2539/AB XXI.GP
Eingelangt am:03.08.2001
BUNDESMINISTERIUM
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.2530 /J - NR/2001 betreffend Tätigkeiten
von Unternehmensberatungsfirmen in Unternehmen nach Art. 52 Abs. 2 BVG, die die
Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen am 6. Juni 2001 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.
Frage 1:
An welchen Unternehmungen ist Ihr Ressort (auch gemeinsam mit anderen) mit
mind. 50 % des Stamm - , Grund - oder Eigenkapitals beteiligt (s. Art. 52 Abs. 2 BVG)
Antwort:
An folgenden Unternehmungen ist mein Ressort beteiligt:
• Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs Aktiengesellschaft
• Gesellschaft des Bundes für Industriepolitische Maßnahmen GmbH
• Kärntner Betriebsansiedlungs - und Beteiligungsgesellschaft mbH
• Niederösterreichische Grenzlandförderungsgesellschaft mbH
• Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GmbH
• Österreichische Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH
• Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von
Technologiezentren GmbH
• Donau Transport Entwicklungsgesellschaft mbH via - donau
• Telekom Control GesmbH, diese wurde nach dem TKG BGBI. Nr.100 /1997 in
der Fassung BGBI. l Nr.2612000, mit der RTR GesmbH als übernehmende
Gesellschaft mit 1. April verschmolzen. Die Anteilsrechte standen zur Gänze im
Eigentum des Bundes und wurden durch den Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie verwaltet; nach der jetzigen Gesetzeslage obliegt die
Verwaltung der Anteilsrechte nunmehr dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
• Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt
• Österreichische Bundesbahnen,
• Brenner Eisenbahn GmbH
• Verkehrsverbund Ost Region
GmbH
• Hochleistungsstrecken AG
• Schieneninfrastrukturfinanzierungs GmbH
• Schienen - Control GmbH
• Graz - Köflacher - Eisenbahn GmbH
• Lokalbahn Lambach - Vorchdorf - Eggenberg AG
• Österreichische Donaubetriebs AG
Fragen 2 und 3:
Welche Unternehmungen werden von Ihrem Ressort (auch mit anderen) durch
andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
beherrscht (s. Art. 52 Abs. 2 BVG)?
Bei welchen Tochterunternehmungen liegen die Beherrschungstatbestände gern. der
1. oder 2. Frage vor (5. Art. 52 Abs. 2 BVG)?
Antwort:
Bei der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen -
und Schnellstraßen - Aktiengesellschaft liegt der Tatbestand der Beherrschung vor.
Zu den Fragen 4 - 38:
Welche Unternehmensberatungen bzw. sonstige externe Berater erhielten durch Ihr
Ressort von Februar 2000 bis 30.04.2001 einen Auftrag im Rahmen der
Angekündigten Reformmaßnahmen (z. B. Verwaltungsreform)?
Wodurch haben sich diese Unternehmensberatungsfirmen für diese Tätigkeit
(Aufträge) qualifiziert?
Wann wurden die entsprechenden Verträge abgeschlossen?
Durch wen wurden diese Verträge jeweils errichtet?
Durch wen wurden diese Verträge seitens der Unternehmungen jeweils unterfertigt?
Gab es vor der Vergabe jeweils eine Ausschreibung?
Wenn nein, warum nicht?
Wie lautet konkret die Aufgabenstellung (Zielvorgabe) für jeden einzelnen dieser
Aufträge? Was soll damit erreicht werden?
Welches Honorar wurde für jeden dieser Aufträge (Projekt) vereinbart (Ersuchen um
Angabe des jeweiligen Bruttohonorars?
Welche Beträge wurden bis 30.04.2001 für jeden dieser Aufträge (Projekte) seitens
der zur Auszahlung gebracht bzw. freigegeben?
Wie hoch sind die Gesamtkosten für jedes dieser Projekte inkl. der internen Kosten
der jeweiligen Unternehmung?
Wurde in den Verträgen ein Erfolgshonorar
vereinbart?
Ist in diesen Verträgen eine Kündigung durch den Auftraggeber vorgesehen, wenn
die vereinbarten Leistungen nicht konsensmäßig erbracht werden?
Ist in diesen Verträgen eine Honorarreduzierung durch den Auftraggeber
vorgesehen, wenn die vereinbarten Leistungen nicht konsensmäßig erbracht
werden?
Wer ist in den Unternehmungen jeweils für die exakte Planung, Überwachung und
Kontrolle hinsichtlich dieser Aufträge verantwortlich?
Wer beurteilt im jeweiligen Unternehmen das Ergebnis (Bericht) des jeweiligen
Auftrages?
Wie hoch ist jeweils bei diesen Aufträgen (Projekte) der geplante budgetäre
Einsparungseffekt?
Wieviele MitarbeiterInnen sollen dadurch bis 31.12.2003 insgesamt eingespart
werden?
Wieviele MitarbeiterInnen der beauftragten Unternehmensberatungen betreuen jeden
dieser Aufträge (Projekte)?
Wie hoch ist jeweils das Stundenhonorar der MitarbeiterInnen der beauftragten
Unternehmensberatungen?
Wieviele MitarbeiterInnen der Unternehmen sind in die Abwicklung dieser Aufträge
(Projekte) eingebunden?
In welcher Form ist konkret die Personalvertretung oder der Betriebsrat bei der
Abwicklung dieser Aufträge (Projekte) eingebunden?
Sind in diese Projekte alle MitarbeiterInnen der Unternehmen eingebunden?
Wenn nein, warum nicht?
Welcher Zeitraum steht für die Abwicklung dieser Aufträge (Projekte) zur Verfügung?
Bei welchen der vergebenen Aufträgen kommt es jetzt bereits zu zeitlichen
Verzögerungen?
Bis zu welchem Zeitpunkt sollen die beauftragten Unternehmensberatungen ihre
Aufträge jeweils abgewickelt haben?
Wann werden Sie die Ergebnisse der Tätigkeit der beauftragten
Unternehmensberatungsfirmen in der Öffentlichkeit
präsentieren?
Werden Sie dem Parlament einen Bericht über diese Ergebnisse vorlegen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wann?
Haben diese Ergebnisse Auswirkungen auch auf andere derartige Unternehmen?
Welche Aufträge sind konkret bereits abgeschlossen? Wie sehen die Ergebnisse
aus?
Wer sind die einzelnen Mitglieder im jeweiligen Lenkungsausschuss (Ersuche um
namentliche Aufzählung)?
Wann soll die Umsetzung der Ergebnisse der Tätigkeit der beauftragten
Unternehmensberatungsfirmen erfolgen?
Antwort:
Vorweg darf ich mitteilen, dass die Frage 4 wortgleich mit einer Frage aus der am 11.
Mai d.J. an mich gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 2476/J - NR/2001 ist;
sollte die Frage 4 wörtlich gemeint sein, so erlaube ich mir auf meine dazu
ergangene Anfragebeantwortung vom 10. Juli 2001 zu verweisen.
Bei der Beantwortung der mir nun vorliegenden Fragen gehe ich davon aus, dass auf
Unternehmen im Sinne der Fragen 1 - 3 bezug genommen wird:
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach
Art. 52 Abs. 1 B - VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof
(nach Art. 126b Abs. 2 B - VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich
dieses Interpellationsrecht allerdings "nur auf die Rechte des Bundes (zB
Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die
Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der
Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“
(AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).
Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten
seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit
keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B - VG.