2484/AB XXI.GP

Eingelangt am: 20.07.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2488/J vom 22. Mai 2001, der

Abgeordneten Anton Heinzl und Genossen, betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer

für Feuerwehren und Rettungsorganisationen bei der Anschaffung neuer Gerätschaften,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Da es sich bei Feuerwehren um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ist ein Vor -

steuerabzug nach der derzeitigen Rechtslage für Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlich ge -

regelten Aufgabengebietes tatsächlich ausgeschlossen.

 

Gemäß § 12 Absatz 1 UStG 1994 können nämlich nur Unternehmer Vorsteuern abziehen,

nach der 8. EG - Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen Vorsteuern auch nur an Unternehmer er -

stattet werden. Soweit Feuerwehren außerhalb ihres gesetzlich geregelten Aufgabenbe -

reiches (Brandbekämpfung, Katastrophenhilfe) als Betriebe gewerblicher Art unter - 

nehmerisch tätig werden, steht ihnen zufolge § 2 Absatz 3 UStG 1994 jedoch ein Vorsteuer -

abzug zu. Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen,

sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 22 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit und auch nicht

vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings erhalten diese Organisationen zufolge § 2 Absatz 2

des Gesundheits -  und Sozialbereich - Beihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht

abzugsfähigen Vorsteuern.

Das Verbot des Vorsteuerabzuges für Körperschaften des öffentlichen Rechts ergibt sich

auch aus der 6. EU - Mehrwertsteuerrichtlinie. Eine Änderung der entsprechenden nationalen

Bestimmungen im Sinne der Anfrage wäre richtlinienwidrig und daher schon deshalb abzu -

lehnen.

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass von irgend einem Mitgliedstaat Änderungen dieser

Regelung angestrebt werden; ein Alleingang Österreichs in dieser Frage wäre nicht sinnvoll

und ist daher auch nicht beabsichtigt.