2561/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.08.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 7. Juni 2001, Nr. 2568/J, betreffend Euro - Umstellung bei Steuern, Gebühren
und Tarifen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 3.:
Mit dem vom Nationalrat und vom Bundesrat jeweils einstimmig beschlossenen Euro -
Steuerumstellungsgesetz wurden in nahezu allen Abgabengesetzen die Schillingbeträge
bzw. Schillingverweise durch Eurobeträge bzw. Euroverweise ersetzt. Davon ausgenommen
ist lediglich der Gebührenbereich, bei dem die Euroumstellung nur einen Teilbereich einer
derzeit gesamthaft diskutierten Gebührenreform darstellt. Als Umrechnungsfaktor wurde und
wird selbstverständlich der vom Rat der Europäischen Union am 31. Dezember 1998 fest -
gelegte Kurs von 1 Euro 13,7603 Schilling herangezogen. Die Umrechnung mit diesem
Kurs und die nachfolgende kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen ergibt jedoch in
den meisten Fällen Beträge, die in der Praxis nicht oder nur schwer anwendbar sind.
So müssen beispielsweise Werte, die in der Lohnverrechnung Bedeutung haben, durch
zwölf teilbar sein. Außerdem gibt es zahlreiche - zur Zeit in Schilling glatte - Schwellenwerte
oder Wertgrenzen, die sich die Anwender (SteuerzahlerInnen) im Hinblick auf ihre häufige
Anwendbarkeit merken können müssen. Dazu zählen etwa der Betrag, bis zu dem Wirt -
schaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abgeschrieben werden können, oder die Grenze
für die so genannte Kleinbetragsrechnung
in der Umsatzsteuer. Selbstverständlich wäre es
denkbar gewesen, die Umsatzgrenze für die Verpflichtung zur Buchführung von derzeit
5 Millionen S mit einem Betrag von 363.364,17 Euro festzulegen; eine solche Vorgangs -
weise hätte jedoch weder der Rechtssicherheit und Praktikabilität gedient, noch wäre sie auf
Verständnis bei der Bevölkerung gestoßen. Der Betrag wurde daher mit 400.000 Euro
festgesetzt. Diese Anhebung der Buchführungsgrenze bringt wie andere Glättungen nach
oben bei Freibeträgen bzw. Schwellenwerten einen Vorteil für die Steuerzahlerinnen.
Bei jedem einzelnen umzurechnenden Betrag wurde die Möglichkeit einer mehr oder
weniger großzügigen Glättung im Hinblick auf das Anwendungsgebiet einerseits und die
budgetären Auswirkungen andererseits untersucht.
Schillingbeträge in Bescheiden welcher Art auch immer, die bis Ende 2001 dem Bescheid -
adressaten bekannt gegeben werden, gelten auf Grund des Artikels 14 der so genannten
„großen Euro - Verordnung“ (Verordnung des Rates der Europäischen Union vom
3. Mai 1998, [EG] Nr. 974/98) zum Ende des Jahres 2001 automatisch als auf Euro umge -
rechnet, wobei der umgerechnete Betrag auf Cent genau zu runden ist. Aus der Sicht des
Bundesministeriums für Finanzen besteht kein Bedarf, eine von dieser Euro - Einführungsver -
ordnung abweichende Regelung zu schaffen. Dies vor allem auch deswegen nicht, weil
beispielsweise Abgaben, die für Zeiträume oder Stichtage ab 1. Jänner 2002 in Euro festge -
setzt oder selbst berechnet werden, ohnehin auf volle Centbeträge zu runden sind (§ 204
der Bundesabgabenordnung in der Fassung des Euro - Steuerumstellungsgesetzes). Eine
Umrechnung bereits festgesetzter Schillingabgabenbeträge in Euro mit gleichzeitiger Ab -
rundung auf glatte Euro - Beträge wäre daher eine sachlich ungerechte Schlechterstellung
jener Abgabenpflichtigen, die (erst) im kommenden Jahr Eurobescheide erhalten.
