2465/AB XXI.GP
Eingelangt am: 17.07.2001
Bundesminister für Finanzen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Dietachmayr und
Genossen vom 18. Mai 2001, Nr. 2485/J, betreffend Bundeswohnungen, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Die Mieter der Wohnungsgesellschaften mit Bundesbeteiligung - dies im Gegensatz zu den an
einem Eigentumserwerb durch die Mieter nicht interessierten Gesellschaften mit Beteiligung
anderer öffentlicher oder privater Eigentümer und Organisationen - wurden Ende Juni d.J.
schriftlich eingeladen, die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung des
Verkehrswertes zu beantragen.
Die Mieter erhalten hiebei über das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hinausgehend,
welches nur ein formales Antragsstellungsrecht - ohne einen endgültigen Kaufanspruch -
einräumt und somit auch nicht die Gesellschaft zum Verkauf verpflichtet, unter den von der
Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen einen
Übertragungsanspruch.
Wie viele Mieter von diesem Angebot
tatsächlich Gebrauch machen werden, wird sich nach
der gesetzlichen Überlegungsfrist, längstens somit nach sechs Monaten, herausstellen,
sodass ich derzeit von konkreten Schätzungen - die nur spekulativen Charakter haben
könnten - absehe.
Zu 4.:
Beim Verkauf dieser Wohnungen, die von ehemals gemeinnützigen Gesellschaften errichtet
wurden, ist als Verfahrensnorm das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz anzuwenden.
Zu 5.:
Der Erlös der in einem ersten Schritt vorgesehenen Wohnungsverkäufe an die Mieter hängt
von der Zahl der an einem Eigentumserwerb Interessierten ab. In weiterer Folge steht,
selbstverständlich nach Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, die
Privatisierung der Bundesbeteiligung in Überlegung. Bei der Größe der Unternehmungen und
der Komplexität der Materie können derzeit verlässliche Schätzungen, auch im Hinblick auf
eine Erlösmaximierung, nicht angegeben werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings
weiters zu beachten, dass die Gesellschaften neben dem Wohnungsbestand noch über eine
große Anzahl sonstiger Objekte, wie Garagen, Abstellplätze, Lokale und andere verwertbare
Objekte sowie über ein Reinvermögen in beträchtlicher Höhe verfügen
Zu 6.:
Die Verwendung der Verkaufserlöse zur Schuldentilgung des Bundes, ist im
Regierungsübereinkommen festgelegt.
Zu 7.:
Im Budget 2001 sind Erlöse aus dem Verkauf von Wohnungen nicht eingeplant, da diese bei
den Gesellschaften im Jahre 2001 kaum anfallen und überdies erst nach Feststellung des
diesbezüglichen Jahresabschlusses im Jahre 2002 zur Ausschüttung gelangen könnten. Ob
und in welcher Höhe eine Ausschüttung im Jahre 2002 tatsächlich erfolgen wird, hängt von
der dann zu fällenden Beschlussfassung ab. Privatisierungserlöse aus der Verwertung der
Bundesbeteiligung selbst werden voraussichtlich erst im Jahre 2003 anfallen.
Zu 8.:
Wie schon wiederholt dargelegt worden ist, wird in bestehende Mietverhältnisse in keiner
Weise eingegriffen, die Mietzinsgestaltung ist durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
und durch den Mietvertrag selbst geregelt. Weitergehende Maßnahmen sind meinerseits
derzeit nicht vorgesehen.
Zu 9.:
Die Frage des Verkaufs leerstehender Wohnungen wird von den Organen der Gesellschaften
zu prüfen und zu entscheiden sein.
Zu 10.:
Die Frage der Gestaltung künftiger Mietverträge wird sich nach den hiefür maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen zu richten haben, deren Ausgestaltung nicht in den
Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen fällt.
Zu 11.:
Dass die Wohnungsverkäufe dramatische negative volkswirtschaftliche Folgen, wie das
Sinken des Bruttoinlandsproduktes, die Steigerung der Inflationsrate und Aufwendungen der
Länder und Gemeinden von etlichen Milliarden Schilling zur Unterstützung Bedürftiger,
auslösen könnte, sind Schlussfolgerungen, die ich nicht teilen kann und die objektiv auch nicht
nachvollziehbar sind.
Im Falle der Nichtannahme des Verkaufsanbotes entstehen für die Mieter, die ja durch die
gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtes geschützt sind, keinerlei Nachteile.
Hervorzuheben ist hingegen, dass hier erstmals in großem Maßstab die Möglichkeit zur
begünstigten Eigentumsbildung für eine große Anzahl von Österreichern geschaffen wird.
Zu 12.:
Auf Baurechtsbasis errichtete Wohnungen, bei welchen das gesetzlich dem normalen
Wohnungseigentum nachgebildete Baurechts - Eigentum begründet wurde, stellen naturgemäß
ein befristetes Eigentumsrecht dar. Dies wirkt sich auf den Verkehrswert der Wohnung,
bezogen auf die Restlaufzeit des Baurechtes aus, andererseits vermindert sich auch der
Kaufpreis um den nicht zu finanzierenden Grundstücksanteil. Es kann daher im Falle einer
Begründung von Baurechtswohnungseigentum, einer gesetzlich vorgesehenen Institution,
keinesfalls von einer Benachteiligung der Mieter gesprochen werden.
Zu 13. bis 15.:
Die Festlegung einer Mindestquote (voraussichtlich 25 %) an Kaufinteressenten sowie die
Verpflichtung des Mieters einen Anteil von etwa 50 % der geschätzten Parifizierungs - und
Schätzkosten der Wohnung zu leisten, dienen dazu, dass nur wirklich an einem Erwerb
interessierte Mieter einen entsprechenden Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
stellen. Anderenfalls würde für die
Unternehmungen ein enormer und nicht vertretbarer
verlorener Aufwand entstehen. Für diese Maßnahmen setze ich daher Verständnis voraus,
umso mehr die Mieter im Gegenzug dadurch eine wesentliche über das Gesetz
hinausgehende Besserstellung erhalten, insofern bei Erfüllung dieser Bedingungen eine
Verkaufsverpflichtung der Gesellschaft und somit ein Erwerbsanspruch des Mieters entsteht.
Zu 16. und 17.:
Erfahrungsberichte über Privatisierungen in Deutschland, in den Niederlanden oder
Großbritannien liegen mir nicht vor. Ein derartiger Vergleich ist auch nicht zielführend, weil die
Ausgangslagen insbesondere auch die rechtlichen Grundlagen zwischen den erwähnten
Staaten nicht direkt vergleichbar sind.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch noch, dass an den Beratungen der im
Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Arbeitsgruppe laufend eine Wohnbauexpertin
des WIFO mit internationaler Erfahrung teilgenommen hat.
Auf die Frage der befürchteten sozialen Ghettobildung, verweise ich neuerlich darauf, dass
das Mietverhältnis durch einen Wechsel in der Eigentümerschaft der Wohnungsgesellschaft
nicht berührt wird.