2505/AB XXI.GP

Eingelangt am: 26.07.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 6. Juni 2001,

Nr. 2532/J, betreffend Verwendung von Klärschlamm als Düngemittel, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Vorbemerkung:

 

Klärschlamm und  - kompost sind nach dem Düngemittelgesetz einerseits vom

Geltungsbereich ausgenommen und andererseits vom allgemeinen Verbot der Verwendung

von Klärschlamm in Düngemitteln erfasst. Die nachfolgenden Fragen werden daher im

Hinblick auf die „Verwendung zu Düngezwecken“ und nicht „als Düngemittel“ beantwortet.

 

Zu Frage 1:

 

Laut Gewässerschutzbericht 1999 (BMLF) fielen in Österreich im Jahr 1998 392.909 t TS

(Trockensubstanz) Klärschlamm an, davon 211.890 t TS aus kommunaler und 181.019 t TS

aus industrieller Abwasserreinigung (siehe Anlage 1, Angaben laut Gewässerschutzbericht

1999).

 

Gegenüber der Klärschlammmenge von 1995 mit 390.500 t TS (Gewässerschutzbericht

1996) ist das Klärschlammaufkommen in etwa gleich geblieben, es ist allerdings eine leichte

Verschiebung des Klärschlammanfalls vom industriellen zum kommunalen Bereich

festzustellen.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Allgemein ist zu beachten, dass die Entsorgungswege von kommunalem und industriellem

Klärschlamm unterschiedlich sind. Zu den jeweiligen Mengenangaben darf auf Anlage 1

verwiesen werden (Angaben laut Gewässerschutzbericht 1999).

 

Österreichweit werden derzeit ca. 22,3 % des kommunalen Klärschlamms auf

landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht; schließt man Wien von der Betrachtung aus (in

Wien erfolgt die Entsorgung praktisch zu 100 % durch Verbrennung), beträgt der Anteil sogar

ein Drittel.

 

Verwertungseinschränkungen:

• Wie bereits eingangs angesprochen sind u.a. Klärschlamm und  - kompost nach dem

   Düngemittelgesetz einerseits vom Geltungsbereich ausgenommen und andererseits vom

   allgemeinen Verbot der Verwendung von Klärschlamm in Düngemitteln erfasst.

   Klärschlämme oder klärschlammhältige Düngemittel dürfen daher nicht als „Düngemittel“

   in Verkehr gebracht werden.

• Forstliche Flächen stehen aufgrund des Forstgesetzes 1975 für die

   Klärschlammausbringung nicht zur Verfügung.

• Nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau ist die

   Verwendung von Klärschlamm/ - kompost nicht vorgesehen.

• Ebenso ist die Verwendung von Klärschlamm/-kompost in der Sonderrichtlinie des BMLF

   für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und

   den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) für zahlreiche

   Maßnahmen nicht vorgesehen.

 

Durch diese Einschränkungen stehen praktisch wesentliche Teile der landwirtschaftlich

genutzten Flächen für eine Klärschlammaufbringung nicht zur Verfügung.

 

• Naturschutzgebiete, Wasserschutz -  und Schongebiete, Uferflächen und

   Abschwemmgebiete, Nähe von Wohnbaugebieten.

Zu Frage 5:

 

Im Falle der Verbringung zur Verwertung handelt es sich bei Klärschlamm um notifizierungs -

und bewilligungspflichtigen Abfall der Gelben Liste (AC 270 Abwasserschlamm). Es erfolgten

bis dato keine Importe aus Drittländern mit einer Einschränkung: Aus österreichisch -

deutschen Gemeinschaftskläranlagen (Rücknahmeverpflichtung für 40% des Klärschlamms

ist festgeschrieben - Gemeinde Thiersee/Kiefersfelden) wurde Klärschlamm für den Zweck

der Rekultivierung eines Kalksteinbruchs unter Erteilung von Auflagen betreffend

wasserrechtlicher, forstrechtlicher und naturschutzrechtlicher Aspekte genehmigt.

