2505/AB XXI.GP
Eingelangt am: 26.07.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 6. Juni 2001,
Nr. 2532/J, betreffend Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Vorbemerkung:
Klärschlamm und - kompost sind nach dem Düngemittelgesetz einerseits vom
Geltungsbereich ausgenommen und andererseits vom allgemeinen Verbot der Verwendung
von Klärschlamm in Düngemitteln erfasst. Die nachfolgenden Fragen werden daher im
Hinblick auf die „Verwendung zu Düngezwecken“ und nicht „als Düngemittel“ beantwortet.
Zu Frage 1:
Laut Gewässerschutzbericht 1999 (BMLF) fielen in Österreich im Jahr 1998 392.909 t TS
(Trockensubstanz) Klärschlamm an, davon 211.890 t TS aus kommunaler und 181.019 t TS
aus industrieller Abwasserreinigung (siehe Anlage 1, Angaben laut Gewässerschutzbericht
1999).
Gegenüber der Klärschlammmenge von 1995 mit 390.500 t TS (Gewässerschutzbericht
1996) ist das Klärschlammaufkommen in
etwa gleich geblieben, es ist allerdings eine leichte
Verschiebung des Klärschlammanfalls vom industriellen zum kommunalen Bereich
festzustellen.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Allgemein ist zu beachten, dass die Entsorgungswege von kommunalem und industriellem
Klärschlamm unterschiedlich sind. Zu den jeweiligen Mengenangaben darf auf Anlage 1
verwiesen werden (Angaben laut Gewässerschutzbericht 1999).
Österreichweit werden derzeit ca. 22,3 % des kommunalen Klärschlamms auf
landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht; schließt man Wien von der Betrachtung aus (in
Wien erfolgt die Entsorgung praktisch zu 100 % durch Verbrennung), beträgt der Anteil sogar
ein Drittel.
Verwertungseinschränkungen:
• Wie bereits eingangs angesprochen sind u.a. Klärschlamm und - kompost nach dem
Düngemittelgesetz einerseits vom Geltungsbereich ausgenommen und andererseits vom
allgemeinen Verbot der Verwendung von Klärschlamm in Düngemitteln erfasst.
Klärschlämme oder klärschlammhältige Düngemittel dürfen daher nicht als „Düngemittel“
in Verkehr gebracht werden.
• Forstliche Flächen stehen aufgrund des Forstgesetzes 1975 für die
Klärschlammausbringung nicht zur Verfügung.
• Nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau ist die
Verwendung von Klärschlamm/ - kompost nicht vorgesehen.
• Ebenso ist die Verwendung von Klärschlamm/-kompost in der Sonderrichtlinie des BMLF
für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und
den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) für zahlreiche
Maßnahmen nicht vorgesehen.
Durch diese Einschränkungen stehen praktisch wesentliche Teile der landwirtschaftlich
genutzten Flächen für eine Klärschlammaufbringung nicht zur Verfügung.
• Naturschutzgebiete, Wasserschutz - und Schongebiete, Uferflächen und
Abschwemmgebiete, Nähe von
Wohnbaugebieten.
Zu Frage 5:
Im Falle der Verbringung zur Verwertung handelt es sich bei Klärschlamm um notifizierungs -
und bewilligungspflichtigen Abfall der Gelben Liste (AC 270 Abwasserschlamm). Es erfolgten
bis dato keine Importe aus Drittländern mit einer Einschränkung: Aus österreichisch -
deutschen Gemeinschaftskläranlagen (Rücknahmeverpflichtung für 40% des Klärschlamms
ist festgeschrieben - Gemeinde Thiersee/Kiefersfelden) wurde Klärschlamm für den Zweck
der Rekultivierung eines Kalksteinbruchs unter Erteilung von Auflagen betreffend
wasserrechtlicher, forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Aspekte genehmigt.
