2478/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.07.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Heidrun Silhavy und GenossInnen, betreffend sozialversicherungspflichtige Beschäf -

tigungen, (Nr. 2562/J) wie folgt:

 

Die über Ersuchen meines Ressorts durchgeführten Erhebungen der Salzburger, der

Oberösterreichischen und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse haben

Folgendes ergeben:

 

Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sind zurzeit am Unternehmensstandort

Salzburg im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW im Taxigewerbe bei

228 Dienstgebern 376 Dienstnehmer als vollbeschäftigt sowie 347 Dienstnehmer als

geringfügig beschäftigt, im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW im Mietwagen -

gewerbe bei 26 Dienstgebern 49 Dienstnehmer als vollbeschäftigt und 43 Dienst -

nehmer als geringfügig beschäftigt, gemeldet.

 

Bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ist eine Trennung zwischen Taxi -

und Mietwagengewerbe nicht möglich.

 

Im Taxi -  und Mietwagengewerbe scheinen am Standort Linz bei 63 Dienstgebern

243 vollversicherte Personen und bei 52 Dienstgebern 117 geringfügig Beschäftigte

auf.

 

Bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse scheinen am Unternehmensstandort

Graz im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW im Taxigewerbe bei 107 Dienst -

gebern 385 Dienstnehmer zur Vollversicherung sowie bei 78 Dienstgebern

244 Dienstnehmer zur Teilversicherung in der Unfallversicherung auf.

Im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW im Mietwagengewerbe sind bei

9 Dienstgebern 79 Dienstnehmer vollbeschäftigt; bei 10 Dienstgebern sind

39 Dienstnehmer geringfügig beschäftigt.

 

Hinsichtlich der Anzahl von Teilzeitbeschäftigten im Personenbeförderungsgewerbe

mit PKW im Taxigewerbe bzw. im Mietwagengewerbe halte ich fest, dass ent -

sprechendes Datenmaterial weder meinem Ressort noch den Gebietskrankenkassen

für Oberösterreich, Salzburg und Steiermark zur Verfügung steht. Die Angabe der

Arbeitsstunden ist bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht unbedingt erfor -

derlich.