 

Im Rahmen der Notifizierung wurden Analysen des Klärschlamms beurteilt. Da in Österreich

keine umfassende bundesweite Regelung für die landwirtschaftliche Verwertung von

Klärschlämmen besteht, wurden die Schadstoffbelastungen mit der betreffenden

landesrechtlichen Richtlinie zur Aufbringung von Klärschlämmen sowie der Vorarlberger und

Oberösterreichischen Klärschlammverordnung verglichen, wobei die untersuchten Werte

deutlich unter den Grenzwerten lagen.

 

Weiters wurden Verbringungen von österreichischem Klärschlamm über das „Deutsche Eck“

nach Österreich genehmigt.

 

Zu Frage 6:

 

Im Zeitraum 01.01.1998 bis 01.06.2001 wurden insgesamt 391 Tonnen Klärschlämme einer

Gemeinschaftskläranlage für Rekultivierungszwecke eines Steinbruchs in Form einer

Mischung des Klärschlamms mit humosem Material „importiert“ und verwertet.

 

Zu Frage 7:

 

Die Kontrollen von aktuellen Analysenergebnissen sowie Rekultivierungsaufträgen und

Berichten erfolgten im Rahmen der Notifizierungsanträge. Im Zuge eines

Genehmigungsverfahrens ist der jeweils zuständige Landeshauptmann zu hören.

 

Drei Tage vor jeder aktuellen Verbringung ist diese dem Bundesministerium für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß EG - Abfallverbringungsverordnung zu

melden. Verwertungsbestätigungen sind spätestens 180 Tage nach Erhalt der Abfälle

seitens des Empfängers auszustellen und dem Bundesministerium für Land -  und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. Kontrollen vor Ort wurden von

Seiten des zuständigen Amtes der Landesregierung durchgeführt.

 

Zu Frage 8:

 

Aufgrund der RL 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei

der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (Klärschlammrichtlinie) sollte

grundsätzlich eine nutzbringende Verwendung und Kontrolle von Klärschlamm in der

Landwirtschaft ermöglicht werden. Diese Richtlinie beschränkt die Verwendung von

Klärschlamm in der Landwirtschaft. Sie enthält Grenzwerte für die 7 „gängigen“

Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink), und zwar

sowohl für die Konzentration in den Böden als auch in den vorgesehenen Klärschlämmen,

sowie Schwermetallmengen, die dem Boden beigemengt werden können. Sie legt weiters

die Bedingungen für die Verwendung von Klärschlamm fest: Die Mitgliedstaaten müssen

dafür sorgen, dass die in den Anhängen A, B und C angeführten Grenzwerte nicht

überschritten werden. Je nach landwirtschaftlicher Boden -  und Verwendungsart werden

zeitliche Mindestgrenzwerte für die Verwendung von Klärschlamm vorgeschrieben. Sowohl

der Klärschlamm wie auch die Böden, auf denen er verwendet werden soll, müssen

entsprechend den Verfahren in den Anhängen II A und II B analysiert werden.

Referenzprobenahme -  und Referenzanalyseverfahren sind in Anhang II C enthalten.

 

Diese gemeinschaftlich eingeführten Anforderungen an Klärschlamm sind in den

landesgesetzlichen Klärschlammregelungen mit meist strengeren Konzentrations -  und

Frachtbegrenzungen für Schadstoffe umgesetzt.

 

Nach Art. 14 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung kommunaler Abwässer ist

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im

Verlauf dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu

begrenzen. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Entsorgung von Klärschlamm

aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31.12.1998 allgemeinen

Regelungen unterzogen wird oder registrier -  oder genehmigungspflichtig ist.

Zu den Fragen 9 und 10:

 

Es ist richtig, dass noch einzelne Defizite in der Umsetzung der EG - Klärschlammrichtlinie

durch die Länder bestehen. Die im ersten Mahnschreiben der Europäischen Kommission

aufgezeigten Umsetzungsmängel wurden mittlerweile von den Bundesländern weitgehend

beseitigt. In der begründeten Stellungnahme der Europäischen Kommission werden in den

meisten Bundesländern nur mehr geringfügige Umsetzungserfordernisse aufgezeigt.

