2494/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.07.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom
23. Mai 2001, Nr. 2493/J, betreffend GVO - Verunreinigungen von Saatgut, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Allgemein ist zu bemerken, dass im Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
(BFL), Institut für Saatgut, in Rahmen des freiwilligen Aktionsplans laufend Untersuchungen
von Saatgut auf gentechnische Veränderungen durchgeführt werden. Bei den im Folgenden
angegebenen Daten kann es sich daher nur um Werte zu einem bestimmten Stichtag,
nämlich dem 02. Juli 2001, handeln.
Weiters darf hinsichtlich der Probennahmen bzw. der Probenmethoden auf beiliegenden
Tagungsband der Arbeitsgemeinschaft Landwirtschaftlicher Versuchsanstalten in Österreich
(ALVA), Sonderheft der Fachgruppe Saatgut, verwiesen werden (Beilage 2). Dieser
Tagungsband wird auch unter www.alva.at abrufbar sein.
Zu Frage 1:
a) Der Begriff "signifikant“ bringt zum Ausdruck, dass dasselbe Untersuchungsergebnis mit
hoher statistischer Wahrscheinlichkeit auch bei Wiederholung der Untersuchung durch
ein anderes Labor
zustande kommt. Hiermit wird eine Aussage über Verlässlichkeit von
Ergebnissen gemacht. Hiezu bedarf es einer festgelegten Vorgangsweise (Methodik).
Die Methodik zum Nachweis von GVO - Verunreinigungen insbesondere in Saatgut kann
derzeit jedoch nicht auf international oder in der EU standardisierte Methoden
zurückgreifen.
Nach der Definition des BFL werden vom BFL als ein signifikanter Nachweis von GVO in
Saatgut solche Untersuchungsergebnisse angegeben, bei denen in einer von den EU -
Arbeitsgruppen definierten Untersuchungsmenge von 3.000 Samen auszuschließen ist,
dass das Untersuchungsergebnis fälschlich eine GVO - Verunreinigung angibt, d.h. dass
Untersuchungen an in Summe 3.000 Samen weder ein falsch positives (GVO enthalten)
noch ein falsch negatives (GVO nicht enthalten) Resultat liefern.
Der GVO - Nachweis in Saatgut wird auf die potentiell reproduzierbaren Samen bezogen,
d.h. auf Saatgut, welches bestimmungsgemäß (§ 2 Abs. 1 Z 1 Saatgutgesetz 1997) der
Erzeugung von Pflanzen dient. Verunreinigungen in Saatgut, also alle nicht potentiell
reproduzierbaren Teile einer Probe (Staub, Spreu, Bruch oder Beizmittel) werden nicht
der GVO - Untersuchung zugeführt.
b) In allen kontaminierten Maissaatgutpartien wurde MON 810 gefunden. Darüber hinaus
wurden folgende GVO - Konstrukte gefunden:
• Mais - Saatgutpartie (Zea mays) mit der Kontroll - Nummer AOP 1020, Sorte Monalisa:
Es konnte eine signifikante Verunreinigung mit Bt 176 nachgewiesen werden. Die
Untersuchungen des BFL betreffend Qualifizierung und Quantifizierung ergab eine
Verunreinigung von unter (<) 0,1 % (Zähl - %).
• Mais - Saatgutpartie (Zea mays) mit der Kontroll - Nummer A0P0968, Sorte Monalisa:
Es konnte eine signifikante Verunreinigung von unter (<) 0,1 % mit Bt 11
nachgewiesen werden.
c) Die Untersuchungsergebnisse wurden in jedem Fall - also auch schon beim begründeten
Verdacht einer Verunreinigung mit GVO, noch bevor ein endgültig validiertes Ergebnis
vorlag - umgehend dem Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen als
Gentechnikbehörde zur Verfügung gestellt.
d) Die quantitativen Untersuchungen ergaben, dass die Verunreinigungen nur bei der Partie
A0P0184 W, Sorte Adelfia, über 0,5 % lagen, bei den anderen Saatgutpartien darunter;
bei der von GREENPEACE beanstandeten Sorte PR39D81 lagen je nach Saatgutpartie
geringfügige Verunreinigungen unter 0,1 % oder gar keine vor. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse des BFL wurde die Partie A0P0184 W, Sorte Adelfia, von der
Herstellerfirma nicht in Verkehr gebracht.
