2536/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.08.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Pendl, Dr. Kräuter, Mag. Maria Kubitschek,

Gradwohl, Gassner, Dr. Wittmann und GenossInnen haben am 6. Juni 2001 unter der Nr.

2524/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Tätigkeiten von Unter -

nehmensberatungsfirmen in Unternehmen nach Art. 52 Abs. 2 BVG“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Vorab weise ich darauf hin, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 B - VG ein Interpellationsrecht des Na -

tionairates nach Art 52 Abs. 1 B - VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rech -

nungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat, besteht. In inhaltlicher Hin -

sicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B.

Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenz -

möglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristi -

schen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 Blg NR 18. GP,

4 f).

Zur Fragestellung in Punkt 4. und den daran anknüpfenden Fragen, gehe ich davon aus, dass

diese nur im Zusammenhang mit den Fragen 1 bis 3 zu beantworten sind.

Zu den Fragen 1 bis 3

Das Bundesministerium für Inneres ist weder an Unternehmungen im Sinne des Art. 52 Abs.

2 B - VG, auch nicht gemeinsam mit anderen Ressorts, mit mindestens 50 % des Stamm -

Grund - oder Eigenkapitals beteiligt, noch beherrscht es solche Unternehmungen durch finan -

zielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen.

 

Zu den Fragen 4 bis 38

Eine Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3.