 

In Salzburg wird die Richtlinie derzeit in einem „Gesetz zum Schutz der Böden vor

schädlichen Einflüssen - Salzburger Bodenschutzgesetz“ verbindlich umgesetzt. Eine

entsprechende Regierungsvorlage wurde am 28. Mai 2001 im Salzburger Landtag

eingebracht. Die Beschlussfassung erfolgte am 4. Juli 2001. Bis zum Inkrafttreten enthält die

Klärschlammrichtlinie der Salzburger Landwirtschaftskammer, die in Form von

Bescheidinhalten im Einzelfall verbindlich gemacht wurde, Regelungen für die

Klärschlammaufbringung.

 

Die Tiroler Landesregierung bereitet derzeit die Vorlage eines Gesetzesentwurfs an den

Tiroler Landtag vor, der eine deutliche Verschärfung der Regelung der Ausbringung von

Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen zum Gegenstand hat. Mit der in Aussicht

gestellten Gesetzesänderung dürften die Bedenken gegen die vollständige Umsetzung der

EG - Klärschlammrichtlinie gegenstandslos werden.

 

In den anderen Fällen handelt es sich um geringfügige Abweichungen hinsichtlich der

Boden -  und Schlammanalyse (Artikel 9) sowie der Registerführungspflicht (Artikel 10). Von

den betroffenen Ländern wurde eine entsprechende Anpassung bzw. Klarstellung in ihren

Regelungen angekündigt.

 

Zu Frage 11:

 

Der Gang des bisherigen Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 1999/2176 lässt sich wie folgt

darstellen:

• Mahnschreiben der EK am 21.01.2000

• Stellungnahme Österreichs hiezu am 24. März 2000

• Ergänzende Stellungnahme Österreichs am 21.06.2000

• Allfällige Notifizierungen: am 25.04.2000, 16.10.2000 und 13.02.2001

• Begründete Stellungnahme der EK in Bezug auf die Nichtumsetzung der

   Klärschlammrichtlinie am 17.04.2001

• Stellungnahme Österreichs am 18.06.2001

 

Zu Frage 12:

 

Vom Verfahren sind alle Bundesländer betroffen.

 

Zu Frage 13:

 

In Österreich gibt es keine Förderungen oder Zuschüsse der öffentlichen Hand für die

Aufbringung von Klärschlamm zur Düngung. Das Österreichische Programm zur Förderung

einer umweitgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden

Landwirtschaft (ÖPUL) sieht in einigen Maßnahmen sogar ein Klärschlammverbot als

Förderungsvoraussetzung vor.

 

Zu Frage 14:

 

Hinsichtlich der in Österreich für Klärschlamm für die landwirtschaftliche Anwendung

existierenden Grenzwerte darf auf Anlage 2 verwiesen werden.

 

Zu Frage 15:

 

Bei der Überarbeitung der EG - Klärschlammrichtlinie wird derzeit die Relevanz von NPE

DEHP und LAS hinsichtlich der Aufnahme einer Untersuchungsverpflichtung für diese

Schadstoffgruppe diskutiert.

 

Auch das Umweltbundesamt hat 1997 im Rahmen der Studie „Zur Situation der Verwertung

und Entsorgung des kommunalen Klärschlammes in Österreich“ auf einige

Schadstoffgruppen (LAS, NPE, PAH) hingewiesen, welche in österreichischen

Klärschlämmen gefunden wurden. Gleichzeitig wurde auch die schwierige Einschätzung der

Schadwirkung dieser Stoffgruppen festgestellt und in einigen Fällen die Aufnahme als

Untersuchungsparameter empfohlen. In der im Entwurf vorliegenden neuen EG -

Klärschlammrichtlinie, welche die bisher geltende Klärschlammrichtlinie 1987 ersetzen soll,

sind diese Schadstoffgruppen (LAS, NPE, PAH, DEHP, PCB) enthalten und müssten nach

Inkrafttreten der neuen Klärschlammrichtlinie in die Klärschlamm - Bestimmungen der

Bundesländer übernommen werden.

 

Zu Frage 16:

 

Der Umfang sowie die Methoden der Untersuchungen sind in den jeweiligen

Landesbestimmungen festgelegt.