Im Rahmen der Notifizierung wurden Analysen des Klärschlamms beurteilt. Da in Österreich
keine umfassende bundesweite Regelung für die landwirtschaftliche Verwertung von
Klärschlämmen besteht, wurden die Schadstoffbelastungen mit der betreffenden
landesrechtlichen Richtlinie zur Aufbringung von Klärschlämmen sowie der Vorarlberger und
Oberösterreichischen Klärschlammverordnung verglichen, wobei die untersuchten Werte
deutlich unter den Grenzwerten lagen.
Weiters wurden Verbringungen von österreichischem Klärschlamm über das „Deutsche Eck“
nach Österreich genehmigt.
Zu Frage 6:
Im Zeitraum 01.01.1998 bis 01.06.2001 wurden insgesamt 391 Tonnen Klärschlämme einer
Gemeinschaftskläranlage für Rekultivierungszwecke eines Steinbruchs in Form einer
Mischung des Klärschlamms mit humosem Material „importiert“ und verwertet.
Zu Frage 7:
Die Kontrollen von aktuellen Analysenergebnissen sowie Rekultivierungsaufträgen und
Berichten erfolgten im Rahmen der Notifizierungsanträge. Im Zuge eines
Genehmigungsverfahrens ist der jeweils zuständige Landeshauptmann zu hören.
Drei Tage vor jeder aktuellen Verbringung ist diese dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gemäß EG - Abfallverbringungsverordnung zu
melden. Verwertungsbestätigungen sind spätestens 180 Tage nach Erhalt der Abfälle
seitens des Empfängers auszustellen und dem Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. Kontrollen vor Ort wurden von
Seiten des zuständigen Amtes der Landesregierung durchgeführt.
Zu Frage 8:
Aufgrund der RL 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei
der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (Klärschlammrichtlinie) sollte
grundsätzlich eine nutzbringende Verwendung und Kontrolle von Klärschlamm in der
Landwirtschaft ermöglicht werden. Diese Richtlinie beschränkt die Verwendung von
Klärschlamm in der Landwirtschaft. Sie enthält Grenzwerte für die 7 „gängigen“
Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink), und zwar
sowohl für die Konzentration in den Böden als auch in den vorgesehenen Klärschlämmen,
sowie Schwermetallmengen, die dem Boden beigemengt werden können. Sie legt weiters
die Bedingungen für die Verwendung von Klärschlamm fest: Die Mitgliedstaaten müssen
dafür sorgen, dass die in den Anhängen A, B und C angeführten Grenzwerte nicht
überschritten werden. Je nach landwirtschaftlicher Boden - und Verwendungsart werden
zeitliche Mindestgrenzwerte für die Verwendung von Klärschlamm vorgeschrieben. Sowohl
der Klärschlamm wie auch die Böden, auf denen er verwendet werden soll, müssen
entsprechend den Verfahren in den Anhängen II A und II B analysiert werden.
Referenzprobenahme - und Referenzanalyseverfahren sind in Anhang II C enthalten.
Diese gemeinschaftlich eingeführten Anforderungen an Klärschlamm sind in den
landesgesetzlichen Klärschlammregelungen mit meist strengeren Konzentrations - und
Frachtbegrenzungen für Schadstoffe umgesetzt.
Nach Art. 14 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung kommunaler Abwässer ist
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im
Verlauf dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu
begrenzen. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Entsorgung von Klärschlamm
aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31.12.1998 allgemeinen
Regelungen unterzogen wird oder registrier
- oder genehmigungspflichtig ist.
Zu den Fragen 9 und 10:
Es ist richtig, dass noch einzelne Defizite in der Umsetzung der EG - Klärschlammrichtlinie
durch die Länder bestehen. Die im ersten Mahnschreiben der Europäischen Kommission
aufgezeigten Umsetzungsmängel wurden mittlerweile von den Bundesländern weitgehend
beseitigt. In der begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission werden in den
meisten Bundesländern nur mehr geringfügige Umsetzungserfordernisse aufgezeigt.