Zu Frage 2:
Die Beantwortung kann mangels Zuständigkeit meines Ressorts für die Beschlagnahme von
kontaminiertem Saatgut von nicht gentechnisch veränderten Sorten nicht beantwortet
werden. Es gibt aber Zusagen des Inverkehrbringers, dass die meisten kontaminierten
Saatgutpartien nicht auf den österreichischen Markt gekommen sind oder Gegenstand von
Rückholaktionen waren. Die Saatgutpartien der Sorten PR39D81, Ribera und Monalisa sind
allerdings laut Angaben des Herstellers in Österreich in Verkehr gebracht worden.
Zu Frage 3:
Ein Informationsaustausch im engeren Sinn (Saatgutpartien, Sorten, Art und Menge der
Kontamination) findet nicht statt. Es gibt auch keinerlei nationale wie internationale
Regelungen über den Umgang mit gentechnisch kontaminiertem Saatgut. Einzelstaatliche
Alleingänge könnten allerdings als technische Handelsbarriere zur Verletzung des WTO -
Abkommens führen.
Zu Frage 4:
Aufgrund der laufenden Untersuchungen werden auch kontinuierlich neue Verunreinigungen
gefunden. Nach aktuellem Stand sind folgende Partien von gentechnischen
Verunreinigungen
betroffenen:
• MAISSAATGUT:
Partie Nr. |
Sorte |
Herkunft |
Menge |
Inverkehrbringung* |
GMO - Nachweis |
Konstrukt |
A0P0184 W |
Adelfia |
Kanada |
6.970,96 kg |
NICHT in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(über) > 0,5 % |
810 |
A0P01 85 |
Adelfia |
Kanada |
7.027,02 kg |
NICHT in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
bzw. zur Gänze |
(über) > 0,1% und |
810 |
|
|
|
|
rückgeholt |
(unter) <0,5 % |
|
A0P0183 W |
Adelfia |
Kanada |
2.509,52 kg |
NICHT in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
bzw. zur Gänze |
(über) > 0,1 % und |
810 |
|
|
|
|
rückgeholt |
(unter) < 0,5 % |
|
A0P0176 |
Lambada |
Chile |
473,20 kg |
NICHT in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,1% |
810 |
A0P1008 |
Ribera |
USA |
15.067,56 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(gleich oder über) > |
810 |
|
|
|
|
|
0,1 % und (unter) < |
|
|
|
|
|
|
0,5 % |
|
A0P1009 |
Ribera |
USA |
17.015,04 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(gleich oder über) > |
810 |
|
|
|
|
|
0,1 % und (unter) < |
|
|
|
|
|
|
0,5 % |
|
A0P1011 |
Ribera |
USA |
10.512,00 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(über) > 0,1 % und |
810 |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,5 % |
|
A0P1010 |
Ribera |
USA |
37.537,92 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(über) > 0,1 % und |
810 |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,5 % |
|
A0P1061 |
Ribera |
USA |
19.206,00 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(über) > 0,1 % und |
810 |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,5 % |
|
A0P0972 |
PR39D81 |
USA |
1.320,30 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,1 % |
810 |
A0P0983 |
PR 39D81 |
USA |
37.899,84 kg |
in Verkehr |
Zertifizierungsver - |
MON |
|
|
|
|
|
fahren negativ, |
810 |
|
|
|
|
|
Saatgutverkehrkon - |
|
|
|
|
|
|
trolle signifikant |
|
|
|
|
|
|
positiv (unter) < 0,1 % |
|
A0P0985 |
PR 39D81 |
USA |
37.138,92 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,1 % |
810 |
A0P1003 |
PR 39D81 |
USA |
497,40 kg |
in Verkehr |
negativ |
|
A0P1116 |
PR 39D81 |
USA |
31.876,24 kg |
in Verkehr |
nicht signifikant |
|
A0P1020 |
Monalisa |
Kanada |
1.074,32 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
Bt 176 |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,1 % |
|
A0P0968 |
Monalisa |
Kanada |
2.336,40 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
Bt 11 |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,1 % |
|
A0P0847 |
X1007B |
USA |
1.499,90 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,5% und |
810 |
|
|
|
|
|
(gleich oder unter) < |
|
|
|
|
|
|
0,1 % |
|
A0P1031 |
X0978E |
USA |
10.884,92 kg |
in Verkehr |
signifikant positiv, |
MON |
|
|
|
|
|
(unter) < 0,5 % und |
810 |
|
|
|
|
|
(gleich oder unter) < |
|
|
|
|
|
|
0,1 % |
|
*1 Laut Information der in Verkehr setzenden Firma.