 

Gemäß Klärschlammrichtlinie sind zumindest folgende Stoffe zu untersuchen:

• Trockensubstanz, organische Substanz

• Stickstoff, Phosphor Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, (Chrom - noch

   keine Grenzwerte angegeben); Trockensubstanz Stickstoff, Phosphor.

 

Zu Frage 17:

 

Die Kontrollen erfolgen in Vollziehung der jeweiligen Landesgesetze durch die Länder.

Hinsichtlich der Anzahl der Kontrollen liegen meinem Ressort keine Daten vor.

 

Zu Frage 18:

 

Lange Zeit konnten chemische Untersuchungen von endokrin wirksamen Substanzen -

speziell in der Matrix Klärschlamm - nicht mit ausreichender Genauigkeit durchgeführt

werden. Seit ca. 2 Jahren ist eine verfeinerte Methode entwickelt worden, sodass

Einzelsubstanzen aus Stoffgruppen isoliert werden können. Die endokrine Wirksamkeit der

so genannten ,,Xenohormone“ auf die Lebewesen ist besonders im Abwasser und

anschließenden Vorflutern am größten. Das Umweltbundesamt hat im Rahmen eines

Abwasser - Untersuchungsprojekts auch die hormonellen Substanzen im Klärschlamm

untersucht und das Verhalten während der Klärschlammkompostierung aufgezeigt. Diese

Studie ist derzeit in Druck und wird demnächst erscheinen. Bei den untersuchten

Stoffgruppen zeigte sich durchwegs eine Tendenz zum Abbau dieser Stoffe durch die

Einschaltung eines Behandlungs -  bzw. Kompostierungsschrittes.

Zu Frage 19:

 

Bei der landwirtschaftlichen Verwertung wird aus der Wertstoffrückführung (insbesondere

von Phosphor) Nutzen gezogen. Für Klärschlämme, die auf Grund ihres hohen Nährstoff -

und geringen Schadstoffgehalts die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden, ist die

landwirtschaftliche Verwertung unter entsprechenden Rahmenbedingungen ein ökologisch

gangbarer Weg. Eine Rückführung geeigneter Klärschlämme in den natürlichen Kreislauf soll

nur dann angestrebt werden, wenn dieser von bester Qualität ist, die Haftungsfragen geklärt

sind und ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet ist. Belastete Klärschlämme hingegen

sind von einer Aufbringung auf den Boden auszuschließen.

 

Zu Frage 20:

 

Nutz -  und Schadstoffsituation:

Klärschlamm enthält Nährstoffe, die zum Pflanzenwachstum beitragen können und eine

Ressourceneinsparung ermöglichen. Daneben sind allerdings Schadstoffe enthalten, welche

unerwünschte Einträge in die landwirtschaftlichen Böden verursachen und möglichst gering

gehalten werden müssen. Ein Problem besteht darin, dass Klärschlämme je nach Herkunft

eine unterschiedliche Zusammensetzung aufweisen und damit unterschiedlich hohe

Schadstoffgehalte haben.

 

Qualitätskontinuität und Anlagengröße:

Die Qualität von Klärschlämmen ist maßgeblich von der Einleiterstruktur abhängig.

Überschaubare Einleiterverhältnisse, wie sie in kleinen und mittelgroßen

Abwasserreinigungsanlagen gegeben sind, ermöglichen Strategien und Maßnahmen zur

Beeinflussung der Klärschlammqualität. Bei Anlagen mit großstädtischen

Einleiterverhältnissen ist davon auszugehen, dass aufgrund der vielfältigen

Schadstoffquellen nur geringe Möglichkeiten bestehen, die Qualität von Klärschlamm zu

verbessern, und daher eine Entsorgung dieser Schlämme als Abfall angeraten ist.

 

Zu Frage 21:

 

Im Düngemittelgesetz sind u.a. Klärschlamm und  - kompost

-     einerseits vom Geltungsbereich ausgenommen,

-    andererseits vom allgemeinen Verbot der Verwendung von Klärschlamm in Düngemitteln

erfasst.