In Salzburg wird die Richtlinie derzeit in einem „Gesetz zum Schutz der Böden vor
schädlichen Einflüssen - Salzburger Bodenschutzgesetz“ verbindlich umgesetzt. Eine
entsprechende Regierungsvorlage wurde am 28. Mai 2001 im Salzburger Landtag
eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgte am 4. Juli 2001. Bis zum Inkrafttreten enthält die
Klärschlammrichtlinie der Salzburger Landwirtschaftskammer, die in Form von
Bescheidinhalten im Einzelfall verbindlich gemacht wurde, Regelungen für die
Klärschlammaufbringung.
Die Tiroler Landesregierung bereitet derzeit die Vorlage eines Gesetzesentwurfs an den
Tiroler Landtag vor, der eine deutliche Verschärfung der Regelung der Ausbringung von
Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen zum Gegenstand hat. Mit der in Aussicht
gestellten Gesetzesänderung dürften die Bedenken gegen die vollständige Umsetzung der
EG - Klärschlammrichtlinie gegenstandslos werden.
In den anderen Fällen handelt es sich um geringfügige Abweichungen hinsichtlich der
Boden - und Schlammanalyse (Artikel 9) sowie der Registerführungspflicht (Artikel 10). Von
den betroffenen Ländern wurde eine entsprechende Anpassung bzw. Klarstellung in ihren
Regelungen angekündigt.
Zu Frage 11:
Der Gang des bisherigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 1999/2176 lässt sich wie folgt
darstellen:
• Mahnschreiben der EK am 21.01.2000
• Stellungnahme Österreichs hiezu am 24. März 2000
• Ergänzende Stellungnahme
Österreichs am 21.06.2000
• Allfällige Notifizierungen: am 25.04.2000, 16.10.2000 und 13.02.2001
• Begründete Stellungnahme der EK in Bezug auf die Nichtumsetzung der
Klärschlammrichtlinie am 17.04.2001
• Stellungnahme Österreichs am 18.06.2001
Zu Frage 12:
Vom Verfahren sind alle Bundesländer betroffen.
Zu Frage 13:
In Österreich gibt es keine Förderungen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand für die
Aufbringung von Klärschlamm zur Düngung. Das Österreichische Programm zur Förderung
einer umweitgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft (ÖPUL) sieht in einigen Maßnahmen sogar ein Klärschlammverbot als
Förderungsvoraussetzung vor.
Zu Frage 14:
Hinsichtlich der in Österreich für Klärschlamm für die landwirtschaftliche Anwendung
existierenden Grenzwerte darf auf Anlage 2 verwiesen werden.
Zu Frage 15:
Bei der Überarbeitung der EG - Klärschlammrichtlinie wird derzeit die Relevanz von NPE
DEHP und LAS hinsichtlich der Aufnahme einer Untersuchungsverpflichtung für diese
Schadstoffgruppe diskutiert.
Auch das Umweltbundesamt hat 1997 im Rahmen der Studie „Zur Situation der Verwertung
und Entsorgung des kommunalen Klärschlammes in Österreich“ auf einige
Schadstoffgruppen (LAS, NPE, PAH) hingewiesen, welche in österreichischen
Klärschlämmen gefunden wurden. Gleichzeitig wurde auch die schwierige Einschätzung der
Schadwirkung dieser Stoffgruppen festgestellt und in einigen Fällen die Aufnahme als
Untersuchungsparameter empfohlen. In der im
Entwurf vorliegenden neuen EG -
Klärschlammrichtlinie, welche die bisher geltende Klärschlammrichtlinie 1987 ersetzen soll,
sind diese Schadstoffgruppen (LAS, NPE, PAH, DEHP, PCB) enthalten und müssten nach
Inkrafttreten der neuen Klärschlammrichtlinie in die Klärschlamm - Bestimmungen der
Bundesländer übernommen werden.
Zu Frage 16:
Der Umfang sowie die Methoden der Untersuchungen sind in den jeweiligen
Landesbestimmungen festgelegt.
