2470/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2001
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2559/J betreffend
Arbeitsbedingungen im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, welche die Abge -
ordneten Heidrun Silhavy und Genossen am 7. Juni 2001 an mich richteten, stelle
ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nach § 16 Abs. 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) darf die Einsatzzeit von
Lenkern (Lenkzeiten bzw. sonstige Arbeitszeiten) zwischen zwei Ruhezeiten 12
Stunden nicht überschreiten. Nach § 16 Abs. 4 AZG kann der Kollektivvertrag (für
Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung) unter
anderem für Lenker von der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeugen mit
nicht mehr als 9 Sitzplätzen eine Verlängerung der Einsatzzeit bis auf 14 Stunden
zulassen. In jenen Bundesländern, in denen Kollektivverträge bestehen, wurde von
dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Ob Betriebsvereinbarungen in
kollektivvertragsfreien Bundesländern solche Regelungen enthalten, ist nicht
bekannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Nach § 11 AZG ist bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6
Stunden eine Ruhepause von mindestens einer
halben Stunde einzulegen. Nach
§ 15 AZG sind für Lenker von Kraftfahrzeugen Lenkpausen vorgeschrieben. Für
Lenker von zur Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als
9 Sitzplätzen ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten nach einer Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden vorgeschrieben.
Für diese Lenker gelten die allgemeinen Regelungen über die tägliche Ruhezeit.
Diese beträgt nach § 12 Abs. 1 AZG mindestens 11 Stunden. Von der Möglichkeit
einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit durch Kollektivvertrag wurde Gebrauch
gemacht.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Von der in § 19 des Arbeitsruhegesetzes festgelegten Möglichkeit, unter anderem für
Betriebe im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (dazu zählen auch das Taxi -
und Mietwagengewerbe) eine Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit durch
Kollektivvertrag zuzulassen, wurde im Vorarlberger Kollektivvertrag für die gewerb -
liche Personenbeförderung mit Personenkraftwagen Gebrauch gemacht. Demnach
kann in Fremdenverkehrsgemeinden die Ruhezeit aus saisonbedingten Gründen für
die Dauer von bis zu insgesamt 22 Wochen eines Jahres auf 24 Stunden herab -
gesetzt werden, jedoch muss die wöchentliche Ruhezeit im Jahresdurchschnitt 36
Stunden betragen.
Für das Taxi - und Mietwagengewerbe sieht Abschnitt XI Z 1 lit. h der Arbeitsruhe -
gesetz - Verordnung eine Ausnahme von der Wochenendruhe vor. Dies bedeutet
jedoch keine Ausnahme von der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Weder das in der Anfrage zitierte "alte Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.
Nr. 234/1972, noch das nunmehr relevante ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, enthalten spezielle, für die Arbeitnehmer im
Personenbeförderungsgewerbe geltende Vorschriften. In diesem Zusammenhang
wird auf die §§ 4, 12 und 14 ASchG hingewiesen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Grundsätzlich werden Überprüfungen von Unternehmen der Wirtschaftsklasse 6022
(Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrern) hinsichtlich der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitszeiten und Ruhezeiten sowie des Arbeit -
nehmerInnenschutzgesetzes laufend vorgenommen. Die letzten Kontrollen fanden in
nahezu allen Bundesländern in der Zeit von April bis Mitte Juni 2001 statt.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Im Zeitraum Jänner 2000 bis Mitte Juni 2001 wurden in den Betrieben des Taxi - und
Mietwagengewerbes nachfolgend angeführte Überprüfungen vorgenommen:
• Wien: 24 Betriebe mit 516 Arbeitnehmern
• Niederösterreich: 37 Betriebe mit 218 Arbeitnehmern
• Burgenland: 1 Betrieb mit 11 Arbeitnehmern
• Oberösterreich 14 Betriebe mit 114 Arbeitnehmern
• Steiermark: 10 Betriebe mit 21 Arbeitnehmern
• Salzburg: 7 Betriebe mit 41 Arbeitnehmern
• Kärnten: 2 Betriebe mit 3 Arbeitnehmern
• Vorarlberg: 7 Betriebe mit 69 Arbeitnehmern
Ergänzend wird bemerkt, dass statistisch nur jene Betriebe des Taxi - und Miet -
wagengewerbes erfasst und ausgewertet werden, deren Tätigkeitsschwerpunkt der
Wirtschaftsklasse 6022 (Taxi und Mietwagen) zugeordnet sind. Jene Betriebe, deren
Tätigkeitsschwerpunkt einer andern
Wirtschaftsklasse zugeordnet ist, die jedoch
zusätzlich Taxis oder Mietwagen mit Fahrern betreiben, scheinen in diese Auf -
wertung nicht auf und werden auch nicht statistisch gesondert erfasst. Erfahrungs -
gemäß kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl der
Taxi - und Mietwagenunternehmen von der gegenständlichen Aufstellung erfasst
sind.