2483/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.07.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik - Pablé und

Genossen vom 23. Mai 2001, Nr. 2495/J, betreffend Entschädigungszahlungen, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Beantwortung der vorliegenden Anfrage

unter dem Gesichtspunkt erfolgte, dass von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975

determinierten Fragerecht die Gegenstände der Vollziehung des Bundes - im vorliegenden

Fall die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für die Versicherungsaufsicht -

erfasst sind, nicht aber das Verhalten von Privatrechtssubjekten in zivilrechtlichen

Angelegenheiten.

 

Zu 1.:

Es ist mir bekannt, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Otto Schmidt am 18. April 2001 ein

Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen (Versicherungsaufsicht) gerichtet hat.

Dieses Schreiben wurde am 22. Mai 2001 unter Zahl 9 173 001/23 - V/12/01 beantwortet.

 

Zu 2.:

Als Versicherungsaufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen berechtigt und

verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein

Versicherungsunternehmen die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden

Rechtsvorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen

Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen nicht eingehalten hat. Das

Bundesministerium für Finanzen besitzt jedoch kein Weisungsrecht gegenüber den

Versicherungsunternehmen.

 

Zu 3., 23. und 24.:

Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches

Einschreiten, werden selbstverständlich die entsprechenden Maßnahmen getroffen.

 

Zu 4.:

Im Rahmen einer Haftpflichtversicherung hat der Versicherer dem Versicherten bis zum

vereinbarten Deckungsumfang alle Leistungen zu ersetzen, die diesem aus einer durch den

Versicherungsvertrag gedeckten Schadenersatzverpflichtung gegenüber Dritten entstehen.

 

Zu 5. und 6.:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen betrugen die vereinbarten Versicherungssummen

5 Mio. S pro Person, 20 Mio. S für mehrere Personen und 2 Mio. S für Sachschäden. Die

Summe von 20 Mio. S war zugleich die Höchstsumme für alle während einer

Versicherungsperiode eingetretenen Personenschäden.

 

Außer diesen Summen sind dem Bundesministerium für Finanzen keine betraglichen

Beschränkungen des Versicherungsschutzes bekannt.

 

Zu 7.:

 

Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Unterlagen besteht kein

Anhaltspunkt dafür, dass die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG jemals das

Bestehen des betreffenden Versicherungsvertrages mit der Firma Seroplas und ihre

Eigenschaft als Versicherer bestritten hätte.

 

Zu 8. bis 10. und 20. bis 22.:

Vorerst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Versicherungsunternehmen nicht

dazu gezwungen werden kann, im Fall eines strittigen Leistungsanspruchs - wie er hier

vorliegt - ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Ebenso wenig kann ein Versicherter dazu

gezwungen werden, ein Vergleichsangebot anzunehmen. Umso weniger können dem

Versicherungsunternehmen Vorschriften über den Inhalt des Vergleichsangebots oder sein

Vorgehen bei den Vergleichsverhandlungen gemacht werden.

Außerdem besteht auf Grund der bereits dargelegten Kompetenzlage des

Bundesministeriums für Finanzen seitens der Finanzverwaltung keine Berechtigung, in

dieser Angelegenheit für die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG zu sprechen

oder ihr Verhalten zu erklären.

 

Zu 11.:

Das Vergleichsangebot der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG war an Herrn

Rechtsanwalt Dr. Georg Schuchlenz gerichtet, den Masseverwalter der Firma Seroplas, die

den betreffenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte.

 

Zu 12.:

Die Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Vergleichsangebots tritt ein, wenn dieses von der

Gegenseite angenommen worden ist und die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Ob

dies der Fall ist, kann im Streitfall nur von den zuständigen Gerichten entschieden werden.

 

Zu 13. bis 16.:

Inwieweit die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG die fehlende Zustimmung

einer bestimmten Anzahl von Geschädigten, eine bestimmte Verteilung der

Vergleichssumme auf die Geschädigten oder bestimmte Honorarforderungen

rechtsverbindlich akzeptiert hat, kann im Streitfall ebenfalls nur von den zuständigen

Gerichten entschieden werden.

 

Zu 17.:

Nach den vorliegenden Informationen wurde das betreffende Vergleichsangebot

ausschließlich von der Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG an den

Masseverwalter der Firma Seroplas gerichtet. Andere Beteiligungen liegen offensichtlich

nicht vor.

 

Zu 18.:

Darüber liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

Zu 19.:

Diese Frage bezieht sich auf die operative Geschäftstätigkeit einer privaten Firma und

betrifft nicht den Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich

dazu im Hinblick auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht Stellung nehmen kann.