2476/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.07.2001

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2487/J - NR/2001 betreffend Ausbau der

Bundesstraßen mit unzureichenden Kriechspuren am Beispiel der B 41, die die

Abgeordneten Parnigoni und GenossInnen am 22. Mai 2001 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3:

Stimmt es, dass die Fahrbahnbreite der B 41 zwischen Bad Großpertholz und

Karlstift zu schmal für die Errichtung einer Kriechspur angelegt wurde? Wenn ja, in

welchen Streckenabschnitten ist dies der Fall?

Wenn die Frage 1 mit ja zu beantworten ist: wurde auf eine Kriechspur vergessen?

Wer trägt dafür die Verantwortung?

Wenn die Frage 1 mit ja zu beantworten ist: Ist eine nachträgliche Verbreiterung der

gesamten Strecke Bad Großpertholz - Karlstift technisch möglich? Wie lange würden

entsprechende neuerliche Bauarbeiten dauern? Wie hoch wären die Kosten für eine

nachträgliche Korrektur und wer müsste dafür aufkommen?

 

Antwort:

Nein, beim Ausbau der B 41 Gmünder Straße westlich von Bad Großpertholz wurde

eine Kriechspur berücksichtigt. Nach Herstellung der Fahrbahndecke wird die

endgültige Bodenmarkierung aufgebracht und die Markierung einer durchgehenden

Kriechspur vorgenommen werden.

 

Frage 4:

Welche Bundesstraßen in Österreich sind (auf welchen Streckenabschnitten) mit

Kriechspuren versehen? Wieviele Kilometer Bundesstraßen mit Kriechspuren gibt es

bundesweit? Welche Bundesstraßen - Streckenabschnitte, für die Kriechspuren

vorgesehen sind, befinden sich zur Zeit in Bau?

 

Antwort:

Aufgrund der Vielzahl der Maßnahmen können nur Angaben für das gesamte

Bundesgebiet erfolgen:

Kriechspuren fertiggestellt:              119,1 Km

Kriechspuren in Bau:                         6,0 Km

Fragen 5 und 6:

Wie muss Ihrer Ansicht nach ein Streckenabschnitt einer Bundesstraße beschaffen

sein, damit der bauliche und finanzielle Mehraufwand einer Kriechspur gerechtfertigt

ist?

Wer trifft letztendlich die Entscheidung für die Errichtung einer Kriechspur? Gibt es

dafür in Ihrem Ministerium generelle Richtlinien?

 

Antwort:

Die Planung bzw. Errichtung von Kriechspuren erfolgt gemäß den diesbezüglichen

Richtlinien und Dienstanweisungen des ho. Ressorts.

 

Gemäß diesen Richtlinien muss der Streckenabschnitt so beschaffen sein, dass dort

die maßgebende Streckengeschwindigkeit einen definierten Wert gegenüber den

anschließenden Abschnitten unterschreitet. Maßgeblich für die Streckengeschwindig -

keit sind die straßenbaulichen Anlageverhältnisse sowie die verkehrsbezogenen

Elemente.

 

Frage 7:

Wieviele Kriechspuren wurden in Österreich zur Beseitigung von

Unfallhäufungspunkten im vergangenen Jahr in Österreich errichtet?

 

Antwort:

3,1 Km.

 

Frage 8:

Inwieweit werden die Unfallberichte der Experten zur Beseitigung von

Unfallhäufigkeitspunkten herangezogen?

 

Antwort:

Nach § 96 der Straßenverkehrsordnung 1960 hat die örtlich zuständige Behörde für

Straßenstellen oder  - strecken, an denen sich wiederholt Unfälle ereignen

insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen, von Organen der

Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines

Lokalaugenscheins, Einholung von Sachverständigengutachten, Auswertung von

Unfallverzeichnissen und dgl. - festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung

weiterer Unfälle ergriffen werden können. Es obliegt also der Behörde, ob und wenn

ja, welcher Experten oder Sachverständigen sie sich bedient. Jedenfalls hat die

Behörde das Ergebnis der Feststellungen demjenigen, der für die Ergreifung der

Maßnahmen zuständig ist, und der jeweils zuständigen Landesregierung mitzuteilen.

Ein entsprechender Bericht der Landesregierung wird auch jährlich dem zuständigen

Ministerium (BMVIT, früher BMWV) übermittelt.

 

Frage 9:

Wäre es Ihrer Ansicht nach sinnvoll, den Exekutivbeamten beim Ausfüllen von

Unfallbögen auch die Möglichkeit von Vorschlägen zur Verbesserung der

Verkehrssicherheit einzuräumen?

 

Antwort:

Die Feststellung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei der

Unfallaufnahme ist problematisch, weil eine solche Feststellung in einem allfälligen

späteren Verfahren präjudiziell werden könnte. Eine entsprechende Rückkoppelung

zwischen Exekutive und Behörde wäre jedoch in vielen Fällen hilfreich und zu

begrüßen. Die Vorgangsweise bei der Organisation solcher Meldungen müsste

jedoch vom Bundesministerium für Inneres festgelegt werden.