2549/AB XXI.GP
Eingelangt am:03.08.2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Egghart und Kollegen haben am 05.06.2001 unter der
Nummer 2516/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anfrage -
beantwortung vom 30.01.2001“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ich verweise auf die Beantwortung zur Frage 3 der parlamentarischen Anfrage Nr.1 594/J.
Die Versendung des Zwischenberichtes erfolgte daher lediglich im notwendigen Ausmaß.
Zu den Fragen 2 und 3:
Gleichschriften von Berichten werden grundsätzlich nach sachlicher Notwendigkeit
weitergeleitet. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem konkreten Anlassfall.
Zu Frage 4:
Dem Bundesministerium für Inneres war bewusst, dass die in Rede stehenden im Dienste der
Strafjustiz geführten Amtshandlungen auf höchstes Interesse bei den Medien stoßen. Dem
entsprechend wurden bei allen einschlägigen Dienstbesprechungen in der Generaldirektion für
die öffentliche Sicherheit sämtliche leitenden Mitarbeiter der Sonderkommission auf die
absolute Vertraulichkeit bzw. auf die strikte Verpflichtung zur Einhaltung der
Amtsverschwiegenheit iSd. § 46 BDG aufmerksam gemacht.
Am l6.01.2001 hat die Generaldirektion fur die öffentliche Sicherheit eine Anweisung an alle
zuständigen nachgeordneten Organisationseinheiten im Hause sowie an alle Bundespolizei -
behörden und Landesgendarmeriekommanden erlassen,
• dass in diesen Angelegenheiten absolute Vertraulichkeit zu wahren ist,
• dass die Aktenübermittlungen nur auf das unbedingte Ausmaß zu beschränken sind,
• dass die hergestellte Aktenzahl der Berichte lückenlos zu dokumentieren ist und
• dass die Weitergabe von solchen Berichten nur gegen Übernahmebestätigung erfolgen
darf
Die angeführten Sachverhalte sind gerichtsanhängig, sodass weitere Erhebungsaufträge den
Staatsanwälten vorbehalten sind.