2467/AB XXI.GP
Eingelangt am: 18.07.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch und Genossinnen haben am
23.5.2001 unter der Nummer 2496/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „die Praxis bei der Behandlung von Flüchtlingen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die fünfköpfige tschetschenische Familie wurde - nachdem am 16. Juni 2000 ein
Asylantrag eingebracht worden war - am 3. Juli 2000 in Bundesbetreuung
aufgenommen. Bis 30. April 2001 wohnte die Familie in einem
Bundesbetreuungsquartier in St. Urban. Da an diesem Tag der
Unterbringungsvertrag mit der Pension in St. Urban endete, wurde die Familie in ein
Vertragsquartier nach Krumpendorf übersteht.
Am 17.Mai 2001 wurde das Bundesministerium für Inneres, vom Flüchtlingsreferat
des Amtes der Kärntner Landesregierung ersucht, die Familie zu verlegen, da ein
Weiterverbleib in Krumpendorf aufgrund massiver Differenzen zwischen dem
Unterkunftsgeber und den anderen Asylwerbern nicht mehr möglich sei. Der Familie
wurde ein Quartier in der Steiermark (Aflenz) angeboten. Diese Unterkunft wurde
von der Flüchtlingsfamilie jedoch nicht
angenommen. Mittlerweile haben sämtliche
Bundesbetreuungsquartiergeber in Kärnten erklärt, wegen der auch medial
hochgespielten Angelegenheit diese Familie im Interesse eines gedeihlichen
Zusammenlebens der Asylwerber nicht beherbergen zu wollen. Da die Familie
weiterhin Teilleistungen aus der Bundesbetreuung erhält (die Familie ist vom
Bundesministerium für Inneres krankenversichert) ergeben sich für die Familie, die
eine private Unterkunft gefunden hat, keine Folgen.
Am 18. Mai 2001 wurde das Bundesministerium für Inneres von RA Dr. Suntinger
kontaktiert. Da in dieser Angelegenheit das Amt der Kärntner Landesregierung tätig
wurde, ist RA Dr. Suntinger an dessen Flüchtlingsreferat verwiesen worden.
Mein Bundesministerium ist weiterhin bereit, die tschetschenische Familie, bis zum
Abschluss des Asylverfahrens in Bundesbetreuung aufzunehmen, muss sich
allerdings den Ort der Unterbringung vorbehalten. Verlegungen erfolgen
ausschließlich anlassbezogen, wobei meine Mitarbeiter stets bemüht sind, das
soziale Umfeld der Betroffenen mitzuberücksichtigen. Allerdings erfordert der
Aufenthalt in Quartieren der Bundesbetreuung ein Mindestmaß an Bereitschaft, sich
in eine Gemeinschaft einzufügen. An diesen Grundvoraussetzungen kann keine
Verrechtlichung etwas ändern, wohl aber zusätzliche bürokratische Anforderungen
schaffen. Ich bin daher der Ansicht, dass die Bestrebungen im Rahmen der
Europäischen Union zu gemeinsam getragenen Mindestvoraussetzungen für die
Aufnahme von Asylwerbern zu kommen, die einzig zielführende Vorgangsweise in
dieser Angelegenheit darstellen.