2503/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.07.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima und Kollegen vom 7. Juni

2001, Nr. 2571/J, betreffend Freisetzung von Gen - Saatgut auf Österreichs Feldern, beehre

ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemein darf ausgeführt werden, dass durch das SaatG 1997 - basierend auf Art. 10 Abs. 1

Z 12 B - VG - bloß das Inverkehrbringen von Saatgut geregelt wird. Es bestehen somit keine

saatgutrechtlichen Regelungen über Verunreinigungen von Saatgut mit GVO, in solchen

Fällen ist zu prüfen, ob das Gentechnikgesetz - GTG anzuwenden ist. Zuständige Behörde

dafür ist das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen. Für den Anbau

von Saatgut, somit auch für Beschränkungen, Verbote oder Vernichtungsmaßnahmen, sind

gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG ausschließlich die Länder zuständig. Weisungen über

Verhaltensweisen seitens des Bundes an die zuständigen Landesorgane sind daher nicht

zulässig.

 

Weiters darf klargestellt werden, dass entgegen der Behauptung in der Einleitung der ggstl.

Anfrage nicht permanent geltende EU - Bestimmungen verletzt werden, da es sich bei

gentechnisch geringfügig verunreinigtem Saatgut gemäß SaatG 1997 und EU -

Saatgutverkehrsrichtlinien nicht um gentechnisch verändertes Saatgut handelt.

 

Maissaatgut einer Sorte "Clarissa" gibt es nicht. Es dürfte hier eine Verwechslung vorliegen.

Zu Frage 1:

 

Die routinemäßige Probeziehung bei Saatgut erfolgte ab dem Herbst 2000 in Anlehnung an

einen EU - Aktionsplan zur Verhinderung von gentechnischen Verunreinigungen. Dieser

Aktionsplan gilt als Präventivmaßnahme ohne Festlegung rechtlicher Verbindlichkeiten. Das

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) hat seither sämtliche

Ausgangssaatgutpartien von Mais, Soja und Raps/Rübsen (359 Partien) und 237 Partien von

Verbraucher -  bzw. Z - Saatgut aus Drittstaaten beprobt sowie 48 Proben aus der

Saatgutverkehrskontrolle gezogen. Die Untersuchungen bei Verbraucher bzw. Z - Saatgut

sind für die Anbausaison 2000/2001 abgeschlossen. Weitere Untersuchungen finden noch

bei Vermehrungssaatgut von Mais statt.

 

Zu Frage 2:

 

Bei 16 Maissaatgutpartien und einer Sojasaatgutpartie konnte ein signifikant positiver GVO -

Nachweis erbracht werden.

 

Zu Frage 3:

 

Sojabohne: Partie Nr. A/LOK010/1 der Sorte York

 

Mais:

 

Partie Nr.

Sorte

 

Partie Nr.

Sorte

1

A0P0184 W

Adelfia

9

A0P01061

Ribera

2

A0P0185

Adelfia

10

A0P0972

PR39D81

3

A0P0183 W

Adelfia

11

A0P0983

PR39D81

4

A0P0176

Lambada

12

A0P0985

PR39D81

5

A0P1008

Ribera

13

A0P1020

Monalisa

6

A0P1009

Ribera

14

A0P0968

Monalisa

7

A0P1011

Ribera

15

A0P0847

X1007B

8

A0P01010

Ribera

16

A0P1031

X0978E


 

Zu Frage 4:

 

Die meisten der genannten Saatgutpartien sind nach Bekanntwerden der gentechnischen

Verunreinigungen seitens der betroffenen Firma freiwillig vom Inverkehrbringen

zurückgenommen bzw. nicht in Österreich in Verkehr gebracht worden. Nach den meinem

Ressort vorliegenden Informationen wurde Saatgut der Partien Nr. A091008, A091009,

A0P1011, A0P1061 und A0P1010 der Maissorte Ribera, Saatgut der Partie Nr. A0P1020 der

Sorte Monalisa, Versuchssaatgut der Partie Nr. A0P0847 der Sorte X1007B sowie Saatgut

aller Partien der Sorte PR39D81 in Österreich in Verkehr gebracht.

