2465/AB XXI.GP

Eingelangt am: 17.07.2001

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und

Genossen vom 18. Mai 2001, Nr. 2485/J, betreffend Bundeswohnungen, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Mieter der Wohnungsgesellschaften mit Bundesbeteiligung - dies im Gegensatz zu den an

einem Eigentumserwerb durch die Mieter nicht interessierten Gesellschaften mit Beteiligung

anderer öffentlicher oder privater Eigentümer und Organisationen - wurden Ende Juni d.J.

schriftlich eingeladen, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung des

Verkehrswertes zu beantragen.

 

Die Mieter erhalten hiebei über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehend,

welches nur ein formales Antragsstellungsrecht - ohne einen endgültigen Kaufanspruch -

einräumt und somit auch nicht die Gesellschaft zum Verkauf verpflichtet, unter den von der

Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen einen

Übertragungsanspruch.

 

Wie viele Mieter von diesem Angebot tatsächlich Gebrauch machen werden, wird sich nach

der gesetzlichen Überlegungsfrist, längstens somit nach sechs Monaten, herausstellen,

sodass ich derzeit von konkreten Schätzungen - die nur spekulativen Charakter haben

könnten - absehe.

 

Zu 4.:

Beim Verkauf dieser Wohnungen, die von ehemals gemeinnützigen Gesellschaften errichtet

wurden, ist als Verfahrensnorm das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anzuwenden.

 

Zu 5.:

Der Erlös der in einem ersten Schritt vorgesehenen Wohnungsverkäufe an die Mieter hängt

von der Zahl der an einem Eigentumserwerb Interessierten ab. In weiterer Folge steht,

selbstverständlich nach Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, die

Privatisierung der Bundesbeteiligung in Überlegung. Bei der Größe der Unternehmungen und

der Komplexität der Materie können derzeit verlässliche Schätzungen, auch im Hinblick auf

eine Erlösmaximierung, nicht angegeben werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings

weiters zu beachten, dass die Gesellschaften neben dem Wohnungsbestand noch über eine

große Anzahl sonstiger Objekte, wie Garagen, Abstellplätze, Lokale und andere verwertbare

Objekte sowie über ein Reinvermögen in beträchtlicher Höhe verfügen

 

Zu 6.:

Die Verwendung der Verkaufserlöse zur Schuldentilgung des Bundes, ist im

Regierungsübereinkommen festgelegt.

 

Zu 7.:

Im Budget 2001 sind Erlöse aus dem Verkauf von Wohnungen nicht eingeplant, da diese bei

den Gesellschaften im Jahre 2001 kaum anfallen und überdies erst nach Feststellung des

diesbezüglichen Jahresabschlusses im Jahre 2002 zur Ausschüttung gelangen könnten. Ob

und in welcher Höhe eine Ausschüttung im Jahre 2002 tatsächlich erfolgen wird, hängt von

der dann zu fällenden Beschlussfassung ab. Privatisierungserlöse aus der Verwertung der

Bundesbeteiligung selbst werden voraussichtlich erst im Jahre 2003 anfallen.

 

Zu 8.:

Wie schon wiederholt dargelegt worden ist, wird in bestehende Mietverhältnisse in keiner

Weise eingegriffen, die Mietzinsgestaltung ist durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

und durch den Mietvertrag selbst geregelt. Weitergehende Maßnahmen sind meinerseits

derzeit nicht vorgesehen.

Zu 9.:

Die Frage des Verkaufs leerstehender Wohnungen wird von den Organen der Gesellschaften

zu prüfen und zu entscheiden sein.

 

Zu 10.:

Die Frage der Gestaltung künftiger Mietverträge wird sich nach den hiefür maßgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen zu richten haben, deren Ausgestaltung nicht in den

Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt.

 

Zu 11.:

Dass die Wohnungsverkäufe dramatische negative volkswirtschaftliche Folgen, wie das

Sinken des Bruttoinlandsproduktes, die Steigerung der Inflationsrate und Aufwendungen der

Länder und Gemeinden von etlichen Milliarden Schilling zur Unterstützung Bedürftiger,

auslösen könnte, sind Schlussfolgerungen, die ich nicht teilen kann und die objektiv auch nicht

nachvollziehbar sind.

 

Im Falle der Nichtannahme des Verkaufsanbotes entstehen für die Mieter, die ja durch die

gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtes geschützt sind, keinerlei Nachteile.

Hervorzuheben ist hingegen, dass hier erstmals in großem Maßstab die Möglichkeit zur

begünstigten Eigentumsbildung für eine große Anzahl von Österreichern geschaffen wird.

 

Zu 12.:

Auf Baurechtsbasis errichtete Wohnungen, bei welchen das gesetzlich dem normalen

Wohnungseigentum nachgebildete Baurechts - Eigentum begründet wurde, stellen naturgemäß

ein befristetes Eigentumsrecht dar. Dies wirkt sich auf den Verkehrswert der Wohnung,

bezogen auf die Restlaufzeit des Baurechtes aus, andererseits vermindert sich auch der

Kaufpreis um den nicht zu finanzierenden Grundstücksanteil. Es kann daher im Falle einer

Begründung von Baurechtswohnungseigentum, einer gesetzlich vorgesehenen Institution,

keinesfalls von einer Benachteiligung der Mieter gesprochen werden.

 

Zu 13. bis 15.:

Die Festlegung einer Mindestquote (voraussichtlich 25 %) an Kaufinteressenten sowie die

Verpflichtung des Mieters einen Anteil von etwa 50 % der geschätzten Parifizierungs - und

Schätzkosten der Wohnung zu leisten, dienen dazu, dass nur wirklich an einem Erwerb

interessierte Mieter einen entsprechenden Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

stellen. Anderenfalls würde für die Unternehmungen ein enormer und nicht vertretbarer

verlorener Aufwand entstehen. Für diese Maßnahmen setze ich daher Verständnis voraus,

umso mehr die Mieter im Gegenzug dadurch eine wesentliche über das Gesetz

hinausgehende Besserstellung erhalten, insofern bei Erfüllung dieser Bedingungen eine

Verkaufsverpflichtung der Gesellschaft und somit ein Erwerbsanspruch des Mieters entsteht.

 

Zu 16. und 17.:

Erfahrungsberichte über Privatisierungen in Deutschland, in den Niederlanden oder

Großbritannien liegen mir nicht vor. Ein derartiger Vergleich ist auch nicht zielführend, weil die

Ausgangslagen insbesondere auch die rechtlichen Grundlagen zwischen den erwähnten

Staaten nicht direkt vergleichbar sind.

 

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass an den Beratungen der im

Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Arbeitsgruppe laufend eine Wohnbauexpertin

des WIFO mit internationaler Erfahrung teilgenommen hat.

 

Auf die Frage der befürchteten sozialen Ghettobildung, verweise ich neuerlich darauf, dass

das Mietverhältnis durch einen Wechsel in der Eigentümerschaft der Wohnungsgesellschaft

nicht berührt wird.