2519/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.07.2001
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 31. Mai 2001, Nr. 2505/J , betreffend Bestellung von Aufsichtsräten und
Vorständen der Telekom, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich überwiegend auf Angelegenheiten1 welche nicht Gegenstand der
Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen
nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.
Die ÖIAG bildet schon seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz - und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -
Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehr -
heitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG -
Gesetz 2000, BGBI. 1 Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat
daher gegenüber ihren Tochtergesellschaften
keine Einwirkungs - und Auskunftsrechte.
Weiters betreffen die vorliegenden Fragen teilweise Entscheidungen von Organen der ÖIAG
und der Telekom Austria AG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegen -
heiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im
§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Grundsätzlich möchte ich jedoch Folgendes bemerken:
Als oberster Eigentümervertreter habe ich an der Hauptversammlung der ÖIAG am
22. Juni 2001 teilgenommen und bei diesem Anlass die hervorragende wirtschaftliche
Leistungsbilanz des Unternehmens positiv gewürdigt und hervorgehoben. Allerdings habe
ich, da in der letzten Zeit mehrfach festgestellt werden musste, dass in verstärktem Ausmaß
auch in der Öffentlichkeit wirtschaftliche und personelle Probleme der ÖIAG und von
Beteiligungsunternehmen erörtert wurden, auf diesen Umstand hingewiesen und in diesem
Bereich ein professionelles Vorgehen eingefordert. Dabei wurde von mir auch die Erwartung
zum Ausdruck gebracht, dass wirtschaftliche und personelle Entscheidungen der
zuständigen Unternehmensorgane im Bereich der ÖIAG ausschließlich im Einklang mit den
gesetzlichen Verpflichtungen vorgenommen werden müssen; öffentliche Diskussionen und
Ankündigungen, vor allem wenn noch keine Organbeschlüsse vorliegen, seien zu
vermeiden. Die Entscheidungen haben ausschließlich im Interesse einer günstigen
Entwicklung der Unternehmungen und zur Abwehr eines wirtschaftlichen Schadens im
Einklang mit den gesetzlichen Verpflichtungen zu erfolgen. Dies erfordert ein Agieren und
eine Darstellung nach außen, die diesen Anforderungen in der öffentlichen Beurteilung
gerecht wird.
Zu 1.:
Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes der Telekom Austria AG fällt nach den aktien -
rechtlichen Vorschriften in die ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates dieser
Gesellschaft.
Zu 2.:
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sind keinerlei Zahlungen
angefallen. Zu allfälligen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Vorstands -
mitgliedern kann ich aus
datenschutzrechtlichen Gründen keine Angabe machen.
Zu 3. bis 5.:
Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich grundsätzlich zu einzelnen Medienberichten
nicht Stellung nehme und verweise im Übrigen auf meine einleitenden Bemerkungen.