SOJABOHNE:
Partie Nr. |
Sorte |
Herkunft |
Menge |
Inverkehrbringung |
GMO - Nachweis |
Konstrukt |
A/L0K010/1 |
York |
Vermehrungssaatgut |
22.543 kg |
NICHT in Verkehr |
signifikant |
Roundup |
|
|
Ursprung Kanada |
|
|
positiv, (unter) |
Ready Soja |
|
|
|
|
|
< 0,1 % |
|
Die Untersuchungen bei Verbrauchssaatgut (Z - Saatgut) sind abgeschlossen. Die
Untersuchung von Maisvermehrungssaatgut wird mit hoher Intensität vorangetrieben (274
weitere Untersuchungen wurden eingeleitet).
Zu Frage 5:
Nach dem Datenschutzgesetz 2000 ist die Veröffentlichung von Daten aus laufenden
Verfahren nicht zulässig. Auch das Saatgutgesetz 1997 sieht keine Veröffentlichung von
Verfahrensdaten vor.
Zu Frage 6:
Ansprüche der Landwirte auf Schadenersatz und gegebenenfalls auf Gewährleistung sind im
Zivilrechtsweg einzubringen.
Zu Frage 7:
Eine allfällige rechtliche Regelung zur Bekanntgabe der Hersteller ist nur unter den strengen
Voraussetzungen des Art. 1 Datenschutzgesetz 2000 (Verfassungsbestimmung) zulässig.
Zu Frage 8:
Für sämtliche Ausgangssaatgutpartien (Züchter - , Vorstufen - und Basissaatgut) der
Kulturarten Mais, Sojabohne und Raps/Rübsen wurden seitens des BFL - Institut für Saatgut
Proben gezogen bzw. Proben geordert. Proben zu sämtlichen in Österreich beantragten
Saatgutvermehrungen zur Saatgutzertifizierung der benannten botanischen Arten liegen im
BFL - Institut für Saatgut auch vor und es wurden Untersuchungen auf GVO -
Verunreinigungen eingeleitet.
Bei Mais wurden bisher 35 Ausgangssaatgutpartien untersucht; bei weiteren 274 Partien
wurden die Untersuchungen eingeleitet. Bei Winterraps und Rübsen wurden 23 und bei
Sojabohne 27 Ausgangssaatgutpartien untersucht. Hier sind die Untersuchungen
abgeschlossen. Bisher wurde in Ausgangssaatgutpartien keine gentechnische
Verunreinigung gefunden.
Zu Frage 9:
Insgesamt wurden bisher 237 Partien von Verbraucher - bzw. Z - Saatgut untersucht, bei
Winterraps/Rübsen 11, bei Sojabohne 71 und bei Mais 155. Die Untersuchungen brachten
folgendes Ergebnis:
• Winterraps/Rübsen (Brassica napus/rapa): Es wurde keine GVO - Verunreinigung
nachgewiesen.
• Sojabohne (Glycine max): In einem Fall wurde eine sehr geringe GVO - Verunreinigung
festgestellt.
Mais (Zea mays): In bisher 16 Fällen wurden GVO - Verunreinigungen nachgewiesen.
Zu Frage 10:
Insgesamt wurden 48 Proben aus der Saatgutverkehrskontrolle untersucht (11 von
Winterraps und Rübsen, 18 von Sojabohne und 19 von Mais). Die Untersuchungen der
Kontrollsaison 2000/2001 sind abgeschlossen.
Zu Frage 11:
Die durch die untersuchten Saatgutpartien gedeckten Flächenanteile betragen bei
Sojabohne ca. 78 %, bei Mais ca. 62 % und bei Winterraps ca. 45 %. Bei Winterraps ist der
Anteil von Saatgut österreichischer Provenienz sehr hoch, sodass das Flächenäquivalent
infolge geringerer Zahl potentieller „Risikosaatgutpartien“ kleiner war. Das Ausgangssaatgut
bei Mais stammt hingegen zum Großteil aus Staaten mit hohem Einsatz von GVO wie den
USA, Kanada und Chile, sodass eine gegenüber Winterraps höhere Untersuchungsquote
geboten war.
