2511/AB XXI.GP
Eingelangt am:27.07.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „gerichtliche Kriminalstatistik
2001 und Gewissensgefangene in österreichischen Haftanstalten (§ 209 StGB)“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Ermittlung der in Rede stehenden Strafverfah -
ren deswegen schwierig gestaltete, weil das Österreichische Statistische Zentralamt
die Geschäftszahlen jener Verfahren, in welchen die auf Seite 147 der Kriminalstati -
stik 1999 erfassten Unterbringungen (Spalte 640) und die dort ausgewiesene Verur -
teilung (Spalte 634) wegen § 209 StGB erfolgt sein sollen, nicht feststellen konnte.
Nach den mir vorliegenden Daten der Integrierten Vollzugsverwaltung (1W) lässt
sich die Verurteilung laut Spalte 634 einem Strafverfahren zuordnen. Wegen (straf -
satzbestimmenden) deliktischen Verhaltens nach § 209 StGB erfolgte aber nur in
einem Fall eine Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB (Spalte 640).
Da aus Anlass dieser Verurteilung auch der Widerruf einer bedingten Entlassung
aus einer einschlägigen Vorstrafe erfolgte, kann nach Mitteilung des Österreichi -
schen Statistischen Zentralamtes nicht ausgeschlossen werden, dass es deswegen
zu einer doppelten Erfassung gekommen ist.
Zu 1:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte die männliche Person wegen
des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn
Jahren nach § 209 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, die
einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend. Die Vorausset -
zungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB wären vorgelegen, das
Gericht machte hievon keinen Gebrauch.
Zu 2:
Wie bereits eingangs dargestellt wurde, erfolgte nach den mir vorliegenden Unterla -
gen die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB nur in einem Verfahren wegen des
Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 209 StGB als strafsatzbe -
stimmendes Delikt. Es wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz eine einjäh -
rige Freiheitsstrafe verhängt und aus diesem Anlass eine bedingte Entlassung aus
einer 18 - monatigen Freiheitsstrafe, die wegen §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 1, 207 Abs.
1, 136 Abs. 1 und 2 sowie 209 StGB ausgesprochenen worden war, widerrufen. Bei
der Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis als mildernd, drei einschlä -
gige Vorstrafen als erschwerend.
Zu 3:
Zur Tatzeit war der Verurteilte in dem zu Punkt 1 genannten Fall zunächst 59 Jahre
alt und in weiterer Folge - angesichts der Tatbegehung über ein Jahr hindurch -
60 Jahre alt, der Jugendliche war zunächst 16 und in der Folge 17 Jahre alt. In dem
zu Punkt 2 angeführten Verfahren war der Verurteilte zur Tatzeit 49 Jahre alt, der
Jugendliche war 14 Jahre alt.
Zu 4:
Nein.
Zu 5 und 6:
Entfällt.
Zu 7:
Nein, weil die Verurteilten aus dem Straf - bzw. Maßnahmenvollzug bereits entlassen
sind.