2511/AB XXI.GP

Eingelangt am:27.07.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gerichtliche Kriminalstatistik

2001 und Gewissensgefangene in österreichischen Haftanstalten (§ 209 StGB)“

gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Vorauszuschicken ist, dass sich die Ermittlung der in Rede stehenden Strafverfah -

ren deswegen schwierig gestaltete, weil das Österreichische Statistische Zentralamt

die Geschäftszahlen jener Verfahren, in welchen die auf Seite 147 der Kriminalstati -

stik 1999 erfassten Unterbringungen (Spalte 640) und die dort ausgewiesene Verur -

teilung (Spalte 634) wegen § 209 StGB erfolgt sein sollen, nicht feststellen konnte.

Nach den mir vorliegenden Daten der Integrierten Vollzugsverwaltung (1W) lässt

sich die Verurteilung laut Spalte 634 einem Strafverfahren zuordnen. Wegen (straf -

satzbestimmenden) deliktischen Verhaltens nach § 209 StGB erfolgte aber nur in

einem Fall eine Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB (Spalte 640).

Da aus Anlass dieser Verurteilung auch der Widerruf einer bedingten Entlassung

aus einer einschlägigen Vorstrafe erfolgte, kann nach Mitteilung des Österreichi -

schen Statistischen Zentralamtes nicht ausgeschlossen werden, dass es deswegen

zu einer doppelten Erfassung gekommen ist.

 

Zu 1:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte die männliche Person wegen

des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn

Jahren nach § 209 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.

Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, die

einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend. Die Vorausset -

zungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB wären vorgelegen, das

Gericht machte hievon keinen Gebrauch.

 

Zu 2:

Wie bereits eingangs dargestellt wurde, erfolgte nach den mir vorliegenden Unterla -

gen die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB nur in einem Verfahren wegen des

Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 209 StGB als strafsatzbe -

stimmendes Delikt. Es wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz eine einjäh -

rige Freiheitsstrafe verhängt und aus diesem Anlass eine bedingte Entlassung aus

einer 18 - monatigen Freiheitsstrafe, die wegen §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 1, 207 Abs.

1, 136 Abs. 1 und 2 sowie 209 StGB ausgesprochenen worden war, widerrufen. Bei

der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, drei einschlä -

gige Vorstrafen als erschwerend.

 

Zu 3:

Zur Tatzeit war der Verurteilte in dem zu Punkt 1 genannten Fall zunächst 59 Jahre

alt und in weiterer Folge - angesichts der Tatbegehung über ein Jahr hindurch -

60 Jahre alt, der Jugendliche war zunächst 16 und in der Folge 17 Jahre alt. In dem

zu Punkt 2 angeführten Verfahren war der Verurteilte zur Tatzeit 49 Jahre alt, der

Jugendliche war 14 Jahre alt.

 

Zu 4:

Nein.

 

Zu 5 und 6:

Entfällt.

 

Zu 7:

Nein, weil die Verurteilten aus dem Straf - bzw. Maßnahmenvollzug bereits entlassen

sind.