2514/AB XXI.GP
Eingelangt am:27.07.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Barbara Prammer und Genossinnen haben
am 7. Juni 2001 unter der Nummer 2581/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Zusammenführung binationaler gleichgeschlechtlicher Paare im
Fremdenrecht" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 6:
Die Problematik im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen - ebenso wie mit
verschiedengeschlechtlichen - Partnerschaften ist nur mittelbar eine Angelegenheit
des Fremdenrechtes.
Dies deshalb, weil die Begriffe der Familie und Familiengemeinschaft sowie die
Begriffe Kind, Großjährigkeit und dgl. ihre Grundlagen nicht im Fremdengesetz,
sondern im Zivilrecht haben. Gleiches gilt jeweils für die Rechte, die aus diesen
Begriffen abgeleitet werden. Kernbereich des Familienrechts ist somit das ABGB.
Da das ABGB nicht in meinem Vollzugsbereich liegt, möchte ich mich auch zu
diesem Thema nicht äußern. Ich
erachte es jedoch als nicht sinnvoll, nur für den
fremdenrechtlichen Bereich Sonderbestimmungen über die einschlägigen
zivilrechtlichen Bestimmungen hinaus, zu schaffen.
Derzeit besteht allerdings für gleichgeschlechtliche Partner die Möglichkeit zur
Erlangung eines Aufenthaltstitels, jedoch müssen die dafür notwendigen materiellen
Voraussetzungen, wie etwa Unterhalt und Krankenversicherung auf privatrechtlichem
Wege gesichert werden. In einem solchen Fall könnte eine
Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck „Privat" erteilt werden, wobei die
Sicherung des Unterhalts mittels eines notariatsaktpflichtigen Unterhaltsvertrages
erfolgen kann und eine Krankenversicherung vorhanden sein muss. Dabei handelt es
sich jedoch um keine Sonderregelung für gleichgeschlechtliche Paare, sondern
lediglich um die Substitution allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel (z.B. Mitversicherung nach ASVG) durch private Rechtsakte.
Zu Frage 4:
Die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis erfolgt ausschließlich unter den
im § 10 Abs. 4 Fremdengesetz genannten Voraussetzungen. Dabei muss es sich um
besonders berücksichtigungswürdige Fälle handeln, bei denen aus humanitären
Gründen trotz vorliegender Versagungsgründe ein Aufenthaltstitel erteilt werden
kann. Die Gleichstellung von Partnerschaften mit einer Ehe kann auf diesem Weg
nicht erfolgen.
Zu Frage 5:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3.