Zu Frage 12:
Aufgrund der aufgetretenen Kontaminationen bei Saatgut aus den USA, aus Kanada und
Chile wurde der Stichprobenplan bereits dichter als im Aktionsplan vorgesehen erstellt. Bei
der Sorte PR39D81 wurden bereits vor dem Auffinden von Verunreinigungen durch
Greenpeace bei fünf Saatgutpartien Untersuchungen eingeleitet.
Zu Frage 13:
a) Ist eine gentechnisch veränderte Sorte in der EU nicht zugelassen und somit nicht in
einem nationalen Sortenkatalog oder den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen
eingetragen, so darf sie von der Saatgutanerkennungsbehörde nicht als Saatgut
zugelassen oder anerkannt werden und ist nicht verkehrsfähig. Die
Saatgutanerkennungsbehörde könnte im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach
dem SaatG 1997 vorgehen. Verstöße gegen das Gentechnikgesetz sind darüber hinaus
von der zuständigen Gentechnikbehörde, dem Bundesministerium für
Soziale Sicherheit
und Generationen, zu ahnden. Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung des Anbaus
oder etwaige andere Maßnahmen (Vernichtung, etc.) liegen gemäß Art. 15 B - VG in der
Zuständigkeit des Landes (Landeshauptmann). Die Kosten dieser Maßnahmen bzw.
etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Inverkehrbringer wären im Zivilrechtsweg
einzubringen.
b) und c) Sorten, die nach der RL 90/220/EWG zugelassen sind und Sorten die trotz der
Zulassung nach der RL 90/220/EWG in Österreich einer Verbotsverordnung unterliegen,
sind ebenfalls nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht verkehrsfähig solange sie keine
Sortenzulassung haben - also nicht im Gemeinschaftlichen Sortenkatalog eingetragen
sind. Die Prüfung, ob ein genetisch veränderter Organismus nach der RL 90/220/EWG
zugelassen ist oder nicht, ist für die saatgutrechtliche Beurteilung also nicht relevant. Sie
wäre aber in der Beurteilung etwaiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz von der
Gentechnikbehörde zu prüfen. Ansonsten gilt auch hier hinsichtlich Verunreinigungen die
oben unter a) beschriebene Vorgangsweise.
Zu Frage 14:
Das Saatgutgesetz 1997 ist bloß auf gentechnisch verändertes Saatgut anzuwenden, aber
nicht auf Verunreinigungen von Saatgut mit GVO. Die Strafbestimmungen des SaatG 1997
sind daher nicht anzuwenden. Da bisher noch kein gentechnisch verändertes Saatgut in
Österreich zugelassen oder anerkannt wurde bzw. solches nicht im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle aufgefunden wurde, liegen derzeit noch keine Sachverhalts -
darstellungen der Saatgutanerkennungsbehörden an die örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden vor.
Für das Inverkehrbringen von GVO als solchen sind das Gentechnikgesetz und die
entsprechenden Strafbestimmungen anzuwenden. Die Frage der Verunreinigungen ist im
GTG nicht ausdrücklich geregelt. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat daher das für die
Vollziehung des Gentechnikgesetzes zuständige Bundesministerium für Soziale Sicherheit
und Generationen laufend über die Ergebnisse der Untersuchungen informiert und die
entsprechenden Daten
zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Zu Frage 15:
Das Verwaltungsstrafrecht sieht keine Zweckbindung von Verwaltungsstrafen vor.
Eingehobene Beträge sind dem Bundesministerium für Finanzen abzuführen. Daher ist eine
Zweckbindung von Strafbeträgen für Untersuchungen nicht möglich. Wird gegen
Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 verstoßen, so werden neben der Verhängung von
Verwaltungsstrafen dem betroffenen Hersteller auch sämtliche im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle anfallenden Kosten verrechnet.
Zu Frage 16:
Die einzige aus Kanada für den europäischen Markt bzw. Österreich gleichgestellte und aus
Kanada stammende Saatgutpartie der Sorte „Janna“ wurde mit negativem Ergebnis
untersucht.
