2503/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.07.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima und Kollegen vom 7. Juni
2001, Nr. 2571/J, betreffend Freisetzung von Gen - Saatgut auf Österreichs Feldern, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Allgemein darf ausgeführt werden, dass durch das SaatG 1997 - basierend auf Art. 10 Abs. 1
Z 12 B - VG - bloß das Inverkehrbringen von Saatgut geregelt wird. Es bestehen somit keine
saatgutrechtlichen Regelungen über Verunreinigungen von Saatgut mit GVO, in solchen
Fällen ist zu prüfen, ob das Gentechnikgesetz - GTG anzuwenden ist. Zuständige Behörde
dafür ist das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen. Für den Anbau
von Saatgut, somit auch für Beschränkungen, Verbote oder Vernichtungsmaßnahmen, sind
gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG ausschließlich die Länder zuständig. Weisungen über
Verhaltensweisen seitens des Bundes an die zuständigen Landesorgane sind daher nicht
zulässig.
Weiters darf klargestellt werden, dass entgegen der Behauptung in der Einleitung der ggstl.
Anfrage nicht permanent geltende EU - Bestimmungen verletzt werden, da es sich bei
gentechnisch geringfügig verunreinigtem Saatgut gemäß SaatG 1997 und EU -
Saatgutverkehrsrichtlinien nicht um gentechnisch verändertes Saatgut handelt.
Maissaatgut einer Sorte "Clarissa"
gibt es nicht. Es dürfte hier eine Verwechslung vorliegen.
Zu Frage 1:
Die routinemäßige Probeziehung bei Saatgut erfolgte ab dem Herbst 2000 in Anlehnung an
einen EU - Aktionsplan zur Verhinderung von gentechnischen Verunreinigungen. Dieser
Aktionsplan gilt als Präventivmaßnahme ohne Festlegung rechtlicher Verbindlichkeiten. Das
Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) hat seither sämtliche
Ausgangssaatgutpartien von Mais, Soja und Raps/Rübsen (359 Partien) und 237 Partien von
Verbraucher - bzw. Z - Saatgut aus Drittstaaten beprobt sowie 48 Proben aus der
Saatgutverkehrskontrolle gezogen. Die Untersuchungen bei Verbraucher bzw. Z - Saatgut
sind für die Anbausaison 2000/2001 abgeschlossen. Weitere Untersuchungen finden noch
bei Vermehrungssaatgut von Mais statt.
Zu Frage 2:
Bei 16 Maissaatgutpartien und einer Sojasaatgutpartie konnte ein signifikant positiver GVO -
Nachweis erbracht werden.
Zu Frage 3:
Sojabohne: Partie Nr. A/LOK010/1 der Sorte York
Mais:
|
Partie Nr. |
Sorte |
|
Partie Nr. |
Sorte |
1 |
A0P0184 W |
Adelfia |
9 |
A0P01061 |
Ribera |
2 |
A0P0185 |
Adelfia |
10 |
A0P0972 |
PR39D81 |
3 |
A0P0183 W |
Adelfia |
11 |
A0P0983 |
PR39D81 |
4 |
A0P0176 |
Lambada |
12 |
A0P0985 |
PR39D81 |
5 |
A0P1008 |
Ribera |
13 |
A0P1020 |
Monalisa |
6 |
A0P1009 |
Ribera |
14 |
A0P0968 |
Monalisa |
7 |
A0P1011 |
Ribera |
15 |
A0P0847 |
X1007B |
8 |
A0P01010 |
Ribera |
16 |
A0P1031 |
X0978E |
Zu Frage 4:
Die meisten der genannten Saatgutpartien sind nach Bekanntwerden der gentechnischen
Verunreinigungen seitens der betroffenen Firma freiwillig vom Inverkehrbringen
zurückgenommen bzw. nicht in Österreich in Verkehr gebracht worden. Nach den meinem
Ressort vorliegenden Informationen wurde Saatgut der Partien Nr. A091008, A091009,
A0P1011, A0P1061 und A0P1010 der Maissorte Ribera, Saatgut der Partie Nr. A0P1020 der
Sorte Monalisa, Versuchssaatgut der Partie Nr. A0P0847 der Sorte X1007B sowie Saatgut
aller Partien der Sorte PR39D81 in Österreich in Verkehr gebracht.
