2495/AB XXI.GP
Eingelangt am:24.07.2001
Bundesminister
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2563/J betreffend
geplante Änderungen des Öffnungszeitengesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und
der Gewerbeordnung, welche die Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen am
7. Juni 2001 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Seitens der Arbeitsinspektorate wird den Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in
Verkaufsstellen bei Beschäftigung an Samstagen nach 13.00 Uhr (§ 22d ARG und
§ 19a KJBG und entsprechenden kollektivvertragliche Regelungen) seit Inkrafttreten
dieser Bestimmungen besondere Beachtung zugewendet. So wurde im Sommer
1997 eine Schwerpunktaktion durchgeführt, bei der 1.002 Betriebsstätten im Bereich
Handel überprüft wurden; es wurden 222 Übertretungen festgestellt. Im Jahr 2000
wurden 10.731 Betriebe der entsprechenden Wirtschaftsklasse mit insgesamt
103.583 beschäftigten Arbeitnehmern überprüft; dabei wurden 84 Übertretungen der
Sonderbestimmungen festgestellt. Die Zahl der Übertretungen gibt jedoch keinen
Aufschluss darüber, wieviele Arbeitnehmer
davon betroffen waren.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Laut Arbeitszeitgesetz (§19d) ist Teilzeitarbeit wie folgt definiert:
„Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche
Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.“
Zur Beantwortung der Fragen nach Voll - und Teilzeit - Beschäftigungen wurden die
Ergebnisse des Mikrozensus der Statistik Austria (vormals ÖSTAT) auf der
Grundlage des "Lebensunterhaltskonzepts“ (12 bis 35 Stunden) herangezogen,
nachdem das „Labour - Force – Konzept“ des Mikrozensus Statistik Austria bereits eine
bezahlte Beschäftigung von lediglich einer Stunde pro Woche bzw. die Mitarbeit im
Familienbetrieb enthält. Laut dieser Erhebung betrug der Durchschnitt an
unselbständig Beschäftigten in den Jahren 1996 bzw. 2000 im Handel (inkl.
Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen):
1996 2000
• Vollzeit (laut Mikrozensus): 391.800 368.800
• Teilzeit (laut Mikrozensus): 81.600 108.500
Die Zahl von geringfügig Beschäftigten wird vom Hauptverband der Sozialversiche -
rungsträger erhoben. Die jahresdurchschnittliche Zahl der geringfügig Beschäftigten
(ÖNACE Abschnitte 50 bis 52) - also inkl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz
(laut Hauptverband) beträgt:
1996 2000
28.547 41.642
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Da es keine einheitliche Definition des Begriffs ,,Nahversorgungsbetrieb“ gibt, wird im
Folgenden die Anzahl der Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels (nach Geschäfts -
typen) angeführt. Die Daten stammen vom
Marktforschungsinstitut AC Nielsen,
welches jährlich Zensusuntersuchungen im österreichischen Lebensmitteleinzel -
handel durchführt.
Ausgenommen sind die Unternehmen Lidl und Hofer, die Unternehmen des
Bereiches Nahrung/Genussmittel des Gewerbes (zB. Bäckereien, Fleischereien),
Fachgeschäfte des Lebensmittelhandels (zB. Fisch- und Obstgeschäfte etc.).
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|
Anzahl (absolut) |
|
|
9.989 |
7618 |
6914 |
|
|
% - Anteil |
|
kleiner LH |
71,3 |
57.2 |
51,1 |
Großer LH (ab 250m2) |
13,2 |
16,8 |
16,9 |
Supermärkte (ab 400m2) |
13,1 |
22,5 |
27,9 |
Verbrauchermärkte (ab 1.000m2) |
2,4 |
3,5 |
4,1 |
|
1990 |
1996 |
1999 |
|
|
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(für 2000 liegen keine Zahlen vor) |
Ausführlich mit dem Thema Ladenöffnung hat sich unter anderem Prof. Dr. Christian
Täger, ifo Institut für Wirtschaftsforschung München, auseinandergesetzt. In seinen
wissenschaftlichen Untersuchungen, die er auch bei der Enquete „Öffnungszeiten im
Wandel“, am 5. Oktober 2000 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
darlegte, kam er zum Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen dem System der
Ladenöffnungszeiten und der Konzentration im Einzelhandel nicht nachweisbar ist.
Während in der Ladenschlussdebatte die längere Offenhaltemöglichkeit vielfach mit
einer Benachteiligung kleinerer Einzelhändler assoziiert wird, hat sich in allen
europäischen Ländern gezeigt, dass ihre Begrenzung keinen wirksamen Schutz
gegen die Verdrängung der kleinen und
mittleren Unternehmen darstellt, vielmehr
konnte gerade z.B. in Schweden nach Einführung der liberalisierten Öffnungszeiten
ein überraschend starkes Wachstum von kleinen Geschäften verzeichnet werden.
Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:
Der Begriff „Handelskette“ findet in offiziellen Statistiken keine Verwendung. Um die
gegenständliche Frage dennoch beantworten zu können, wurden daher Beschäftig -
tengrößenklassen herangezogen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
Handelsketten primär in der Größenklasse ab 1.000 Beschäftigte zu finden sind.
