2479/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.07.2001
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2561/J betreffend
geplante Änderungen der Gewerbeordnung, welche die Abgeordneten Heidrun
Silhavy und Genossen am 7. Juni 2001 an mich richteten, möchte ich einleitend
bemerken, dass Angelegenheiten der Tabaktrafiken in die Zuständigkeit des
Bundesministers für Finanzen fallen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die Arbeiten zur Novelle der Gewerbeordnung sind noch nicht abgeschlossen.
Derartige Ziele wurden nicht in Erwägung gezogen.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Es ist mir ein wichtiges Anliegen, Menschen mit Behinderungen in den Arbeits -
prozess zu integrieren.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für
Finanzen.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Das Tabakmonopolgesetz 1996 kennt keine bestimmte Mindest - oder Maximalgröße
des Geschäftslokals einer Tabaktrafik. § 157 Abs. 2 GewO 1994 erlaubt den Tabak -
trafikanten auf Grund ihrer Berechtigung zur Führung einer Tabaktrafik den
Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit ihrer Tabaktrafik. Inwieweit
dieses Recht ausgeschöpft werden kann, hängt natürlich von der Größe des
Geschäftslokals ab. Jedenfalls muss ein solches Tabakfachgeschäft auf Grund des
§ 23 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 darauf achten, dass nach Art und
Umfang der Nebentätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt
bleibt.