2487/AB XXI.GP

Eingelangt am:

 

BUNDESMINISTER FÜR INNERES

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dobnigg und GenossInnen haben am 6. Juni 2001 unter der Nr.

2535/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Schließung der Kfz -

Werkstätte der BPD Leoben“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu Frage 2:

 

Der Zeitpunkt der Schließung kann gegenwärtig nicht exakt bestimmt werden, da die Umsetzung

des Projektes „eine Kfz - Werkstätte pro Bundesland" ein Verfahren nach B - PVG zwingend erfor -

derlich macht.

 

Zu den Fragen 3, 5 und 6:

 

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm im Bereich der Inneren Sicherheit die

Überprüfung der einzelnen Wachkörper mit dem Ziel der Vermeidung von Überschneidungen

vorgenommen. Zudem wurde uns das Ziel gesetzt, eine konsequente Aufgabenreform vorzu -

nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es daher nur logisch und konsequent, hinsichtlich

der bei den Dienststellen der im Bereich der Bundespolizei und Bundesgendarmerie vorzufin -

denden Kfz - Werkstättenstruktur zwecks Herbeiführung eines effizienteren Ressourceneinsatzes

das Reformziel eine Kfz - Werkstätte pro Bundesland zu formulieren.

 

Die Qualität der im Bereich der Kfz - Werkstätte Leoben geleisteten Arbeit wird nicht in Zweifel

gezogen. Ungeachtet der ins Treffen geführten Wirtschaftlichkeit der bei der BPD Leoben einge -

richteten Kfz - Werkstätte muss festgehalten werden, dass diese Werkstätte in Ermangelung der

erforderlichen Kapazitäten und Dimensionen nicht die Voraussetzungen für die eine hinkünftige

Kfz - Werkstätte flir das gesamte Bundesland Steiermark zu erbringen vermag. Nachdem nur

mehr der Betrieb einer Kfz - Fachwerkstätte pro Bundesland für Bundespolizei und Bundesgen -

darmerie vorgesehen ist, verbleibt für die Fortführung der genannten Kfz - Werkstätte kein Raum.

Zu Frage 4:

 

Im Sinne einer mitarbeiterorientierten Betriebskultur wurden die allenfalls betroffenen Bediensteten bzw. deren Repräsentanten über das Ergebnis der Analysearbeiten in geeignet scheinender Weise informiert. Im Zuge organisatorischer Veränderungen bietet die Bestimmung des § 11 3e Gehaltsgesetz eine Abfederung bzw. Erleichterung in besoldungsrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die betroffenen Bediensteten unter Zugrundelegung eines Sozialplanes nach Möglichkeit einer entsprechenden Verwendung innerhalb der Behörde zuzuführen.