2483/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.07.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik - Pablé und
Genossen vom 23. Mai 2001, Nr. 2495/J, betreffend Entschädigungszahlungen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Beantwortung der vorliegenden Anfrage
unter dem Gesichtspunkt erfolgte, dass von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975
determinierten Fragerecht die Gegenstände der Vollziehung des Bundes - im vorliegenden
Fall die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen für die Versicherungsaufsicht -
erfasst sind, nicht aber das Verhalten von Privatrechtssubjekten in zivilrechtlichen
Angelegenheiten.
Zu 1.:
Es ist mir bekannt, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Otto Schmidt am 18. April 2001 ein
Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen (Versicherungsaufsicht) gerichtet hat.
Dieses Schreiben wurde am 22. Mai 2001 unter Zahl 9 173 001/23 - V/12/01 beantwortet.
Zu 2.:
Als Versicherungsaufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen berechtigt und
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein
Versicherungsunternehmen die für den
Betrieb der Vertragsversicherung geltenden
Rechtsvorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen nicht eingehalten hat. Das
Bundesministerium für Finanzen besitzt jedoch kein Weisungsrecht gegenüber den
Versicherungsunternehmen.
Zu 3., 23. und 24.:
Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches
Einschreiten, werden selbstverständlich die entsprechenden Maßnahmen getroffen.
Zu 4.:
Im Rahmen einer Haftpflichtversicherung hat der Versicherer dem Versicherten bis zum
vereinbarten Deckungsumfang alle Leistungen zu ersetzen, die diesem aus einer durch den
Versicherungsvertrag gedeckten Schadenersatzverpflichtung gegenüber Dritten entstehen.
Zu 5. und 6.:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen betrugen die vereinbarten Versicherungssummen
5 Mio. S pro Person, 20 Mio. S für mehrere Personen und 2 Mio. S für Sachschäden. Die
Summe von 20 Mio. S war zugleich die Höchstsumme für alle während einer
Versicherungsperiode eingetretenen Personenschäden.
Außer diesen Summen sind dem Bundesministerium für Finanzen keine betraglichen
Beschränkungen des Versicherungsschutzes bekannt.
Zu 7.:
Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Unterlagen besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG jemals das
Bestehen des betreffenden Versicherungsvertrages mit der Firma Seroplas und ihre
Eigenschaft als Versicherer bestritten hätte.
Zu 8. bis 10. und 20. bis 22.:
Vorerst ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Versicherungsunternehmen nicht
dazu gezwungen werden kann, im Fall eines strittigen Leistungsanspruchs - wie er hier
vorliegt - ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Ebenso wenig kann ein Versicherter dazu
gezwungen werden, ein Vergleichsangebot anzunehmen. Umso weniger können dem
Versicherungsunternehmen Vorschriften über den Inhalt des Vergleichsangebots oder sein
Vorgehen bei den Vergleichsverhandlungen
gemacht werden.
Außerdem besteht auf Grund der bereits dargelegten Kompetenzlage des
Bundesministeriums für Finanzen seitens der Finanzverwaltung keine Berechtigung, in
dieser Angelegenheit für die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG zu sprechen
oder ihr Verhalten zu erklären.
Zu 11.:
Das Vergleichsangebot der Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG war an Herrn
Rechtsanwalt Dr. Georg Schuchlenz gerichtet, den Masseverwalter der Firma Seroplas, die
den betreffenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte.
Zu 12.:
Die Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Vergleichsangebots tritt ein, wenn dieses von der
Gegenseite angenommen worden ist und die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Ob
dies der Fall ist, kann im Streitfall nur von den zuständigen Gerichten entschieden werden.
Zu 13. bis 16.:
Inwieweit die Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG die fehlende Zustimmung
einer bestimmten Anzahl von Geschädigten, eine bestimmte Verteilung der
Vergleichssumme auf die Geschädigten oder bestimmte Honorarforderungen
rechtsverbindlich akzeptiert hat, kann im Streitfall ebenfalls nur von den zuständigen
Gerichten entschieden werden.
Zu 17.:
Nach den vorliegenden Informationen wurde das betreffende Vergleichsangebot
ausschließlich von der Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG an den
Masseverwalter der Firma Seroplas gerichtet. Andere Beteiligungen liegen offensichtlich
nicht vor.
Zu 18.:
Darüber liegen dem Bundesministerium
für Finanzen keine Informationen vor.
Zu 19.:
Diese Frage bezieht sich auf die operative Geschäftstätigkeit einer privaten Firma und
betrifft nicht den Gegenstand der Vollziehung. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich
dazu im Hinblick auf § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 nicht Stellung nehmen kann.