Gemäß Klärschlammrichtlinie sind zumindest folgende Stoffe zu untersuchen:
• Trockensubstanz, organische Substanz
• Stickstoff, Phosphor Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, (Chrom - noch
keine Grenzwerte angegeben); Trockensubstanz Stickstoff, Phosphor.
Zu Frage 17:
Die Kontrollen erfolgen in Vollziehung der jeweiligen Landesgesetze durch die Länder.
Hinsichtlich der Anzahl der Kontrollen liegen meinem Ressort keine Daten vor.
Zu Frage 18:
Lange Zeit konnten chemische Untersuchungen von endokrin wirksamen Substanzen -
speziell in der Matrix Klärschlamm - nicht mit ausreichender Genauigkeit durchgeführt
werden. Seit ca. 2 Jahren ist eine verfeinerte Methode entwickelt worden, sodass
Einzelsubstanzen aus Stoffgruppen isoliert werden können. Die endokrine Wirksamkeit der
so genannten ,,Xenohormone“ auf die Lebewesen ist besonders im Abwasser und
anschließenden Vorflutern am größten. Das Umweltbundesamt hat im Rahmen eines
Abwasser - Untersuchungsprojekts auch die hormonellen Substanzen im Klärschlamm
untersucht und das Verhalten während der Klärschlammkompostierung aufgezeigt. Diese
Studie ist derzeit in Druck und wird demnächst erscheinen. Bei den untersuchten
Stoffgruppen zeigte sich durchwegs eine Tendenz zum Abbau dieser Stoffe durch die
Einschaltung eines Behandlungs - bzw.
Kompostierungsschrittes.
Zu Frage 19:
Bei der landwirtschaftlichen Verwertung wird aus der Wertstoffrückführung (insbesondere
von Phosphor) Nutzen gezogen. Für Klärschlämme, die auf Grund ihres hohen Nährstoff -
und geringen Schadstoffgehalts die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden, ist die
landwirtschaftliche Verwertung unter entsprechenden Rahmenbedingungen ein ökologisch
gangbarer Weg. Eine Rückführung geeigneter Klärschlämme in den natürlichen Kreislauf soll
nur dann angestrebt werden, wenn dieser von bester Qualität ist, die Haftungsfragen geklärt
sind und ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet ist. Belastete Klärschlämme hingegen
sind von einer Aufbringung auf den Boden auszuschließen.
Zu Frage 20:
Nutz - und Schadstoffsituation:
Klärschlamm enthält Nährstoffe, die zum Pflanzenwachstum beitragen können und eine
Ressourceneinsparung ermöglichen. Daneben sind allerdings Schadstoffe enthalten, welche
unerwünschte Einträge in die landwirtschaftlichen Böden verursachen und möglichst gering
gehalten werden müssen. Ein Problem besteht darin, dass Klärschlämme je nach Herkunft
eine unterschiedliche Zusammensetzung aufweisen und damit unterschiedlich hohe
Schadstoffgehalte haben.
Qualitätskontinuität und Anlagengröße:
Die Qualität von Klärschlämmen ist maßgeblich von der Einleiterstruktur abhängig.
Überschaubare Einleiterverhältnisse, wie sie in kleinen und mittelgroßen
Abwasserreinigungsanlagen gegeben sind, ermöglichen Strategien und Maßnahmen zur
Beeinflussung der Klärschlammqualität. Bei Anlagen mit großstädtischen
Einleiterverhältnissen ist davon auszugehen, dass aufgrund der vielfältigen
Schadstoffquellen nur geringe Möglichkeiten bestehen, die Qualität von Klärschlamm zu
verbessern, und daher eine Entsorgung dieser Schlämme als Abfall angeraten ist.
Zu Frage 21:
Im Düngemittelgesetz sind u.a. Klärschlamm und - kompost
- einerseits vom
Geltungsbereich ausgenommen,
- andererseits vom allgemeinen Verbot der Verwendung von Klärschlamm in Düngemitteln
erfasst.