Zu Frage 5:
Da es sich hier nicht um Saatgut gentechnisch veränderter Sorten handelt, sind die
saatgutverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob das
Gentechnikgesetz - GTG anzuwenden ist. Zuständige Behörde für das GTG ist das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen. Die Untersuchungsergebnisse
wurden daher immer umgehend dem BMSG zur Verfügung gestellt; dies geschah auch
schon beim begründeten Verdacht einer Verunreinigung mit GVO, noch bevor ein
signifikantes Ergebnis vorlag. Die Saatgutanerkennungsbehörde kann nur die gemäß
Saatgutverkehrsrecht vorgegebenen Mindeststandards der Saatgutqualität, wie für
Keimfähigkeit, Reinheit und Gesundheitszustand (Pflanzenkrankheiten und
Schadorganismen) überprüfen und beanstanden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Daten aus laufenden Verfahren nicht
veröffentlicht werden.
Zu Frage 8:
Die quantitativen Untersuchungen ergaben, dass die Verunreinigungen nur bei der Partie
A0P0184 W, Sorte Adelfia, über 0,5 % lagen (nicht in Verkehr), bei den anderen
Saatgutpartien lagen sie darunter. Bei der von Greenpeace beanstandeten Sorte PR39D81
lagen je nach Saatgutpartie geringfügige
Verunreinigungen unter 0,1 % oder gar keine vor.
Zu Frage 9:
Ca. 650 Proben wurden gezogen; weitere Proben werden nur mehr auf besondere Hinweise
hin gezogen, da der Anbau in der Saison 2000/2001 bereits beendet ist. Für die nächste
Anbausaison wird ein Probenplan aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen
ausgearbeitet.
Zu Frage 10:
In die Bundeskompetenz fällt nur die Kontrolle des Inverkehrbringens, nicht jedoch des
Anbaus. Dies ist Sache der Länder.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft erstreckt sich auf das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem
Saatgut, das heißt Saatgut gentechnisch veränderter Sorten. Derzeit sind jedoch solche
Sorten für den Verkehr im Binnenmarkt nicht zugelassen. Bei den dargestellten Fällen in
Kärnten handelt es sich ausschließlich um Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten,
die gentechnische Verunreinigungen enthielten, für die es derzeit nach Saatgutverkehrsrecht
(auch des gemeinschaftlichen) keine Grenzwerte oder Verbote gibt. Allfällige Maßnahmen
könnten daher derzeit nur nach dem GTG oder allfälligen Landesbestimmungen gesetzt
werden, wenn es um den Anbau solchen Saatgutes geht.
Auch der Aktionsplan der Europäischen Kommission, auf dem die Untersuchungen des BFL
basieren, sieht keine rechtlichen Folgemaßnahmen vor, sondern versucht lediglich in
Zusammenarbeit mit den Saatgutproduzenten allfällige Verunreinigungen des Saatgutes mit
GVO während der Produktion durch unerwünschte Fremdbestäubung so gering wie möglich
zu halten.
Zu Frage 11:
Der GVO - Nachweis an der Probe aus dem Zertifizierungsverfahren war negativ, die Probe
aus der Saatgutverkehrskontrolle brachte ein Ergebnis von signifikant positiv kleiner 0,1 %.
Es dürfte sich also hier um eine Kontamination an der Nachweisgrenze handeln. Gesichert
nachgewiesen werden konnte am reinen Samen
lediglich das Genkonstrukt MON 810, und
nicht MON 809 und Bt 11, wie die Untersuchungen von ÖKOLAB ergaben. ÖKOLAB bezog
sich in seiner Analyse nicht auf das unmittelbar reproduzierbare Saatgut, aus welchem die
Pflanzen erwachsen. Unschädliche Verunreinigungen und Beizmittel waren eingeschlossen.
Staub, Sporen, Bruch und Beizmittel sind aber nicht geeignet, Pflanzen zu erzeugen und
daher im Hinblick auf den Nachweis von GVO - Verunreinigungen in Saatgut auszuschließen.
Zu Frage 12:
Über den Verkauf können keine Aussagen getroffen werden, da kein Zugang zu
Verkaufsdaten besteht. Kontrolliert kann lediglich noch in Verkehr befindliches oder
gefundenes Saatgut werden, nicht jedoch bereits abgesetztes.
Zu Frage 13:
Die Untersuchung fand im Auftrag des BMSG statt. Es erfolgte lediglich eine qualitative, nicht
jedoch eine quantitative Analyse. Es wurde BASTA - und Roundup - Resistenz nachgewiesen.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung nur
hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut zuständig. Regelungen betreffend den Anbau
von Saatgut, einschließlich Beschränkungen und Verbote, sowie andere Maßnahmen, wie
Vernichtungen, etc., fallen gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG mangels einer anderen
Kompetenzgrundlage in die Zuständigkeit der Länder.
