europäischen Rat von Göteborg wurde eben -

falls vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten am 7. Juni 2001 dem

Parlament mit GZ 503.03.02/0071 - II.1a/2001 vorgelegt.

Zu Frage 2

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand meiner Vollziehung.

 

Zu Frage 3

Aus den Ausführungen zu Frage 1 ergibt sich, daß die durch Art. 23e Abs. 1 B - VG

normierte Informationsverpflichtung gegenüber dem National - und Bundesrat nicht

verletzt wurde.