Klärschlämme oder klärschlammhältige Düngemittelmittel dürfen daher nicht als

„Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

 

Vom Düngemittelgesetz sollten nur Produkte erfasst sein, die längerfristig eine

gleichbleibende Qualität aufweisen. Klärschlämme aus kommunalen

Abwasserreinigungsanlagen sind unzuverlässig, da ihre Zusammensetzung nicht

standardisiert werden kann und werden daher auch weiterhin nach dem Düngemittelgesetz

verboten bleiben.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

 

Derzeit steht die Erarbeitung eines Alternativkonzepts zur Verwendung bzw. Entsorgung von

Klärschlamm sowohl mangels entsprechender Regelungskompetenzen, als auch mangels

akuter sachlicher Notwendigkeit nicht zur Diskussion.

 

Im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip gilt es jedoch, die Qualitätssicherung bei der

landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm dem Stand der Technik entsprechend

noch weiter zu verbessern.

 

In diesem Sinne wurde eine Verordnung über Qualitätsanforderungen an Komposte aus

Abfällen (Kompostverordnung) erarbeitet. Die Verordnung wird demnächst im

Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. In der Verordnung werden u.a. strenge

Anforderungen an die Herstellung von Komposten aus Klärschlämmen, im Hinblick auf deren

Eignung für die Landwirtschaft vorgegeben (Schadstoffgrenzwerte für die verwendeten

Klärschlämme sowie für den fertigen Kompost, Aufzeichnungs -  und Meldepflichten,

Untersuchungsanforderungen und Kennzeichnungsvorschriften). Der fertige Kompost muss

neben Anforderungen hinsichtlich des Schwermetallgehalts auch Anforderungen an die

seuchenhygienische Unbedenklichkeit erfüllen. Erst dann ist eine landwirtschaftliche

Verwendung möglich. Durch die Verordnung wird indirekt auch ein Anreiz zur Verbesserung

der Klärschlammqualität geschaffen und die Kompostierung von Klärschlämmen gegenüber

der bloßen landwirtschaftlichen Verwertung der Schlämme gefördert. Durch eine

fachgerechte Kompostierung werden sowohl Pathogene für Tier, Mensch und Pflanze

weitestgehend abgetötet, als auch organische Schadstoffe abgebaut.

 

Zu Frage 24:

 

Aus ökologischer Sicht kann gegenüber der qualitätsgesicherten Verwertung hochwertiger

Klärschlämme in der Landwirtschaft die Notwendigkeit eines generellen Vorzugs der

Verbrennung von Klärschlamm, insbesondere durch den damit verbundenen

Energieaufwand für die Wasserabdampfung, die üblicherweise langen Transporte zu

Verbrennungsanlagen sowie die Problematik der begrenzten Phosphor - Vorräte nicht

gesehen werden.

 

Zu Frage 25:

 

Auf politischer Ebene wird in Kärnten, Salzburg und Tirol ein gesetzliches Düngeverbot mit

Klärschlamm diskutiert.

 

In Tirol wurde mittlerweile die Klärschlammverordnung 2000 aufgehoben. Daher bestehen

für die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Böden keine Grenzwerte.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist dadurch auch jetzt schon eine Aufbringung von

Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Böden rechtlich nicht möglich. Durch eine

Novellierung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000 im Herbst dieses Jahres soll ein

definitives gesetzliches Verbot erfolgen.

 

In Wien gibt es ein Verbot der Ausbringung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft auf

Grund der örtlichen Gegebenheiten (keine praktische Relevanz der landwirtschaftlichen

Verwertung) seit März 2000. Nicht davon erfasst sind Produkte (Klärschlammkomposte)

gemäß der Kompostverordnung.

 

Zu Frage 26:

 

Ein gegenwärtiges generelles Verbot der Ausbringung von Klärschlamm in der

Landwirtschaft ist derzeit in keinem europäischen Staat bekannt. Die Mitgliedstaaten haben

die Klärschlammaufbringung in der Landwirtschaft entsprechend den Vorgaben der EG -

Klärschlammrichtlinie zu regeln. Eine Neuregelung ist z.B. in der BRD vorgesehen.