2492/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.07.2001

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2550/J - NR/2001 betreffend Einzahlung des Stu -

dienbeitrages, die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp und Genossen am 6. Juni 2001 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. bis 4.:

 

Nein. Gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz der Studienbeitragsverordnung (StubeiVO), BGBl. II Nr.

205/2001, ist den Studierenden bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Zahlscheines seitens der

Universität ein neuer codierter Erlagschein zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist gemäß § 5

Abs. 5 leg.cit. die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälli -

gen Sonderbeitrages auch mittels Telebanking möglich. Gemäß § 5 Abs. 6 leg.cit. ist bei Vorlie -

gen der technischen Voraussetzungen auch die Einzahlung mit Quick - Karte oder Bankomat -

Karte zulässig. Derartige Einzahlungsmöglichkeiten bestehen derzeit an der Wirtschaftsuniversi -

tät Wien und an der Universität Linz.

 

Ad 5.:

 

Ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft war Mitglied jener Arbeitsgruppe, die sich

aus Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Universitäten

und der Bundesrechenzentrum GmbH zusammengesetzt und welche die Vorarbeiten für die Stu -

dienbeitragsverordnung durchgeführt hat. Diese Verordnung wurde einem Begutachtungsverfah -

ren unterzogen. Die Österreichische Hochschülerschaft wurde seitens des Ressorts keineswegs

falsch informiert. Seitens der Österreichischen Hochschülerschaft wurde dies gegenüber dem

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auch nie behauptet.

 

Ad 6.:

 

Siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 4.

 

Ad 7.:

 

Der zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand hängt davon ab, wie viele Studierende sich Er -

satzerlagscheine an den Universitäten ausdrucken oder durch die Bundesrechenzentrum GmbH

zuschicken lassen. Da die Anzahl der Studierenden, die dieses Service in Anspruch nehmen wer -

den, derzeit nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann, lässt sich der zusätzliche Ver -

waltungsaufwand noch nicht konkret beziffern.

 

Ad 8.:

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der StubeiVO gilt die Bezahlung als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens

zehn Werktage nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist auf dem entspre -

chenden Studienbeitragskonto einlangt. Sollte aus einem banktechnischen Grund (Fehler eines

Kredit -  oder Bankinstituts) der Beitrag nicht rechtzeitig eingehen, wird sich die oder der Studie -

rende mit ihrem oder seinem Bankinstitut wie bei jedem anderen fehlerhaften Zahlungsvorgang

auch - in Verbindung zu setzen haben. Nach § 5 Abs. 2 letzter Satz der StubeiVO haben die Stu -

dierenden selbstverständlich die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass sie den Beitrag

vor Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist rechtzeitig eingezahlt haben. Die

Erbringung dieses Nachweises ist jederzeit möglich.

Ad 9.:

 

Wie hoch der zusätzliche Verwaltungsaufwand pro Jahr sein wird, hängt von einer großen An -

zahl von Faktoren ab, so dass eine Abschätzung derzeit noch nicht möglich ist.