2539/AB XXI.GP

Eingelangt am:03.08.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.2530 /J - NR/2001 betreffend Tätigkeiten

von Unternehmensberatungsfirmen in Unternehmen nach Art. 52 Abs. 2 BVG, die die

Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen am 6. Juni 2001 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.

 

Frage 1:

An welchen Unternehmungen ist Ihr Ressort (auch gemeinsam mit anderen) mit

mind. 50 % des Stamm - , Grund - oder Eigenkapitals beteiligt (s. Art. 52 Abs. 2 BVG)

 

Antwort:

An folgenden Unternehmungen ist mein Ressort beteiligt:

 

•   Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs Aktiengesellschaft

•   Gesellschaft des Bundes für Industriepolitische Maßnahmen GmbH

•   Kärntner Betriebsansiedlungs - und Beteiligungsgesellschaft mbH

•   Niederösterreichische Grenzlandförderungsgesellschaft mbH

•   Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH

•   Österreichische Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH

•   Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von

    Technologiezentren GmbH

•   Donau Transport Entwicklungsgesellschaft mbH via - donau

•   Telekom Control GesmbH, diese wurde nach dem TKG BGBI. Nr.100 /1997 in

     der Fassung BGBI. l Nr.2612000, mit der RTR GesmbH als übernehmende

     Gesellschaft mit 1. April verschmolzen. Die Anteilsrechte standen zur Gänze im

     Eigentum des Bundes und wurden durch den Bundesminister für Verkehr,

     Innovation und Technologie verwaltet; nach der jetzigen Gesetzeslage obliegt die

     Verwaltung der Anteilsrechte nunmehr dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit

     dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

•   Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt

•   Österreichische Bundesbahnen,

•   Brenner Eisenbahn GmbH

•   Verkehrsverbund Ost Region GmbH

•   Hochleistungsstrecken AG

•   Schieneninfrastrukturfinanzierungs GmbH

•   Schienen - Control GmbH

•   Graz - Köflacher - Eisenbahn GmbH

•   Lokalbahn Lambach - Vorchdorf - Eggenberg AG

•   Österreichische Donaubetriebs AG

 

Fragen 2 und 3:

Welche Unternehmungen werden von Ihrem Ressort (auch mit anderen) durch

andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen

beherrscht (s. Art. 52 Abs. 2 BVG)?

Bei welchen Tochterunternehmungen liegen die Beherrschungstatbestände gern. der

1. oder 2. Frage vor (5. Art. 52 Abs. 2 BVG)?

 

Antwort:

Bei der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen -

und Schnellstraßen - Aktiengesellschaft liegt der Tatbestand der Beherrschung vor.

 

Zu den Fragen 4 - 38:

Welche Unternehmensberatungen bzw. sonstige externe Berater erhielten durch Ihr

Ressort von Februar 2000 bis 30.04.2001 einen Auftrag im Rahmen der

Angekündigten Reformmaßnahmen (z. B. Verwaltungsreform)?

 

Wodurch haben sich diese Unternehmensberatungsfirmen für diese Tätigkeit

(Aufträge) qualifiziert?

 

Wann wurden die entsprechenden Verträge abgeschlossen?

 

Durch wen wurden diese Verträge jeweils errichtet?

 

Durch wen wurden diese Verträge seitens der Unternehmungen jeweils unterfertigt?

 

Gab es vor der Vergabe jeweils eine Ausschreibung?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

Wie lautet konkret die Aufgabenstellung (Zielvorgabe) für jeden einzelnen dieser

Aufträge? Was soll damit erreicht werden?

 

Welches Honorar wurde für jeden dieser Aufträge (Projekt) vereinbart (Ersuchen um

Angabe des jeweiligen Bruttohonorars?

 

Welche Beträge wurden bis 30.04.2001 für jeden dieser Aufträge (Projekte) seitens

der zur Auszahlung gebracht bzw. freigegeben?

