2484/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.07.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2488/J vom 22. Mai 2001, der
Abgeordneten Anton Heinzl und Genossen, betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer
für Feuerwehren und Rettungsorganisationen bei der Anschaffung neuer Gerätschaften,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Da es sich bei Feuerwehren um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ist ein Vor -
steuerabzug nach der derzeitigen Rechtslage für Tätigkeiten im Rahmen des gesetzlich ge -
regelten Aufgabengebietes tatsächlich ausgeschlossen.
Gemäß § 12 Absatz 1 UStG 1994 können nämlich nur Unternehmer Vorsteuern abziehen,
nach der 8. EG - Mehrwertsteuerrichtlinie dürfen Vorsteuern auch nur an Unternehmer er -
stattet werden. Soweit Feuerwehren außerhalb ihres gesetzlich geregelten Aufgabenbe -
reiches (Brandbekämpfung, Katastrophenhilfe) als Betriebe gewerblicher Art unter -
nehmerisch tätig werden, steht ihnen zufolge § 2 Absatz 3 UStG 1994 jedoch ein Vorsteuer -
abzug zu. Rettungsorganisationen, die Umsätze im Bereich der Krankenbeförderung tätigen,
sind nach § 6 Absatz 1 Ziffer 22 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit und auch nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings erhalten diese Organisationen zufolge § 2 Absatz 2
des Gesundheits - und Sozialbereich - Beihilfengesetzes 1996 Beihilfen im Ausmaß der nicht
abzugsfähigen Vorsteuern.
Das Verbot des Vorsteuerabzuges für Körperschaften des öffentlichen Rechts ergibt sich
auch aus der 6. EU - Mehrwertsteuerrichtlinie. Eine Änderung der entsprechenden nationalen
Bestimmungen im Sinne der Anfrage wäre richtlinienwidrig und daher schon deshalb abzu -
lehnen.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass von irgend einem Mitgliedstaat Änderungen dieser
Regelung angestrebt werden; ein Alleingang Österreichs in dieser Frage wäre nicht sinnvoll
und ist daher auch nicht beabsichtigt.