2467/AB XXI.GP

Eingelangt am: 18.07.2001

BM für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und Genossinnen haben am

23.5.2001 unter der Nummer 2496/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „die Praxis bei der Behandlung von Flüchtlingen" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 4

Die fünfköpfige tschetschenische Familie wurde - nachdem am 16. Juni 2000 ein

Asylantrag eingebracht worden war - am 3. Juli 2000 in Bundesbetreuung

aufgenommen. Bis 30. April 2001 wohnte die Familie in einem

Bundesbetreuungsquartier in St. Urban. Da an diesem Tag der

Unterbringungsvertrag mit der Pension in St. Urban endete, wurde die Familie in ein

Vertragsquartier nach Krumpendorf übersteht.

Am 17.Mai 2001 wurde das Bundesministerium für Inneres, vom Flüchtlingsreferat

des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, die Familie zu verlegen, da ein

Weiterverbleib in Krumpendorf aufgrund massiver Differenzen zwischen dem

Unterkunftsgeber und den anderen Asylwerbern nicht mehr möglich sei. Der Familie

wurde ein Quartier in der Steiermark (Aflenz) angeboten. Diese Unterkunft wurde

von der Flüchtlingsfamilie jedoch nicht angenommen. Mittlerweile haben sämtliche

Bundesbetreuungsquartiergeber in Kärnten erklärt, wegen der auch medial

hochgespielten Angelegenheit diese Familie im Interesse eines gedeihlichen

Zusammenlebens der Asylwerber nicht beherbergen zu wollen. Da die Familie

weiterhin Teilleistungen aus der Bundesbetreuung erhält (die Familie ist vom

Bundesministerium für Inneres krankenversichert) ergeben sich für die Familie, die

eine private Unterkunft gefunden hat, keine Folgen.

Am 18. Mai 2001 wurde das Bundesministerium für Inneres von RA Dr. Suntinger

kontaktiert. Da in dieser Angelegenheit das Amt der Kärntner Landesregierung tätig

wurde, ist RA Dr. Suntinger an dessen Flüchtlingsreferat verwiesen worden.

 

Zu den Fragen 5 bis 8

Mein Bundesministerium ist weiterhin bereit, die tschetschenische Familie, bis zum

Abschluss des Asylverfahrens in Bundesbetreuung aufzunehmen, muss sich

allerdings den Ort der Unterbringung vorbehalten. Verlegungen erfolgen

ausschließlich anlassbezogen, wobei meine Mitarbeiter stets bemüht sind, das

soziale Umfeld der Betroffenen mitzuberücksichtigen. Allerdings erfordert der

Aufenthalt in Quartieren der Bundesbetreuung ein Mindestmaß an Bereitschaft, sich

in eine Gemeinschaft einzufügen. An diesen Grundvoraussetzungen kann keine

Verrechtlichung etwas ändern, wohl aber zusätzliche bürokratische Anforderungen

schaffen. Ich bin daher der Ansicht, dass die Bestrebungen im Rahmen der

Europäischen Union zu gemeinsam getragenen Mindestvoraussetzungen für die

Aufnahme von Asylwerbern zu kommen, die einzig zielführende Vorgangsweise in

dieser Angelegenheit darstellen.