2540/AB XXI.GP
Eingelangt am:03.08.2001
BUNDESMINISTERIUM
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2567/J - NR/2001 betreffend den
Ausbau von Telekommunikationsdiensten im Bezirk Liezen, die die Abgeordneten
Plank, Genossinnen und Genossen am 7. Juni 2001 an mich gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie sehen Sie die Notwendigkeit einer flächendeckenden Versorgung mit modernen
Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Österreich?
Antwort:
Die Informations - und Telekommunikationswirtschaft ist heute zum wichtigsten
Wachstumssektor der österreichischen Volkswirtschaft und zu einer Grundlage für
die künftige wirtschaftliche Entwicklung geworden. Dazu hat nicht zuletzt das
Telekommunikationsgesetz beigetragen, in welchem die Rahmenbedingungen zur
Entwicklung dieses Wirtschaftssektors festgelegt sind. Wie die programmatische
Einleitungsbestimmung bereits ausführt, ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, die
Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit
Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Dieses Ziel soll durch
Förderung des Wettbewerbs erreicht werden.
Frage 2:
Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um eine flächendeckende Versorgung
sicher zu stellen?
Antwort:
Die Sicherstellung einer bundesweit flächendeckenden Versorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen ist Aufgabe des Universaldienstes, zu dessen
Erbringung zur Zeit die TA AG verpflichtet ist. Dadurch ist gewährleistet, dass der
Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluss
bundesweit flächendeckend angeboten wird.
Frage 3:
Wann ist mit einer flächendeckenden Versorgung mit Internet und modernen
Funktechnologien (GSM, ADSL, UMTS) in Österreich und speziell im Bezirk Liezen
zu rechnen?
Antwort:
Soweit die Frage drahtgebundene Technologien betrifft, ist auszuführen, dass seit
dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 1997 für derartige
Anlagen keine Bewilligungspflicht besteht und sohin in diesem Bereich vollständiger
Wettbewerb gegeben ist. Hinsichtlich der Versorgung mit drahtgebundenen
Technologien betrifft diese Frage daher nicht einen Gegenstand der Vollziehung
gemäß Art. 52 B - VG.
Mobilfunkdienste der 2. und 3. Generation unterliegen der Konzessionspflicht. In
diesem Bereich besteht auf Grund des Telekommunikationsgesetzes die Möglichkeit,
durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Konzession Einfluss auf die
Versorgung mittels der gleichzeitig der Konzession zugeteilten Frequenzen zu
nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde sowohl bei der Erteilung von GSM -
konzessionen als auch bei der Erteilung von 3G - konzessionen Gebrauch gemacht,
indem den Mobilfunkbetreibern vordefinierte Versorgungsaufgaben in Form eines
roll - out - Planes vorgeschrieben wurden.
So wurde z.B. in den 3G-Konzessionen vorgeschrieben, dass UMTS/IMT - 2000 -
Dienste mittels selbst betriebenem Netz mit folgendem Versorgungsgrad kommerziell
anzubieten sind:
- spätestens am 31. Dezember 2003 mit 25 % Versorgungsgrad
- spätestens am 31. Dezember 2005 mit 50 % Versorgungsgrad
Die Entscheidung darüber, in welchen Regionen der Netzausbau bevorzugt
stattfindet, steht allerdings im liberalisierten Markt dem jeweiligen Betreiber zu.
Fragen 4 und 5:
Wie steht die mangelnde Versorgung mit modernen Kommunikationstechnologien im
Einklang mit dem Vorhaben der Bundesregierung Arbeitskräfte im IT - Bereich
unterzubringen?
Wie werden Sie die Forderungen der Bevölkerung des Bezirkes Liezen an die
Telekom unterstützen?
Antwort:
Diese Fragen betreffen nicht einen Gegenstand der Vollziehung gemäß Art. 52
B - VG.