Tabelle 1:
Anzahl der Unternehmen nach Beschäftigtengrößenklassen, 1995 - 1998,
|
1995 |
1998 |
1 bis 4 Beschäftigte |
28.451 |
27.281 |
5 bis 9 Beschäftigte |
5.730 |
5.762 |
10 bis 19 Beschäftigte |
2197 |
2232 |
20 bis 49 Beschäftigte |
772 |
749 |
50 bis 99 Beschäftigte |
172 |
184 |
100 bis 249 Beschäftigte |
101 |
95 |
250 bis 499 Beschäftigte |
29 |
35 |
500 bis 999 Beschäftigte |
30 |
19 |
ab1.000Beschäftigte |
24 |
29 |
Gesamt |
137.506 |
136.386 |
*ohne Kfz und Tankstellen, einschließlich der Reparatur von Gebrauchsgütern
Anmerkung: VÄ = Veränderung
Gliederung nach ÖNACE
Quelle: Statistik Austria
Die Statistik Austria weist keine Zahlen für das Jahr 1996 aus, die aktuellsten Zahlen
sind von 1998 verfügbar.
Tabelle 2:
Erlöse und Erträge (in öS Mio) nach Beschäftigtengrößenklassen, 1995 - 1998,
|
1995 |
Anteil in % |
1998 |
Anteil in % |
|
|
1995 |
|
1998 |
1 bis4 Beschäftigte |
73.142 |
16,7 |
71.629 |
15,1 |
5 bis 9 Beschäftigte |
52.161 |
11,9 |
55.759 |
11,8 |
10 bis 19 Beschäftigte |
43.895 |
10,0 |
47.229 |
10,0 |
20 bis 49 Beschäftigte |
35.831 |
8,2 |
37.478 |
7,9 |
50 bis 99 Beschäftigte |
25.791 |
5,9 |
24.151 |
5,1 |
100 bis 249 Beschäftigte |
26.451 |
6,0 |
29.245 |
6,2 |
250 bis 499 Beschäftigte |
23.409 |
5,3 |
24.085 |
5,1 |
500 bis 999 Beschäftigte |
40.133 |
9,1 |
27.124 |
5,7 |
ab 1.000 Beschäftigte |
117.990 |
26,9 |
156.898 |
33,1 |
Gesamt |
438.801 |
100,0 |
473.599 |
100,0 |
*ohne Kfz und Tankstellen, einschließlich der Reparatur von Gebrauchsgütern
Anmerkung: VÄ = Veränderung
Für 1999 und 2000 sind nur Umsatzindizes verfügbar, jedoch nicht gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen.
Gliederung nach ÖNACE
Quelle: Statistik Austria
Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:
Laut einer Ad - hoc - Umfrage der EU zur Arbeitsmarktlage im Einzelhandel aus dem
Jahr 1999 (Europäische Wirtschaft - Europäische Kommission, Generaldirektion
Wirtschaft und Finanzen, Beiheft B) sind die Geschäfte im Einzelhandel in Österreich
im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche geöffnet.
Es liegen keine empirischen Daten vor, die eine Differenzierung der Öffnungszeiten
nach Betriebstypen bzw. nach Betriebsgrößen ermöglichen. Jedenfalls läßt eine
Liberalisierung von Öffnungszeiten das
Nützen von Zeitnischen zu.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Nach dem Begutachtungsentwurf sollen in die Sonderbestimmungen des § 22 d des
Arbeitsruhegesetzes nur jene Arbeitnehmer von Dienstleistungsbetrieben einbe -
zogen werden, die in Betriebseinrichtungen arbeiten, die mit Betriebseinrichtungen
des Handels vergleichbar sind. Es muss sich somit um verkaufsähnliche Dienst -
leistungsbetriebe handeln. Diese Tätigkeiten müssen daher mit jenen in Han -
delsbetrieben vergleichbar sein. Das ist dann der Fall, wenn eine Lokalität
vorhanden ist, in der ein unmittelbarer Kundenkontakt stattfindet und die
Dienstleistungen auch an Ort und Stelle verrichtet werden. Als Beispiele sind
Friseure, Kosmetiksalons, Reisebüros, Fotografen, Schuhservice, Copyshops,
Banken und Wechselstuben anzuführen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Die vorgeschlagene Änderung des § 22 d des Arbeitsruhegesetzes stellt keine
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Handel dar, sondern bedeutet eine
flexiblere Regelung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern am Samstag -
Nachmittag. Da die Lage der Arbeitszeit nach §§ 19c und 19d grundsätzlich zu
vereinbaren ist, sind bei der Verteilung der arbeitsfreien Samstage während des
Jahres auch Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Zu den vorgesehenen
Ausnahmen von den Sonderbestimmungen ist festzuhalten, dass eine Ausnahme für
bestimmte Teilzeitbeschäftigte bereits derzeit auf kollektiwertraglicher Ebene
vorgesehen ist. Die Ausnahme für Arbeitnehmer, die zu einem erheblichen Teil in
Form von Provisionen entlohnt werden, entspricht einem vielfach geäußerten
Wunsch der betroffenen Beschäftigten, denen derzeit oft erhebliche Provisionen
entgehen, wenn Kunden sich an einem Samstag - Nachmittag über ein bestimmtes
Produkt informieren und am nächsten
Samstag-Nachmittag den Kauf abschließen.
Hinsichtlich der Nachtarbeit waren im Begutachtungsentwurf keine Änderungen
vorgesehen. Soweit durch die vorgesehene Ausweitung der Öffnungszeiten
tatsächlich eine wesentliche Ausweitung der Abendarbeit oder Nachtarbeit eintritt,
wird es Aufgabe der Kollektivvertragsparteien sein, für eine adäquate Abgeltung zu
sorgen.