 

Zu Frage 5:

 

Da es sich hier nicht um Saatgut gentechnisch veränderter Sorten handelt, sind die

saatgutverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob das

Gentechnikgesetz - GTG anzuwenden ist. Zuständige Behörde für das GTG ist das

Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen. Die Untersuchungsergebnisse

wurden daher immer umgehend dem BMSG zur Verfügung gestellt; dies geschah auch

schon beim begründeten Verdacht einer Verunreinigung mit GVO, noch bevor ein

signifikantes Ergebnis vorlag. Die Saatgutanerkennungsbehörde kann nur die gemäß

Saatgutverkehrsrecht vorgegebenen Mindeststandards der Saatgutqualität, wie für

Keimfähigkeit, Reinheit und Gesundheitszustand (Pflanzenkrankheiten und

Schadorganismen) überprüfen und beanstanden.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen Daten aus laufenden Verfahren nicht

veröffentlicht werden.

 

Zu Frage 8:

 

Die quantitativen Untersuchungen ergaben, dass die Verunreinigungen nur bei der Partie

A0P0184 W, Sorte Adelfia, über 0,5 % lagen (nicht in Verkehr), bei den anderen

Saatgutpartien lagen sie darunter. Bei der von Greenpeace beanstandeten Sorte PR39D81

lagen je nach Saatgutpartie geringfügige Verunreinigungen unter 0,1 % oder gar keine vor.

Zu Frage 9:

 

Ca. 650 Proben wurden gezogen; weitere Proben werden nur mehr auf besondere Hinweise

hin gezogen, da der Anbau in der Saison 2000/2001 bereits beendet ist. Für die nächste

Anbausaison wird ein Probenplan aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrungen

ausgearbeitet.

 

Zu Frage 10:

 

In die Bundeskompetenz fällt nur die Kontrolle des Inverkehrbringens, nicht jedoch des

Anbaus. Dies ist Sache der Länder.

 

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft erstreckt sich auf das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem

Saatgut, das heißt Saatgut gentechnisch veränderter Sorten. Derzeit sind jedoch solche

Sorten für den Verkehr im Binnenmarkt nicht zugelassen. Bei den dargestellten Fällen in

Kärnten handelt es sich ausschließlich um Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten,

die gentechnische Verunreinigungen enthielten, für die es derzeit nach Saatgutverkehrsrecht

(auch des gemeinschaftlichen) keine Grenzwerte oder Verbote gibt. Allfällige Maßnahmen

könnten daher derzeit nur nach dem GTG oder allfälligen Landesbestimmungen gesetzt

werden, wenn es um den Anbau solchen Saatgutes geht.

 

Auch der Aktionsplan der Europäischen Kommission, auf dem die Untersuchungen des BFL

basieren, sieht keine rechtlichen Folgemaßnahmen vor, sondern versucht lediglich in

Zusammenarbeit mit den Saatgutproduzenten allfällige Verunreinigungen des Saatgutes mit

GVO während der Produktion durch unerwünschte Fremdbestäubung so gering wie möglich

zu halten.

 

Zu Frage 11:

 

Der GVO - Nachweis an der Probe aus dem Zertifizierungsverfahren war negativ, die Probe

aus der Saatgutverkehrskontrolle brachte ein Ergebnis von signifikant positiv kleiner 0,1 %.

Es dürfte sich also hier um eine Kontamination an der Nachweisgrenze handeln. Gesichert

nachgewiesen werden konnte am reinen Samen lediglich das Genkonstrukt MON 810, und

nicht MON 809 und Bt 11, wie die Untersuchungen von ÖKOLAB ergaben. ÖKOLAB bezog

sich in seiner Analyse nicht auf das unmittelbar reproduzierbare Saatgut, aus welchem die

Pflanzen erwachsen. Unschädliche Verunreinigungen und Beizmittel waren eingeschlossen.

Staub, Sporen, Bruch und Beizmittel sind aber nicht geeignet, Pflanzen zu erzeugen und

daher im Hinblick auf den Nachweis von GVO - Verunreinigungen in Saatgut auszuschließen.

 

Zu Frage 12:

 

Über den Verkauf können keine Aussagen getroffen werden, da kein Zugang zu

Verkaufsdaten besteht. Kontrolliert kann lediglich noch in Verkehr befindliches oder

gefundenes Saatgut werden, nicht jedoch bereits abgesetztes.

 

Zu Frage 13:

 

Die Untersuchung fand im Auftrag des BMSG statt. Es erfolgte lediglich eine qualitative, nicht

jedoch eine quantitative Analyse. Es wurde BASTA - und Roundup - Resistenz nachgewiesen.

 

Zu den Fragen 14 bis 17:

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B - VG ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung nur

hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut zuständig. Regelungen betreffend den Anbau

von Saatgut, einschließlich Beschränkungen und Verbote, sowie andere Maßnahmen, wie

Vernichtungen, etc., fallen gemäß Art. 15 Abs. 1 B - VG mangels einer anderen

Kompetenzgrundlage in die Zuständigkeit der Länder.

