2504/AB XXI.GP

Eingelangt am:26.07.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima und Kollegen vom 7. Juni

2001, Nr. 2555/J, betreffend Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Nicht -

umsetzung der Klärschlammrichtlinie, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Das erste Mahnschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr.1999/2176 betreffend die

Umsetzung der Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG, datiert mit 21. Jänner 2000, liegt seit

26. Jänner 2000 vor. Seit 24. April 2001 liegt auch die begründete Stellungnahme vom

17. April 2001 vor.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

 

Die Umsetzung der EG - Klärschlammrichtlinie fällt gemäß Artikel 15 B - VG in die Kompetenz

der Länder.

 

Vom angesprochenen Vertragsverletzungsverfahren formal betroffen sind alle Bundesländer.

Im ersten Mahnschreiben wurden von der Europäischen Kommission Umsetzungsmängel

aufgezeigt, die mittlerweile von den Bundesländern weitgehend beseitigt wurden. Die nun -

mehrige begründete Stellungnahme der Europäischen Kommission zeigt in den meisten

Bundesländern nur mehr geringfügige Umsetzungserfordernisse auf (insbesondere hinsicht -

lich Definitionen, Anpassung der Analysebestimmungen und der Registerführungspflicht).

 

Seitens meines Ressorts wurde wiederholt auf die Umsetzungsverpflichtung hingewiesen.

In Salzburg wird die Richtlinie derzeit in einem „Gesetz zum Schutz der Böden vor schädli -

chen Einflüssen - Salzburger Bodenschutzgesetz“ verbindlich umgesetzt. Eine entsprechen -

de Regierungsvorlage wurde am 28. Mai 2001 im Salzburger Landtag eingebracht. Die Be -

schlussfassung erfolgte am 4. Juli 2001

 

Die Tiroler Landesregierung bereitet derzeit die Vorlage eines Gesetzesentwurfs an den Ti -

roler Landtag vor, der eine deutliche Verschärfung der Regelung der Ausbringung von Klär -

schlamm auf landwirtschaftlichen Flächen zum Gegenstand hat.

 

Zu Frage 3:

 

In Anbetracht der bereits erfolgten sowie der gegenwärtigen Umsetzungsmaßnahmen der

Länder besteht Zuversicht, dass für die Europäische Kommission kein Anlass für eine derar -

tige Maßnahme besteht.

 

Zu Frage 5:

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die EG - Klärschlammrichtlinie eine verbind -

liche Mindestgrundlage für die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft darstellt.

Die landesrechtlichen Bestimmungen in Österreich gehen jedoch in der Strenge der Anforde -

rungen in der Regel weit über diese Mindestgrundlage hinaus. Daher kann ein solcher Mar -

ketingschaden nicht gesehen werden. Ich werde jedoch die Bundesländer weiter anhalten,

den Ansprüchen der Klärschlammrichtlinie gerecht zu werden.