2490/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.07.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen betreffend geplante Änderungen

des Öffnungszeitengesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und der Gewerbeord -

nung, Nr. 2564/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Die zu meinem Ressort gehörige Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen ist in -

sofern für die Einhaltung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau

und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), BGBl Nr. 108/1979, idF BGBl

Nr. 290/1985, 410/1990, 833/1992, 370/1994 und BGBl Nr. 44/1998 zuständig, als sie

im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen gemäss § 3a Abs. 1 - 7 dieses Gesetzes

zur Unterstützung jener Personen berufen ist, die sich im Sinne des GleichbG im

Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gegenüber dem anderen Geschlecht

diskriminiert fühlen.

 

Das Gleichbehandlungsgebot des GleichbG umfasst auch mittelbare Diskriminierun -

gen, die dann vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien

oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts

benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren

sind angemessen und notwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene

Gründe gerechtfertigt (RL 1997/80/EG).

 

Personen, die sich durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, durch deren An -

wendung oder bei Änderungen der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestim -

mungen auch für die Beschäftigten im Handel als Betroffene im Sinne des GleichbG

mittelbar oder unmittelbar diskriminiert fühlen, werden bei der Geltendmachung ihrer

Rechte von der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen im Rahmen ihrer gesetz -

lichen Kompetenzen unterstützt.

Zur Sicherstellung der Einhaltung derzeit geltender gesetzlicher und kollektivvertrag -

licher Bestimmungen für die Beschäftigten im Handel ausserhalb des unmittelbaren

Anwendungsbereichs des GleichbG kann die Anwaltschaft für Gleichbehandlungs -

fragen nicht tätig werden.

 

Frage 2:

 

Ausgehend von der Überlegung, dass es sich bei der Anfrage darum handelt, die

Nahversorgung zu den behinderten Menschen zu bringen, ist eine Zuständigkeit des

Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen nicht ersichtlich.

 

Geht es jedoch um die Möglichkeit für behinderte Menschen, die Nahversorgung in

Anspruch zu nehmen, so ist auf die bestehenden (Mobilitäts - ) Förderungsbestim -

mungen hinzuweisen:

 

So besteht z.B. die Möglichkeit, aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds Förderun -

gen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges zu gewähren.

 

Aus Mitteln des Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung kann unter be -

stimmten Voraussetzungen jene Belastung, die beim kauf eines Kraftfahrzeuges

durch das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 entsteht, abgegolten werden.

Darüber hinaus werden aus diesem Fonds auch Hilfsmittel, die zu einer verbesser -

ten Mobilität beitragen, gefördert.

 

Frage 3:

 

Als begleitende Maßnahme zu einer etwaigen weiteren Liberalisierung der Ladenöff -

nungszeiten wäre ein weiterer bedarfsgerechter Ausbau an Kinderbetreuungsplätzen

sinnvoll. Weiters sollten Unternehmen dahingehend Aktivitäten setzen, die Anwe -

senheitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam mit diesen zu fixie -

ren. Diese Vorgangsweise hat sich gerade auch in Einrichtungen und Unternehmen

bewährt, die schon jetzt keine fixen Schließzeiten kennen - insbesondere im Pflege -

bereich oder im Spitalswesen, wo ein hoher Prozentsatz weiblicher Mitarbeiter be -

steht. Damit kann auch gewährleistet werden, dass die Bedürfnisse der Mitarbeite -

rinnen und Mitarbeiter in die Arbeitszeiteinteilung maßgeblich miteinbezogen werden.

 

Fragen 4 und 5:

 

Es ist richtig, dass die Zahl der geringfügig Beschäftigten in den letzten Jahren stark

angestiegen ist. Wie der Beilage zu entnehmen ist, beträgt der Anstieg von 1995 bis

2000 44,6%. Demgegenüber hat sich die vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger ausgewiesene Gesamtzahl aller Beschäftigten (Arbeiter,

Angestellte und Beamte einschließlich Präsenz -  und Zivildiener sowie Karenzgeld -

bezieher) im selben Zeitraum um 2,1% erhöht. Die Steigerung der Zahl der in der

Pensionsversicherung pflichtversicherten Unselbständigen beträgt 4,1 %.

 

Die Pro - Kopf - Einkommen bzw. die Beitragsgrundlagen der Unselbständigen sind von

1995 auf 2000 um 10,1% bzw. um 11,2% angestiegen. Ob sich durch die steigende

Tendenz zur Teilzeitarbeit negative Auswirkungen auf die Beitragseinnahmen im So -

zialversicherungsbereich ergeben haben, oder ob die Beitragsausfälle wegen gerin -

gerer Beitragsgrundlagen durch sonst nicht erzielbare Zuwächse bei den Versicher -

tenzahlen wettgemacht worden sind, kann aus den zur Verfügung stehenden Stati -

stiken nicht beurteilt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Dienstgeber

geringfügig Beschäftigter nach § 53a ASVG einen pauschalierten Dienstgeberbeitrag

zu leisten haben, sobald die monatliche Entgeltsumme für diese Gruppe von Dienst -

nehmern das 1‚5 - fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dies unabhängig da -

von, ob etwa der (die) einzelne geringfügig Beschäftigte von der Möglichkeit einer

(freiwilligen) Selbstversicherung in der Kranken -  und Pensionsversicherung Ge -

brauch macht. Dieser pauschalierte Dienstgeberbeitrag stellt eine Maßnahme dar,

der die (missbräuchliche) geringfügige Beschäftigung weniger attraktiv macht.

 

Fragen 6 und 7:

 

Diese Fragen betreffen nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts. Ich weise darauf

hin, dass Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumenten -

schutzes seit der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 in die Zuständigkeit des

Bundesministers für Justiz fällt.