Zu 2.:
Ziel der Bundesregierung war es von Anfang an, dass es im Zuge der Währungsumstellung
weder im privaten noch im öffentlichen Sektor zu ungerechtfertigten Preis - und
Tarifänderungen kommt. Vor diesem Hintergrund hat sich Österreich als einer der wenigen
Teilnehmerstaaten dazu entschlossen, die Frage der doppelten Währungs - und Preisangabe
gesetzlich zu regeln und während der Phase der Bargeldumstellung verstärkt Preiser -
hebungen durchzuführen.
Das sogenannte Euro - Währungsangabengesetz (EWAG) bezieht sich sowohl auf private
Unternehmen als auch auf den öffentlichen Sektor, soweit dieser privatwirtschaftlich tätig ist.
Fahrscheine öffentlicher Verkehrsbetriebe, Rechungen von Versorgungs - und Entsorgungs -
einrichtungen, wie beispielsweise für
Strom, Gas, Müll - und Abwasserbeseitigung unter -
liegen also ebenso den Bestimmungen des Gesetzes wie die Eintrittsgelder für öffentliche
Freizeit - und Kultureinrichtungen oder die Gebühr für die Nutzung öffentlicher Parkplätze.
Verstöße gegen das EWAG können - insbesondere im Wiederholungsfall - zu beträchtlichen
Verwaltungsstrafen führen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird von den Preisbe -
hörden in den Bundesländern überprüft. Im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wurde eine Euro - Preiskommission eingerichtet, um die Preisbehörden bei der Durchführung
des Gesetzes beratend zu unterstützen. Es wurde auch vereinbart, dass die Preisbehörden
eng mit den Sozialpartnern zusammenarbeiten werden. Das Österreichische Institut für
Wirtschaftsforschung wurde damit beauftragt, die Inflationsentwicklung vor allem während
der kritischen Phase der Bargeldumstellung besonders genau zu beobachten und unge -
rechtfertigte Preiserhöhungen aufzuzeigen.
Zu 4.:
Die Bundesregierung hat bereits mehrmals betont, dass die Währungsumstellung auch im
Bereich der Hoheitsverwaltung zu keinen Mehrbelastungen für die Bevölkerung führen darf.
Dieser Grundsatz wurde bereits in einem Bericht an den Ministerrat vom September 2000
dargelegt und im Ministerrat zur Euro - Umstellung am 18. April 2001 nochmals ausdrücklich
bestätigt. Ebenso wird auf diesen Grundsatz auch im Umstellungsplan des öffentlichen
Sektors, der im November 2000 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht worden
ist, ausführlich eingegangen. Bei der Erstellung dieses Umstellungsplans waren die Länder
und Gemeinden eng eingebunden.
Zu 5.:
Auf Grund der Euroumstellung wird es im Abgabenbereich zu keinen Erhöhungen für die
SteuerzahlerInnen kommen; darauf wurde bei den einzelnen im Euro - Steuerumstellungs -
gesetz vorgenommenen Glättungen besonderes Augenmerk gelegt. Im Vorblatt zur Re -
gierungsvorlage wird der gesamte Abgabenausfall nach der Euro - Umstellung mit 250 bis
300 Mio. S beziffert. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Einkommensteuergesetz:
• Einkommensteuertarif (einschl. Allgemeiner Absetzbetrag) 100 bis 150 Mio. S
• Kinder - und Unterhaltsabsetzbetrag 10 Mio. S
• Alleinverdiener - und Alleinerzieherabsetzbetrag 10 Mio. S
• Sonstige Bezüge 20 Mio. S
• Besteuerung bestimmter Zulagen und
Zuschläge ca.
10 Mio. S
• Sonstige Glättungen zugunsten des Abgabepflichtigen ca. 50 Mio. S
• Übrige Abgabengesetze maximal 50 Mio. S