2472/AB XXI.GP
Eingelangt am: 19.07.2001
Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Grünewald, Freundinnen und Freunde haben
am 31. Mai 2001 unter der Nr. 2504/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -
frage betreffend Zusammensetzung und Aufgaben der Bioethikkommission gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Einführung der Bioethikkommission erfolgt auf Grund der Verordnung des
Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 226/2001.
Zu Frage 2:
Die Bioethikkommission wird beim Bundeskanzleramt eingesetzt.
Zu den Fragen 3 und 5:
Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung sollen der Kommission Fachleute aus bestimmten
Fachgebieten, wie Medizin, Molekularbiologie und Genetik, Rechtswissenschaften,
Soziologie, Philosophie, Theologie angehören. Auswahlkriterium für die Mitglied -
schaft ist somit einschlägiges Fachwissen auf diesen Gebieten. Der Vorsitzende wird
gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung aus dem Kreis der Mitglieder vom Bundeskanzler
bestellt. Eines Vorschlages hiezu bedarf es nicht.
Zu Frage 4:
Die Fragestellung ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes unkonkret. Dem Bundes -
kanzleramt sind die persönlichen Interessen des Vorsitzenden nicht bekannt.
Der Vorsitzende der Kommission ist Mediziner und Theologe und daher fachlich
höchst qualifiziert. Welche Intention der Anfragesteller mit dieser Frage hat, ist dem
Bundeskanzleramt nicht nachvollziehbar.
Seitens des Bundeskanzleramtes wurde auch im Hinblick auf die Vermeidung von
Unvereinbarkeiten die Dauer der Mitgliedschaft in der Kommission und die Dauer der
Funktion des Vorsitzenden begrenzt.
Zu Frage 6:
Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder
bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 3. ausgeführt, sollen die Mitglieder Fachleute
insbesondere aus den Fachgebieten Medizin, Molekularbiologie und Genetik,
Rechtswissenschaften, Soziologie, Philosophie und Theologie sein.
Die Mitglieder sind:
Name |
tätig in (+ Ort) |
Huber Prof. DDr. Johannes Vorsitzender |
AKH Wien, Abt. Gyn. Endokrinologie |
Acham Univ.Prol. Dr. Karl |
Universität Graz, Institut f. Soziologie |
Baumgartner Ass.Prof.Dr. Holger |
Universität Innsbruck. Institut für Biochemische |
|
Pharmakologie |
Greil Univ.Prof. Dr. Richard |
Universität Innsbruck, Abt. f. Haematologie u. |
|
Onkologie |
Hinterhuber Univ.Prof. Dr. Hartmann |
Universitätsklinik und Universität Innsbruck |
Isensee Univ.Prof. Dr. Josef |
Universität Bonn, rechts - u. staatswissenschaftl. |
|
Fakultät |
Kopetzki Univ.Prof. DDr. Christian |
Universität Wien, Institut für Staatsrecht |
Körtner Univ.Prof. Dr. Ulrich |
Universität Wien, Systematische Theologie |
Ludwig Univ.Prof. Dr. Heinz |
Wilhelminenspital, 1. Med.Abt./Onkologie |
Luf Univ.Prof. Dr. Gerhard |
Universität Wien, Institut für Rechtsphilosophie |
Maier Dr.Med. Barbara |
Landesfrauenklinik Salzburg, Gynäkologie |
Mannhalter Prof Dr. Christine |
AKH Wien, Institut f. Molekularbiologie |
Peterlik Univ.Prof. DDr. Meinrad |
AKH Wien, Institut für Pathophysiologie. |
|
Abt. f. molekulare u. biochemische Pathologie |
Pältner Univ.Prof. Dr. Günther |
Universität Wien, Institut für Philosophie |
Scherfler GD Dr. Heinrich |
Biochemie Kundl |
Schroeder Univ.Prof. Mag. Dr. Renée |
Bio Center Wien, Institut für Mikrobiologie |
Virth Univ. Prof Dr. Günter |
Universität Wien, Institut für Moraltheologie |
Wagner Univ.Prof. Dr. Ina |
TU Wien, Institut für Gestaltungs - |
|
u.Wirkunsforschung |
Zatbukal Univ. Prof. Dr. Kurt |
Karl - Franzens - Universität Graz, Institut für |
|
Pathologie |
Zu Frage 7:
Die Kommission setzt sich aus männlichen und weiblichen Mitgliedern zusammen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen ge -
sellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht,
die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet
der Humanmedizin und - biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere die Erstat -
tung von Empfehlungen für die Praxis und von Vorschlägen über notwendige legis -
tische Maßnahmen sowie die Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen.
Die Bioethikkommission ist keinem Gremium unterstellt.
Zu Frage 10:
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht An -
spruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen; diese werden aus Mitteln des Bundes -
kanzleramtes finanziert.
Dem Bundeskanzleramt obliegen weiter die Protokollführung und Dokumentation der
Arbeitsunterlagen der Kommission.
Zu Frage 11:
Die Kommission hat eine beratende Funktion. Eine Bindung an die Empfehlungen
und Vorschläge der Kommission kommt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen
nicht in Betracht.