 

Maßnahmen aufgrund des GTG sind vom BMSG zu treffen.

 

Die Vernichtung des in Braunau ausgesäten gentechnisch veränderten Rapses erfolgte

aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags zwischen dem Bundesministerium für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem betroffenen Bauer, in dem auch eine

Entschädigungszahlung aus den Mitteln meines Ressorts vorgesehen war.

Zu den Fragen 18 bis 20:

 

Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft für den Anbau von Saatgut, der wie eingangs ausgeführt gemäß Art. 15

Abs. 1 B - VG in der Kompetenz der Länder liegt, besteht seitens meines Ressorts keine

Möglichkeit, Pflanzen aus verunreinigtem Saatgut vernichten zu lassen. Der Inverkehrbringer

hat sich allerdings bereit erklärt, noch in Verkehr befindliches Saatgut rückzunehmen.

 

Was die finanzielle Entschädigung für die Bauern betrifft, so sind mir diesbezüglich zwei

Maßnahmen bekannt. Zum einen hat das Land Kärnten allen betroffenen Landwirten, deren

Flächen an Biobetriebe oder ökologisch sensible Flächen angrenzen einen pauschalen

Entschädigungsbetrag/Fläche angeboten, sofern diese den Mais noch vor der Blüte

einackern und die Flächen anschließend begrünen. Zum anderen liegt seit 09.07.2001 ein

Bescheid gemäß § 61 GTG des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen

vor. In diesem Zusammenhang ist auch eine Entschädigung der Landwirte aus

Bundesmitteln vorgesehen.

 

Zu Frage 21:

 

Wie bereits oben ausgeführt ist das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft nicht für Regelungen hinsichtlich der Aussaat von Saatgut

einschließlich Beschränkungen oder Verboten, zuständig.

 

Zu betonen ist auch, dass das betroffene Saatgut den saatgutverkehrsrechtlichen

Vorschriften entsprochen hat und daher nicht als „illegal“ gelten kann. Als illegal in Verkehr

gebracht im Sinne des Saatgutverkehrsrechts gilt nur Saatgut von gentechnisch veränderten

Sorten, welche entweder nicht amtlich zugelassen worden sind oder die zwar zugelassen

sind, jedoch keine GVO - Kennzeichnung in Bezug auf die Sorte aufweisen. Die

angesprochenen Sorten sind nicht gentechnisch verändert, es waren daher keine

Maßnahmen nach Saatgutverkehrsrecht zu setzen.

Zu Frage 22:

 

Seitens meines Ressorts wird bereits sehr viel unternommen, um die heimische

Saatgutvermehrung weitgehend gentechnikfrei zu halten. So wird - wie zu Frage 1

ausgeführt - sämtliches in Österreich zur Saatgutvermehrung gelangtes Ausgangssaatgut

von Mais, Raps und Sojabohne auf GVO - Kontaminationen untersucht. Darüber hinaus

arbeiten die ressortinternen Stellen in internationalen Arbeitsgruppen mit, die sich mit diesem

Thema, insbesondere in der Untersuchungsmethodik und der damit verbundenen

Festsetzung von Schwellenwerten auseinandersetzen. Es ist weiters ein Experiment

hinsichtlich einer „geschlossenen Vermehrungsregion“ geplant, um in der Praxis

festzustellen, wie weit die Verbreitung von sortenspezifischen Pollen in der Natur erfolgen

kann, um mögliche zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in der Zukunft wirkungsvoll setzen zu

können.

 

In diesem Zusammenhang sind auch die Bemühungen der Arbeitsgemeinschaft gentechnik -

frei erzeugter Lebensmittel (ARGE) zu erwähnen, welche die Ausweisung und Kontrolle von

nach den entsprechenden Definitionen gentechnik - frei erzeugten Lebensmitteln in Österreich

zum Ziel hat. Das Bundesministerium für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft unterstützt finanziell die Durchführung eines Symposiums der ARGE, bei

dem u.a. die Rahmenbedingungen zur Erhaltung einer gentechnikfreien Produktion diskutiert

werden sollen.

 

Zu Frage 23:

 

Von der Europäischen Kommission wurde Mitte Juni ein Entwurf über die Handhabung

gentechnisch kontaminiertem Saatgutes vorgelegt, der nun in den zuständigen Gremien

beraten wird. Mein Ressort wird in dem betreffenden Kommissionsausschuss auf eine

rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen drängen.

 

Zu Frage 24:

 

Nein. Eine Einzelkornerfassung ist bei der quantitativen Analyse zeit -  und geldmäßig nicht

vertretbar. Im Rahmen der statistisch abgesicherten Methodik kann eine 100%ige Aussage

über „nicht vorhanden“, also absolute 0 - Toleranz, nicht erfolgen.

