2549/AB XXI.GP

Eingelangt am:03.08.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Egghart und Kollegen haben am 05.06.2001 unter der

Nummer 2516/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anfrage -

beantwortung vom 30.01.2001“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ich verweise auf die Beantwortung zur Frage 3 der parlamentarischen Anfrage Nr.1 594/J.

Die Versendung des Zwischenberichtes erfolgte daher lediglich im notwendigen Ausmaß.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Gleichschriften von Berichten werden grundsätzlich nach sachlicher Notwendigkeit

weitergeleitet. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem konkreten Anlassfall.

 

Zu Frage 4:

Dem Bundesministerium für Inneres war bewusst, dass die in Rede stehenden im Dienste der

Strafjustiz geführten Amtshandlungen auf höchstes Interesse bei den Medien stoßen. Dem

entsprechend wurden bei allen einschlägigen Dienstbesprechungen in der Generaldirektion für

die öffentliche Sicherheit sämtliche leitenden Mitarbeiter der Sonderkommission auf die

absolute Vertraulichkeit bzw. auf die strikte Verpflichtung zur Einhaltung der

Amtsverschwiegenheit iSd. § 46 BDG aufmerksam gemacht.

 


 

Am l6.01.2001 hat die Generaldirektion fur die öffentliche Sicherheit eine Anweisung an alle

zuständigen nachgeordneten Organisationseinheiten im Hause sowie an alle Bundespolizei -

behörden und Landesgendarmeriekommanden erlassen,

 

• dass in diesen Angelegenheiten absolute Vertraulichkeit zu wahren ist,

• dass die Aktenübermittlungen nur auf das unbedingte Ausmaß zu beschränken sind,

• dass die hergestellte Aktenzahl der Berichte lückenlos zu dokumentieren ist und

• dass die Weitergabe von solchen Berichten nur gegen Übernahmebestätigung erfolgen

  darf

 

Die angeführten Sachverhalte sind gerichtsanhängig, sodass weitere Erhebungsaufträge den

Staatsanwälten vorbehalten sind.