 

Wie hoch sind die Gesamtkosten für jedes dieser Projekte inkl. der internen Kosten

der jeweiligen Unternehmung?

 

Wurde in den Verträgen ein Erfolgshonorar vereinbart?

Ist in diesen Verträgen eine Kündigung durch den Auftraggeber vorgesehen, wenn

die vereinbarten Leistungen nicht konsensmäßig erbracht werden?

 

Ist in diesen Verträgen eine Honorarreduzierung durch den Auftraggeber

vorgesehen, wenn die vereinbarten Leistungen nicht konsensmäßig erbracht

werden?

 

Wer ist in den Unternehmungen jeweils für die exakte Planung, Überwachung und

Kontrolle hinsichtlich dieser Aufträge verantwortlich?

 

Wer beurteilt im jeweiligen Unternehmen das Ergebnis (Bericht) des jeweiligen

Auftrages?

 

Wie hoch ist jeweils bei diesen Aufträgen (Projekte) der geplante budgetäre

Einsparungseffekt?

 

Wieviele MitarbeiterInnen sollen dadurch bis 31.12.2003 insgesamt eingespart

werden?

 

Wieviele MitarbeiterInnen der beauftragten Unternehmensberatungen betreuen jeden

dieser Aufträge (Projekte)?

 

Wie hoch ist jeweils das Stundenhonorar der MitarbeiterInnen der beauftragten

Unternehmensberatungen?

 

Wieviele MitarbeiterInnen der Unternehmen sind in die Abwicklung dieser Aufträge

(Projekte) eingebunden?

 

In welcher Form ist konkret die Personalvertretung oder der Betriebsrat bei der

Abwicklung dieser Aufträge (Projekte) eingebunden?

 

Sind in diese Projekte alle MitarbeiterInnen der Unternehmen eingebunden?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

Welcher Zeitraum steht für die Abwicklung dieser Aufträge (Projekte) zur Verfügung?

 

Bei welchen der vergebenen Aufträgen kommt es jetzt bereits zu zeitlichen

Verzögerungen?

 

Bis zu welchem Zeitpunkt sollen die beauftragten Unternehmensberatungen ihre

Aufträge jeweils abgewickelt haben?

 

Wann werden Sie die Ergebnisse der Tätigkeit der beauftragten

Unternehmensberatungsfirmen in der Öffentlichkeit präsentieren?

Werden Sie dem Parlament einen Bericht über diese Ergebnisse vorlegen?

 

Wenn nein, warum nicht?

 

Wenn ja, wann?

 

Haben diese Ergebnisse Auswirkungen auch auf andere derartige Unternehmen?

 

Welche Aufträge sind konkret bereits abgeschlossen? Wie sehen die Ergebnisse

aus?

 

Wer sind die einzelnen Mitglieder im jeweiligen Lenkungsausschuss (Ersuche um

namentliche Aufzählung)?

 

Wann soll die Umsetzung der Ergebnisse der Tätigkeit der beauftragten

Unternehmensberatungsfirmen erfolgen?

 

Antwort:

Vorweg darf ich mitteilen, dass die Frage 4 wortgleich mit einer Frage aus der am 11.

Mai d.J. an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 2476/J - NR/2001 ist;

sollte die Frage 4 wörtlich gemeint sein, so erlaube ich mir auf meine dazu

ergangene Anfragebeantwortung vom 10. Juli 2001 zu verweisen.

 

Bei der Beantwortung der mir nun vorliegenden Fragen gehe ich davon aus, dass auf

Unternehmen im Sinne der Fragen 1 - 3 bezug genommen wird:

 

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach

Art. 52 Abs. 1 B - VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof

(nach Art. 126b Abs. 2 B - VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich

dieses Interpellationsrecht allerdings "nur auf die Rechte des Bundes (zB

Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die

Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der

Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“

(AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).

 

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten

seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit

keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B - VG.