Klärschlämme oder klärschlammhältige Düngemittelmittel dürfen daher nicht als
„Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.
Vom Düngemittelgesetz sollten nur Produkte erfasst sein, die längerfristig eine
gleichbleibende Qualität aufweisen. Klärschlämme aus kommunalen
Abwasserreinigungsanlagen sind unzuverlässig, da ihre Zusammensetzung nicht
standardisiert werden kann und werden daher auch weiterhin nach dem Düngemittelgesetz
verboten bleiben.
Zu den Fragen 22 und 23:
Derzeit steht die Erarbeitung eines Alternativkonzepts zur Verwendung bzw. Entsorgung von
Klärschlamm sowohl mangels entsprechender Regelungskompetenzen, als auch mangels
akuter sachlicher Notwendigkeit nicht zur Diskussion.
Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip gilt es jedoch, die Qualitätssicherung bei der
landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm dem Stand der Technik entsprechend
noch weiter zu verbessern.
In diesem Sinne wurde eine Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus
Abfällen (Kompostverordnung) erarbeitet. Die Verordnung wird demnächst im
Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. In der Verordnung werden u.a. strenge
Anforderungen an die Herstellung von Komposten aus Klärschlämmen, im Hinblick auf deren
Eignung für die Landwirtschaft vorgegeben (Schadstoffgrenzwerte für die verwendeten
Klärschlämme sowie für den fertigen Kompost, Aufzeichnungs - und Meldepflichten,
Untersuchungsanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften). Der fertige Kompost muss
neben Anforderungen hinsichtlich des Schwermetallgehalts auch Anforderungen an die
seuchenhygienische Unbedenklichkeit erfüllen. Erst dann ist eine landwirtschaftliche
Verwendung möglich. Durch die Verordnung wird indirekt auch ein Anreiz zur Verbesserung
der Klärschlammqualität geschaffen und die Kompostierung von Klärschlämmen gegenüber
der bloßen landwirtschaftlichen
Verwertung der Schlämme gefördert. Durch eine
fachgerechte Kompostierung werden sowohl Pathogene für Tier, Mensch und Pflanze
weitestgehend abgetötet, als auch organische Schadstoffe abgebaut.
Zu Frage 24:
Aus ökologischer Sicht kann gegenüber der qualitätsgesicherten Verwertung hochwertiger
Klärschlämme in der Landwirtschaft die Notwendigkeit eines generellen Vorzugs der
Verbrennung von Klärschlamm, insbesondere durch den damit verbundenen
Energieaufwand für die Wasserabdampfung, die üblicherweise langen Transporte zu
Verbrennungsanlagen sowie die Problematik der begrenzten Phosphor - Vorräte nicht
gesehen werden.
Zu Frage 25:
Auf politischer Ebene wird in Kärnten, Salzburg und Tirol ein gesetzliches Düngeverbot mit
Klärschlamm diskutiert.
In Tirol wurde mittlerweile die Klärschlammverordnung 2000 aufgehoben. Daher bestehen
für die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Böden keine Grenzwerte.
Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist dadurch auch jetzt schon eine Aufbringung von
Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Böden rechtlich nicht möglich. Durch eine
Novellierung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 im Herbst dieses Jahres soll ein
definitives gesetzliches Verbot erfolgen.
In Wien gibt es ein Verbot der Ausbringung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft auf
Grund der örtlichen Gegebenheiten (keine praktische Relevanz der landwirtschaftlichen
Verwertung) seit März 2000. Nicht davon erfasst sind Produkte (Klärschlammkomposte)
gemäß der Kompostverordnung.
Zu Frage 26:
Ein gegenwärtiges generelles Verbot der Ausbringung von Klärschlamm in der
Landwirtschaft ist derzeit in keinem
europäischen Staat bekannt. Die Mitgliedstaaten haben
die Klärschlammaufbringung in der Landwirtschaft entsprechend den Vorgaben der EG -
Klärschlammrichtlinie zu regeln. Eine Neuregelung ist z.B. in der BRD vorgesehen.