Maßnahmen aufgrund des GTG sind vom BMSG zu treffen.
Die Vernichtung des in Braunau ausgesäten gentechnisch veränderten Rapses erfolgte
aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags zwischen dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem betroffenen Bauer, in dem auch eine
Entschädigungszahlung aus den Mitteln
meines Ressorts vorgesehen war.
Zu den Fragen 18 bis 20:
Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für den Anbau von Saatgut, der wie eingangs ausgeführt gemäß Art. 15
Abs. 1 B - VG in der Kompetenz der Länder liegt, besteht seitens meines Ressorts keine
Möglichkeit, Pflanzen aus verunreinigtem Saatgut vernichten zu lassen. Der Inverkehrbringer
hat sich allerdings bereit erklärt, noch in Verkehr befindliches Saatgut rückzunehmen.
Was die finanzielle Entschädigung für die Bauern betrifft, so sind mir diesbezüglich zwei
Maßnahmen bekannt. Zum einen hat das Land Kärnten allen betroffenen Landwirten, deren
Flächen an Biobetriebe oder ökologisch sensible Flächen angrenzen einen pauschalen
Entschädigungsbetrag/Fläche angeboten, sofern diese den Mais noch vor der Blüte
einackern und die Flächen anschließend begrünen. Zum anderen liegt seit 09.07.2001 ein
Bescheid gemäß § 61 GTG des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen
vor. In diesem Zusammenhang ist auch eine Entschädigung der Landwirte aus
Bundesmitteln vorgesehen.
Zu Frage 21:
Wie bereits oben ausgeführt ist das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nicht für Regelungen hinsichtlich der Aussaat von Saatgut
einschließlich Beschränkungen oder Verboten, zuständig.
Zu betonen ist auch, dass das betroffene Saatgut den saatgutverkehrsrechtlichen
Vorschriften entsprochen hat und daher nicht als „illegal“ gelten kann. Als illegal in Verkehr
gebracht im Sinne des Saatgutverkehrsrechts gilt nur Saatgut von gentechnisch veränderten
Sorten, welche entweder nicht amtlich zugelassen worden sind oder die zwar zugelassen
sind, jedoch keine GVO - Kennzeichnung in Bezug auf die Sorte aufweisen. Die
angesprochenen Sorten sind nicht gentechnisch verändert, es waren daher keine
Maßnahmen nach Saatgutverkehrsrecht zu
setzen.
Zu Frage 22:
Seitens meines Ressorts wird bereits sehr viel unternommen, um die heimische
Saatgutvermehrung weitgehend gentechnikfrei zu halten. So wird - wie zu Frage 1
ausgeführt - sämtliches in Österreich zur Saatgutvermehrung gelangtes Ausgangssaatgut
von Mais, Raps und Sojabohne auf GVO - Kontaminationen untersucht. Darüber hinaus
arbeiten die ressortinternen Stellen in internationalen Arbeitsgruppen mit, die sich mit diesem
Thema, insbesondere in der Untersuchungsmethodik und der damit verbundenen
Festsetzung von Schwellenwerten auseinandersetzen. Es ist weiters ein Experiment
hinsichtlich einer „geschlossenen Vermehrungsregion“ geplant, um in der Praxis
festzustellen, wie weit die Verbreitung von sortenspezifischen Pollen in der Natur erfolgen
kann, um mögliche zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in der Zukunft wirkungsvoll setzen zu
können.
In diesem Zusammenhang sind auch die Bemühungen der Arbeitsgemeinschaft gentechnik -
frei erzeugter Lebensmittel (ARGE) zu erwähnen, welche die Ausweisung und Kontrolle von
nach den entsprechenden Definitionen gentechnik - frei erzeugten Lebensmitteln in Österreich
zum Ziel hat. Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft unterstützt finanziell die Durchführung eines Symposiums der ARGE, bei
dem u.a. die Rahmenbedingungen zur Erhaltung einer gentechnikfreien Produktion diskutiert
werden sollen.
Zu Frage 23:
Von der Europäischen Kommission wurde Mitte Juni ein Entwurf über die Handhabung
gentechnisch kontaminiertem Saatgutes vorgelegt, der nun in den zuständigen Gremien
beraten wird. Mein Ressort wird in dem betreffenden Kommissionsausschuss auf eine
rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen drängen.
