2489/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.07.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend Bundeskran -
kenanstaltengesetz § 5b ,,Qualitätssicherung“ am Beispiel Kaiserschnittent -
bindungen, Nr. 2498/J, wie folgt:
Frage 1:
Die geburtshilflichen Abteilungen der Landeskrankenhäuser Graz und Innsbruck
weisen folgende Anzahl an Geburten mit gemeldeter medizinischer Einzelleistung
,Sectio Cäsarea' auf:
Krankenanstalt |
|
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
K612 Graz LKH |
Geburten gesamt |
3.036 |
2.943 |
2.951 |
2.932 |
|
Mit Sectio Cäsarea |
347 |
343 |
398 |
447 |
|
% - Anteil |
11,43 |
11,65 |
13,49 |
15.25 |
K706 Innsbruck LKH |
Geburten gesamt |
2.132 |
2.088 |
2.064 |
2.064 |
|
Mit Sectio Cäsarea |
424 |
431 |
433 |
440 |
|
% - Anteil |
19,89 |
20,64 |
20,98 |
21,32 |
Datenquelle: Krankenanstalten - Statistik bzw. Diagnosen - und Leistungsberichte
Frage 2:
Aus dem meinem Ressort vorliegenden Datenmaterial ist nicht ersichtlich, welche
codierte medizinische Einzelleistung auf Grund welcher Indikation erfolgte. Eine Be -
antwortung dieser Frage ist mir daher nicht
möglich.
Fragen 3 bis 6:
Die im Jahr 1993 (BGBl. Nr. 801/1993) in das Krankenanstaltengesetz (KAG) einge -
fügte Bestimmung des § 5b Abs. 1 verpflichtet den Landesgesetzgeber zur Schaf -
fung von Landesgesetzen, die die Träger von Krankenanstalten verpflichten, im
Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und da -
bei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Der Landesgesetzgeber ist
überdies verpflichtet, die Maßnahmen so zu gestalten, dass vergleichende Prüfun -
gen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden.
Mittlerweile sind acht Landesgesetzgeber der Verpflichtung gemäß § 5b Abs. 1 KAG
nachgekommen; in einem Bundesland war die entsprechende Novelle vor kurzem in
Begutachtung (Steiermark).
Das Krankenanstaltengesetz sieht keine Berichtspflicht der Länder gegenüber dem
Bund hinsichtlich der Umsetzung dieser Maßnahmen vor. Um dennoch den Über -
blick zu wahren, wurde im Jahr 1997 seitens meines Ressorts eine Evaluierungsstu -
die zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages durchgeführt. Die Studie hat sehr
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Chancen, die in den gesetzlichen Vorga -
ben zur Einführung der Qualitätssicherung in Österreichs Krankenanstalten liegen,
zu einem großen Teil genutzt werden. Auch im Rahmen der 8. Sitzung der Struktur -
kommission im September 1999 waren die LändervertreterInnen aufgefordert, über
die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in ihren Ländern zu berichten.
Die geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG über die Neustrukturierung des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sieht vor, dass systema -
tische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren ist. Um den in der ge -
genständlichen Vereinbarung genannten Aufgabenstellungen Rechnung zu tragen
bzw. eine fundierte Entscheidungsvorbereitung für bundeseinheitliche Grundsätze
und Vereinbarungen im Bereich der Qualitätsarbeit zu erreichen, ist der Aufbau einer
österreichweiten Qualitätsberichterstattung vorgesehen; die Vorbereitungen dazu
laufen zur Zeit in meinem Ressort.
Dieses Instrumentarium der Qualitätsberichterstattung wird verstärkt dazu dienen,
die Qualitätssicherung im Bereich der Krankenanstaltenträger und der Krankenan -
stalten auf den Ebenen Struktur - , Prozess - und Ergebnisqualität zu forcieren und soll
den Verantwortlichen wesentliche Impulse im Hinblick auf allfällige Veränderungen
liefern.
Frage 7:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Universitätsklinik - was die Schwierigkeit
der zu versorgenden Fälle betrifft - zweifellos einer höheren Belastung ausgesetzt ist
und daher mit anderen Versorgungseinrichtungen nicht verglichen werden kann. Im
Übrigen darf ich jedoch darauf hinweisen, dass die Vollziehung der Angelegenheiten
der Heil - und Pflegeanstalten in die Kompetenz der Länder fällt und mir eine kon -
krete Beantwortung dieser Frage daher nicht
möglich ist.
Frage 8:
Im Jahr 1998 wurden in Österreich 145,78 Kaiserschnittentbindungen pro 1000 Le -
bendgeborene durchgeführt. Im gleichen Zeitraum erfolgten in der EU durchschnitt -
lich 191,93 und in den nordischen Staaten 142,06 Kaiserschnittentbindungen pro
1000 Lebendgeborene. Österreich befindet sich im Mittelfeld der europäischen
Staaten, in mehreren osteuropäischen Staaten sind die Kaiserschnittraten jedoch
deutlich geringer.