Zu Frage 17:
Die Herkunftsländer sind Beilage 1 zu entnehmen. Hinsichtlich der Untersuchungs -
ergebnisse darf auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden.
Zu Frage 18:
Die Sorte PR39D81 wurde am 20.10.2000 als nicht gentechnisch veränderte Sorte
zugelassen. Zwischen 06.03. und 10.04.2001 wurden vom BFL 155.972,7 kg Saatgut dieser
Sorte auf Antrag der Fa. PIONEER wiederverschlossen. In sämtlichen Anträgen wurde die
Frage der Behörde, ob das Saatgut gentechnisch verändert ist, mit „NEIN“ beantwortet. Von
den insgesamt 11 Saatgutpartien wurden 9 (149.593,86 kg) für das Inverkehrbringen in der
EU zugelassen, die restlichen 2 Partien wurden nach Rumänien exportiert. Im Rahmen des
österreichischen Aktionsplans wurden vom BFL 5 Partien (in Summe 108.734,70 kg) auf
GVO - Verunreinigungen untersucht. Bei 3 der insgesamt 5 Partien wurden signifikante,
allerdings geringfügige Verunreinigungen ( < 0,1 %) mit MON 810 nachgewiesen, die beiden
anderen Partien waren negativ. Bei der im Auftrag von Greenpeace durch ÖKOLAB
untersuchten Partie Nr. A0P0983 konnten allerdings keine weiteren Verunreinigungen mit
den Events Bt 11 und
MON 809 bestätigt werden. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass die von ÖKOLAB eingesetzte Methodik nicht den Prinzipien derartiger
Untersuchungen bei Saatgut entspricht.
Laut Auskunft der Firma Pioneer ist die vom BFL zugelassene Menge (EU - Gleichstellung)
am österreichischen Markt in Verkehr gegangen. Die voraussichtliche Anbaufläche aus
diesem Saatgut entspricht etwa 5.000 - 7.000 ha. Der Maisanbau war zum Zeitpunkt der
ersten Meldung von
Greenpeace schon weitgehend abgeschlossen.
Attribut
Ungarn
Banguy
Ungarn
Belonia
USA
Benicia
Ungarn
Cesar
Ungarn
Clarica
Kroatien
Ungarn
USA
Costella
Ungarn
Danella
Ungarn
Dea
USA
DK 312
Slowenien
Fuego
Ungarn
Galice
Ungarn
Helga
Kanada
Rumänien
Ungarn
USA
Helix
Ungarn
Janna
Kanada
LG 23.06
Ungarn
Lotus
Slowenien
Magister
Ungarn
Marignan
Ungarn
Mona
Kanada
Monalisa
Kanada
Kroatien
Ungarn
Peso
Ungarn
Prinz
Ungarn
Raissa
Ungarn
Reseda
Kanada
USA
Safrane
Ungarn
Stefania
Ungarn
Torpedo
Ungarn
Twin
Ungarn
Virginia
Ungarn
Antares
Ungarn
Lambada
Chile
Valuta
Ungarn
Irene
Ungarn
Contessa
USA
Major
Ungarn
Stirn
USA
Adelfin
Kanada
Ungarn
Silvena
Ungarn
Evelina waxy
USA
Ribern
Kanada
Ungarn
USA
Nairobi
Slowenien
Monitor
Ungarn
Baltimore
Ungarn
Nandou
Kroatien
Maten
Ungarn
Pelican
Ungarn
Noveta
Ungarn
Cecilia
Ungarn
Calimera
Ungarn
Kanada
Ungarn
Suarta
Ungarn
Magellan
Ungarn
Daimler
Ungarn
Speciosa
Ungarn
USA
DK 371
Slowenien
Dunia
Ungarn
Landis
Ungarn
USA
Manatan
Ungarn
Marzia
Ungarn
Occitan
Ungarn
X0837K
USA
Jordan
Ungarn
Volga
Ungarn
Randa
Ungarn
Abondance
Ungarn
Oldham
Ungarn
Cabernet
Ungarn
Gigant
Slowenien
Jumbo
Slowenien
Kardinal
Rumänien
Petranova
Kroatien
Slowenien
Ungarn
Casimir 9063
Kanada
Essor
Kanada
Merlin
Kanada
OAC Erin
Kanada
Aladir
Kanada
Beilage 2 konnte nicht gescannt werden !!!