Zu Frage 24:
Nein. Eine Einzelkornerfassung ist bei der quantitativen Analyse zeit - und geldmäßig nicht
vertretbar. Im Rahmen der statistisch abgesicherten Methodik kann eine 100%ige Aussage
über „nicht vorhanden“, also
absolute 0 - Toleranz, nicht erfolgen.
Zu den Fragen 25 bis 27:
Der in § 71 Abs. 1 Z 1 lit. 1 SaatG 1997 i.d.g.F. vorgesehene Strafrahmen von S 200.000,--,
im Wiederholungsfall von S 300.000,--, bezieht sich auf jeden Einzelfall und liegt verglichen
mit anderen einschlägigen Gesetzesmaterien (z.B. Gentechnikgesetz mit einem
Höchststrafrahmen von S 100.000.--) bereits auf einer sehr hohen Stufe. Dieser Strafrahmen
scheint daher durchaus angemessen. Die Ausnutzung des Strafrahmens und somit die
Verhängung der möglichen Höchststrafe obliegt jedoch den in Verwaltungsstrafverfahren
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.
Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit der Beschlagnahme nicht verkehrsfähiger
Saatgutpartien hingewiesen.
Bis jetzt wurden noch keine entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, da
bisher noch nie gentechnisch verändertes Saatgut im Sinne des SaatG 1997 in Verkehr
gebracht wurde.
Bei Verunreinigungen von Saatgut mit GVO sind gegebenenfalls die Strafbestimmungen des
Gentechnikgesetzes anzuwenden. Ob bereits entsprechende Verwaltungsstrafverfahren
eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden und welche Entscheidungen ergangen sind,
insbesondere welche Strafen verhängt wurden, ist mir nicht bekannt. Es darf diesbezüglich
auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2572/J durch den Bundesminister für
Soziale Sicherheit und Generationen verwiesen werden.
Zu den Fragen 28 bis 30:
Die Saatguthersteller sowie die Gentechnikbehörde wurden umgehend bereits im Falle des
begründeten Verdachts informiert. Die Information der Saatguthersteller erfolgte auf
informellen Weg (E - Mail), das BMSG als Gentechnikbehörde wurde durch offizielle
Schreiben des BFL verständigt. Weitere Personenkreise wurden aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht informiert.
Zu Frage 31:
Die Ermittlungen - insbesondere bei Maissaatgut - zogen sich bis in den Mai hin, wo bereits
der Anbau von Mais erfolgte. Verzögerungen gab es vor allem auch durch die
Zusatzerhebungen (Doppel - oder Mehrfachanalysen) bei Verunreinigungen, die unter 0,1 %
lagen.
Zu Frage 32:
Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden bei Händlern (= Inverkehrbringer)
stichprobenartig Kontrollen auf die Einhaltung der Kriterien des SaatG 1997 (Prüfung der
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung sowie Probenahme und
Nachfolgeuntersuchungen) durchgeführt.
Zu Frage 33:
Das SaatG 1997 enthält keine Bestimmungen über die Behandlung von mit GVO
verunreinigtem Saatgut. Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden andere
Qualitätskriterien als gentechnische Kontaminationen des Saatgutes festgestellt.
Zu den Fragen 34 bis 37:
Die Probenziehung und die Untersuchung der Proben erfolgt durch die
Saatgutanerkennungsbehörde, das BFL. Die Proben stammen aus amtlichen Verfahren auf
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Rahmen des Imports von Saatgut aus
Drittländern, weiters aus Saatgutverkehrskontrollen sowie aus freiwilligen Proben einzelner
Firmen.
Proben aus Zulassungsverfahren werden vor dem Inverkehrbringen, Proben aus der
Saatgutverkehrskontrolle nach dem Inverkehrbringen des Saatguts untersucht.
Die Stichproben werden vom BFL auf Basis des freiwilligen Aktionsplans der Europäischen
Kommission durchgeführt, wobei Österreich teilweise höhere Stichprobenzahlen aufweist als
andere Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund
konnten bereits in vielen Fällen Saatguthersteller
veranlasst werden, ihr gentechnisch verunreinigtes Saatgut zurückzuholen. Allerdings kann
es aufgrund der langwierigen und komplizierten Verfahren aber auch zu Verzögerungen bei
den Untersuchungen kommen.
Darüber hinaus darf auf die Beantwortung der Fragen 22 und 31 verwiesen werden.
Zu Frage 38:
Der freiwillige Aktionsplan ist seit Herbst 2000 in Kraft. Seither werden laufend Proben auf
Verunreinigungen untersucht. Die bekannt gegebenen Untersuchungsergebnisse sind daher
immer zum Veröffentlichungsstichtag zu sehen.