Zu den Fragen 25 bis 27:

 

Der in § 71 Abs. 1 Z 1 lit. 1 SaatG 1997 i.d.g.F. vorgesehene Strafrahmen von S 200.000,--,

im Wiederholungsfall von S 300.000,--, bezieht sich auf jeden Einzelfall und liegt verglichen

mit anderen einschlägigen Gesetzesmaterien (z.B. Gentechnikgesetz mit einem

Höchststrafrahmen von S 100.000.--) bereits auf einer sehr hohen Stufe. Dieser Strafrahmen

scheint daher durchaus angemessen. Die Ausnutzung des Strafrahmens und somit die

Verhängung der möglichen Höchststrafe obliegt jedoch den in Verwaltungsstrafverfahren

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit der Beschlagnahme nicht verkehrsfähiger

Saatgutpartien hingewiesen.

 

Bis jetzt wurden noch keine entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, da

bisher noch nie gentechnisch verändertes Saatgut im Sinne des SaatG 1997 in Verkehr

gebracht wurde.

 

Bei Verunreinigungen von Saatgut mit GVO sind gegebenenfalls die Strafbestimmungen des

Gentechnikgesetzes anzuwenden. Ob bereits entsprechende Verwaltungsstrafverfahren

eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden und welche Entscheidungen ergangen sind,

insbesondere welche Strafen verhängt wurden, ist mir nicht bekannt. Es darf diesbezüglich

auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2572/J durch den Bundesminister für

Soziale Sicherheit und Generationen verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 28 bis 30:

 

Die Saatguthersteller sowie die Gentechnikbehörde wurden umgehend bereits im Falle des

begründeten Verdachts informiert. Die Information der Saatguthersteller erfolgte auf

informellen Weg (E - Mail), das BMSG als Gentechnikbehörde wurde durch offizielle

Schreiben des BFL verständigt. Weitere Personenkreise wurden aus datenschutzrechtlichen

Gründen nicht informiert.

Zu Frage 31:

 

Die Ermittlungen - insbesondere bei Maissaatgut - zogen sich bis in den Mai hin, wo bereits

der Anbau von Mais erfolgte. Verzögerungen gab es vor allem auch durch die

Zusatzerhebungen (Doppel -  oder Mehrfachanalysen) bei Verunreinigungen, die unter 0,1 %

lagen.

 

Zu Frage 32:

 

Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden bei Händlern (= Inverkehrbringer)

stichprobenartig Kontrollen auf die Einhaltung der Kriterien des SaatG 1997 (Prüfung der

Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung sowie Probenahme und

Nachfolgeuntersuchungen) durchgeführt.

 

Zu Frage 33:

 

Das SaatG 1997 enthält keine Bestimmungen über die Behandlung von mit GVO

verunreinigtem Saatgut. Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden andere

Qualitätskriterien als gentechnische Kontaminationen des Saatgutes festgestellt.

 

Zu den Fragen 34 bis 37:

 

Die Probenziehung und die Untersuchung der Proben erfolgt durch die

Saatgutanerkennungsbehörde, das BFL. Die Proben stammen aus amtlichen Verfahren auf

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Rahmen des Imports von Saatgut aus

Drittländern, weiters aus Saatgutverkehrskontrollen sowie aus freiwilligen Proben einzelner

Firmen.

 

Proben aus Zulassungsverfahren werden vor dem Inverkehrbringen, Proben aus der

Saatgutverkehrskontrolle nach dem Inverkehrbringen des Saatguts untersucht.

 

Die Stichproben werden vom BFL auf Basis des freiwilligen Aktionsplans der Europäischen

Kommission durchgeführt, wobei Österreich teilweise höhere Stichprobenzahlen aufweist als

andere Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund konnten bereits in vielen Fällen Saatguthersteller

veranlasst werden, ihr gentechnisch verunreinigtes Saatgut zurückzuholen. Allerdings kann

es aufgrund der langwierigen und komplizierten Verfahren aber auch zu Verzögerungen bei

den Untersuchungen kommen.

 

Darüber hinaus darf auf die Beantwortung der Fragen 22 und 31 verwiesen werden.

 

Zu Frage 38:

 

Der freiwillige Aktionsplan ist seit Herbst 2000 in Kraft. Seither werden laufend Proben auf

Verunreinigungen untersucht. Die bekannt gegebenen Untersuchungsergebnisse sind daher

immer zum Veröffentlichungsstichtag zu sehen.