2509/AB XXI.GP
Eingelangt am:27.07.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verurteilung (§ 178 StGB) trotz
Befolgung der Safer - Sex - Regeln im Zusammenhang mit Hiv und Aids“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Bei den Tatbeständen der §§ 178 f StGB handelt es sich um abstrakte bzw.
potenzielle Gefährdungsdelikte, für deren Erfüllung es nicht erforderlich ist, dass
jemand tatsächlich angesteckt wurde oder konkret ansteckungsgefährdet war. Um
jedoch eine uferlose Ausdehnung der Strafbarkeit nach diesen Tatbeständen hintan -
zuhalten, vertrete ich - ohne der unabhängigen Rechtsprechung vorzugreifen - die
bereits in der Anfragebeantwortung zur Zahl 2291/J - NR/2001 dargelegte Meinung,
dass eine sozialadäquate Risikominimierung zu einem Ausschluss der Strafbarkeit
führen kann. Dieser käme zum Beispiel bei der Verwendung eines Kondoms, auch
wenn dieses keinen absoluten Schutz vor Infektion bietet, oder bei der Befolgung
der Safer - Sex - Regeln der Gesundheitsbehörden in Betracht. Diese Richtlinien
empfehlen allerdings die Vermeidung von ungeschütztem Oralverkehr - und zwar
ohne Rollendifferenzierung - , weil eine Infektionsgefahr auch bei einer solchen
Sexualpraxis bestehen kann. Die Ansteckungsgefahr ließe sich demnach nur bei
geschütztem Oralverkehr auf ein
Minimalrisiko reduzieren.
In dem in der Anfrage angesprochenen Anlassfall war das inkriminierte Verhalten
allerdings nicht empfehlungskonform.