2545/AB XXI.GP
Eingelangt am:03.08.2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben
am 6. Juni 2001 unter der Nr. 2543/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend innerstaatliche Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum
Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional - oder
Minderheitensprachen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 5:
Die Bundesregierung war stets bemüht, den Volksgruppenschutz auch im Sinne des
Memorandums der Volksgruppen weiterzuentwickeln. So wurden etwa mit der Schaf -
fung einer Staatszielbestimmung, der Ratifikation der Rahmenkonvention zum
Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional - oder
Minderheitensprachen, der Erlassung einer Topographieverordnung für das Burgen -
land und einer ungarischen Amtssprachenverordnung zentrale Anliegen des Memo -
randums erfüllt. Anzumerken ist jedoch, daß weder das genannte Memorandum
noch die Rahmenkonvention „eine umfassende Neukodifizierung der Volksgruppen -
rechts in Österreichs" verlangen. Hinsichtlich der tschechischen und der slowaki -
schen Volkgruppe sowie der Volksgruppe der Roma ist anzumerken, daß das Memo -
randum der Volksgruppen keinen aktuellen Bedarf nach zweisprachigen topographi -
schen Bezeichnungen und Aufschriften und Amtssprachenregelungen feststellt.
Zu Frage 3:
Der angesprochene Sachverhalt betrifft nicht den Wirkungsbereich des Bundeskanz -
leramtes.
Zu Frage 4:
Die Neufassung des ORF - Gesetzes (die am 5. Juli im Nationalrat beschlossen wur -
de), sieht in § 5 Abs. 1 vor, daß im „Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme
angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die
ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen“ sind. Damit konnte eines der grundle -
gendsten Anliegen der Volksgruppen, nämlich die Verankerung der Volksgruppen
auch im öffentlichen Auftrag des ORF verwirklicht werden. Soweit mir bekannt ist, hat
der ORF bereits Kooperationsverträge mit den sog. Volksgruppenradios bzw. deren
Trägern abgeschlossen. Eine ständige Einrichtung einer speziellen Volksgruppen -
radioförderung ist im Hinblick auf die neue Rechtslage nicht mehr vorgesehen.
§ 28, der die Zusammensetzung des Publikumsbeirates betrifft, ist so formuliert, daß
auch die Volksgruppen in den Kreis der vorschlagsberechtigten Einrichtungen einbe -
zogen sind.