2540/AB XXI.GP

Eingelangt am:03.08.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2567/J - NR/2001 betreffend den

Ausbau von Telekommunikationsdiensten im Bezirk Liezen, die die Abgeordneten

Plank, Genossinnen und Genossen am 7. Juni 2001 an mich gerichtet haben, beehre

ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Wie sehen Sie die Notwendigkeit einer flächendeckenden Versorgung mit modernen

Kommunikationstechnologien für den Wirtschaftsstandort Österreich?

 

Antwort:

Die Informations - und Telekommunikationswirtschaft ist heute zum wichtigsten

Wachstumssektor der österreichischen Volkswirtschaft und zu einer Grundlage für

die künftige wirtschaftliche Entwicklung geworden. Dazu hat nicht zuletzt das

Telekommunikationsgesetz beigetragen, in welchem die Rahmenbedingungen zur

Entwicklung dieses Wirtschaftssektors festgelegt sind. Wie die programmatische

Einleitungsbestimmung bereits ausführt, ist es Zweck dieses Bundesgesetzes, die

Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit

Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Dieses Ziel soll durch

Förderung des Wettbewerbs erreicht werden.

 

Frage 2:

Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um eine flächendeckende Versorgung

sicher zu stellen?

 

Antwort:

Die Sicherstellung einer bundesweit flächendeckenden Versorgung mit

Telekommunikationsdienstleistungen ist Aufgabe des Universaldienstes, zu dessen

Erbringung zur Zeit die TA AG verpflichtet ist. Dadurch ist gewährleistet, dass der

Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluss

bundesweit flächendeckend angeboten wird.

Frage 3:

Wann ist mit einer flächendeckenden Versorgung mit Internet und modernen

Funktechnologien (GSM, ADSL, UMTS) in Österreich und speziell im Bezirk Liezen

zu rechnen?

 

Antwort:

Soweit die Frage drahtgebundene Technologien betrifft, ist auszuführen, dass seit

dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 1997 für derartige

Anlagen keine Bewilligungspflicht besteht und sohin in diesem Bereich vollständiger

Wettbewerb gegeben ist. Hinsichtlich der Versorgung mit drahtgebundenen

Technologien betrifft diese Frage daher nicht einen Gegenstand der Vollziehung

gemäß Art. 52 B - VG.

 

Mobilfunkdienste der 2. und 3. Generation unterliegen der Konzessionspflicht. In

diesem Bereich besteht auf Grund des Telekommunikationsgesetzes die Möglichkeit,

durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Konzession Einfluss auf die

Versorgung mittels der gleichzeitig der Konzession zugeteilten Frequenzen zu

nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde sowohl bei der Erteilung von GSM -

konzessionen als auch bei der Erteilung von 3G - konzessionen Gebrauch gemacht,

indem den Mobilfunkbetreibern vordefinierte Versorgungsaufgaben in Form eines

roll - out - Planes vorgeschrieben wurden.

 

So wurde z.B. in den 3G-Konzessionen vorgeschrieben, dass UMTS/IMT - 2000 -

Dienste mittels selbst betriebenem Netz mit folgendem Versorgungsgrad kommerziell

anzubieten sind:

-    spätestens am 31. Dezember 2003 mit 25 % Versorgungsgrad

-    spätestens am 31. Dezember 2005 mit 50 % Versorgungsgrad

 

Die Entscheidung darüber, in welchen Regionen der Netzausbau bevorzugt

stattfindet, steht allerdings im liberalisierten Markt dem jeweiligen Betreiber zu.

 

Fragen 4 und 5:

Wie steht die mangelnde Versorgung mit modernen Kommunikationstechnologien im

Einklang mit dem Vorhaben der Bundesregierung Arbeitskräfte im IT - Bereich

unterzubringen?

 

Wie werden Sie die Forderungen der Bevölkerung des Bezirkes Liezen an die

Telekom unterstützen?

 

Antwort:

Diese Fragen betreffen nicht einen Gegenstand der Vollziehung gemäß Art. 52

B - VG.